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Referenten Entwurf Änderung Waffg. ?


Gast

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Anderswo habe ich gelesen, dass Dekowaffen die vor 2016 unbrauchbar gemacht wurden, es hierfür Sachkunde und ein Bedürfnis braucht. Führen bzw. Transport von Dekowaffen nur noch mit Zertifikat. Ich bin vielleicht zu begriffsstuzig oder zu blöde als Schweizer zu begreifen, aber für mich sind Dekowaffen keine echten Schusswaffen und daher nicht gleich mit dieser Kategorie zu setzen. Eigentlich ist eine Dekowaffe in etwa so wie ein Stuhl, nämlich in dem Sinn keine Schusswaffe (mehr).

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Referentenentwürfe en masse und noch viel mehr Stellungnahmen hat es bei jeder Verbesserung der Sicherheit Verschärfungsrunde in den letzten Jahren gegeben. Und was wurde dann beschlossen, gerne auch mal zur Unzeit aber in Rekordzeit? 

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Das wildeste, was ich heute am Stand gehört habe, war die angebliche Auflage, mitgebrachte oder am Stand gekaufte Mun bei Rest mit Klebeband verschließen und die Restmenge drauf schreiben zu müssen.

Jetzt wird's aber ganz schnell hysterisch...

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vor 5 Stunden schrieb Scott:

 

Bin ich noch zu müde oder fehlt da die Sache mit den Magazinen, und wie sieht das mit dem Gerücht das Schalldämpfer jetzt allgemein legal werden sollen auf Voreintrag?

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Wer etwas anderes erwartet hat und erwartet sollte schon länger die rosarote Brille abnehmen.

Auch wenn es "nur" ein Referentenentwurf ist zeigt er die eindeutige Richtung.

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-Bedürfnis kann nicht nur, sondern soll nach Erteilung geprüft werden, und zwar in regelmäßigen Abständen

-Dekowaffen werden meldepflichtig

-Salutwaffen werden erlaubnispflichtig (Bedürfnisnachweis)

-Verschlussträger, Gehäuse (Upper und Lower) werden wesentlich. Der Verschlussträger ist das Teil, das die Ver- und Entriegelung des Verschlusskopfes steuert. Somit also z.B. auch der Ladegriff eines M1 Carbine

Künftig wird es "führende" wesentliche Teile geben

Bei KW das untere Gehäuse (=Griffstück), bei LW ebenfalls das Gehäuse. Sollte dies aus Ober- und Untergehäuse bestehen, dann ist es das untere. Wird ein führendes wesentliches Teil getauscht, gilt es als Neuherstellung einer Waffe.

-Bei Magazinen ist das Gehäuse entscheidend, ein Blockieren nützt also nichts. "Große" Gehäuse sind auch verboten, ein Zerlegen bringt also nichts.

Ein Magazin, das in Kurz- und Langwaffen passt, ist ein KW-Magazin. Es sei denn, der Besitzer hat (auch) eine passende Langwaffe

Entscheidend für die Kapazität ist die kleinste bestimmungsgemäß verwendbare Patrone. Ein Deklarieren des Magazins für .50 Beowolf bringt nichts

-Redaktionelle Berichtigung: Ein Wechselsystem besteht künftig aus Austauschlauf und Verschluss

Hier sehe ich eine Gefahr für Langwaffen-Wechselsysteme: Diese bestehen typischerweise aus Lauf, Verschluss und (oberes) Gehäuse.

Das Gehäuse wird wesentliches Teil (und der Erwerb und Besitz somit erlaubnispflichtig). Erlaubnisfreier Erwerb gilt aber nur für ein Wechselsystem bestehend aus Lauf+Verschluss

 

Natürlich alles gemäß dem Fall, dass sich der Entwurf so durchsetzt.

 

Gag des Tages:

Es wird davon ausgegangen, dass es 30000 freie Teile in Privatbesitz gibt, die künftig erlaubnispflichtig werden. Es wird weiterhin davon ausgegangen, dass 27000 davon abgegeben werden.

Bearbeitet von Raiden
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vor 5 Stunden schrieb Marder:

 

Bin ich noch zu müde oder fehlt da die Sache mit den Magazinen, und wie sieht das mit dem Gerücht das Schalldämpfer jetzt allgemein legal werden sollen auf Voreintrag?

Zitat

4.3.8 Schalldämpfer für Jäger, §13 Absatz 3a WaffG-E
Durch den Wegfall des Erfordernisses einer Erlaubnis für den Erwerb von Schalldämpfern für Langwaffen durch Jäger entsteht für die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsauf-wand. Zwar ist zu erwarten, dass Jäger verstärkt Schalldämpfer erwerben werden, die dann zu erfassen und in die jeweiligen Waffenbesitzkarten einzutragen sind, jedoch ent-fällt die aufwändige Bedürfnisprüfung, die derzeit im Rahmen der Prüfung der Erteilung einer Erwerbserlaubnis zu erfolgen hat.

 

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Na ja, ein Türchen bleibt gem. Entwurf noch offen:

 

4.1.5 Magazine
Magazine für Schusswaffen für Zentralfeuerzündung, die eine Ladekapazität von mehr als 10 Patronen (bei Magazinen für Langwaffen) bzw. mehr als 20 Patronen (bei Magazinen für Kurzwaffen) aufweisen, werden künftig zu verbotenen Gegenständen (vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bzw. 1.2.4.4. WaffG-E). Allerdings besteht für Personen, die an dem in der EU-Feuerwaffenrichtlinie genannten Stichtag (13. Juni 2017) solche Magazine besessen haben, die Möglichkeit, ihren Besitzstand durch eine Anzeige bei der Waffenbehörde zu legalisieren und damit auch weiter die Berechtigung zum Besitz dieser Magazine zu behalten. Hierdurch entsteht einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die solche Magazine besitzen und sie auch künftig behalten wollen.

 

Warum der Stichtag rückwirkend benannt wurde - und ob das rechtlich so haltbar ist, bleibt dann noch zu klären.
 

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Der Nachweis bleibt dann wohl der Kreativität des Besitzers selbst überlassen...Kaufnachweise müssen ja nicht aufbewahrt oder bislang überhaupt erstellt werden.

 

Und defekte Magazine muss man dann wohl behalten oder abmelden. Die Weitergabe wird allerdings problematisch.

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