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alzi

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Alle Inhalte von alzi

  1. alzi

    Waffenschrank

    Du kannst ihnen ja auch gerne Deinen Namen tanzen, wenn Du das für erhellender hältst!
  2. alzi

    Waffenschrank

    wenn jemand danach fragt, wie er sich im Straßenverkehr zu verhalten hat und wo er das nachlesen kann, dann heißt die Antwort doch: STVO und als Kraftfahrer mit Führerschein hast Du (und der "Kollege") das auch zu wissen. ... aber manche heulen ja lieber rum, was der böse Staat sich erlaubt alles reglementieren zu müssen und man das ja alles garnicht wissen muss, schon garnicht wo das JEDER nachlesen kann ... lernt ja auch keiner in der Fahrschule, nicht vor 30 Jahren, nicht vor 10 Jahren und auch heutzutage nicht! ich weiß, der Vergleich hinkt!.... aber heute ist mir einfach auch mal danach.... diese Pampers-Mentalität derzeit kotz mich an. Bei manchen Aussagen hast Du wirklich Verständnisprobleme, wie man mal wieder sieht. ....einfach zu subtil für Dich....
  3. alzi

    Waffenschrank

    soviel zur vielbemühten Lesekompetenz! wonach hat der TE gefragt? (rhetorische Frage) apropos... wer hat in D dieses Wissen zu haben? der sachkundige LWB? neeeeeeeeeee...... nicht doch! niemand muss in D LWB sein, niemand muss also in D sachkundig sein. soviel zu "freiwillig". manchmal muss man sich doch schwer wundern.......blöd nur, wenn sich bei dieser ganzen Staatsverleugnung und -verweigerung das Denkvermögen verabschiedet. die Vorschriften sind so! der LWB hat dieses Wissen zu haben! da hilft alles Heulen und Jammern nix! sich hier öffentlich, als gezwungenermaßen sachkundiger LWB, aber mit derlei Basis-Kenntnisdefiziten (auch des "Kollegen"! dabei beziehe ich mich hier auf die Frage nach dem "wo" und auf meinen vorangegangenen Beitrag, nur dass das keiner unfreiwillig anders verstehen muss) zu präsentieren, bringt mich in diesem Kontext immer wieder nur zu meiner Signatur.....
  4. alzi

    Waffenschrank

    nachzulesen auch IMMER in den Originalquellen: WaffG bzw. AWaffV ! einem sachkundigen LWB sollten diese Quellen bekannt sein......auch dem TE, sowie dem "Kollegen". (siehe auch Signatur weiter unten.)
  5. Eindeutige Aussage. Ich sehe jetzt das Problem nicht und auch nicht den Diskussionsbedarf: Qualifikation nicht nachgewiesen!
  6. SPD/CDU (eigentlich die politische Mitte) zwingen mich, als unbescholtenen und untadeligen Bürger, auf die dunkle Seite. es ist mir zwar zu tiefst zu wider, aber auch ich wähl ab jetzt nur noch AFD! Glückwunsch Angie und Horstie......
  7. nur mal so am Rande: weder WaffG, noch AWaffV und auch nicht die WaffVwV, fordern dass eine (regelmäßige) schießsportliche Aktivität mit den eigenen Waffen nachgewiesen werden muss.
  8. apropos..... es gibt zu diesem Thema unzählige threads (auch weils alle paar Monate dazu wieder einen neuen gibt!), in denen haarklein dargelegt ist, welche (der vielfältigen!!!) Argumente man gegen diese Beschränkung in der Erlaubnis anführen kann. es sind wirklich VIELE, da ist für jeden was dabei!
  9. dann frische mal Dein Wissen auf! diese Beschränkung zielt auf die beschußrechtliche Kennzeichungspflicht nicht gewerblich (wieder)geladener Munition. nicht gewerblich wiederladen darf ich für JEDEN Berechtigten (und selbst für Nichtberechtigte; §12 WaffG). wobei die nicht gewerbliche Munitionsherstellung waffenrechtlich nicht mal erlaubnispflichtig ist, das ist sie erst sprengstoffrechtlich während des Umgangs mit dem Pulver. ist es Munition, dann greifen zusätzlich Beschußrecht und Waffenrecht.
  10. Bachelor? Studium an PolizeiHOCHschule? ......hmpf...... .....erklärt so einiges.....
  11. Eine wissenschaftliche Arbeit erstellen wollen und andere sollen einem die Literaturrecherche machen? So sieht also heutzutage das wissenschaftliche Arbeiten aus ....... ARMUTSZEUGNIS! Und Abitur zum 18. geschenkt bekommen, oder? sorry für OT, aber bei sowas geht mir der Hut hoch!
  12. ja, gibt/gab sogar Fabrikmunition mit Bleigeschossen (z.B. von Geco). Beim WL wären hier wohl die Geschosse das größere Problem, als ne Labo hinzubekommen!
  13. jetzt halte mal Dein doppeltes Honigbrot einem Ameisenbären hin........ der hat eine interessante Zunge...... der holt Dir den ganzen Honig da raus ohne Dein Brot aufzublättern ......nur damit der Vergleich nicht allzusehr hinkt. Wenn der Lauf innen galvanisch verchromt ist (hochglanzverchromt wie bei Badarmaturen oder BlingBling-Stoßstangen etc.), dann wurde idR auch mit Kupfer und Nickel "grundiert". Die Chromschicht ist recht dünn, hier frisst der Salmiak/Ammoniak dann in den Rissen Kupfer raus und es bröselt. Bei Hartverchromung ebenso, nur dass hier eine viel viel größere Schichtdicke an Chrom vorliegt, d.h. die Risse müssen zum einen sehr viel tiefer gehen um an die Grundsubstanz zu kommen, andererseits ist die Chromschicht sehr viel dicker und in sich stabiler, blättert also nicht so schnell mal eben ab, selbst wenn darunter bissl rumgeknabbert wird.
  14. ich spring mal mit....... Mit dem KWS darf er das prinzipiell schon, sofern er keine Beschränkung auf "nur verdeckt führen" hat. Ob es sinnvoll ist heutzutage ....im Sinne von PC....... und der allgemeinen Waffenhysterie..... man wird es ihm bestimmt zeitnah verständlich machen.
  15. BeschG BeschussV
  16. Das ist kein Repetierer, sondern eine mehrschüssige Einzelladerlangwaffe für Patronenmunition. (Einem Bündelrevolver und auch einer Gatling nicht unähnlich.) Nach jedem Schuß muss eine neue Patrone manuell und einzeln ins Patronenlager geladen werden, dieses befindet sich - beim Revolver(-gewehr) konstruktionsbedingt - in der Trommel. In dieser Trommel befinden sich eben mehrere Patronenlager. ....doof mal wieder, dass unser tolles WaffG - in seiner ausufernden Detaillverliebtheit - auch diese "Sonder"-Konstruktion halt nicht direkt abbildet/benennt/berücksichtigt.... manchmal wäre EINFACH einfach einfacher......
  17. auch aus diesem Grunde, wirds ja mit der nächsten Waffenrechtsnovelle (falls es drinbleibt!) JEDES MAL eine schriftliche Bestätigung von der Behörde geben, dass die grade die WBK zur Bearbeitung haben
  18. §36 Abs.4: "(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, 1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie ..." ein einfaches kann ich da aber nicht rauslesen. da lehnt sich das Gericht (nach meiner bescheidenen Meinung) etwas weit aus dem Fenster! sie müssen also bis zum Stichtag und darüber hinausgehend genutzt worden sein, dann darf auch weiterhin....... inwiefern das hier erfolgte, ist nicht beschrieben, lediglich zwei Leihen weit vor dem Stichtag. da greift halt die Ausnahme nicht! Dass das Gericht dann (nach meiner bescheidenen Meinung) falsch auslegt macht das Urteil zwar (ebenfalls nach meiner bescheidenen Meinung) angreifbar, aber im Grunde hat die Behörde wohl recht, wenn man jetzt nur die genannten Infos berücksichtigt. Richtige Entscheidung, aber falsche Begründung seitens des Gerichts. ......nach meiner bescheidenen Meinung....als nichtJurist....... eine aktualisierte bzw. dahingehend angepasste/erweiterte WaffVwV hätte diesen Vorfall im Vorfeld möglicherweise verhindern können
  19. ...... weil sich das linke und das recht TWIX ja auch unterscheiden!
  20. Salut-Anmeldung (inkl. quasi-Enteignung) ist noch drin. Magazin-Mist ist noch drin. Vorderlader-Anmeldungsmurx ist (auf den ersten Blick) raus. einen Sportschützen-Köder haben sie eingebaut: Weiterbesitz nach 10 Jahren, es reicht eine Vereinsmitgliedschaft zum Bedürfniserhalt. ...... das ist noch Spielraum..... für weitere Rauswürfe! das eine "Leckerli" ist ein Witz....und genau so schnell wieder raus, wie es drin war...... oder noch schneller.
  21. ja sorry, §58 bzw. "Bedürfnis" dachte da vorhin erstmal nur an "wirtschaftliches Interesse" ..... hab nachgesehen. Irrtum meinerseits.
  22. danke @Bautz für die Klarstellung
  23. bitten den Beitrag auf den Du geantwortet hast ganz lesen (falls noch nicht erfolgt), ich hab da extra noch was angegeben.........man darf also meinen ersten Satz gerne im Kontext des zweiten lesen und verstehen. Hauptaussage war: reine Sachkunde reicht nicht. die alten Amnestie-WBK und WBK für 4mm-PiffPaff fallen doch (inzwischen) auch unter §8. ansonsten freut es mich, durch Dich, Bestätigung für meine Aussage zu finden.
  24. ob KW oder LW ist da schnuppe! weder WaffG noch WaffVwV unterscheiden da. geerbt ist geerbt (VA und dergleich lassen wir mal aussen vor). ich unterstelle da (unbekannterweise) jetzt mal andere Motive als bloße Unkenntnis der Vorschriften.
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