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alzi

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  1. Ist die VereinsWBK eine Erlaubnis nach §14 WaffG ? Habt Ihr im Verein keinen der sich mit dem WaffG und seiner Systematik auskennt, Sachkundeausbilder beispielsweise? Ansprechpartner für Waffenrecht und Vereinsangelegenheiten bei Eurem Verband?
  2. Ein extra Thema aufmachen dafür? Mach doch nicht alles so kompliziert. Jetzt geht halt der Verein mit der VereinsWBK (und der anderen WBK) aufs Amt und sagt "einmal umtragen bitte auf VereinsWBK". Punkt.
  3. Wenn er seine WBK, mangels Bedürfnisses, verliert, dann hat er in angemessener Frist an einen Berechtigten zu überlassen. Punkt. Eigentumsverhältnisse sind da waffenrechtlich ziemlich irrelevant. Wie ich schon schrieb, als Verein Bedürfnis geltend machen und in VereinsWBK eintragen lassen. Punkt. Der Eigentümer verfügt über sein Eigentum. Und wenn es das Eigentum vom derzeitigen Besitzer zurückfordert, hat dieses dem nachzukommen. Tut er dies nicht, hat der derzeitige Besitzer ein Problem, nicht der Eigentümer. Punkt. Du denkst viel zu kompliziert!
  4. Missbrauch durch den Besitzer ist sanktioniert bzw. strafbewehrt. Darum gibt es ja im Waffenrecht die ausdrückliche Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz! Wessen sollte sich der Eigentümer denn schuldig machen und wofür dann haften müssen? Der Besitzer hat den Umgang, wenn Mißbrauch dann ist er auch haftbar. (Eigentümerhaftung in dem Fall, eher nicht, solange keine grobe oder vorsätzliche Pflichtverletzung - in welcher Form auch immer - vorliegt.)
  5. Bedürfnis als Verein geltend machen und Eintragung in die VereinsWBK. Thema erledigt.
  6. würde ich so nicht verallgemeinern, die landesverbände im DSB haben unterschiedliche beführwortungsrichtlinien
  7. Entschuldige, aber auch wenn Du die Führerscheinprüfung vor 40 Jahren abgelegt hast und jetzt mit einem Auto unterwegs bist, hast Du die notwendigen Kenntnisse zu haben. Ob das damals gefragt oder geprüft wurde ist dabei doch absolut irrelevant! Ein Erlaubnisinhaber hat sich auf dem Laufenden zu halten, Punkt. Insofern halte ich den Verweis auf die Sachkunde für sinnvoll und notwendig! Und der muss auch erlaubt sein. Stichworte "Eigenverantwortung", "Selbständigkeit".... etc. pp. Oder gehst Du auch immer erst in ein Forum, bevor Du Dich ins Auto setzt? Na also.......
  8. dazu muss aber in den Tresor eine Bestandsliste ... ... Windmühlen!
  9. ein blick ins gesetz kann helfen
  10. Aufbewahrung ist Pflicht des Besitzers. Sie hat nur Zugriff. 2 separate Regelungen. Beides rechtmäßig.
  11. Es gibt dafür waffenrechtlich keine Grundlage. In der Sache gibt es keinen Erlaubnisvorbehalt! Noch nicht mal eine Anzeigepflicht.
  12. Eben nicht! Ich musste erst die Patrone delaborieren und habe das seitlich gesetzte ZH erst gesehen, als ich das ZH aus der Hülse gedrückt hatte. da war NIX von aussen zu sehen.
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