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alzi

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Alle Inhalte von alzi

  1. in DIESEM Fall brauchts das aber mal nicht, es gibt durchaus auch Stellen im WaffG die eindeutig sind. (manches sogar so eindeutig, dass nicht mal die WaffVwV was dazu klarstellen will) ... das Problem sind da eher Halbwissen, Altwissen und v.A. Stammtischparolen ...
  2. wer eine Suchmaschine bedienen kann und will, der findet ganz problemlos auch ...... http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html ....aktueller geht fast nicht und da muss man nicht mal was bestellen...... soll aber Leute geben die das nicht wollen.......
  3. §10 WaffG, kann jeder nachlesen!
  4. in dieser Allgemeinheit ist die Aussage schlicht falsch! ein Beispiel haben wir hier im thread schon gehabt, ein anderes ist der MES.
  5. Thema war aber nur WBK, nix JS! und die Praxis interessiert mich erstmal nicht, wenn das WaffG was anderes sagt.
  6. Deine Frage ist in diesem Thread schon mind. fünf mal beantwortet worden, zuletzt von DIR!
  7. nö, es ist zugestellt und der Empfang kann nicht verweigert werden. ja, eben.
  8. ja und was bringts? dann ist die Sendung trotzdem noch nicht zugestellt. Einwurfeinschreiben gilt mit Einwurf als zugestellt.........fertig!
  9. Achso und die WBK als Besitzerlaubnis ist dann wieder was ganz anderes? Erlaubnis zum Erwerb und Besitz! was "Erwerb" und "Besitz" im waffenrechtlichen Sinne bedeuten, weißt Du ja, oder?
  10. Auszubildende und Hilfspersonen unter Deiner Aufsicht! ...seit je her finde ich es eine bescheuerte Idee, zwei oder gar drei Erlaubnisse in einem "Büchlein" zu verwalten (theoretisch gehen da ja auch noch mehr als 3). ich habe das separat und das ist auch gut so.
  11. doch, weil sich auf eben diesen die Erlaubnis auch erstreckt. Hilfspersonen und Auszubildende. ....aber Zuschauer (und Personen die vom Umgang mit Pulver ausgeschlossen sind) ...... nicht zugelassen bei Wiederladen!
  12. streng genommen ist die Erlaubnis nach §27 SprengG nur eine Erlaubnis zum Umgang mit dem Pulver. sobald das Geschoß gesetzt ist, ist es Munition. die Munition fällt unter das WaffG, das SprengG ist dann raus. einer Erlaubnis zur nichtgewerblichen Munitionsherstellung bedarf es garnicht. sagt das WaffG. nach dem WaffG ist die Erlaubnis nach §27 SprengG auch die/eine Erlaubnis zum Weiterbesitz der selbst hergestellten Munition. dies auch noch für bis zu weiteren 6 Monaten, nachdem diese abgelaufen ist.
  13. alzi

    Waffenschrank Stufe A

    das darf bezweifelt werden aufgrund der widersprüchlichen Äußerungen des TE.
  14. alzi

    Waffenschrank Stufe A

    ich wiederhol mich mal.....wir sind hier in der Rubrik "Waffenrecht" und nicht in "was der SB nicht weiß"
  15. nö nix "sofort", 6 Monate. ausserdem bräuchte es keine "Erwerbs-" sondern eine Besitzerlaubnis. und nach Ablauf (27er) ist Besitz für 6 weitere Monate erlaubt.
  16. alzi

    Waffenschrank Stufe A

    und die Nutzung bis zum 6. Juli 2017 sah (in diesem konkreten Fall) wie genau aus? was wurde da jetzt genau aufrecht erhalten? .......hmmmmm....... denk doch einfach nochmal drüber nach!
  17. alzi

    Waffenschrank Stufe A

    oder mal meinen ersten Beitreag zu diesem Thema lesen (wer jetzt nicht im WaffG lesen will), erspart diese (auch rechtlich) irrelevanten Kommentare und viel grüne Farbe.......
  18. alzi

    Waffenschrank Stufe A

    da wir beide den Wortlaut des WaffG diesbezüglich kennen, wissen wir auch beide, dass der Beitrag jetzt (obwohl grün) doch total überflüssig war.
  19. alzi

    Waffenschrank Stufe A

    so langsam musst Dich aber wirklich mal entscheiden ........ ...auch sollte Dir klar sein, dass man nur auf das antworten/reagieren kann, was Du schriftlich so absonderst. mitm Gedankenlesen tun sich viele schwer und bei mir ist grade die Kristallkugel zum polieren...... mal so ganz nebenbei, was an der Rechtslage aber nix ändert.
  20. alzi

    Waffenschrank Stufe A

    ja genau....und bitte noch ne Bahnsteigkarte dazu! ...damit er den Zug auch allerhöchstpersönlich abfahren sieht...
  21. alzi

    Waffenschrank Stufe A

    manche Äußerungen sollte man einfach nicht öffentlich ........
  22. alzi

    Waffenschrank Stufe A

    Altbesitzregelung gilt aber nur, wenn er am Stichtag entsprechend genutzt wurde. wurde er hier nicht. da ist das WaffG sehr eindeutig! leider....is aber nunmal so.
  23. alzi

    Fristen

    meine mexikanische nanny hat mich nicht gelassen......
  24. alzi

    Waffenschrank Stufe A

    die Rubrik heißt "Waffenrecht", nicht was ein SB unterlässt........ ausserdem:
  25. alzi

    Waffenschrank Stufe A

    der Schrank wurde nicht am Stichtag vom (Wieder-)Erlaubnisinhaber/(Wieder-)Waffenbesitzer genutzt ..... also keine Aufrechterhaltung der Nutzung .... folglich keine Altbesitzregelung
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