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IGNORED

Bundestag verschärft Waffenrecht


Stromsegler

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vor 3 Stunden schrieb cartridgemaster:

Muss ja.

Der User @Gerd12 schreibt doch er sei vom "Magazinkörperverbot" betroffen, also muss sein IG1889 doch ein Selbstlader/halbautomatisches Gewehr sein, oder?

Warum halbautomatisch?

Im Entwurf steht doch:

Nach Nummer 1.2.4.2 werden die folgenden Nummern 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 eingefügt: 
„1.2.4.3
Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers auf- nehmen können;
1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;
1.2.4.5
Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;“.
 

Da steht nichts davon, dass nur Magazine für Halbautomaten verboten sind.

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Aber ja doch und es fasst leider 12 Patronen der GP1890.

Diese Patronen sind nur noch als Sammlerpatronen erhältlich und entsprechend teuer. Das Geschoss war ein papierumwickeltes RK-Bleigeschoss mit einer Metallkappe. Schon die Nachfolgerin GP90/03 mit Vollmantelgeschoss war für das IG89 zu heftig, die GP11 aus dem IG89 zu verschießen wäre sehr gefährlich für das Gewehr und auch für den Schützen.  

Die GP90 ist eine 1990 eingeführte Patrone für das Schweizer Stgw. im Kaliber .223.

 

Ich glaube nicht, dass der "geschätzte Herr Seehofer" davon Kenntnis hatte, als er dieses "Magazinkörperverbot" auch für Repetierer durchsetzte.

Ob daran noch nachgebessert wird, darf bezweifelt werden.:unknw:

 

Mit freundlichem Gruß ans Forum

Gerd12

 

 

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Als es noch keine Vordrucke für die neue gelbe WBK gab, waren die Waffenbehörden bei der Nutzung und Anpassung der alten Vordrucke recht "kreativ" in der Beschriftung. Irgendwie hat da jede Behörde sein eigenes Süppchen gekocht, manche haben nur § 14 Abs. 4 drauf geschrieben, manche nur die Waffenarten, manche beides etc. ...

 

Ausdrücken wollten wohl alles Behörden das gleiche.

Aber ob das mit der kommenden WaffG-Änderung wirklich einen Unterschied macht, ob da mal was von § 14 Abs. 4 drauf geschrieben wurde oder nicht?

Bearbeitet von tt22
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vor 12 Stunden schrieb tt22:

Aber ob das mit der kommenden WaffG-Änderung wirklich einen Unterschied macht, ob da mal was von § 14 Abs. 4 drauf geschrieben wurde oder nicht?

Doch, es macht einen Unterschied!

Weil die Erlaubnis in dem Umfang weiterhin gilt, in dem sie erteilt wurde. Bis sie widerrufen, zurückgenommen oder ungültig wird.

 

Eine nach "jetzt" 14/4 erteilte Erlaubnis ist eben keine nach "neu" 14/6" erteilte und würde somit (im bisherigen Umfang) weiter gelten, es sei denn §58 oder oder oder... regelt explit etwas anderes. Das sehe ich hier aber so nicht!

 

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vor einer Stunde schrieb alzi:

Eine nach "jetzt" 14/4 erteilte Erlaubnis ist eben keine nach "neu" 14/6" erteilte und würde somit (im bisherigen Umfang) weiter gelten, es sei denn §58 oder oder oder... regelt explit etwas anderes. Das sehe ich hier aber so nicht!

Ja, jetzt hast du mich überzeugt - wenn in der WBK tatsächlich der 14/4 als Rechtsgrundlage für die Erteilung der Erlaubnis benannt ist und dieser § künftig nicht mehr existiert (bzw. an andere Stelle gerückt und verändert wurde), dann könnte sich hier in der Tat eine interessante Konstellation ergeben.

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vor 10 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

interessante Konstellation ergeben.

Da bin ich auch mal gespannt ob da jemand irgendwann klagt wenn nichts mehr eingetragen wird.

und, gilt das mit den 10 Stück je gelbe Karte, ich habe ja eine “Alte” und eine “Neue”, in Summe weit über 10, jede für sich noch 2-3 Platz...

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vor 3 Stunden schrieb grizzly45:

gilt das mit den 10 Stück je gelbe Karte,

Was ist an dem Wörtchen "insgesamt" nicht verständlich?

 

BTW: Dass die bisher erteilten Gelben weiter ohne Begrenzung funktionieren, kann man auch knicken:

 

Zitat

(22)Besitzt jemand am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

Und das, obwohl der betreffende "Artikel" erst 6 Monate später in Kraft tritt ...

Bearbeitet von Sal-Peter
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eben!

 

und dann wird es zukünftig 3 (in Wort: drei) gelbe WBK geben, jeweils mit unterschiedlichem Geltungs-Umfang.

 

das ist doch krank! die Behörden bekommen das doch schon jetzt nicht gebacken.

 

Und wenn dann erst noch (weil gelbe auf 10 begrenzt) die ganzen Voreinträge und Erwerbe der entsprechenden (weil nicht deliktrelevant!!!!! drum wurde die gelbe ja eingeführt!) Waffen auf grün dazukommen ..... ich hör die jetzt schon heulen.....

 

... von den Wartezeitzen ganz zu schweigen!

 

 

aber manchen Verbandsfunktioner wirds sicherlich freuen....bestimmt auch mit ein Grund, warum da so wenig Gegenwehr kam!

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Das „Problem“ des Fortgeltens der mittelalten WBKs regelt sich von alleine, wenn folgende Aussage wahr ist:


Ab 2020 gibt es keinen Neuerwerb nach 14(4) mehr. Jeder Neuerwerb kann nur nach 14(6) stattfinden.

 

Die Ausnahme für die ganz alten Erlaubnisse (nicht: WBKs, sonst könnte man ja nur soviel kaufen, wie auf den Schein geht) gilt weiterhin fort, siehe §58.

 

Eine Ausnahme für 14(4) „Medium“ gibt es nur für Altbesitz.

Bearbeitet von Gruger
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Daher meine süffisante Anmerkung zu künftigen Eintragungen...

Viele Waffenrechts-Sb werden sich ein Schmunzeln wohl nicht verkneifen können, wenn sich jemand da auf eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 WaffG berufen wird.... welche schlicht und ergreifend - siehe oben - jetzt unter § 14 Abs. 6 fällt.

 

Spannende Frage wird allerdings die Handhabung der WBK Gelb "alt" (also mit vom § 14 Abs. 4/Abs. 6 abweichendem Erlaubnisinhalt) sein. 

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Am 11.1.2020 um 17:11 schrieb Raiden:

Ist ein IG89-Magazin ein Wechselmagazin?

 

Am 11.1.2020 um 18:21 schrieb Gerd12:

Aber ja doch ...

 

 

Sicher?

 

Ich mag mich irren, aber meiner Erinnerung nach ist es nicht so einfach herausnehmbar wie das des G11 z. Bsp.

Man kann es (durch Absenken per Hebel) abschalten, aber einfach so ganz herausnehmen? Sicher??

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Bei den damaligen Ordonnanzwaffen war es häufig so, dass diese zwar die Option hatten, das Steckmagazin herauszunehmen; aber in der Praxis war pro Waffe nur ein einziges Magazin vorhanden (und auch gleichlautend mit der Waffe nummeriert), und dieses wurde in der Praxis per Ladestreifen von oben her durch die Waffe befüllt.

Siehe z.B. (wenn wir bei den Schweizern sind) beim K11 / G11; oder beim Ljungman AG42/B.

Wobei die (in der rechtl. Frage hier) ohnehin außen vor bleiben, da deren Mag-Kapazität 10 nicht überschreitet. 

 

 

Bearbeitet von karlyman
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Das ist alles klar.

Die Frage ist hier, ob das 12er Magazin des konkreten Modells IG 1889 einfach herausnehmbar ist oder ob es mit Werkzeug ausgebaut werden muß.

Also: Ist es ein Wechselmagazin oder nicht. Ich bin relativ sicher es ist KEIN Wechselmagazin, aber ich kann mich eben durchaus auch massiv irren!

 

Falls es kein Wechselmagazin ist existiert das Problem von Gerd12 nicht.

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@ Sigges

Das Magazin des IG1889 lässt sich nicht abschalten, sodass das Gewehr dann zum "Einzellader" wird, wie es beim Kropatschek der Fall war.

Der Hebel ist m.E. "schwergängig" aber es handelt sich definitiv um ein Wechselmagazin, das zum Reinigen herausgenommen werden kann.

Nicht umsonst bin "aus dem Häuschen" wegen der zukünftigen Rechtslage. :pissed:

 

Mit freundlichem Gruß an alle Leidensgenossen

Gerd12

 

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