Zum Inhalt springen

alzi

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    8.059
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von alzi

  1. alzi

    neues WBK Formblatt

    die WaffVordruckVwV ist von 2012
  2. und den der Hand in der Sockenpuppe bitte gleich mit!
  3. habe ich auch nicht geschrieben! bitte ALLES lesen - im betreffenden Zusammenhang - und dann verstehen wollen. Edit: @Bautz hat dazu auch noch was geschrieben. vielleicht hilft das ja dem Verständnis.
  4. Er kann das aber auch in Form eines persönlichen Schießbuches für das Mitglied/des Mitglieds tun.
  5. Bankrotterklärung!
  6. Du stellst die falsche Frage. Versuchs nochmal!
  7. Ist die SLV ein "Verein"? Falls nicht, ist der BDMP direkt zuständig. (vgl. Direktmitglieder, beispielsweise im BDS) Gibts im BDMP überhaupt eigenständige Vereine? Die Landesverbände sind dies ja nicht (im Ggs. zu DSB und BDS). Achtung Stoplerfalle: Datenschutz! Wer als Verein pauschal einfach ALLE ausgeschiedenen (auch hier Achtung! nicht die ausscheidenden) Mitglieder an die zuständige Behörde (Achtung auch hier: nur an die für das Mitglied zuständige Behörde!) meldet, kann sich ganz schön in die Nesseln setzen. Das WaffG und die entsprechende Vorschrift gilt nur für WBK-Inhaber!
  8. Wie war das nochmal mit dem "Bedürfnis"? Sachkunde!
  9. wenn ich das richtig in Erinnerung habe, dann steht da was von "waffenrechtlicher Erlaubnis" im Zusammenhang mit Messern und Waffenverbotszonen. und auch unter welchen Bedingungen die Länder usw. ermächtigt werden entsprechende Verbote zu erlassen.
  10. ja ne, is klar. NOCH nicht! die aktuelle Waffenrechtsänderung hat da was entsprechendes in der Kiste.
  11. Er war sachkundig, hat eine WBK erhalten. Er ist nachwievor sachkundig, sonst hätte er keine WBK mehr. Ein Originaldokument einem Fremden zu überlassen (hier Behörde) ist fahrlässig! Die sollen mal ihre Papier-Akte prüfen und/oder ob in der elektronischen Akte ein entsprechender Vermerk ist. Würde mich bis aufs Äußerste wehren, nur wegen deren Nachlässigkeit, eine erneute Sachkunde nachweisen zu müssen. (Würde logischerweise nämlich auch bedeuten, dass ich zwischenzeitlich nicht mehr sachkundig wäre und ich dies auch eingestünde!)
  12. eben! und dann wird es zukünftig 3 (in Wort: drei) gelbe WBK geben, jeweils mit unterschiedlichem Geltungs-Umfang. das ist doch krank! die Behörden bekommen das doch schon jetzt nicht gebacken. Und wenn dann erst noch (weil gelbe auf 10 begrenzt) die ganzen Voreinträge und Erwerbe der entsprechenden (weil nicht deliktrelevant!!!!! drum wurde die gelbe ja eingeführt!) Waffen auf grün dazukommen ..... ich hör die jetzt schon heulen..... ... von den Wartezeitzen ganz zu schweigen! aber manchen Verbandsfunktioner wirds sicherlich freuen....bestimmt auch mit ein Grund, warum da so wenig Gegenwehr kam!
  13. Doch, es macht einen Unterschied! Weil die Erlaubnis in dem Umfang weiterhin gilt, in dem sie erteilt wurde. Bis sie widerrufen, zurückgenommen oder ungültig wird. Eine nach "jetzt" 14/4 erteilte Erlaubnis ist eben keine nach "neu" 14/6" erteilte und würde somit (im bisherigen Umfang) weiter gelten, es sei denn §58 oder oder oder... regelt explit etwas anderes. Das sehe ich hier aber so nicht!
  14. der einzige Haken an der Sache bist Du! Du schreibst Müll.
  15. da magst Du Dich irren! ich habe bespielweise eine auf der steht ausdrücklich "Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach §14 Abs.4 WaffG" ! und ich bin nicht der einzige. bei mir steht das so vorne drauf, bei anderen unter "Amtliche Eintragungen". .... was ja auch der Grund ist, dies in dem Zusammenhang zu thematisieren ....
  16. drum ja meine Frage, ob der neue "§58" diesbzüglich eine explizite Regelung beinhaltet!
  17. die bisherigen gelben und die alt-gelben wurden aber nicht als Erlaubnisse nach neu §14 Abs. 6 erteilt. demzufolge müssten ja die dann "alten" (nach 14/4) und "ganzalten" gelben im bisherigen/erteilten Umfang fortgelten, oder? oder gibts dazu im entsprechend neuen ?§58? eine explizite Regelung? is doch Alles murx!!!!
  18. zum Thema "Kontingente" kann der Antragsteller gegenüber der Behörde ja auch mal den Abschnitt 20 der WaffVwV heranziehen. "Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet."
  19. seine Frage ist - in diesem Zusammenhang - mehr als berechtigt, ganz unabhängig vom Lebensalter. .... denn derlei Kenntnisses sind dies auch .... sonst müsstest Du nicht fragen!
  20. die Ausführungen auf der Seite sind zwar korrekt, durch die Auslassung der Ausnahmen aber unvollständig und daraus folgend (in der Form) erstmal falsch. darum IMMER: Originalquellen lesen! und das ist in dem Fall das WaffG.
  21. oder auch die "Anmeldeamnestie" von 2003 die der TE hätte nutzen können. über spätere Erwerbe hüllen wir besser den Deckmantel des Schweigens!
  22. garnicht! und verwirrend schon zweimal nicht. wenn man aber sachkundig ist und nicht nur lesen, sondern auch verstehen kann, was Bautz geschrieben hat (z.B. den ersten Satz in seinem Beitrag!), dann ist alles gesagt!
  23. Du kennst das WaffG? ...lesen bildet... wo haben wir das denn "mal" gelesen? Quelle?
  24. alzi

    Waffenschrank

    noch einer, der nicht zwischen "wo" und "was" differenzieren kann. ist aber auch echt schwer! ich habs vom "wo", Du vom "was" ...... ne is nicht schlimm....... aber leider so bezeichnend. ....vor dem nächsten loop setzt ich jetzt mal den Blinker....
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.