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alzi

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  1. idR hast Du aber alle 3 (oder mehr) Bedürfnisse/Verwendungszwecke einzeln (d.h. separat) nachzuweisen/zu beantragen und wird dann auch so beschieden. ob die Erlaubnis(se) dann in einem Büchlein oder in 3+ dokumentiert sind, ändert nichts dran, dass es 3+ verschiedende Erlaubnisse sind und jede einzelne wird dann auch verlängert und dafür abkassiert.
  2. zahlst Du im Restaurant Eintritt oder eine Nutzungsgebühr? der Rest ist Abzocke....oh sorry.....optimierte Wertschöpfungskette! Es gibt sogar Biergärten, da ist das mitgebrachte Vesper kein Problem.
  3. Der soll Dir eine Lieferadresse in D benennen. Ist nicht Dein Problem wie der das dann nach GR bekommt. Und wenn er bezahlt hat, kannst Du es aussitzen. Falls nocht nicht bezahlt oder keine Lieferadresse in D: Transaktion abbrechen!
  4. so eine Konstruktion gibt aber (bin kein Jurist, aber hinsichtlich der "Leihe" wurde mir das mal verdeutlicht) das deutsche Recht nicht her.
  5. alzi

    Waffenverkauf

    Falls der Schwiegervater noch eine Vereinsanbindung hat, kann das sehr einfach laufen!
  6. nur mal am Rande .... §42 WaffG: "(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist: 1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können, 2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten, 3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie 4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen. In der Rechtsverordnung ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen nach Satz 1 , in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei 1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse, ... ... Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen. " Keine ausdrückliche Ausnahmeregelung in Verordnung zur Waffenverbotszone: Waffenverbotszone unrechtmäßig KWS = waffenrechtliche Erlaubnis
  7. vllt findest du ja auch noch irgendwo ein paar satzzeichen, das ist ja grausam! das hier ist i.Ü. ein forum, kein chat.
  8. Die fassen - bei mir - garnix an! Die bekommen die Waffennummer gezeigt, das wars. Wenn die irgendwas anfassen (wollen), wird denen deutlich vermittelt, dass sie das zu unterlassen haben. Punkt!
  9. Der Erwerb erfolgt bedürfnisfrei und der nachfolgende Besitz ist dies auch! Des Weiteren haben Waffen kein Bedürfnis, ein Bedürfnis haben Erlaubnisinhaber nachgewiesen, sofern und wo das gefordert wird. Also nochmal: Es gibt den vom Bedürfnis umfassten Zweck (bzw. den Zusammenhang damit) und das Bedürfnis liegt in der Person, nicht in der Waffe.
  10. Bedürfnis und entsprechender Nachweis Der WSV beispielsweise schreibt in seinen Beführwortungsrichtlinien ausdrücklich, bei/zur schießsportlicher Nutzung (d.h. Munitionserwerbsberechtigung) von Erbwaffen gelten die selben Vorgaben/die selbe Vorgehensweise wie beim schießsportlichen Erwerb.
  11. Soweit ich weiß, bedarf ein Vermächtnis der Schriftform. Geht also nicht.
  12. Wobei hier in der Tat das Problem ist, dass Du weder als Erbe eingesetzt bist, noch als Vermächtnisnehmer benannt wurdest. Nur die eideststattliche Erklärung der Erbin über - nicht schriftlich festgehalten - die Absicht/den Willen des Erblassers, dürfte rein formalrechtlich (hinsichtlich des Erbrechts) nicht ausreichen. Halte hier das Erbrecht aber für eher nebensächlich, da keinerlei Erbstreitigkeiten, ganz im Gegenteil! Der Sachbearbeiter kann den Willen des Erblassers aber anerkennen, die WBK ausstellen und hat den Fall vom Tisch.
  13. Und damit den Willen des Erblassers kundgetan und erfüllt. Das musst Du natürlich glaubhaft machen, sollte jedoch durch die Erklärung seitens der Erbin erfolgt sein. Das kann der Behörde genügen und dann wird eben eine WBK in Erbfolge erteilt. Da Du hier aber nicht selbst Erbe bist, sondern höchstens Vermächtnisnehmer, was wohl so aber nicht schriftlich festgehalten war (es aber sein müsste für ein Vermächtnis, wenn ich mich nicht irre)...... bist auch kein Vermächtnisnehmer. Also rein formal hast Du keinen Anspruch und bist den Launen bzw. Unsicherheiten des Behördenmitarbeiters ausgesetzt. Wenn er die WBK ausstellt, hätte er den Vorgang vom Tisch.
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