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Referenten Entwurf Änderung Waffg. ?


Gast

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Das funktioniert insoweit, dass es gemeinsam ausgerichtete Standpunkte gibt und bspw, des DSB eben nicht mehr IPSC in Frage stellt.
Alle stellen sich gemeinsam hinter ein bspw. Magazinverbot.

Das würde ohne Abstimmung nicht geschehen.
Das es nichts genutzt hat, ist weniger Problem der gemeinsamen Abstimmung, als der schlafmützigen Handlungsunwilligkeit.

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Weiß eigentlich jemand wie das mit den Anschlagschäften nun aussehen soll? Ich habe bereits allen Wahnsinn dazu gehört, im Gesetz wird aber keine Stellungnahme dazu genommen.

 

Mein derzeitiger Stand:

Wenn man einen Anschlagschaft besitzt, ist das ähnlich wie ein Magazin legal, so lange man keine Waffe dazu hat. Sobald man aber eine passende Waffe (z.B. eine Glock) besitzt und einsetzt, ist das automatisch eine Langwaffe (wenn Länge über 60cm) , für welche man Magazine mit über 10 Schuss Kapazität besitzt. Verboten, ab ins Gefängnis.

 

Oder weiß da jemand mehr? Hat sich die obrigkeitliche Intelligenz dazu bereits geäußert? Ich frage, weil endlich die B&T Anschlagschäfte in Deutschland ankommen und ich gern zugreifen würde, ohne dadurch Deutschland unsicherer machen und in den Knast gehen zu wollen.

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vor einer Stunde schrieb daviddalo:

Wäre mir neu. Die wurden bislang garnicht erwähnt und sollten somit nach wie vor frei erwerbbar sein. 

Doch ist auch bei uns in der Schweiz so bei Gesamtlänge unter 60 cm. bsp Roni bzw. In Verwendung mit 20 plus Magazine. Hier https://schussfreude.ch/waffenerwerb-in-der-schweiz/ daraus (unterstrichen von mir markiert) zitiert:

Zitat

Halbautomatische Handfeuerwaffen mit Klapp- oder Teleskopschaft, deren Gesamtlänge ohne Funktionseinbusse auf unter 60 cm gekürzt werden kann

Achtung: Redet das Gesetz bei den Halbautomaten ansonsten stets von Zentralfeuerwaffen, sind hier auch die Randfeuerwaffen betroffen!

Hier wird es aus eigener Erfahrung lustig/traurig.
Ein Schaftsystem, wie beispielsweise das RONI-Kit, fällt unter Umständen ebenfalls unter diese Kategorie
Das bedeutet, dass ein RONI an sich frei gekauft werden kann, aber wenn man eine Pistole reinsteckt, die nicht unter der nötigen Bewilligung gekauft wurde, macht man sich strafbar. Konkret muss die Pistole entweder vor dem 15. August 2019 gekauft worden sein oder danach mittels ABK Sammler (falls die gesamtlänge ausgeklappt über 60cm und eingeklappt unter 60 zu liegen kommt) oder Schützen (falls die Länge ausgeklappt bereits unter 60cm liegt).

Augenbraue hochgeschnellt?

Es geht auch ohne Schaftsystem. Beispiel CZ Vz61. Mit ausgeklappter Schulterstütze unter 60cm (58 um genau zu sein) und eigentlich eine Faustfeuerwaffe. Der 60cm-Passus irritiert aber wohl viele Leute, die meinen, das Ding gelte dann als Handfeuerwaffe und müsse auf die ABK Sammler genommen werden (GANZ witzig wirds dann noch, wenn die Vz61 eine abgeänderte Seriefeuerwaffe ist).

Dieser Passus ist mit einer der kontroversesten des neuen Gesetzes und im Zweifelsfall gilt: Abklären! Viele Händler und auch Behörden wollen auf Nummer Extrasicher gehen. Klärt zusammen mit dem Händler, dem Waffenbüro und wenns sein muss dem fedpol ab. Fragt auch andere Waffenbüros. Gerade kleinere Kantone haben noch weniger Erfahrung als die grossen. Ich habe Schaffhausen wohl auch etwas überfordert.

Diese Regelung wird wohl in ähnlicher Form auch in Deutschland aber vermutlich leider wohl evt. etwas schärfer umgesetzt, Anwendung finden.

 

Bearbeitet von mühli
Wörter ergänzt
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vor 6 Stunden schrieb highlower:

Aber das klappt nicht, weil...?

Weil immernoch Leute an entscheidenen Stellen sitzen, für die der Verlust der eigenen Wichtigkeit ein gravierenderes Problem darstellt, als der Verlust waffenrechtlicher Freiheiten!

Es ist z.B. noch gar nicht solange her, da regierte in Hessen einer, der Vereine, die zusätzlich in einem anderen Verband organisiert waren, wegen verbandsschädigenden Verhalten rausschmeißen wollte.

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vor 4 Stunden schrieb EzLord:

Sobald man aber eine passende Waffe (z.B. eine Glock) besitzt und einsetzt, ist das automatisch eine Langwaffe (wenn Länge über 60cm) , für welche man Magazine mit über 10 Schuss Kapazität besitzt. Verboten, ab ins Gefängnis.

Nein. Weil eine KW ist eine KW und wird nicht durch ein Schaftsystem zur Langwaffe . 

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vor 19 Stunden schrieb Waffen Tony:

Es ist äußerst knapp und der Trend spricht gg. die Grünen.
Da hat man die wahlkampfhilfe zu früh gezündet und nun verpufft sie und löst sich in Rauch auf.
Die SPD wird wohl nicht mitspielen und so kommt es auf die wankelmütige FDP an. Der ist ja alles zuzutrauen.

Am Ende kommt es nicht darauf an, welches Ergebnis die Wahl ergibt. Der Sieger wird durch das veröffentlichte Ergebnis bestimmt.

Vorfälle in Hessen,  Bremen und anderswo machen mich da ganz nachdenklich.

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vor 15 Stunden schrieb PetMan:

Weil eine KW ist eine KW und wird nicht durch ein Schaftsystem zur Langwaffe . 

Aber zur "Schulterwaffe". Wenn die EU anders definiert als D, dann werden wir uns nicht auf Dauer durch "Umdefinitionen" vor anzupassenden Änderungen retten können.

 

Wir hatten die Diskussion aber im Sommer in aller Ausführlichkeit hier bei WO

https://forum.waffen-online.de/topic/456614-referenten-entwurf-änderung-waffg/page/138/?tab=comments#comment-2856979

...und wer Rechtssicherheit will, kann ja beim BKA anfragen, ob im Zuge des neuen Waffenrechts und der Einführung der neuen EU-Verbotskategorien bestimmte Kurzwaffen mit Klappschaft/Schubschaft oder Einlegeschaft/Schaftsystem unter Anlage 1 Abschnitt 3 Punkt 1.8 fallen oder nicht. Dann hat man erstmal Ruhe (wenn das BKA das positiv bescheidet) oder kann ggf. agieren (Fixieren oder Verlängern des Schaftes oder Verschraubungen als Lösung etc.) oder natürlich klagen, falls man mit ggf. bestimmten Auflagen dann nicht einverstanden ist.

 

Ins Ausland würde ich gleichwohl mit bestimmten Schaftsystemen nicht mehr reisen, ohne GENAU geklärt zu haben, was nun noch erlaubt ist und was nicht. In der Schweiz und in Österreich gehen halt bestimmte Konfigurationen jetzt nicht mehr.

 

Hier in D wollte man halt keine "schlafenden Hunde" wecken, d.h. man hat gehofft, der Gesetzgeber "merkt's nicht". 

Bearbeitet von Schwarzwälder
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Am 16.12.2019 um 10:25 schrieb Waffen Tony:

Ja. Durchs Auswurffenster. Es wird immer irgendeine alternative technische Lösung geben....

Habe mir das inzwischen angeschaut, danke für den Link. 

https://www.youtube.com/watch?time_continue=3&v=h69CU84eDl4&feature=emb_logo

 

Das macht die Fixierung des Magazins im Magschacht ums attraktiver.

Wenn man denen zuguckt, sind ja 10 Schuss schneller aufgefüllt als durch einen Magazinwechsel. Ist sowas auch im IPSC-Bereich erlaubt?

So könnte man sich sogar ein Kategorie C-taugliches AR15 basteln und jeweils extrem schnell 3 Schuss nachladen - wenn Kat. B mal verboten wird.

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Am 31.12.2019 um 16:36 schrieb Marder:

Ich meinte damit ein ganz normales 17 er oder 19 er Magazin für die Glock 17.

 

Bei mir legal, weil nur Glock, bei einem nicht Waffenbesitzer auch, aber für andere verboten, wenn die eine 9mm Langwaffe haben die für Glock Magazine passt wenn er das Magazin nicht vor Mitte 2017 gekauft hat, muss sich aber einen 1 er Tresor für etwas kaufen das bei mir legal ist und braucht eine Sondergenehmigung vom BKA

 

Wenn er aber das Magazin nach 2017 gekauft hat dann verboten.

1.13.3 Wechselmagazine für Zentralfeuermunition für automatische Kurzwaffen, die höchstens 20 Patro-nen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein solches Wechselma-gazin für Kurzwaffenmunition, das sowohl in Kurz- wie in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, solange es nicht in einer Langwaffe verwendet wird;

Kann ich nicht herauslesen. Aber ob das jetzt der angenommene oder abgelehnte Text ist, weiss ich auch nicht. ;)

Bearbeitet von Gast
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vor 6 Stunden schrieb Waffen Tony:

1.13.3 Wechselmagazine für Zentralfeuermunition für automatische Kurzwaffen, die höchstens 20 Patro-nen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein solches Wechselma-gazin für Kurzwaffenmunition, das sowohl in Kurz- wie in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, solange es nicht in einer Langwaffe verwendet wird;

Kann ich nicht herauslesen. Aber ob das jetzt der angenommene oder abgelehnte Text ist, weiss ich auch nicht. ;)

Das heißt weiter frei erwerbbar, nur für Besitzer entsprechender Karabiner verboten.

 

Die sind doch krank im Kopf

 

 

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Wenn das der gültige Text ist nicht. Dann kann auch der Karabinerbesitzer eins haben. Es ist und bleibt ja ein Kurzwaffenmagazin.
Ich hab allerdings nur das Suchwort durchs pdf laufen lassen und nicht gerpüft ob es die gültige Fassung ist.

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.. das zitierte 1.13.3 hätte ich mir gewünscht - abgesehen von der Variante alle Magazine erlaubnisfrei zu lassen und nur die Verwendung in der jeweiligen Waffe zu verbieten (wie z.B. bei den HA-Jagdwaffen bei denen von der Konstruktion auf die Handlung geschwenkt wurde) . Damit hätte man dem EU-Schwachsinn genüge getan. Hätte allerdings Vertrauen voraus gesetzt. Das geht aber in jeder Besziehung nur auf Gegenseitigkeit - das scheinen unsere Politiker wohl nicht zu wissen.

In meiner Fassung steht nun leider unter 1.2.4.4 etwas anderes.

 

Beste Grüße

 

sundance

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vor 6 Stunden schrieb **Peter**:

Wenn da weiterhin "automatische" Kurzwaffen stehen bleibt, ist es doch prima. Ich kenn niemanden, der eine hat

 

Gesendet von meinem SM-G903F mit Tapatalk

 

 

 

 

Ist ja egal, aber unter automatisch fasst das Waffg auch die halbautomatischen Waffen zusammen.

 

leider kennst du niemanden mit HA-Pistolen. 

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