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mal einer mit Ahnung!!
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NC wird abgefackelt, mit SP kann man "düngen"........ ..."düngen" mit NC durch "verstreuen" ist grob fahrlässig. ebenso sinnfrei ist es NC-Pulver auf einem Schießstand durch bewässern deaktivieren zu wollen. IRRTUM, dadurch sammelt man es nur an den entsprechenden Stellen an ...auch schön (tief) im Schotter/Kies, wo es dann auch noch supi verdämmt ist! NC und Wasser ist (chemisch wie physikalisch) einfach nur Schwachsinn. ...das Rechtliche mal ganz aussen vor! wer sich nun fragt, warum dem so ist, sei empfohlen sich mal für 2 min. mit Wikipedia zu beschäftigen.......2 min. ! mehr brauchts nicht.........ausser bissl Verstand ums zu verstehen....
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viel Text, 2 Beiträge und trotzdem meilenweit am Thema vorbei! einfach nicht verstanden um was es genau geht die Systematik des §19 hast Du nicht verstanden. die theoretische Person soll doch mal sachkundig werden und sich dann selbst informieren. wenn Du selbst diese theoretische Person sein solltest, nein Du bekommst nach §19 weder das eine noch das andere. und das ist dann auch gut so.
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steht haarKLEIN im WaffG, kann man nachlesen. Sachkunde ist beim verstehen durchaus hilfreich......
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naja, das "einarbeiten" könnte ich ja grade noch nachvollziehen für NC, das würde wenigstens ANSATZWEISE noch etwas Sinn machen, aber einfach "im Garten verstreuen" ist sowas von sinnbefreit.....und ja schon wieder fahrlässig........im Sinne von brandgefährlich! .....wie das vermeintliche (Meta)wissen vom Rennrad.
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einmal keine Ahnung, setzen sechs! dir ist schon klar, dass es hier um NC geht, oder? ne?....das dacht ich mir.....
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...Zeilen .... ausserdem ist die Erwerbserlaubnis "immateriell", die WBK dokumentiert diese lediglich und stellt sie nicht per se dar. die Erlaubnis besteht auch ohne diesen Fetzen farbigen Papiers.
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ja und? WaffVwV 20.5 Sätze 3-5 drum liest man §12 WaffG mal ganz und schaut sich die unterschiedlichen Fälle im Einzelnen an. auch für Nicht-Juristen (wie ich einer bin) zu verstehen...... die WaffVwV hilft dabei (beim Verstehen und unterscheiden!).
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vor Allem !!!!!!! den Anderen wird nur, böse dreinblickend, auf die Fingerchen geklopft ........
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- austauschlauf
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Deine Schlußfolgerung kann ich nicht nachvollziehen. nach §34 Abs.1 darf nur an berechtigte Personen überlassen werden. nach §12 Abs.1 Nr.5 ist auf der Schießstätte (Erlaubnisfreiheit) quasi jeder bereichtigt zum Erwerb (Alter jetzt mal aussen vor). d.h. die Erwerbsberechtigung ist (nach §34 Abs.1) offensichtlich. meinem Gefühl nach (überlassen an Dritte) stimme ich Dir ja zu, lesen tu ich aber was anderes. als nicht-Jurist entgeht mir da evtl. auch etwas, das Du bislang unerwähnt gelassen hast. auch würde Deine Argumentation hinsichtlich "überlassen an Dritte", den §12 Abs.1 Nr.3b WaffG, in Verbindung mit 12.1.3.1 Satz2 WaffVwV, ad absurdum führen. da ist das "überlassen an Dritte" ausdrücklich angeführt. es wird nirgends nach Nicht-Erbwaffen und Erwaffen unterschieden, das schließt Erbwaffen also auch nicht generell aus.
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oder sagen wirs mal so........ ich als Sportschütze/Jäger darf mir jede nicht von der bedürfnisgemäßen Nutzung ausgeschlossene Waffe, im Rahmen meines Bedürfnisses, ausleihen und diese dann auch nutzen (d.h. schießen). ich als Erbe, darf jedem Sportschützen/Jäger, jede nicht von der (seiner) bedürfnisgemäßen Nutzung ausgeschlossene Waffe, im Rahmen seines Bedürfnisses, verleihen. diese Waffe dürfte ich dann auf einem Schießstand von ihm erlaubnisfrei und vorübergehend erwerben und dann dort auch nutzen (d.h. schießen). formaljuristisch darf und kann ich mir nichts ausleihen/vorübergehend überlassen, was ich bereits besitze (nur der Vollständigkeit halber erwähnt! formale Leihe an sich selbst is also nicht). bin ich jetzt Sportschütze/Jäger und Erbe soll ich auf einmal meine eigenen Waffen (hier die Erbwaffen) nicht nutzen (d.h. schießen) dürfen im Rahmen meiner Bedürfnisse als Sportschütze/Jäger (Waffen nicht von der bedürfnisgemäßen Nutzung ausgeschlossen)? dadurch bin ich doch gegenüber Personen mit "weniger Erlaubnissen" (hier explizit NICHT-Erben mit ansonsten gleichem Erlaubnisniveau) schwer benachteiligt. und ich muss mir die Waffe noch nicht mal leihen, bzw. vorrübergehend erwerben, denn ich besitzte sie ja bereit! Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt? ich denke schon....... also muss es auch mir als Erben statthaft sein die Erbwaffen zu schießen.
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wem wurde das Bedürfnis (schießsportlich, jagdlich) zuerkannt.....der Waffe oder dem Waffenbesitzer? würde ich mir mal durch den Kopf gehen lassen..........wurde in diesem Zusammenhang jetzt nicht zum ersten Mal angemerkt. IIRC sogar in diesem thread......
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wirklich Austauschläufe oder doch Wechselläufe? nur wegen Deinem (und unserem) Informationsstand........
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ja, auf gelb is billiger und der Mun-erwerb auf jeden Fall mit drin. zu "alle WBK in Kopie vorlegen". klar haben die Verbände zu prüfen. und grade die WaffVwV trennt an mehren Stellen sogar explizit nach Bedürfnis. drum hat der Verband eigentlich auch nur die WBK mit Waffen nach dem schießsportlichen Bedürfnis anzufordern. WBK von/für Erben, Jägers, Sammlers etc. gehen die da dann auch garnix an........und hier kommt dann auch der Datenschutz ins Spiel.... wenn man sich schon auf die WaffVwV beruft...... sollte man diese auch ganz gelesen haben und kennen.....Rosinenpicken is da nicht.
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auf den ersten Blick erlaubnisfreier Handel nur für Perkussionseinzellader und Zündnadelwaffen (Modelle vor 1871 entwickelt)
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ich hab noch ALLE jemals auf/für mich ausgestellten PA und RP!
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...jeder Sachkundige wäre gleich noch seine Schießeisen los...er muss versprechen es nicht wieder zu tun..... das hat kein "G'schäckle"..... das ist ein ganz perfides System.....
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man kann das ja auch noch nach Stellungen unterteilen...oder gar gleich 3-Stellungskampf....... ...versch. Druckklassen....etc. pp......aber keines Falls aus bzw. in der Bewegung!!!!!! ........also nix kampfmäßiges!!!! rein zivil und sportlich.... für die Damen könnte man ja einen Hilfsmittelkatalog erstellen......für bestimmte "gemischte" Disziplinen/Klassen
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inwiefern? Zielpinkeln auf die brennende Zündschnur? einhändig, beidhändig und freie Klasse?
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wo steht in den ganzen Aufbewahrungsvorschriften auch nur ein einziges Wort zu Magazinen? (ausser im Anhang zum WaffG hinsichtlich der Definitionen, "schußbereit")
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ich würde Deinem SB dringend empfehlen, Deiner Sachkunde zu widersprechen! ...und irgendwas (in der Sache relavantes!) hast Du uns bislang noch verschwiegen...
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- munitionserwerbschein
- auflagen
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nichtmal den Text auf ihrer Munitionspackung lesen und verstehen können, geschweige denn dann das "Problem" selbst, mangels Kenntnis ihrer eigenen Optiken, lösen können. ....sorum wird ein Schuh draus..... apropos....bei 17cm Tiefschuß bin ich auf der Scheibe und mit dem 3. Schuß passt das dann eigentlich....da brauch ich nichtmal rechnen!...nur mitdenken.......ok, bin schon still....
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um wieviel fällt Dein Geschoss zwischen 100 und 250 m ?
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Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
alzi antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
man kann aber auch (angelehnt an Grugers allgemeine Formulierungen ) gegenüber der Behörde bei WBK-Antrag mitteilen: "Aufbewahrung entsprechend der waffenrechtlichen Vorschriften." oder so ähnlich. dann braucht man GARNIX ( auch keinen weiteren Tresor ) "nachmelden".......... weil sich an den getroffenen Maßnahmen nämlich auch GARNIX ändert! melden macht frei