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vor Allem !!!!!!! den Anderen wird nur, böse dreinblickend, auf die Fingerchen geklopft ........
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Deine Schlußfolgerung kann ich nicht nachvollziehen. nach §34 Abs.1 darf nur an berechtigte Personen überlassen werden. nach §12 Abs.1 Nr.5 ist auf der Schießstätte (Erlaubnisfreiheit) quasi jeder bereichtigt zum Erwerb (Alter jetzt mal aussen vor). d.h. die Erwerbsberechtigung ist (nach §34 Abs.1) offensichtlich. meinem Gefühl nach (überlassen an Dritte) stimme ich Dir ja zu, lesen tu ich aber was anderes. als nicht-Jurist entgeht mir da evtl. auch etwas, das Du bislang unerwähnt gelassen hast. auch würde Deine Argumentation hinsichtlich "überlassen an Dritte", den §12 Abs.1 Nr.3b WaffG, in Verbindung mit 12.1.3.1 Satz2 WaffVwV, ad absurdum führen. da ist das "überlassen an Dritte" ausdrücklich angeführt. es wird nirgends nach Nicht-Erbwaffen und Erwaffen unterschieden, das schließt Erbwaffen also auch nicht generell aus.
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oder sagen wirs mal so........ ich als Sportschütze/Jäger darf mir jede nicht von der bedürfnisgemäßen Nutzung ausgeschlossene Waffe, im Rahmen meines Bedürfnisses, ausleihen und diese dann auch nutzen (d.h. schießen). ich als Erbe, darf jedem Sportschützen/Jäger, jede nicht von der (seiner) bedürfnisgemäßen Nutzung ausgeschlossene Waffe, im Rahmen seines Bedürfnisses, verleihen. diese Waffe dürfte ich dann auf einem Schießstand von ihm erlaubnisfrei und vorübergehend erwerben und dann dort auch nutzen (d.h. schießen). formaljuristisch darf und kann ich mir nichts ausleihen/vorübergehend überlassen, was ich bereits besitze (nur der Vollständigkeit halber erwähnt! formale Leihe an sich selbst is also nicht). bin ich jetzt Sportschütze/Jäger und Erbe soll ich auf einmal meine eigenen Waffen (hier die Erbwaffen) nicht nutzen (d.h. schießen) dürfen im Rahmen meiner Bedürfnisse als Sportschütze/Jäger (Waffen nicht von der bedürfnisgemäßen Nutzung ausgeschlossen)? dadurch bin ich doch gegenüber Personen mit "weniger Erlaubnissen" (hier explizit NICHT-Erben mit ansonsten gleichem Erlaubnisniveau) schwer benachteiligt. und ich muss mir die Waffe noch nicht mal leihen, bzw. vorrübergehend erwerben, denn ich besitzte sie ja bereit! Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt? ich denke schon....... also muss es auch mir als Erben statthaft sein die Erbwaffen zu schießen.
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wem wurde das Bedürfnis (schießsportlich, jagdlich) zuerkannt.....der Waffe oder dem Waffenbesitzer? würde ich mir mal durch den Kopf gehen lassen..........wurde in diesem Zusammenhang jetzt nicht zum ersten Mal angemerkt. IIRC sogar in diesem thread......
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wirklich Austauschläufe oder doch Wechselläufe? nur wegen Deinem (und unserem) Informationsstand........
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ja, auf gelb is billiger und der Mun-erwerb auf jeden Fall mit drin. zu "alle WBK in Kopie vorlegen". klar haben die Verbände zu prüfen. und grade die WaffVwV trennt an mehren Stellen sogar explizit nach Bedürfnis. drum hat der Verband eigentlich auch nur die WBK mit Waffen nach dem schießsportlichen Bedürfnis anzufordern. WBK von/für Erben, Jägers, Sammlers etc. gehen die da dann auch garnix an........und hier kommt dann auch der Datenschutz ins Spiel.... wenn man sich schon auf die WaffVwV beruft...... sollte man diese auch ganz gelesen haben und kennen.....Rosinenpicken is da nicht.
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auf den ersten Blick erlaubnisfreier Handel nur für Perkussionseinzellader und Zündnadelwaffen (Modelle vor 1871 entwickelt)
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ich hab noch ALLE jemals auf/für mich ausgestellten PA und RP!
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...jeder Sachkundige wäre gleich noch seine Schießeisen los...er muss versprechen es nicht wieder zu tun..... das hat kein "G'schäckle"..... das ist ein ganz perfides System.....
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man kann das ja auch noch nach Stellungen unterteilen...oder gar gleich 3-Stellungskampf....... ...versch. Druckklassen....etc. pp......aber keines Falls aus bzw. in der Bewegung!!!!!! ........also nix kampfmäßiges!!!! rein zivil und sportlich.... für die Damen könnte man ja einen Hilfsmittelkatalog erstellen......für bestimmte "gemischte" Disziplinen/Klassen
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inwiefern? Zielpinkeln auf die brennende Zündschnur? einhändig, beidhändig und freie Klasse?
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wo steht in den ganzen Aufbewahrungsvorschriften auch nur ein einziges Wort zu Magazinen? (ausser im Anhang zum WaffG hinsichtlich der Definitionen, "schußbereit")
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ich würde Deinem SB dringend empfehlen, Deiner Sachkunde zu widersprechen! ...und irgendwas (in der Sache relavantes!) hast Du uns bislang noch verschwiegen...
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nichtmal den Text auf ihrer Munitionspackung lesen und verstehen können, geschweige denn dann das "Problem" selbst, mangels Kenntnis ihrer eigenen Optiken, lösen können. ....sorum wird ein Schuh draus..... apropos....bei 17cm Tiefschuß bin ich auf der Scheibe und mit dem 3. Schuß passt das dann eigentlich....da brauch ich nichtmal rechnen!...nur mitdenken.......ok, bin schon still....
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um wieviel fällt Dein Geschoss zwischen 100 und 250 m ?
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Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
alzi antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
man kann aber auch (angelehnt an Grugers allgemeine Formulierungen ) gegenüber der Behörde bei WBK-Antrag mitteilen: "Aufbewahrung entsprechend der waffenrechtlichen Vorschriften." oder so ähnlich. dann braucht man GARNIX ( auch keinen weiteren Tresor ) "nachmelden".......... weil sich an den getroffenen Maßnahmen nämlich auch GARNIX ändert! melden macht frei -
mehrere Verfahren eingestellt - Trotzdem keine WBK?
alzi antwortete auf dr.ing84's Thema in Waffenrecht
natürlich erwirbt er!! und sogar erlaunbisfrei........ steht doch wortwörtlich so im WaffG! hmpf.- 162 Antworten
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wurde schon paar mal erwähnt, das (Pulver erwerben zum sofortigen Verbrauch auf dem Stand) gibt es nicht! das gibt das SprengG einfach nicht her. nach §12 WaffG ist das möglich für Munition!...d.h. Schwarzpulverpresslinge (gelten als Munition, wie blöde!) würde gehen. Pulver darf nur im Originalgebinde überlassen werden. nur an Berechtigte. jeder Erwerb (bzw. eigentlich das Überlassen) ist in der Erlaubnis des Erwerbers zu vermerken. und wie willst das jetzt bitte " zum sofortigen Verbrauch auf dem Stand " bewerkstelligen? Nonsens !!!!! und in der Pappe steht noch extra drin, "NULL" Pulver, also darf er auch keines erwerben, also noch nichtmal zum theoretisch sofortigen Verbrauch. noch sinnbefreiter! denn ein Äquivalent zum §12 des WaffG gibts nunmal im SprengG nicht! was nicht so alles irgendwo von irgendwem irgendwann erzählt wurde....ja ne is klar..... evtl. nur die Hälfte gehört und auch davon nix verstanden?......schon wahrscheinlicher....
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und wenn dann endlich der Termin feststeht, meldet sich die Hälfte wieder ab.......
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WBK-Antrag: 12 Monate Mitgliedschaft beim BDS, wie wird gezählt?
alzi antwortete auf Shiva's Thema in Waffenrecht
hab ich das behauptet? nö! auch kann das nicht wirklich stimmen, sonst könnte bei mir nicht dieses o.g. Datum im Mitgliedsausweis stehen, welches definitiv NICHT das Verarbeitungsdatum war und auch nicht das tatsächlichs Ausstellungsdatum des Mitgliedsausweises, wohl aber das Datum des Beginns der Mitgliedschaft. seis drum......ist einfach schon wieder zu warm für solch sinnlose Diskussionen. btt: den exakten Beginn der Mitgliedschaft kann der Verband mitteilen, und da 12 Monate Mitgliedschaft (so ich mich richtig erinnere) gefordert werden, steht auch fest, wie da dann der Stichtag zu berechnen ist. und wenn Anträge vorab eingereicht werden bei der Behörde, ist es sinnvoll, dieses Vorgehen mit selbiger abzusprechen, sonst wird (bei unvollständigen Anträgen, weil Unterlagen fehlen) im Zweifel eben einfach (ohne jegliche Bearbeitung) abgelehnt. -
WBK-Antrag: 12 Monate Mitgliedschaft beim BDS, wie wird gezählt?
alzi antwortete auf Shiva's Thema in Waffenrecht
= meine Güte......dann halt wenn die Mitgliedsmeldung beim Verband erfasst wird (was ich mit meiner Aussage ausdrüclken wollte).... da wird noch lange nicht immer und überall (im BDS) auch tagesaktuell auch ein Mitgliedsausweis ausgestellt. ...jetzt hab ich einmal was sehr verkürzt geschrieben und schon will es unbedingt falsch verstanden werden... Edit: meine Mitgliedschaft im BDS begann sogar (rein formal und nach dem Aufkleber ganz vorne) noch vor der Meldung an den (Landes-)Verband, und damit auch noch bevor der Mitgliedsausweis tatsächlich ausgestellt wurde.........und jetzt? .......Mahlzeit! -
WBK-Antrag: 12 Monate Mitgliedschaft beim BDS, wie wird gezählt?
alzi antwortete auf Shiva's Thema in Waffenrecht
nö, die Meldung an den Verband! die Mitgliedschaft beginnt nicht erst mit der Ausstellung des Mitgliedsausweises. -
ja. .....und ein kleiner Tip: das Forum hat eine Suchfunktion.
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zuviel der Ehre.......
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es gibt kein Problem! nicht wirklich. so wie er das in seiner eigenen Frage schon selbst beantwortet hat!