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kaosbn

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  1. NR.45 des Kriegswaffen Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen Erläuterungen zur Kriegswaffenliste erklärt es... Manövermunition fällt nicht unter das Kriegswaffengesetz
  2. aber die freiverkäuflichen haben eine Freigabe... Diebstahl o.ä. dürfte wohl nicht mehr in Frage kommen aufgrund Verjährung....
  3. Was ist mit Nr 50, welcher auf Nr 29 verweist? Kartuschen sind Munition (müsste irgendwo im WaffenG stehen) und diese sind Munition sind für Waffen in Nr 29 (a oder ggfs. auch c) geeignet???? oder nicht ?!?
  4. genau das ist die Frage.... Wenn man die Anlage 1 Nr 50 wörtlich nimmt, wird die Manövermunition nicht ausgenommen (mangels Vollmantelweichkerngeschoss), fällt also unter das KwKG ?!? Denklogisch wäre es meiner Ansicht nach aber völlig schwachsinnig, da bspw. Munition mit Vollmantelweichkerngeschoss, welche aber keine Leuchtspur etc. beinhalten, vom KwKG ausgenommen werden - Manövermunition dann aber nicht ???!!!???
  5. nach dem neuen § 58 (8) Waffengesetz kann nun u.a. auch Munition straffrei abgegeben werden. Ein Freund eines Freundes hat noch Manövermunition aus damaliger BW Zeit. Er hat nun Angst, dass wenn er die Munition abgibt, doch bestraft werden könnte, nämlich aufgrund des § 57 Waffengesetz. Denn demnach gelten für Waffen un Munition, welche unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen, das Waffenrecht nicht, also auch nicht § 58 Waffengesetz. Vorliegen käme ja nur die Anlage 1 Nr.50 des Kriegswaffenkontrollgesetzes in Betracht (oder???) Die Zusätze nach Nr.1 hat die Manövern ja nicht, ABER es hat ja schon gar kein Vollmantelweichkerngeschoss.... ?!? Kann die Mun nun straffrei abgegeben werden oder nicht - da sie unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fällt? Ich glaube ja nicht, dass "einfache" Manövern unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fällt, aber bei dem Laden hier weiß nan ja nie.... Danke
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