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alzi

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  1. Ist die VereinsWBK eine Erlaubnis nach §14 WaffG ? Habt Ihr im Verein keinen der sich mit dem WaffG und seiner Systematik auskennt, Sachkundeausbilder beispielsweise? Ansprechpartner für Waffenrecht und Vereinsangelegenheiten bei Eurem Verband?
  2. Ein extra Thema aufmachen dafür? Mach doch nicht alles so kompliziert. Jetzt geht halt der Verein mit der VereinsWBK (und der anderen WBK) aufs Amt und sagt "einmal umtragen bitte auf VereinsWBK". Punkt.
  3. Wenn er seine WBK, mangels Bedürfnisses, verliert, dann hat er in angemessener Frist an einen Berechtigten zu überlassen. Punkt. Eigentumsverhältnisse sind da waffenrechtlich ziemlich irrelevant. Wie ich schon schrieb, als Verein Bedürfnis geltend machen und in VereinsWBK eintragen lassen. Punkt. Der Eigentümer verfügt über sein Eigentum. Und wenn es das Eigentum vom derzeitigen Besitzer zurückfordert, hat dieses dem nachzukommen. Tut er dies nicht, hat der derzeitige Besitzer ein Problem, nicht der Eigentümer. Punkt. Du denkst viel zu kompliziert!
  4. Missbrauch durch den Besitzer ist sanktioniert bzw. strafbewehrt. Darum gibt es ja im Waffenrecht die ausdrückliche Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz! Wessen sollte sich der Eigentümer denn schuldig machen und wofür dann haften müssen? Der Besitzer hat den Umgang, wenn Mißbrauch dann ist er auch haftbar. (Eigentümerhaftung in dem Fall, eher nicht, solange keine grobe oder vorsätzliche Pflichtverletzung - in welcher Form auch immer - vorliegt.)
  5. Bedürfnis als Verein geltend machen und Eintragung in die VereinsWBK. Thema erledigt.
  6. würde ich so nicht verallgemeinern, die landesverbände im DSB haben unterschiedliche beführwortungsrichtlinien
  7. Entschuldige, aber auch wenn Du die Führerscheinprüfung vor 40 Jahren abgelegt hast und jetzt mit einem Auto unterwegs bist, hast Du die notwendigen Kenntnisse zu haben. Ob das damals gefragt oder geprüft wurde ist dabei doch absolut irrelevant! Ein Erlaubnisinhaber hat sich auf dem Laufenden zu halten, Punkt. Insofern halte ich den Verweis auf die Sachkunde für sinnvoll und notwendig! Und der muss auch erlaubt sein. Stichworte "Eigenverantwortung", "Selbständigkeit".... etc. pp. Oder gehst Du auch immer erst in ein Forum, bevor Du Dich ins Auto setzt? Na also.......
  8. dazu muss aber in den Tresor eine Bestandsliste ... ... Windmühlen!
  9. ein blick ins gesetz kann helfen
  10. Aufbewahrung ist Pflicht des Besitzers. Sie hat nur Zugriff. 2 separate Regelungen. Beides rechtmäßig.
  11. Es gibt dafür waffenrechtlich keine Grundlage. In der Sache gibt es keinen Erlaubnisvorbehalt! Noch nicht mal eine Anzeigepflicht.
  12. Eben nicht! Ich musste erst die Patrone delaborieren und habe das seitlich gesetzte ZH erst gesehen, als ich das ZH aus der Hülse gedrückt hatte. da war NIX von aussen zu sehen.
  13. ZH seitlich!. hatte ich schonmal bei einer 9 Para. alles genau so wie oben geschildert und bebildert.
  14. Dafür gibts ja die wiederkehrenden/regelmäßigen Bedürfniswiederholungsprüfungen.
  15. gemäß WaffVwV: "Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Absatz 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), ..." genehmigte Sportordnung eines nicht anerkannten Schießsportverbandes? aber trotzdem nach §15 Abs.1 WaffG? ... mir wird schwindelig ... egal, solange Du in D nirgends eine Disziplin findest für Luftpüster mit 150J. .... machs halt nach §8 auf grün für den Auslandseinsatz .... jagdliche Einsatzmöglichkeit in D oder anderswo?
  16. Entschuldigung, aber habe ich etwas verpasst? Kurzwaffe, B-Schrank, Altbesitzregelung (davon gehe ich aus). Umzug hin oder her, ich versteh es nicht.
  17. Dann sind aber (für nicht organisierte Schützen nach §8) auch alle "Vergünstigungen"/Erleichterungen aus §14 WaffG futsch, wie beispielsweise die gelbe WBK, "Grundkontingent" und auch die 10 Jahre-Frist.
  18. hast Du dafür auch belastbare Quellen?
  19. das steht nirgends! weil sie beim Erwerb dem zugrundeliegenden Bedürfnis entsprechen muss, hier Schießsport, denn darauf basiert die Erwerbserlaubnis. für eine in D vom Schießsport ausgeschlossene Waffe kannst Du (i.d.R.!!!!) in D niemals ein schießsportliches Bedürfnis haben.
  20. sonst noch Fragen Kienzle?
  21. idR hast Du aber alle 3 (oder mehr) Bedürfnisse/Verwendungszwecke einzeln (d.h. separat) nachzuweisen/zu beantragen und wird dann auch so beschieden. ob die Erlaubnis(se) dann in einem Büchlein oder in 3+ dokumentiert sind, ändert nichts dran, dass es 3+ verschiedende Erlaubnisse sind und jede einzelne wird dann auch verlängert und dafür abkassiert.
  22. oder eben drei einzelne
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