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demnach müsste ich auch jede Waffen(ent-/ver-)leihe, (Sport-/Jagd-)Reise, etc. der Behörde melden? jeden neu angeschafften oder entsorgten Tresor? jedes mal die Änderung der Aufbewahrung zusätzlich zum Waffenerwerb/-überlassen melden? wenn ich ne Waffe in einen anderen Tresor lege/stelle, ...melden? wenn ich Munition entnehme? das Alles ändert jeweils die Aufbewahrungssituation. nachweisen? reichen Bilder oder eidesstattliche Erklärung? mit dem Nachbarn als Zeugen? melden macht frei! man kanns auch übertreiben. ich habe nachzuweisen, dass ich meine Waffen (und Munition) rechtskonform verwahre. Punkt! vor dem ersten Erwerb, dass ich es kann (d.h. die notwendigen Vorkehrungen getroffen habe), später dass ich es weiterhin tue.
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son Schwachsinn. Du bist Sachkundig, das erübrigt sich also! beim Kauf einer SSW könnt ich sowas ja noch verstehen........
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man hätte das aber auch "eleganter" lösen können.......und ohne Verschiebung der Besitzverhältnisse...... Du stellst bei ihm die Tresore unter, behältst die Tresorschlüssel......erhältst von Deinem Gastgeber einen Hausschlüssel.......jederzeit Zugriff ausschließlich durch Dich........ "Besitzstandswahrung".....auch nach WaffG. ...nicht verzagen ...alzi fragen ..... ...aber mal ganz ehrlich.....wegen 4 Wochen? ...Klappe halten ist einfacher......
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die gegenseitige "Nutzung" wird Dir keine Behörde eintragen. für eine gemeinsame Erlaubnis (sprich Berechtigung) brauchts aber ein nachgewiesenes Bedürfnis, da wirds je nach Zusammensetzung des Waffen"pools" wieder schwierig....... ... wegen einmal NL lohnt das nicht!
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wenn man sich mal wirklich, auch nur ansatzweise, BISSL mit der Thematik beschäftigt hätte....... dann verstünde man auch den Hinweis auf "Cola". aber jeder wie er beliebt........und wenn er keinen Rat annehmen mag......dann heult er immer noch. Edit: apropos.....kann man das nicht in die Bastelecke verschieben?
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schon blöd, dass wir hier in der Rubrik Waffenrecht sind......und wenn man dann - so wie Du - noch keine Ahnung hat, dann kommt es zu solch pampigen und kindlichen Beiträgen.......
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falsch! ... Du könntest ja mal das WaffG dahingehend lesen........evtl. verstehst Du es irgendwann ..... vielleicht....
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Du könntest recht haben......spricht doch einiges dafür
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wenn Oberfläche "rauh" und Du nicht schmirgeln willst...... ...."Rost" kann man mit Cola lösen. ja, richtig gelesen! Brünierung ist "Edelrost". mit Ammoniak (Salmiakgeist) kommst da nicht weit.
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IIRC: in BW gibts doch garkein Widerspruchsverfahren mehr (im Verwaltungsrecht). da müsste dann direkt geklagt werden. man darf den SB aber sachlich (z.B. auch unter Zuhilfenahme der Fachaufsichtsbehörde. da BW, vermutlich erstmal das RP, dann IM) auf den Schwachsinn aufmerksam machen. bloßes wiederholen von Gesetzestexten (als Auflagen/Beschränkungen) sind einfach nur sowas von sinn- und nutzlos!....und dann noch auf Hauptschulniveau und in einer erfunden Sprache zusammengestammelt.....nichtmal copy/paste..... professionell is anders!
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Papierpatronen sind also waffenrechtlich niemals Munition (ausser ich fixier die auf Kalibermaß), sprengstoffrechtlich aber schon. d.h. bei Papierpatronen ist das WaffG komplett aussen vor, da nur Ladungen. sprengstoffrechtlich sind diese Ladungen definitionsgemäß aber durchaus Munition. frage ich mich jetzt......was sagt das Beschussrecht noch dazu...... ...ich liebe Deutschland! gebt den Schei$$ einfach frei........und erspart uns den Schwachsinn!!!!!!!!!! 18, unbescholten.......BASTA.....
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das erste nennt sich "entriegeln", nämlich des Verschlusses. das zweite ist falsch! die Feder (Schlagbolzen) wird schon beim entriegeln gespannt. in der Rückwärtsbewegung (der Kammer) ist das beim 98er System technisch garnicht möglich. (im Gegensatz zum 96er System beispielsweise, hier wird in der Vorwärtsbewegung der Kammer gespannt)
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die richtige Quellenangabe wäre eigentlich wohl "SprengG §3 Abs.1 Nr.15" gewesen. und wer lesen kann der liest dann auch " im Sinne dieses Gesetzes " GANZ oben in SprengG §3 Abs. 1 ! im Kaffeesatz steht dann zu lesen, dass für §12 WaffG (hinsichtlich der Begrifflichkeit "Munition") doch auch tatsächlich die Definitionen aus dem WaffG gelten.......die Definition aus dem SprengG ist also raus aus dem Spiel! ...ÄTSCH! so toll zitiert und doch nur gezeigt, dass Du keine Ahnung hast. da sind dann Presslinge abgedeckt, aber "lose" Ladungen nicht, somit auch keine Freistellung nach §12 WaffG.
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für diese "Tatsache" würde ich dann doch gerne mal BELEGE sehen! die entsprechenden Statistiken hast Du ja vorliegen......reich mal weiter bitte....... hast Du nicht?.... dann spar Dir das unqualifizierte blafasel......und stell Deine feuchten Träume nicht als Tatsachen hin!
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sachkundig bist Du ? WaffG kennst Du ? den §19 auch ? Du weißt auch, wo und wann man eine Waffe erlaubnisfrei führen darf ? (Edit weil zu salopp formuliert: bzw. wann waffenrechtlich NICHT geführt wird) Du weißt auch, ob man Munition "führen" kann? lesen bildet.......soviel auch zu " Waffe geladen zur Selbstverteidigung bereithalten " ..... ...und dann kann man hier auch zu machen.... der letzte eine schnallts eh nicht!
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Bundesverwaltungsamt - Merkblatt zur Aufbewahrung von Waffen und Munition
alzi antwortete auf HBM's Thema in Waffenrecht
ja und dann kommt die Behörde, handelt entsprechend der WaffVwV.......und dann war es das mit dem "ignorieren".....und dem "keinerlei entfalten"...... .....fertig. -
mal einer mit Ahnung!!
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NC wird abgefackelt, mit SP kann man "düngen"........ ..."düngen" mit NC durch "verstreuen" ist grob fahrlässig. ebenso sinnfrei ist es NC-Pulver auf einem Schießstand durch bewässern deaktivieren zu wollen. IRRTUM, dadurch sammelt man es nur an den entsprechenden Stellen an ...auch schön (tief) im Schotter/Kies, wo es dann auch noch supi verdämmt ist! NC und Wasser ist (chemisch wie physikalisch) einfach nur Schwachsinn. ...das Rechtliche mal ganz aussen vor! wer sich nun fragt, warum dem so ist, sei empfohlen sich mal für 2 min. mit Wikipedia zu beschäftigen.......2 min. ! mehr brauchts nicht.........ausser bissl Verstand ums zu verstehen....
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viel Text, 2 Beiträge und trotzdem meilenweit am Thema vorbei! einfach nicht verstanden um was es genau geht die Systematik des §19 hast Du nicht verstanden. die theoretische Person soll doch mal sachkundig werden und sich dann selbst informieren. wenn Du selbst diese theoretische Person sein solltest, nein Du bekommst nach §19 weder das eine noch das andere. und das ist dann auch gut so.
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steht haarKLEIN im WaffG, kann man nachlesen. Sachkunde ist beim verstehen durchaus hilfreich......
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naja, das "einarbeiten" könnte ich ja grade noch nachvollziehen für NC, das würde wenigstens ANSATZWEISE noch etwas Sinn machen, aber einfach "im Garten verstreuen" ist sowas von sinnbefreit.....und ja schon wieder fahrlässig........im Sinne von brandgefährlich! .....wie das vermeintliche (Meta)wissen vom Rennrad.
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einmal keine Ahnung, setzen sechs! dir ist schon klar, dass es hier um NC geht, oder? ne?....das dacht ich mir.....
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...Zeilen .... ausserdem ist die Erwerbserlaubnis "immateriell", die WBK dokumentiert diese lediglich und stellt sie nicht per se dar. die Erlaubnis besteht auch ohne diesen Fetzen farbigen Papiers.
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ja und? WaffVwV 20.5 Sätze 3-5 drum liest man §12 WaffG mal ganz und schaut sich die unterschiedlichen Fälle im Einzelnen an. auch für Nicht-Juristen (wie ich einer bin) zu verstehen...... die WaffVwV hilft dabei (beim Verstehen und unterscheiden!).