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die Diskrepanz zwischen WaffG und WaffVwV disbezüglich hatten wir ja schon thematisiert.
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laut WaffVwV nicht, nach WaffG schon. was nicht intendiert war und (so wie ich das gelesen habe) auch nicht so verstanden wurde. jetzt lassen wir doch den §12 WaffG mal aussen vor! der war doch bisher und ist auch jetzt nicht das thema! und er hat erworben, sobald er die Sendung entgegengenommen hat. er hat sie ja auch geöffnet und die Waffe in Besitz genommen (d.h. die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt): Erwerb! und wenn er erworben hat, dass zählt dieser Erwerb für einen Sportschützen selbstverständlich auch erstmal in 2/6. ... und nochmal.... wir lassen den §12 WaffG schön beiseite....der greift hier nicht. oder welche Spitzfindigkeiten willst Du jetzt hier ausgraben um das zu negieren @Bautz erklär doch mal bitte!
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Du hast die Waffe erworben (Empfang der Sendung), und jeder Erwerb zählt nach dem WaffG zu 2/6. dass die Waffe nicht wie vereinbart/beschrieben oder für Dich ungeeignet ist, spielt waffenrechtlich erstmal keine Rolle. Erwerb ist Erwerb! Reklamationen/Garantie/Sachmängelhaftung/Rückabwicklung interessiert das WaffG (und auch die WaffVwV) nicht die Bohne. ein vernünftiger SB auf der Behörde würde hier aber von 2/6 absehen und einen neuen/geeigneten Erwerb zulassen. Problem ist hier nur wenn der Erwerb aufgrund eines Voreingtrages erfolgte, da dieser dann verbraucht/entwertet wäre...... auch hier würde ein vernünftiger SB auf der Behörde dann..... ......er muss aber nicht.......
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das mag ja für die Praxis durchaus sinnvoll sein, im Gesetz steht es aber ausdrücklich anders! dann sollen die Helden das halt konsistent in Gesetz und VwV reinschreiben, denn so ist es nur wieder eine weitere absichtliche? Stolperfalle für die LWB! .... und keine Klarstellung ....
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im Gesetz steht weder was von einem Halbjahreszeitraum und schon garnix von einem Kalenderhalbjahr. 6 Monate! und die WaffVwV führt dazu aus, dass ab dem ersten Erwerb ERSTMALIG eine Halbjahresfrist (6 Monate) läuft. d.h ausserdem, dass diese Halbjahresfrist mehrmals ausgelöst werden kann. konsequenterweise bei einem weiteren Erwerb. und wenn alle laufenden Fristen um sind, dann beginnt eben eine neue und zwar ab dem neuen Erwerbstermin und nicht weiter zu dem allerallerallererstenirgendwann Erwerbstermin. Eine Sauerei ist es schon, dass die WaffVwV AUCH IN DIESEM PUNKT mal wieder von der Wortwahl des WaffG abweicht. noch so eine Idiotie: laut WaffVwV läuft die Frist ab dem Eingtrag in die WBK, das WaffG bezieht sich auf den Erwerb! absichtlich? man kann das mutmaßen...... ....und ja, man kann das auch anders interpretieren.... im Hinblick auf den Gesetzestext muss man sich diese Mühe aber garnicht erst machen....
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mit jedem weiteren Erwerb. laufen also grade 2 solcher Halbjahresfristen, kein Erwerb. läuft eine, ein Erwerb möglich. läuft keine, 2x Erwerb möglich.
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weil ich auch keine rhetorischen Fragen kenne, und Ironie mir auch total fremd ist! ...aber damit scheine ich nicht alleine zu sein...
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wenn die aber sowieso zum Beschuß muss......... ... wer darf denn dann auf dem Teil "rumkritzeln"? auf manche Probleme muss man erstmal kommen.........
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mal ne doofe Frage: aber muss das Teil nicht sowieso zum Beschuß, wenn der Lauf gekürzt wird? ... dann wäre der thread von Anfang an mal wieder fürn ...
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andere Frage...... wer will Dich dann belangen, wenn Du das getan hättest? Du bist dann tot! manchmal machen sich die Leute einfach ganz unnötig zuviele Gedanken.
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Gemeinsame WBK, Mitnutzer, Mitberechtigter: Nur für Besitz oder auch für Erwerb?
alzi antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Waffenrecht
Doch, er ist GEMEINSAMER Inhaber der WBK, zusammen und GLEICHberechtigt mit dem/den weiteren/anderen Berechtigten. Es gibt da doch keine Hierarchie. Es gibt zwar nur EIN Dokument, aber alle sind gleichwertig und gemeinsam berechtigt. Jeder gleichwertig Berechtigte kann dann diese Erlaubnis für Erwerb und Besitz nutzen. Weil eben auch alle gleichwertig Berechtigten die selben Voraussetzungen erfüllt haben (müssen), um diese eine, GEMEINSAME Erlaubnis GEMEINSAM zu erhalten. -
Gemeinsame WBK, Mitnutzer, Mitberechtigter: Nur für Besitz oder auch für Erwerb?
alzi antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Waffenrecht
ich finde da immer nur "gemeinsam", also gleichberechtigt. wo steht, dass der Mitberechtigte nur eine "untergeordnete Art" der Berechtigung hat? -
Gemeinsame WBK, Mitnutzer, Mitberechtigter: Nur für Besitz oder auch für Erwerb?
alzi antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Waffenrecht
wenn die WBK den Erwerb und Besitz erlaubt und eine weitere Person als "Mitnutzer" diese WBK verwenden kann, dann auch im genannten Umfang. der Begriff "Mitbenutzer" wird waffenrechtlich vermieden, in der WaffVwV unter 10.6 heißen diese Personen "weitere Berechtigte" und diese werden nicht hierarchisch unterschieden. sie sind gleichgestellt und müssen auch alle die selben Voraussetzungen erfüllen. die Erlaubnis gilt für ALLE Berechtigten im erteilten Umfang. Also bei Euch für Besitz UND (weiteren) Erwerb. -
Gemeinsame WBK, Mitnutzer, Mitberechtigter: Nur für Besitz oder auch für Erwerb?
alzi antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Waffenrecht
ein "mit"-Berechtigter ist GLEICHberechtigt *), sofern nix anderes drin steht. und dann gilt das auch für Erwerb UND Besitz. aufpassen muss man nur (aber das ist/war bei Euch ja gegeben), dass bei Erwerb mit Voreintrag, auch beide Berechtigte ein Bedürnis geltend machen müssen, weil ja dann idR der Voreintrag (Erwerbsberechtigung) auch auf beide ausgestellt wird. bei Erwerb auf GEMEINSAME gelbe WBK ist das doch eigentlich eindeutig. typisch deutsch.....und die linke Hand weiß dabei nicht was dir rechte tut....frankonia halt...... es menschelt..... .... und das Unterschied zwischen kaufen und erwerben.... sollte ja auch bekannt sein (bei frankonia).... ist doch waffenrechtlich schurz wer das Geld hinlegt und auf der Rechnung steht, solange die WBK, und der Umgang damit, waffenrechtlich einwandfrei abläuft. Edit: *) nicht umsonst heißt das ja "gemeinsame Erlaubnis", da gibt es keine Rangliste. -
Waffenexport nach Australien - Frage zum Vorgehen....
alzi antwortete auf BFPierce's Thema in Waffenrecht
sehr sinnvoller Rat, die machen das ja nicht erst seit gestern und haben die Antworten auf die Fragen schon. Deine Reaktion - ala beleidigte Leberwurst - macht nur in einem Fall wirklich Sinn: wenn man eine Verbindung von mit dem Beitrag von Valdez herstellt ..... -
...stell die selbe Frage einfach nochmal, nur in einer anderen Farbe. lies doch einfach den GANZEN thread, dann wirst Du erkennen, dass auch Dein "Problem" längst gelöst ist!
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und genau diese Vorgaben hast Du beim Erwerb zu beachten! und die wären? die gibts nicht! die verlangt keiner! kapiers endlich, an dem Punkt hast Du einzuhalten, worauf Du Dich berufen hast um Dein Bedürfnis glaubhaft zu machen. und das ist die Disziplin! Du hast ein Bedürfnis für eine Waffe für explizit diese Disziplin glaubhaft gemacht, und dieses Bedürfnis wurde anerkannt und sonst garnix! also darfst DU auch nur eine Waffe für dieses Disziplin damit erwerben. so schwer isses doch nicht.
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jetzt lies einfach mal §2 WaffG und dann ab §51! da steht irgendwo mal was von "Erlaubnis"! und die ErwerbsERLAUBNIS erstreckt sich auf den Erwerb einer Waffe aufgrund eines anerkannten Bedürfnisses zu einer bestimmten Disziplin .... der Rest ist dann pillepalle ....
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Ein Voreintrag ist eine Erwerbserlaubnis, und beim Erwerb muss es passen (nämlich zu den Voraussetzungen, unter denen diese Erlaubnis erteilt wurde). Weiterbesitz ist dann ein anderes Thema......ebenso wie Verbandswechsel, Umbau und Disziplinwechsel.........usw.
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das ist eines der GANZ großen Probleme!!! darum weise ich im Verein auch jeden darauf hin, weil das den allerwenigsten bewusst ist. und im DSB gibts idR auch keine weiteren Disziplinen in denen derartige Visiere genutzt werden könnten. also ist "einfach ne andere Disziplin schießen" damit nicht möglich. ...DQ bei Wettkämpfen mal ganz aussen vor gelassen. es geht rein ums rechtliche.
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das hebt aber die gesetzliche Regelung nicht auf. und solange da ein "und" steht .... ... es gibt aber doch z.B. vom Bundesjagdgesetz ausgeschlossene Munition ... wir sollten aber beim Thema bleiben. Sport. sonst wirds zu fitzelich.
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aber für den Erwerber! und genau dafür - ERWERB - braucht er seine Sachkunde. und bei MEINEN Waffenerwerben, kenne Ich und der Verband und die Behörde die Rahmenbedingungen. .... der Überlasser idR nicht. muss er auch nicht. ausser es ist offensichtlich!.....jagdlich verbotene Waffe auf JS..... Revolver statt Pistole.....Mehrlader statt Einzellader ...... Halbautomat statt Repetierer ... anderes Kaliber ...etc. pp.
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mich auch... ein Blick in §13 WaffG offenbart gleich in Abs.1 Nr.1 letztes Wort in Vbdg. mit Nr.2....was Sache ist
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wobei der waffenrechtlich vorgesehene Weg nicht beim Waffenmodell beginnt, sondern bei der Disziplin! ....und das sollte man auch so kommunizieren....nach innen UND nach außen.... sonst bist Du - schwuppdiwupp - bei "Waffenbeschaffungsverein". ....das wollen wir ja alle nicht....
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nö, weil der Voreintrag (Erwerbserlaubnis) auf dem anerkannten Bedürfnis aufbaut und das hängt an der konkreten Disziplin. Waffe passt nicht in Disziplin, also kein entsprechendes Bedürfnis, dafür ist die Erwerbserlaubnis nicht gültig, egal was da ganz konkret "nur" (Waffenart und Kaliber) drinsteht. Du darfst auf die gelbe WBK auch nix kaufen, was in keine Disziplin passt, oder auf JS, was nicht jagdlich zugelassen ist. Aus DIESEM Grunde ist ja die Sachkunde notwendig, damit man eben nur eine Waffe erwirbt, die dem anerkannten Bedürfnis entspricht. Tut sie dies nicht, dann ist das ein Erwerb ohne Erlaubnis, denn die Erlaubnis wird erteilt für eine Waffe aufgrund eines ganz konkreten und anerkannten Bedürfnisses (bei Sportschützen eine ganz konkrete Disziplin). wie @HBM schon schrieb, es gibt ja noch mehr Parameter, die eine Waffe für eine bestimmte Disziplin erfüllen muss. z.B. Gewicht, Lauflänge....da kannst Du nicht einfach was schwereres oder längeres erwerben. beim Erwerb hat die Waffe dem anerkannten Bedürfnis zu genügen und das hängt an den Vorgaben der Disziplin. ein Voreintrag wird nur nicht so spezifisch gefasst, weil die Rahmenbedingungen ja schon durch Disziplin und Bedürfnis gegeben sind. und die hat ein Sachkundiger - für SEINEN Waffenerwerb - ja zu kennen!