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alzi

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  1. pssssssssst......... auch dieses Forum hat eine Suchfunktion ....für den Anfang bestimmt nicht verkehrt.....
  2. im Haus? mach ich nie, ausser ich bin auf dem Weg das Haus zu verlassen. ich kenne jemanden, der geht mit seinem AR im Arm in den Keller oder in die Tiefgarage, da liegt der Koffer im Kofferraum des Autos. bei ihm in der Mietskaserne kein Problem.
  3. den vorhergehenden Beitrag hast Du gelesen?
  4. §33 Abs.1 AWaffV und idR kann eine Verlängerung nur vor Ablauf einer Erlaubnis beantragt werden. logisch!
  5. wenn der Verein (und die Mitglieder) was taugen, dann wird das idR kein Problem sein und es werden sich auch anderweitige Möglichkeiten ergeben. wenn Du angeben möchtest in welcher Gegend Deutschlands Dein Haus wohnt, könnte sich sogar hier evtl. jemand finden der Dir da unter die Arme greift......
  6. ist doch absolut und total irrelevant! sie bringt die Waffe auf den Stand, fertig!
  7. wenn die da rumzicken: - doch der falsche Verein - geht das den Verein nix an, dafür ist der Verband zuständig ....
  8. wobei das nach meiner Erfahrung weniger anden Vereinen selbst liegt, sondern eigentlich immer an einem ganz besonderen Teil der Vereinsmitglieder. diesbezüglich (Neumitglieder/Gäste/Schießsportinteressierte) desinteressierte, anderweitig (Theke/Stammtisch) interessierte, oder schieß(sport)technisch ganz einfach unqualifizierte Vereins-"Kameraden". Kenntnisse über die rechtlichen Gegebenheiten mal ganz aussen vor gelassen. idR sind in den meisten Vereinen die wirklich schießsportorientierten Mitglieder am Hilfreichsten, wenns um Neumitglieder, Gäste und generell Schießsportinteressierte geht! im einen Verein sind das viele, im anderen eher selten anzutreffen.
  9. für "manche" Vereine geht das ja mal garnicht! "manche" Vereine finden das weniger dolle. in "manchen" Vereinen ist das Usus. es kommt sogar Freude auf in "manchen" Vereinen über ein Neumitglied, zumal sogar noch schießsportinteressiert. insbesondere wenn in weiblicher Begleitung. Du schreibst doch selbst, dass es rechtlich in Ordnung ist. wenn das in "manchen" Vereinen Probleme bereitet, dann ist eben so "mancher" Verein eben doch der falsche!
  10. "ver", nicht "abge" in dem Fall also einfach Schwachsinn!
  11. da muss man extrem auf die Feinheiten der waffenrechtlichen (und sprengstoffrechtlichen) Begriffe und Definitionen achten. wenn da jetzt noch ein Geschoss im Adapter sitzt? ab wann ist es eine Patrone und wann ist diese Patrone dann Munition. wir hatten da doch erst kürzlich eine entsprechende Diskussion in einem anderen thread
  12. und es gibt auch noch die nicht-WBK-pflichtigen Perkussionshinterlader. da kann sie dann blöd an die Wand guggen und meinen was sie will, wenn ihr die Kinnlade auf den Tisch gefallen ist.
  13. im Gegenteil, die Gute liegt falsch! Du musst sie also mal bissl auf Linie bringen..........mit aller Deutlichkeit! eine WBK ist keine Voraussetzung für eine Erlaubnis nach §27 SprengG! das weiß sie bzw. sie hat das zu wissen und entsprechend zu handeln, ihre persönliche Meinung was Du Deinem Vereinskameraden kaputt machen könntest, spielt hier absolut keine Rolle. diese Meinung kann und darf sie gerne äußern, danach handeln darf sie jedoch nicht!
  14. das kann der SB in Frage stellen, bzw. hinterfragen. Laden für einen nicht-WBK-pflichtigen Perkussionshinterlader ....... ist mMn das bessere Argument. man kann die Argumente natürlich kombinieren, es gibt ja noch mehr.
  15. der Logik des §36 WaffG nach wird nach dem Stichtag keine Aufbewahrungssituation, für erlaubnispflichtige Waffen und/oder Munition, aufrecht erhalten. konsequenterweise keine Altbesitzregelung, kein Bestandsschutz. Ausnahmen sind jedoch nachwievor (mit Zustimmung der Behörde) möglich, hat dann aber nix mit Bestandsschutz zu tun.
  16. in DIESEM Fall brauchts das aber mal nicht, es gibt durchaus auch Stellen im WaffG die eindeutig sind. (manches sogar so eindeutig, dass nicht mal die WaffVwV was dazu klarstellen will) ... das Problem sind da eher Halbwissen, Altwissen und v.A. Stammtischparolen ...
  17. wer eine Suchmaschine bedienen kann und will, der findet ganz problemlos auch ...... http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html ....aktueller geht fast nicht und da muss man nicht mal was bestellen...... soll aber Leute geben die das nicht wollen.......
  18. §10 WaffG, kann jeder nachlesen!
  19. in dieser Allgemeinheit ist die Aussage schlicht falsch! ein Beispiel haben wir hier im thread schon gehabt, ein anderes ist der MES.
  20. Thema war aber nur WBK, nix JS! und die Praxis interessiert mich erstmal nicht, wenn das WaffG was anderes sagt.
  21. Deine Frage ist in diesem Thread schon mind. fünf mal beantwortet worden, zuletzt von DIR!
  22. nö, es ist zugestellt und der Empfang kann nicht verweigert werden. ja, eben.
  23. ja und was bringts? dann ist die Sendung trotzdem noch nicht zugestellt. Einwurfeinschreiben gilt mit Einwurf als zugestellt.........fertig!
  24. Achso und die WBK als Besitzerlaubnis ist dann wieder was ganz anderes? Erlaubnis zum Erwerb und Besitz! was "Erwerb" und "Besitz" im waffenrechtlichen Sinne bedeuten, weißt Du ja, oder?
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