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IGNORED

Bundestag verschärft Waffenrecht


Stromsegler

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vor 2 Stunden schrieb Gerd12:

@ Sigges

Das Magazin des IG1889 lässt sich nicht abschalten, sodass das Gewehr dann zum "Einzellader" wird, wie es beim Kropatschek der Fall war.

Der Hebel ist m.E. "schwergängig" aber es handelt sich definitiv um ein Wechselmagazin, das zum Reinigen herausgenommen werden kann.

Nicht umsonst bin "aus dem Häuschen" wegen der zukünftigen Rechtslage. :pissed:

 

Mit freundlichem Gruß an alle Leidensgenossen

Gerd12

 

Selbstverständlich ist das (zumindest auch) ein Abschalter für das Magazin. Dadurch wird das Magazin ein kleines Stück nach unten gerückt so daß daraus keine Patrone mehr zugeführt wird.

 

Falls das Magazin mit Nachdruck tatsächlich ohne Werkzeug zu entfernen ist wäre das für die Besitzer eines IG 89 in der Tat übel - dummerweise gehöre ich ja auch dazu. 🙄

Aber dessen ungeachtet ist da am Hebel eindeutig eine Raststellung zur Abschaltung des Magazins indem es aus der Bahn des Verschlusses gezogen wird.

Bearbeitet von Sigges
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O mann .... DOCH, da ist definitiv eine Rast am Hebel.

Wenn man diese Stellung belässt ist das eine Abschaltung.

 

Hab inzwischen etwas im Netz geschaut.

Hier sieht man es ganz gut:

 

https://www.youtube.com/watch?v=RWT81peQ2hU

 

Da sieht man auch gut die Nut in der Mitte des Schwenkbereiches des Hebels.

Das ist die Stelle die Du wohl als schwergängig bezeichnest, der Zerleger im Video muß auch drücken wie ein Ochse.

Belässt man den Hebel in der Stellung ist das Magazin dem Zugriff des Verschlusses entzogen.

Ab 2:00 sieht man auch gut wie der Hebel erst in der Zwischenstellung einrastet und dann darüber hinausgedrückt werden muß.

 

Dummerweise sieht man in dem Video auch daß mit entsprechendem Nachdruck das Magazin auch ohne Werkzeug rausgeht, indem man den Hebel über die genannte Nut hinausdrückt.

Schlecht für uns IG 89-Besitzer.

War mir so nicht bekannt, ich habs nie über die Abschaltung hinaus versucht.

 

Swisswaffen.com ist hier im Büro leider geblockt. 🙄

 

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Hier ist die Lösung:

"Magazinhebel eines Infanteriegewehrs 89. Der Hebel dient zum Entfernen des Magazins oder aber zum Deaktivieren des Magazins und dem Verschiessen von einzeln geladenen Patronen. Da dies oft zu Manipulierfehlern führte, wurde ein Blechplättchen montiert, welches das Deaktivieren des Magazins verhinderte."

 

https://swisswaffen.com/infanteriegewehr-89/ig89/wvjoivoia9et

 

Hoffentlich ist der Betreiber der Seite nicht sauer, weil ich ohne seine Erlaubnis hier verlinkt habe und somit gegen das Urheberrecht verstieß.

Auf jeden Fall handelt es sich beim IG89 um ein "abschaltbares", 12-schüssiges Wechselmagazin und wir dürfen uns demnächst um eine Ausnahme-genehmigung für ein 130 Jahre altes Repetiergewehr bemühen und es dann womöglich, zwecks Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, nicht einmal mehr benutzen.

Weit haben wir es gebracht in dem Land, in dem wir gut und gerne leben!

 

Lassen wir uns nicht unterkriegen!

Gerd12

 

 

 

 

Bearbeitet von Gerd12
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Aja. 👍

Ist bei Deinem evtl. das Plättchen montiert? Bei meinem halt nicht. Das würde die unterschiedliche Wahrnehmung ob oder ob nicht abschaltbar erklären.

 

Löst leider NICHT unser Problem mit der Kapazität. Im Gegenteil, es bestätigt die Herausnehmbarkeit.

 

Verdammt.

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vor 7 Stunden schrieb Gerd12:

Hoffentlich ist der Betreiber der Seite nicht sauer, weil ich ohne seine Erlaubnis hier verlinkt habe und somit gegen das Urheberrecht verstieß.

Der (immer nette und hilfsbereite) Schweizer Kollege @Swisswaffen ist auch hier im Forum erreichbar und kann die Magazin Sache bei Bedarf sicher nochmal genauer erklären. 

 

Bearbeitet von Mittelalter
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Am 12.1.2020 um 08:19 schrieb alzi:

Eine nach "jetzt" 14/4 erteilte Erlaubnis ist eben keine nach "neu" 14/6" erteilte und würde somit (im bisherigen Umfang) weiter gelten, es sei denn §58 oder oder oder... regelt explit etwas anderes. Das sehe ich hier aber so nicht!

Doch. Du übersiehst dabei, dass die Fortgeltungsbestimmung des § 58 Abs. 1 WaffG für den genehmigten Umfang nur die bis WaffG1976 erteilten WBK (im Volksmund "alte gelbe WBK" genannt), nicht aber die ab WaffG2002 erteilten WBK deckt. Genau deshalb sind eigentlich auch die alten Erben-WBK nicht von der 2008 eingeführten Blockierpflicht betroffen, aber das ist eine andere alte Geschichte mit nicht nachvollziehbarer Gerichtsentscheidung am Ende... Dass das BVerwG irgendwann mal genauso krude für die im Zeitraum vom April 2003- Ende 2019 ausgestellten WBK zum selben Schluss kommen wird, halte ich nach den dortigen Klöpsen der letzten Jahre für nahezu unmöglich. Das wäre dann in umgekehrter Weise genauso sonderbar.

 

Da § 14 Abs. 4 WaffG leicht abgeändert in Absatz 6 überführt wird und abgesehen davon jemand am Tag nach der Verkündung des 3. WaffRÄndG noch nicht aufgrund einer nach § 14 Abs. 6 WaffG erteilten WBK bereits im Besitz von mehr als zehn Waffen sein kann, gilt die bisherige "neue gelbe WBK" nicht als solche fort und wird künftig als WBK nach § 14 Abs. 6 WaffG behandelt.

 

Damit bleibt es auch bei "alter" und "neuer" gelber WBK. Nur wird die neue gelbe WBK halt jetzt gedeckelt auf maximal zehn Waffen mit Bestandsschutz für diejenigen Sportschützen, die mit Inkrafttreten des § 14 Abs. 6 WaffG2019 bereits mehr als zehn Waffen auf der neuen gelben WBK eingetragen hatten. Letztere dürften ein recht überschaubarer kleiner Kreis sein.

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Am 12.1.2020 um 16:34 schrieb Gruger:

Das „Problem“ des Fortgeltens der mittelalten WBKs regelt sich von alleine, wenn folgende Aussage wahr ist:


Ab 2020 gibt es keinen Neuerwerb nach 14(4) mehr. Jeder Neuerwerb kann nur nach 14(6) stattfinden.

 

Die Ausnahme für die ganz alten Erlaubnisse (nicht: WBKs, sonst könnte man ja nur soviel kaufen, wie auf den Schein geht) gilt weiterhin fort, siehe §58.

 

Eine Ausnahme für 14(4) „Medium“ gibt es nur für Altbesitz.

Sehe ich weitestgehend auch so, wobei es den Neuerwerb nach dem jetzigen § 14 Abs. 4 WaffG noch in den ersten sechs Monaten bis zum Inkrafttreten des neuen § 14 Abs. 6 WaffG und somit also bis im Sommer 2020 geben können muss.

 

Da die Bestandsschutzregelung des § 58 Abs. 22 WaffG die Deckelung bereits auf den Tag nach der Gesetzesverkündung festlegt, dürfen bis dahin nach meiner Lesart aber maximal zehn Waffen in neuen gelben WBK eingetragen sein.

Bearbeitet von Sachbearbeiter
Korrektur maximal ... Waffen (neun war definitiv falsch)
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vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Nur wird die neue gelbe WBK halt jetzt gedeckelt auf maximal zehn Waffen mit Bestandsschutz für diejenigen Sportschützen, die mit Inkrafttreten des § 14 Abs. 6 WaffG2019 bereits mehr als zehn Waffen auf der neuen gelben WBK eingetragen hatten. Letztere dürften ein recht überschaubarer kleiner Kreis sein.

 

Bist du da sicher?

Ich kenne allein in meinem Verein etliche Leute (mich eingeschlossen), die zum jetzigen Zeitpunkt (Novelle WaffG 2019/2020) "mehr als 10" auf zwei oder mehr Erlaubnisdokumenten der WBK "Gelb neu" (bislang Abs. 4, jetzt Abs. 6) eingetragen haben...

Zumal "Gelb neu" ja deutlich mehr und interessantere Erwerbs-Optionen bot als "alt".

 

 

 

Bearbeitet von karlyman
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vor 4 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Da die Bestandsschutzregelung des § 58 Abs. 22 WaffG die Deckelung bereits auf den Tag nach der Gesetzesverkündung festlegt, dürfen bis dahin nach meiner Lesart aber maximal zehn Waffen in neuen gelben WBK eingetragen sein.

Lese ich anders, da ohne Abs. 6 auch keine Deckelung nach Abs. 6 vorhanden sein kann.

 

Zitat

(22) Besitzt jemand am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] aufgrund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Er-
laubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

 

Und hier ist auch mal wieder schön nachlesbar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Erwerbserlaubnis (hier nach neu Abs. 6) grundsätzlich auch eine Besitzerlaubnis beinhaltet.

Bearbeitet von Gruger
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@Gruger: Guter Punkt! 

 

Allerdings wurde ja nie die Besitzerlaubnis an sich in Frage gestellt. Nur: Vor dem Besitzen kommt das Erwerben. Und eben dieses ist auf 10 Vorgänge beschränkt.

Was infolgedessen dann auch den Besitz auf max. 10 Waffen beschränkt - und bei Veräußerung einiger Waffen eben auf entsprechend weniger.

 

Wenn es nicht so wäre, würde §58,22 WaffG so zu verstehen sein, dass man jetzt im Januar 2020 schaut, wieviel Waffen auf WBK gelb "mittelalt" eingetragen sind.

Wenn einer 20 Waffen eingetragen hat, dürfte er dann z.B. 10 verkaufen und sich trotzdem wieder 10 neue Waffen auf diese WBK/Erlaubnis kaufen, weil "seine" Gelbe auf "20" Waffen festgesetzt wird.

 

Ob das so als Altbesitzerregelung gemeint ist, bezweifle ich.

Aber schön wär's ja!

 

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Am 15.1.2020 um 15:02 schrieb karlyman:

Bist du da sicher?

 

Inzwischen ganz eindeutig ja. Habe nämlich heute dazu mal SB gefragt. Der meinte, dass seine Auswertung derzeit lediglich 4 % künftig bestandsgeschützter Sportschützen ergab !!! Die große Masse habe nur eine neue gelbe WBK und die ganz oft auch nur teilweise befüllt.

 

Grüßle

SBine

Bearbeitet von Sachbearbeiter
1,5% war falsch (betraf Gesamtzahl der Sportschützen incl. alten gelben WBK und grünen WBK)
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vor 18 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Wenn es nicht so wäre, würde §58,22 WaffG so zu verstehen sein, dass man jetzt im Januar 2020 schaut, wieviel Waffen auf WBK gelb "mittelalt" eingetragen sind.

Genau davon gehe ich aus. Dieser Stichtag ist dazu da, einmalig die Bestandsschutzkandidaten festzulegen. Oder anders gesagt ist es nur möglich, bis zu diesem Stichtag die 10-Waffen-Eintragungsgrenze zu überschreiten.

vor 18 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Wenn einer 20 Waffen eingetragen hat, dürfte er dann z.B. 10 verkaufen und sich trotzdem wieder 10 neue Waffen auf diese WBK/Erlaubnis kaufen, weil "seine" Gelbe auf "20" Waffen festgesetzt wird.

 

Ob das so als Altbesitzerregelung gemeint ist, bezweifle ich.

Aber schön wär's ja!

 

Hier hänge ich bei Deinem Gedankengang ab und so hat es der Gesetzgeber auch sicher nicht gemeint. Erst wenn so ein Kandidat durch Überlassungen auf unter 10 Waffen rutscht, kann er wieder eine neue auf gelbe WBK (neu) erwerben. Er hat aber keinen Anspruch mehr darauf, seinen früheren "Bestandsrekord" nochmals aufzustellen.

 

Stelle es Dir einfach mal beim Bestandsschutz für die Tresore vor. Da kannst Du auch nicht einfach einen Deiner bestandsgeschützten Tresore verhökern und Dir einen neuen A oder B-Schrank besorgen, weil dieser dann eben nicht mehr für Dich bestandsgeschützt wäre.

 

 

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vor 11 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Habe nämlich heute dazu mal SB gefragt. Der meinte, dass seine Auswertung derzeit lediglich 1,5 % künftig bestandsgeschützter Sportschützen ergab !!! Die große Masse habe nur eine neue gelbe WBK und die ganz oft auch nur teilweise befüllt.

 

 

D.h. in den vielen Jahren, wo es die "neue Gelbe" gab, hat die Masse der damit ausgestatteten LWB in seinem Zuständigkeitsbereich im Regelfall via "Neugelb" deutlich "unter 10" ?

Kommt mir, wie gesagt nach eigenem Eindruck, wenig vor. 

 

Ich kenne zwar auch niemandem mit 200 Waffen auf "Neugelb" (also die so gern zitierten Exotenfälle).

Und ja, ich kenne auch ein paar Leute, die vielleicht 4 oder 5 Waffen darauf haben...

Aber nach meinem Eindruck sind insbesondere im Bereich Ordonnanzrepetierer und Unterhebler ("Neugelb" war da ja attraktiv), bei entsprechend aktiven/interessierten Schützen, Zahlen in der Größenordnung von 15 - 20 Stück keine Seltenheit. Selbst mit 2/6-Erwerbsstreckung kommt das in ein paar Jahren (und so kurz war "Neugelb" ja auch nicht auf dem Markt...) mühelos zusammen. Im Übrigen auch völlig problemlos.

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vor 21 Stunden schrieb Gruger:

Lese ich anders, da ohne Abs. 6 auch keine Deckelung nach Abs. 6 vorhanden sein kann.

 

Hab den Satz jetzt x mal gelesen und verstehe immer noch nicht, was Du damit sagen möchtest.

 

Wolltest Du ausdrücken, dass die Deckelung nach Abs. 6 erst ab dem Inkrafttreten des neuen § 14 gilt ? Das wäre ja noch die Chance bis dahin für mindestens zwei Waffen auf neue gelbe WBK, selbst wenn man schon 10 Waffen darauf eingetragen hat.

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vor 7 Minuten schrieb karlyman:

 

D.h. in den vielen Jahren, wo es die "neue Gelbe" gab, hat die Masse der damit ausgestatteten LWB in seinem Zuständigkeitsbereich im Regelfall via "Neugelb" deutlich "unter 10" ?

Kommt mir, wie gesagt nach eigenem Eindruck, wenig vor. 

 

 

Er meinte ja. Habe gerade eben allerdings auf 4% korrigiert, da ich meinen Zettel falsch ausgewertet habe. Bei den 1,5% wurde mit allen Sportschützen-WBK (also auch die mit grüner oder alter gelber) verglichen.

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vor 34 Minuten schrieb karlyman:

 

So geht es mir bei seinen Gedankengängen dazu auch

Man muss nicht bei inzwischen bald jedem Posting zwanghaft kundtun, dass man ein bestimmtes Gegenüber nicht schätzt. Ich poste nicht nur für Dich und wenn Du mich nicht verstehen kannst, willst oder darfst, ist das irgendwann nur noch von beschränktem Interesse. Nicht jeder versteht sich mit jedem. Ist halt so. 

 

@Sachbearbeiter

Man könnte §58,22 so verstehen, dass die Erlaubnis für die "eingetragene Anzahl" zum Stichtag gilt. Hast Du 20 Waffen eingetragen, gilt die gelbe WBK für "eine Anzahl" von 20 Waffen fort. 

Ansonsten hätte der Gesetzgeber doch "für die eingetragenen Waffen" schreiben können - oder " für alle zum Stichtag eingetragenen Waffen". 

 

 

 

 

 

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vor 40 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Man muss nicht bei inzwischen bald jedem Posting zwanghaft kundtun, dass man ein bestimmtes Gegenüber nicht schätzt.

 

 

 

Ich habe nie kundgetan, dass ich dich nicht schätze. Ich habe gesagt, dass ich deine Gedankengänge nicht nachvollziehen kann.

Unterschied bemerkt....? 

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vor 14 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Wolltest Du ausdrücken, dass die Deckelung nach Abs. 6 erst ab dem Inkrafttreten des neuen § 14 gilt ? Das wäre ja noch die Chance bis dahin für mindestens zwei Waffen auf neue gelbe WBK, selbst wenn man schon 10 Waffen darauf eingetragen hat.

 

Ja das wollte ich.

Bearbeitet von Gruger
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