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IGNORED

Referenten Entwurf Änderung Waffg. ?


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vor 8 Stunden schrieb Domenicus:

Geht alles in Länder, die es mit ihren Schützen besser gemeint haben, als Deutschland.

Ich kenne Schweizer, die sind gerade in Kaufrausch.

 

Vielleicht gehen die auch an die "Unsere Gebete wurden erhört"-Fraktion. Die lachen sich auch gerade kaputt. Zwischendrin ruft noch einer "Danke Mama Merkel!"

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Vorab: Sorry, wenn das schon behandelt wurde und ich es schlicht übersehen habe:

 

Gibt es eigentlich schon Infos, wie die Begrenzung der gelben WBK auf 10 Waffen umgesetzt werden soll?

 

Wird man auf gleichzeitig 10 Waffen begrenzt oder insgesammt?

 

Was ich damit sagen will:

Wird das so gehandhabt, dass man "nur" gleichzeitig nicht mehr als 10 "gelbe" Waffen im Besitz haben darf oder wird es so, dass die gelbe WBK quasi (gedanklich) 10 "Stempelfelder" hat und wenn man die "verbraucht" hat, hat man auf alle Zeit Pech gehabt?

 

Es ist wohl nicht ganz so selten, dass man mal eine Waffe wieder abgibt ("Fehlkauf" wird wieder abgestoßen) oder sich für ein anderes Modell oder eine andere Disziplin entscheidet bzw. auch mal was ausprobiert (Freie Pistole ist doch nichts gewesen, UHR auch nicht, Ordonnanz macht auch keinen Spaß mehr und wird gegen die Tontaubenflinte getauscht)...

 

Wenn man also mal 8 "gelbe" Waffen hatte und die nun alle wieder verkauft sind, man effektiv also nur noch 2 besitz, kann man dann noch welche dazu kaufen oder geht das dann nur noch über die grüne WBK mit Einzelbedürfnis und Voreintrag???

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Es geht wohl darum, die Anzahl der Waffen pro LWB zu begrenzen.

Also werden wohl ausgetragene Waffen auf der "Gelben" durch Neukäufe ersetzt werden dürfen.

Bin aber gespannt, wann da ein SB oder ein Gericht "den Willen des Gesetztgebers" dergestalt interpretiert, das ein Sportschütze oder Jäger nur 10 Waffen insgesammt besitzen darf!?

Der "Wille des Gesetzgebers" ist ja wohl, den privaten Waffenbesitz zu beschränken!

(vorerst, später soll alles verboten werden)

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vor einer Stunde schrieb tt22:

...Gibt es eigentlich schon Infos, wie die Begrenzung der gelben WBK auf 10 Waffen umgesetzt werden soll?

Wird man auf gleichzeitig 10 Waffen begrenzt oder insgesammt?

 

Was ich damit sagen will:

Wird das so gehandhabt, dass man "nur" gleichzeitig nicht mehr als 10 "gelbe" Waffen im Besitz haben darf oder wird es so, dass die gelbe WBK quasi (gedanklich) 10 "Stempelfelder" hat und wenn man die "verbraucht" hat, hat man auf alle Zeit Pech gehabt?

Im neuen WaffG wird ganz klar der Erwerb auf 10 Stück begrenzt, nicht der Besitz.

Wer 10 oder mehr (Altbesitz) Waffen auf WBK gelb hat, darf die behalten, aber nicht weiter erwerben.

Alle weiteren Erwerbsvorgänge laufen über die WBK grün.

Den erleichterten Bedürfnisnachweis gibt es genau 10x, leider.

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vor 3 Stunden schrieb götz:

 

Bin aber gespannt, wann da ein SB oder ein Gericht "den Willen des Gesetztgebers" dergestalt interpretiert, das ein Sportschütze oder Jäger nur 10 Waffen insgesammt besitzen darf!?
 

Die sind in dieser Runde noch nicht erwähnt.

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vor 20 Minuten schrieb tt22:

Das habe ich befürchtet...

Gemeint war wahrscheinlich, dass ein Sportschütze nur zehn Waffen gleichzeitig besitzen soll. Der völlig schwachsinnige Wortlaut des stümperhaften Machwerks sagt aber tatsächlich, dass jeder Sportschütze in Laufe seines Lebens nur zehnmal über das vereinfachte Verfahren Waffen erwerben darf. Sonst wenn er dann alle verkauft, zwanzig Jahre Pause macht und dann neu anfängt, hat er seine zehn Erwerbe verbraucht.

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vor 4 Minuten schrieb Fyodor:

Gemeint war wahrscheinlich, dass ein Sportschütze nur zehn Waffen gleichzeitig besitzen soll.

Gemeint war es sicherlich so (das liest man ja auch in den Stellungnahmen z.b. des DSB so) und das wäre ja auch weit weniger schlimm...

 

Schade, dass unsere Verbände nicht einmal hier auf eine Klarstellung im Gesetzestext hinwirken konnten.

 

Denn auch wenn es möglicherweise 99,99% der Waffenbehörden so auslegen würden, dass man nur nicht gleichzeitig mehr als 10 "gelbe" Waffen haben darf - es wird sicherlich 0,01% geben, die es anders sehen werden. Dann wird geklagt und das Gericht sieht es dann natürlich so, wie der Wortlaut des Gesetzes es vorgibt... Das Halbautomatenurteil des BVerwG lässt grüßen...

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vor einer Stunde schrieb tt22:

Schade, dass unsere Verbände nicht einmal hier auf eine Klarstellung im Gesetzestext hinwirken konnten.

Wie denn auch? Die sind ja selbst davon überrumpelt worden. Das wurde zwischen der 1. und der 2. Lesung, die real gesehen auch gleichzeitig die 3. und letzte Lesung im Bundestag war, in der Innenausschusssitzung vom SPD-Experten auf Bestellung unter Halbwahrheiten vorgetragen. Damit hat so niemand gerechnet.

 

Dass die Verbände das nicht verhindert haben, kann man ihnen denke ich nicht vorwerfen. Dass sie aber teilweise(!) trotzdem kommen und behaupten, man könne zufrieden sein, dass schlägt dem Fass den Boden aus.

 

Halbwahrheiten deshalb,

  • weil einer der beiden vorgetragenen Fälle die Waffen auf Jagdschein erworben hatte und das war der zahlenmäßig weit größere Fall;
  • weil der Fall auf der gelben WBK im Wesentlichen Altbesitz war, also von vor 2003. Damit waren das Einzelladerlangwaffen(!);
  • weil Sportschützen eine 2/6 Regelung haben, mit der es Jahrzehnte bräuchte, um auf solche Mengen zu kommen und damit genug Zeit für die Behörden, hier mal einzuschreiten;
  • weil die Waffen auf gelbe WBK deliktisch völlig untinteressant sind. Genau deswegen gibt es doch die gelbe WBK überhaupt erst;
  • weil uns das alles als EU-Harmonisierung verkauft wurde, die EU FWR diese Kategorie C Waffen aber noch nicht mal als genehmigungspflichtig ansieht, sondern nur mitteilungspflichtig. Eine Harmonisierung hätte also die gelbe WBK nicht nur für Sportschützen sondern für jedermann bedeuten müssen. Nur so viel EU will man dann doch nicht. Wir kriegen halt immer das Schlechteste aus beiden Welten. Auf so eine EU kann ich verzichten.

Alles von oben bis unten nur Beschiss und Betrug.

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Wobei der Verband beim Erwerb auf grüne WBK nur Bedürfnisse für seine eigenen Disziplinen bescheinigen kann. Mit der gelben WBK reicht es, wenn die Waffe für irgendeine Disziplin irgendeines Verbandes geeignet ist. So manches wird also selbst mit 12/18 und mehr Geld für den grünen Voreintrag trotzdem nicht mehr möglich sein.

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vor 8 Minuten schrieb knight:

Wobei der Verband beim Erwerb auf grüne WBK nur Bedürfnisse für seine eigenen Disziplinen bescheinigen kann. .

Bleibt die Frage, ob die Verbände schon vor dem erreichen der 10ten Waffe Bedürfnisse für bspw Repetierer ausstellen und man sich somit die gelben Plätze aufsparen kann, falls nicht schon voll... 

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Gerade wegen @knight s Ausführungen vertrete ich ja die Auffassung, wenn schon EU-Recht, dann auch für alle die selben Anforderungen! Eine EU-Harmonisierung im Waffenrecht würde - würde sie konsequent umgesetzt - für die Deutschen wesentliche Erleichterungen statt Erschwernisse bedeuten! 
Aber ganz speziell die BRD geht beim EU-Recht einen Sonderweg! Harmonisierung (Erleichterungen) nur für die deutschen Unternehmen und Erschwernisse nur für die deutschen Bürger!

 

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vor einer Stunde schrieb Mittelalter:

Bleibt die Frage, ob die Verbände schon vor dem erreichen der 10ten Waffe Bedürfnisse für bspw Repetierer ausstellen und man sich somit die gelben Plätze aufsparen kann, falls nicht schon voll... 

Das führt dann zu der absurden Situation, dass man für die seine Hauptdisziplinen, also die des eigenen Verbands, gezwungen ist, einen erschwerten Erwerbsvorgang mit 12/18 und teuerem Voreintrag zu bestreiten weil man sich nur so die Möglichkeit offen hält mit viel weniger Geld und Aufwand Waffen für die Disziplinen anderer Verbände zu erwerben.

 

Irgendeiner hat doch hier eine Signatur: "Das klingt so absurd, das muss Gesetzeskonform sein!" :17:

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Leute... es heißt "Erwerb von insgesamt 10" , nicht "Erwerb von 10".

 

Insgesamt beinhaltet die Prüfung, des vorhandenen Bestandes. "Erwerb von 10" wäre das, was ihr befürchtet, eine zahlenmäßige Beschränkung der Erwerbsvorgänge.

 

"Insgesamt 10" bedeutet, vor Erwerb zu schauen, was da ist und dann erwerbsberechtigt zu sein oder nicht.

 

Ich schwarzwäldere mal: Was in die Bestandsprüfung einbezogen wird, könnte man wunderbar diskutieren.

 

Wobei auch hier die Regelung nur Sinn ergibt, wenn man auf den Bestand der nach Abs. 6 (ehemals Abs. 4) erworben wurde begrenzt. Und nicht etwa auf eventuell vorher auf Grün erworbene Repetierer usw.

 

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vor 33 Minuten schrieb Gruger:

Leute... es heißt "Erwerb von insgesamt 10" , nicht "Erwerb von 10".

 

Insgesamt beinhaltet die Prüfung, des vorhandenen Bestandes. "Erwerb von 10" wäre das, was ihr befürchtet, eine zahlenmäßige Beschränkung der Erwerbsvorgänge.

 

"Insgesamt 10" bedeutet, vor Erwerb zu schauen, was da ist und dann erwerbsberechtigt zu sein oder nicht.

 

 

 

Ich fürchte falls es zu schwammig formuliert ist/wäre oder zu viel Interpretationen zulässt und es gibt Streit, wird im Zweifelsfall ein Gericht in einem Präsenzfall darüber entscheiden was Sache ist. Dies könnte dann schlimmstenfalls unangenehme Folgen haben-jenachdem.

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vor 2 Stunden schrieb Gruger:

Leute... es heißt "Erwerb von insgesamt 10" , nicht "Erwerb von 10".

...

Genaugenommen steht das: "Erwerb von insgesamt bis zu 10"...

Es wird auf Erwerbsvorgänge abgestellt - warum nicht auf den Besitz?

Beim Bedürfnis wird auch zwischen Erwerb und Besitz unterschieden und unterschiedliche Anforderungen gestellt...

Bei allen Unklarheiten kommt bekanntlich immer die oberste Auslegungsregel zum Tragen: "So wenig Waffen wie möglich..."

Und in der Begründung steht auch immer nur Erwerb, Erwerb, nie was von Besitz. Konkret steht da:

Zitat

 Begrenzung der von Sportschützen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses, zu erwerbenden Schusswaffen, auf zehn Stück

Wenn ich 10 Waffen auf WBK gelb kaufe, dann 5 verkaufe und dann wieder 5 kaufe - dann habe ich insgesamt 15 Stück "ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses" eingekauft, die schreiben aber "Begrenzung ... auf 10 Stück" und von "Besitz" ist halt nirgends die Rede...

Bearbeitet von Schwarzwälder
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vor 4 Stunden schrieb knight:

Das führt dann zu der absurden Situation..

 


Jede Waffe, die nicht mehr auf Gelb passt sondern dann auf Grün muss, wird vom Verband bestätigt werden müssen...Folge: dadurch wird der Erwerb von verbandsfremden Waffen quasi unmöglich, da die Mitgliedschaft im Verband für eine Bedürfnisbestätigung vorausgesetzt wird.
Wenn die Verbände es nicht schaffen, rechtlich Einzelmitgliedschaften einzurichten, wird dies für viele Schützen zum Problem werden. Gegen die Einzelmitgliedschaft spricht aber der 15.5 WaffG, wonach ausgetretene Vereinsmitglieder der Behörde gemeldet werden müssen, damit diese wiederum das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen kann, bzw. auch der mittlerweile so starke 14 ff. WaffG mit seinem Verbandszwang. 
Und kein Verein kann realistisch eine 'Vereinsmitgliedschaft-mit-Option-x-y-z-Verbandsmitgliedschaft' bei (allen) in Frage kommenden Verbänden anbieten.
Es wird also die seitens der Politik gewünschten Reibungsverluste geben..

 

Für die Inhaber einer WBK bleibt aber ohnehin folgendes folgenschwere Problem:
der Verband muss bei einer Bedürfnisprüfung (ganz gleich ob 11. Waffe eigentlich auf Gelb einlaufend, nun aber eintragungspflichtig auf Grün UND/ODER die Bedürfnisprüfung nach fünf oder zehn Jahren) prüfen, ob die bereits vorhandenen Waffen nach 'der' Sportordnung zugelassen und erforderlich sind...!
Es geht hier längst nicht mehr um das 'Wohlstandsproblem', dass ein DSB-Verband nicht abschließend sportordnungskonform nach BDS prüfen kann oder ein DSU nach BDMP usw., sondern ganz konkret auch darum (betrifft die Erfordernis) ob eine vorhandene Waffe noch im Verband zugelassen ist.
Was macht ein Olympiasieger KK-Pistole im Kal. .22 kurz, dessen Disziplin im Jahre 2005 auf .22lfB umgestellt wurde?
-> Waffe für keine Disziplin mehr erforderlich, Bedürfnisverfall, Enteignung?
Was macht eine top Biathletin, die familiär nach Norddeutschland gezogen ist und dort der Verbundenheit halber in einem LG-Verein dem Schießsport nachgeht, der aber kein Biathlon (welches über den Skiverband im Bedürfnis läuft) anbieten kann? -> Bedürfniswegfall, Enteignung?

Was ist mit auf grüner WBK geparkten Flobertwaffen oder zu 'starken' Luftgewehren? Nach zehn Jahren gilt das Bedürfnis zwar als angenommen, sofern die Mitgliedschaft im Verein besteht; bloß was hilft das, wenn die Disziplin nicht (mehr) besteht. Werden diese Waffen auch rasiert? 


Weitere Beispiele kann jeder selbst für sich zusammentragen...

 

Es bleibt: ein unfassbarer Skandal, der uns mit einer unsäglichen Dreistigkeit

('Terrorbekämpfung') untergejubelt wird.

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vor 10 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Konkret steht da:

Wenn ich 10 Waffen auf WBK gelb kaufe, dann 5 verkaufe und dann wieder 5 kaufe - dann habe ich insgesamt 15 Stück "ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses" eingekauft, die schreiben aber "Begrenzung ... auf 10 Stück" und von "Besitz" ist halt nirgends die Rede...

Das wird ein handwerklicher (oh Wunder) Fehler in der Kürze der Zeit vor der 2. und 3. Gesetzeslesung gewesen sein.

 

Stattdessen steht ja ungeschönt ganz offen: um dem 'Waffenhorten' zu begegnen, solle niemand mehr als 10 Waffen auf Gelb packen...damit wird der Besitz von mehr als 10 Waffen auf Gelb gemeint sein, nicht aber der Erwerb.

(übertriebenes, aber theoretisch mögliches Extrembeispiel: Erwerb einer Waffe, Verkauf dieser Waffe, Erwerb einer anderen Waffe, Verkauf dieser anderen Waffe, Erwerb einer weiteren Waffe, Verkauf dieser Waffe, usw. usf. -> Folge: eine einzige Waffe auf Gelb vorhanden nach zehn Erwerbsvorgängen. Nein, das kann nicht Intention sein.)

 

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vor 2 Stunden schrieb Katechont:

Es bleibt: ein unfassbarer Skandal, der uns mit einer unsäglichen Dreistigkeit

('Terrorbekämpfung') untergejubelt wird.

d´accord!

 

Die wahrscheinlich prozentual Wenigen, die mehr als 10 Waffen auf Gelb hatten, wurden dem Fetisch "Terrorbekämpfung" einfach geopfert.

 

Von der Salami ist nur ein ein kleiner Zipfel übrig.

 

Bildergebnis für salamitaktik

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Am 27.12.2019 um 15:50 schrieb tt22:

Das hört sich immerhin beruhigend an!

 

Aber: Gilt der Jahresjagdschein denn als "gleichgestellte andere Erlaubnis zum Erwerb und Besitz" ?

Ja, siehe § 13 Abs. 4 WaffG: 

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

 

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