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alzi

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  1. hat schon mal jemand die Energie von Golfbällen und den Abschlagsknall untersicht? Baseball? Volleyball? Handball? Basketball? FUSSBALL? boah ...... besser gleich jeglichen Sport verbieten!!!!!!! und Kinder auch...... das erspart der Welt auf lange Sicht solchen Schwachsinn ...
  2. die Diskussion läuft gerade genau so wie sie in einem öffentlichen Forum eben NICHT laufen sollte. ...aber wen juckt das schon... die reiben sich schon wieder die Hände. herzlichen Dank Kameraden! ich kann garnicht soviel fressen, wie ich grade K****n könnte........
  3. alzi

    VereinsWBK

    lies nochmal was ich geschrieben und worauf ich verweisen habe, ich sehe da zu keinen Widerspruch.........eher das Gegenteil
  4. alzi

    VereinsWBK

    jein. für die Ausstellung der WBK ja, aber für die zusätzlichen Berechtigten sind/bleiben die jeweiligen Behörden "zuständig" (10.7.1-10.7.3 WaffVwV). weil......die (zusätzliche) Berechtigung im Rahmen einer Vereins-WBK wird wie eine eigenständige/"eigene" Erlaubnis des (zusätzlichen) Berechtigten behandelt. darum werden in dem Rahmen auch die weiteren Behörden eingebunden.
  5. und darum alle andern mit in die S******e ziehen....na herzlichen Dank! wie ich das sonst bezeichnen würde, lass ich hier in einem öffentlichen Forum sein.... aber wer solche Kameraden hat, braucht keine Feinde...
  6. ...wie von der SpO gefordert die VM geschossen! erzähl nicht son Mist der waffenrechtliche Probleme bereiten würde!
  7. das hat aber in 99,x % der Fälle einen andern Grund!
  8. trifft aber den nagel aufn kopf!
  9. wenn man das noch erklären muss....... *hust*
  10. aus gutem Grunde wollte ich das nicht weiter thematisieren. "krummes" meinte ich dabei auch nicht ..... aber mit den anderen 3 Adjektiven gibts in der Praxis vor Ort zuweilen ...... ...lassen wir das!!! ist besser so ....
  11. tun sie doch, durch Erlasse ....... und die Behörden müssen das dann auch umsetzten..... .... der Betroffene (Kunde!) kann ja klagen .......... Demokratie gerettet!
  12. man beachte den Plural im letzten Teilsatz des §14 Abs. 3 WaffG (und 14.3 WaffVwV)!
  13. wenn Du schon fragst...... die Richtung .... ... es gibt ja (zumindest für Vereine) die Möglichkeit das (also die Meldung der Aufsichten an die Behörde) zu vermeiden ... wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind und ganz gewisse Dinge getätigt wurden ... ... mehr will und sollte ich hier garnicht schreiben!
  14. warum wird hier wieder diskutiert und gestritten? weil mal wieder einer (der TE nämlich) aufgrund von "einfach nur haben wollen" das gesetzlich geregelte Bedürfnisprinzip, und die hierzu rechtlich vorgeschriebene Abfolge der Schritte, auf den Kopf stellen will. und das Forum soll ihm dabei helfen.
  15. solange die Dame vom Amt selbst noch nichtmal weiß, aus welchem konkreten Anlass sie diese Bedürfnisprüfung durchgeführt haben will..... und ausdrücklich ihr Formular zu nutzen ist (inzwischen in aktualisierter Fassung)...... ... einfach ", d.h. achtzehn Mal pro Jahr oder einmal pro Monat," durchstreichen, ausfüllen und einschicken. wenn sie sich dann hinsichtlich des konkreten Anlasses mal ausgelassen hat, kann man über diesen ja immer noch diskutieren. und sie darf dann konkretisieren warum sie ausdrücklich 12/18 nachgewiesen haben will!
  16. wenn Du doch eh kuschst und machst, was Dein SB predigt.... warum dann diesen thread? warum überhaupt hier noch fragen? dass Dein SB im unrecht ist, hättest Du auch in unzähligen anderen threads (zu eben dieser Fragestellung!!!!) nachlesen können! ...aber wer sowieso lieber nur buckelt......tz ...muss das ja auch irgendwie und irgendwo kundtun... und mit dieser Aktion mal wieder die Lebenszeit aller weiteren an diesem thread beteiligten - nutzlos - verschwenden.
  17. achso....NRW...... ...oje oje... auf die Antwort bin ich gespannt!
  18. WaffG müssen Die ja nicht kennen, aber die WaffVwV schon! .....tun sie ja aber wohl auch nicht....
  19. man muss insofern differenzieren, ob es sich um eine Erlaubnis handelt, die unter den "alten" Bedingungen erteilt wurde und in diesem Umfang weiterbesteht, oder um den Vollzug des WaffG, hier Bedürfniserhalt bzw. Bedürfnisprüfung. hinsichtlich Bedürfniserhalt (und Bedürfnisprüfung) hat sich etwas geändert und das gilt fortan; das berührt aber die ursprünglich erteilte Erlaubnis (und deren Umfang) erstmal nicht.
  20. kenne ich, inkl. gejammer und geheule! nur "vergessen" wird da nix... da gehts mehr ums "nicht wahrhaben wollen". .....und das obwohl wir sie bei uns im Verein schon seit Jahren, bei entsprechender Gelegenheit, immer wieder darauf hinweisen.....
  21. nö. jeder sachkundige weiß, dass Waffen und Munition den CIP-Vorgaben genügen müssen. es sind keine spezifischen Wiederladekenntnisse erforderlich. Das hat der Hersteller/Wiederlader zu gewährleisten und nicht die Aufsicht zu überprüfen. insofern kein Problem. VL ist da bissl was Anderes, wobei ich der extrem restriktiven Sichtweise von MarkF nicht folgen würde, denn auch hier hat sich der Schütze an die rechtlichen Vorgaben zu halten, und der Schütze (bzw. Erlaubnisinhaber nach §27 SprengG) hat diese speziellen Regularien auch zu kennen. Die Aufsicht muss nur den sicheren, allgemeinen Schießbetrieb gewährleisten. sonst dürfte unter "meiner" Aufsicht auch niemand schießen, mit dessen Waffe (Handhabung, etc. pp.) ich nicht persönlich vertraut wäre, oder ich mit der entsprechenden Disziplin nicht vertraut bin. mMn eine arg übertriebene Sichtweise ... denn niemand kennt alle Waffen und alle Disziplinen. Edit: ohne jetzt einen Nebenkriegsschauplatz eröffnen zu wollen: eine rechtlich einwandfreie Aufsichtführung scheitert idR und nach meiner Erfahrung ganz wo anders und lange bevor überhaupt jemand den Stand betritt. (das solls auch schon gewesen sein!)
  22. v.A. auf die Streichung des §8 Abs.2 WaffG im Jahre 2009 ... ... und dem bestehenden §14 Abs.2 WaffG ("und Besitz").
  23. Verpflichtung des Vereins nach 15/5 bezieht sich nicht auf "Aktivität", sondern eindeutig und nur auf die Mitgliedschaft: "(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen." wobei hier den Vereinen (Datenschutz! etc.) geraten ist, den hervorgehobenen Teil zu berücksichtigen. Es gibt Vereine, da wird das gelegentlich so praktiziert, ich kenne einen solchen Fall. Leider! Die bloße Mitgliedschaft reicht zum Bedürfniserhalt schon seit längerer Zeit nicht mehr aus! Es ist eine - mehr oder weniger intensive - schießsportliche Aktivität gefordert, je nach Waffenbestand.
  24. ähm.........also.......hm....
  25. die Losnummer ist bei den aktuelleren Losen innen auf eine der Laschen gedruckt. bei den älteren war sie auf die Unterseite geprägt. auf dem 500er-Karton ist normal keine Losnummer. ....so ich mich da richtig erinnere....
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