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Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
alzi antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Wenn ich eine Waffe nach §20 erwerbe, diese nicht überlasse, besitze ich weiterhin nach §20. Und nur weil das NWR sowas nicht abbilden kann, ist da noch lange keine andere Rechtsgrundlage geschaffen worden. Wenn ich für "die schießsportliche Nutzung der Waffe"/Munitionserwerbsberechtigung zusätzlich ein schießsportliches Bedürfnis geltend mache, ist das noch immer kein Erwerb der Waffe nach §14 Abs.5 und auch kein Besitz derselben nach §14 Abs.5. Ich als Erbe kann mir keine Waffe als Sportschütze überlassen. Carcano hat mir mal erklärt, im Zusammenhang mit §12 WaffG, dass ich mir - zur Nutzung im Rahmen eines anderen Bedürfnisses - selbst keine Waffe ausleihen/vorübergehend überlassen kann. (jetzt mal etwas plapsig formuliert) Und solange ich die aufgrund §20 erworbene Waffe nicht einem anderen überlasse, kann ich sie nicht als Sportschütze (wieder) erwerben. Erst wenn ich sie überlassen habe, endet mein Besitz nach §20. Und der §20 kennt kein Bedürfnis, daher kann es auch keine regelmäßige Bedürfnisprüfung geben. Solange in der WBK der ursprüngliche Überlasser/Erblasser steht ist das eine nach §20 erworbene und besessene Waffe. In meinem Beispiel wäre doch höchstens der Munitionserwerb (weil mit schießsportlichem Bedürfnisnachweis erlangt) an ein Bedürfnis gebunden und somit einer Bedürfnisprüfung unterworfen. Interessant wie Carcano diesen Sachverhalt beurteilen würde. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
alzi antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Und worauf meine Frage abzielt: Kann die nachträgliche Erteilung einer Munitionsberechtigung, aufgrund eines Bedürfnisnachweises als Sportschütze, den Weiterbesitz DER WAFFE (Munitionsberechtigung mal aussen vor) nach §20 infrage stellen bzw. ein Inkrafttreten des §14 Abs.5 bewirken/auslösen? -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
alzi antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Zur Nutzung - hier Munitionserwerb - , aber nicht für den Erwerb. Formal kann ich ja nicht von mir selbst erwerben, bzw. an mich selbst überlassen. Der Erwerb erfolgte nach §20 und das Erbenprivileg besteht ja grade darin, dass ohne Bedürfnis(prüfung) erworben und besessen werden darf. Meiner Meinung nach kann - bei/nach Wegfall des Bedürfnisses als Sportschütze - höchstens die Munitionsberechtigung widerrufen werden. Die (weiter)Besitzberechtigung aber nicht, da es sich noch immer um eine Erbwaffe handelt, weil so erworben. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
alzi antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Und um da nochmal konkret nachzuhaken: Annahme, ein Sportschütze besitzt mehr als 2 mehrschüssige Kurzwaffen, alle erworben nach §20 in Erbfolge, aber nachträglich mit Munitionsberechtigung zur sportlichen Verwendung jeweils mittels Verbandsbescheinigung. Greift hier dann auch der Bedürfniserhalt für Überkontingentswaffen nach §14 wie hier diskutiert? Kann die Besitzerlaubnis (im Falle eines nicht nach §14 erfolgten Bedürfnisnachwieses für den Weiterbesitz) für die "Überkontingentwaffen" (gibt es ja nach §20 nicht, ebensowenig wie einen Bedürfnisnachweis für den Erwerb) so einfach widerrufen werden? Da würde mich jetzt die Einschätzung der werten Forenmitglieder sehr interessieren! Grade auch im Hinblick auf das angesprochene Urteil das in BW erging, mit der Maßgabe dass für den Weiterbesitz die selben Voraussetzungen zu erfüllen sind wie für den (ursprünglichen) Erwerb. -
doch, die gibt es! so ist es, da es - WENN nachzuweisen - schon für die Grundwaffe nachgewiesen wurde
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super, Du kannst lesen und zitieren! der Rest Deiner Zitate ist hier irrelevant. und jetzt kombinier das mal mit dem ERLAUBNISFREIEN Erwerb, dann ist das Bedürfnis aussen vor! hatte @ASE schon darauf hingewiesen. (Das Bedürfnis wurde u.U. beim Erwerb der Grundwaffe nachgewiesen, in dem Fall wäre es also sogar als gegeben anzusehen!) threadthema war ursprünglich mal: ERWERB! Nicht jeder Waffenbesitzer / Inhaber einer Waffenbesitzkarte musste für den Erwerb der Grundwaffe ein Bedürfnis nachweisen! .....vorbehaltlich der Eintragungspflicht (d.h. Besitzerlaubnis) und dass bestimmte Formen des Umgangs für bestimmte Personen nichtzulässig sein KÖNNEN, ist ein ganz anderes Thema! niemand MUSS ein WS auch zum (sportlichen/jagdlichen/wasauchimmer) Schießen nutzen.
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jetzt lies mal was Du selbst oben zitiert hast! da steht: 1. nichts von Bedürfnis 2. nichts von Sportschütze und nun, wo steht, dass ein Sportschütze kein Wechselsystem ohne Bedürfnisnachweis oder Disziplin erwerben darf? zeige es mir bitte! in oben von Dir zitierter Rechtsvorschrift gibt es 2 Bedingungen die erfüllt sein müssen, keine davon ist ein Bedürfnis und keine ist eine Disziplin.
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und wo steht da, dass es eines Bedürfnisses bedarf und ich es ohne eine entsprechende Disziplin nicht als Sportschütze erwerben darf? QUARK, und ich bleibe dabei! und "immer" erlaubnisfrei stimmt auch nicht.
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Quark! Das steht wo genau?
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Erlaubnis für Munitionserwerb beschränkt auf Munitionstyp ?
alzi antwortete auf OSM_Gerry's Thema in Waffenrecht
und warum nicht mal lesen was man selbst zitiert und schreibt! Wie deutlich brauchst Du es noch? So ist es eben. Das ist eine Regelung sie ausnahmsweise mal sinnvoll ist. Und wo ist für einen Verein das Problem eine entsprechende Munitionsberechtigung - bei Bedarf - zu erhalten. Wieder mal ein Problem das keins ist. -
Nein, es muss in der Verbotsverordnung eine Ausnahme für Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen gemacht werden. Ich wette mir Dir, das wird erstmal SO nicht erfolgen, obwohl ausdrücklich gesetzlich gefordert!
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Deutschland liefert doch Helme. Bundesregierung ansprechenen, Deine Hilfsgüter werden dann einfach mitgeliefert!
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... weil ihn das WaffG nicht zwingt ... er DÜRFTE .... muss aber nicht...... unternehmerische Freiheit!
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§12 WaffG Bedürfnis
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Die Frage erübrigt sich. Auf §12 und das Bedürfnis wurde bereits verwiesen!
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aber 2fach sachkundig bist Du schon, oder? .... sind denn schon wieder Ferien?
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Der §12 WaffG beschreibt mehrere Fälle. Jetzt kommts drauf an, was man will und dann welcher Fall das hergibt. Die WaffVwV kann dabei dem Verständnis etwas auf die Beine helfen. Man muss sich damit halt schon mal bissl selbst beschäftigen! .... und da kann durchaus auch die Suchfunktion des Forums hilfreich sein.... Ja, und die Behörde lässt man schön aussen vor, die sind dort idR selbst nicht sachkundig, im Gegensatz zu Dir und Deinem Nachwuchs.
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Bedürfniserhalt nach Erst-Voreintrag im Jahr vor Ersterwerb
alzi antwortete auf Janzfan's Thema in Waffenrecht
nein, sowas gibts garnicht! zumindest nicht waffenrechtlich. hast Du noch immer keine WBK, dass Du solche Fragen stellst? -
Kann man mehrere Waffenkarten und Scheine besitzen?
alzi antwortete auf Geschichteistcool's Thema in Allgemein
und ausserdem ist gefordert "VERschlossen"! -
WaffG 2020 §14 (4) Bedürfnis zum Besitz - eigene erlaubnispflichtige Waffe
alzi antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
Zitier das doch mal bitte aus Deiner Text-Quelle. -
Kann man mehrere Waffenkarten und Scheine besitzen?
alzi antwortete auf Geschichteistcool's Thema in Allgemein
Werde sachkundig und diese Art Fragen kannst Du Dir dann selbst beantworten. -
Doch! Kaufen kann und darf er ALLES, auch in Deutschland, nur nicht erwerben. Apropos: sind eigentlich schon wieder Ferien?