nach dem neuen § 58 (8) Waffengesetz kann nun u.a. auch Munition straffrei abgegeben werden. Ein Freund eines Freundes hat noch Manövermunition aus damaliger BW Zeit. Er hat nun Angst, dass wenn er die Munition abgibt, doch bestraft werden könnte, nämlich aufgrund des § 57 Waffengesetz. Denn demnach gelten für Waffen un Munition, welche unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen, das Waffenrecht nicht, also auch nicht § 58 Waffengesetz. Vorliegen käme ja nur die Anlage 1 Nr.50 des Kriegswaffenkontrollgesetzes in Betracht (oder???)
Die Zusätze nach Nr.1 hat die Manövern ja nicht, ABER es hat ja schon gar kein Vollmantelweichkerngeschoss.... ?!?
Kann die Mun nun straffrei abgegeben werden oder nicht - da sie unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fällt? Ich glaube ja nicht, dass "einfache" Manövern unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fällt, aber bei dem Laden hier weiß nan ja nie....
Danke