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Was tun mit einem 10 Jahre alten A und B Schrank
alzi antwortete auf gunnator's Thema in Waffenrecht
der Regelfall war (bislang), dass es reichte! -
Erbwaffen für Freunde ohne Waffenhandelslizenz verkaufen
alzi antwortete auf travisbickle's Thema in Waffenrecht
es ging aber um Eigentum und Besitz....den waffenrechtlichen Unterschied kennst Du ja. -
Was tun mit einem 10 Jahre alten A und B Schrank
alzi antwortete auf gunnator's Thema in Waffenrecht
wenn die Behörde von mir fordert die getroffenen Maßnahmen....z.B. im Rahmen eines waffenrechtlichen Antrages......zu benennen: "gemäß den waffenrechtlichen Vorschriften" irgendwann wollten se mal Bilder der Typenschilder...haben se bekommen. wenn ich mir jetzt vor dem Stichtag noch 20 Tresore hingestellt habe.....und vor dem Stichtag genutzt habe...ist alles waffenrechtlich korrekt. und wenn se dann mal kontrollieren kommen, wäre die Aussage: "Aufbewahrung in allen Tresoren vor dem Stichtag gemäß den waffenrechtlichen Vorschriften" .....das Gegenteil müssen se mir dann erstmal beweisen..... "soso ich lüge also?.....na dass sie das mal nicht gegenüber Dritten behaupten"...... -
Was tun mit einem 10 Jahre alten A und B Schrank
alzi antwortete auf gunnator's Thema in Waffenrecht
ja bedauerlich, aber so haben die das halt da reingeschrieben....... ... hätten sie auch anders machen können... aber die Wirtschaft muss ja brummen..... auch wenn sich das über eine ganze Generation hinzieht....die Dinger kommen weg....Stand heute.......... mal abwarten ob die da zwischendurch nicht noch nen Turbo reinhängen. .....zurücknehmen oder bremsen?....vorher gefriert die Hölle zu! -
Was tun mit einem 10 Jahre alten A und B Schrank
alzi antwortete auf gunnator's Thema in Waffenrecht
Meinungen sind ne tolle Sache, jeder sollte welche haben und haben dürfen. aber hier........bringts halt nix. steht explizit drin, dass die nach Satz 2 Nr.2 "berechtigte Person", auch nach dem Tode des "bisherigen Besitzers" nur "berechtigte Person" bleibt, also nur selbst weiter "mit"nutzen darf und niemals "bisheriger Besitzer" wird (der "weiternutzen" dürfte). dann kann also keine weitere/neue gemeinschaftliche Aufbewahrung mit einer anderen/weiteren "berechtigten Person" möglich sein, da kein "bisheriger Besitzer" in diesem speziellen Sinne (Satz 2 Nr.1) mehr existiert. -
erklär mal die "Absicht"...und ich gehe davon aus Du meinst dabei von Seiten des Gerichts
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Was tun mit einem 10 Jahre alten A und B Schrank
alzi antwortete auf gunnator's Thema in Waffenrecht
nö, da der Erbe nicht "bisheriger Besitzer" wird und das dann auch nicht mehr geht, weil dann nicht mehr Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft mit dem "bisherigen Besitzer" möglich ist. -
Fotos des Tresors durch/ für die Waffenbehörde
alzi antwortete auf Last_Bullet's Thema in Waffenrecht
Du hast Deiner Behörde gegenüber mitzuteilen wie, wo und worin Du aufbewahrst. das können sie bei der Kontrolle persönlich verifizieren und entsprechend im Protokoll vermerken. ende Gelände.- 75 Antworten
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Was tun mit einem 10 Jahre alten A und B Schrank
alzi antwortete auf gunnator's Thema in Waffenrecht
eigentlich doch, denn in dem Fall greift die Stichtagregelung nicht, der Bestandschutz muss nur genutzt werden und eine häusliche Gemeinschaft vorliegen, dann darf gemeinsam (bestandgeschützt) aufbewahrt, sprich mitgenutzt, werden. und nur wenn diese gemeinschaftliche Aufbewahrung über den Tod des Bestandsschutznutzers hinausgeht, dann kann EINMALIG der Bestandsschutz auf diesen Erben (also nur wenn Erbe = gemeinschaftlicher Aufbewahrer!) übertragen werden. nochmal weitervererben geht nicht. so stehts im WaffG. -
also laut AH-LGebG gilt (für BW!) dann: - wenn Anlass (Verdacht auf Verstoß) für Kontrolle gegeben, dann Gebühr fällig. - wenn Kontrolle ohne konkreten Anlass (Verdacht) - hier: ausdrücklich anlasslose/verdachtsunabhängige Aufbewahrungskontrolle - dann keine Gebühr, sofern bei der Kontrolle kein Verstoß festgestellt wird. wenn Verstoß festgestellt wird, dann Gebühr. eine grundsätzliche Gebühr für jede Kontrolle wäre demnach also nicht zulässig. ...muss ich mal so abspeichern...
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Was tun mit einem 10 Jahre alten A und B Schrank
alzi antwortete auf gunnator's Thema in Waffenrecht
aber nur unter ganz ganz ganz bestimmten Bedingungen! und auch dann nur einmalig....... ...und was die Beliner da absondern ist zum großen Teil schon Pippi-Langstrumpf...."ich mache mir die Welt, wie sie mir gefällt" das WaffG und die AWaffV sind hier mal mehr als eindeutig! da braucht es keine verqueren Interpretationen in/aus Berlin.......die schreiben doch fast nur unausgegorenen Mist in diesen Merkblättern! -
wurde das bislang bei den Klagen in BW noch von keinem Kläger angeführt? Edit: das LGebG gilt ja nur für Behörden des Landes, dazu zählen doch auch die Landratsämter, oder? d.h. Städte und Gemeinden mit eigener Ordnungsbehörde (Waffenrecht) können machen was sie wollen?
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Qualifikation Prüfer für Waffensachkunde
alzi antwortete auf LawAbidingCitizen's Thema in Waffenrecht
ja gelle....wie beim Abitur ...... -
Was tun mit einem 10 Jahre alten A und B Schrank
alzi antwortete auf gunnator's Thema in Waffenrecht
doch, da lediglich vor dem Stichtag zur Aufbewahrung verwenden werden musste, nicht bei einer/jeder Aufbewahrungskontrolle! also Bestandsschutz!! manchmal vertrittst Du schon etwas sonderliche Ansichten. -
Was tun mit einem 10 Jahre alten A und B Schrank
alzi antwortete auf gunnator's Thema in Waffenrecht
seltsam...ich habe die Anschaffung von KEINEM meiner Waffenschränke der Behörde gemeldet..........Behörde meinte nun schon 2mal die Aufbewahrung sei nicht zu beanstanden......... und jetzt? man kann sichs auch einreden.......... -
Was tun mit einem 10 Jahre alten A und B Schrank
alzi antwortete auf gunnator's Thema in Waffenrecht
das machst Du indem Du der Behörde sagst: is so! die glauben (oder unterstellen Dir gar, dass) Du lügst? ....... haben die dafür Beweise oder gibt es Tatsachen die das bestätigen würden? ......sie werden sich schwer tun....... -
Mitgliedschaft kann (bzw. muss) sie fordern, weil gelbe WBK. Schießsportliche Aktivität über 12 Monate kann sie nicht einfach so fordern, ausser sie zweifelt das Bedürfnis an, das hat sie dann aber auch so zu artikulieren und sich darauf zu berufen. 12 Monate Aktivität ist bei der Beantragung einer Erlaubnis (gelbe WBK) nachzuweisen, nicht für den Erwerb einer Waffe aufgrund der Erwerbserlaubnis (gelbe WBK). und diese Erwerbserlaubnis (gelbe WBK) lag hier ja aber bereits vor!
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Qualifikation Prüfer für Waffensachkunde
alzi antwortete auf LawAbidingCitizen's Thema in Waffenrecht
ähm, also da würd ich doch nochmal in der AWaffV nachlesen ..... bevor ich son Murx schreibe..... ...oder präzisier doch bitte Deine Aussagen!! ...falls Du Dich jetzt missverstanden fühlst..... -
Was tun mit einem 10 Jahre alten A und B Schrank
alzi antwortete auf gunnator's Thema in Waffenrecht
nö! genau das Gegenteil. im Sinne des Erfinders ja, juristisch sauber nein. es gibt, rechtlich zulässig, die Weiternutzung besagter Tresore nach dem Stichtag. eine "Neunutzung" nur in Verbindung mit einer Weiternutzung und der Mitnutzung (gemeinsamen Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft). Da gibts auch kein Loch! eine Weiternutzung "vererben" geht, aber max. einmalig, und nur wenn der Mitnutzer (häusliche Gemeinschaft) dann auch Erbe ist/wird. -
Versand an Händler - welche Versandarten sind erlaubt?
alzi antwortete auf Jim Osterberg's Thema in Waffenrecht
dann hat DHL seinen Teil des Vertrages nicht erfüllt. Paket hat Sendungsverfolgung. nicht/falsch zugestellt, verloren = DHL Schadenersatzplichtig -
Versand an Händler - welche Versandarten sind erlaubt?
alzi antwortete auf Jim Osterberg's Thema in Waffenrecht
weil er nicht 24/7 an der Türe steht und für den Paketboten den Pförtner spielt! -
...ist nicht mit der Verwaltungsvorschrift zu verwechseln! Verordnung ist Gesetz. (AWaffV) Vorschrift ist Handlungsanweisung für die Verwaltung. (WaffVwV)
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nein, denn das regelt lediglich den erleichterten (und nicht den allgemeinen!) Erwerb und Besitz für organisierte Sportschützen, gegenüber der allgemeinen Vorschrift (§8), die erstmal für ALLE Antragsteller (d.h. auch für alle Sportschützen also auch für die unorganisierten Sportschützen) gilt!
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wo stehen in §12 Abs.1 Nr.1a die Verbände? ist hier irrelavant! anerkanntes Bedürfnis als Sportschütze/Jäger mit WBK, alleine das zählt. doch, denn die WaffVwV sieht hier ( bei der "Leihe"!) das anerkannte Bedürfnis "Sportschütze" bzw. "Jäger" als ausreichend und gegeben an; und nicht ein spezielles Bedürfnis für eine bestimmte Waffe bzw. jede einzele Waffe!
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nein, eben gerade nicht. noch immer nicht verstanden......... "Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet." d.h. ein Sportschütze darf sich alle sportlich nutzbaren Waffen leihen, ein Jäger alle jagdlich nutzbaren Waffen. das anerkannt Bedürfnis ist hier ganz allgemein Sportschießen bzw. Jagen!