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dazu hätte ich dann gerne eine Rechtsgrundlage, in den einschlägigen Gesetzes- und Verordnungstexten kann ich diese Frist nicht finden, nicht mal in der WaffVwV. hier kann man höchsten mit einem Bedürfniswegfall argumentieren, dann wäre aberr trotzdem jeder Einzelfall zu pfüfen und keine allgemeine Frist festzusetzen. auch die "innerhalb von 3 Monaten".........einfach lächerlich! dazu gibts doch auch keine Rechtsgrundlage
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dass die volle eine "alte" und die leere eine "neue" ist, schließt Du woraus? sollte das aber so sein, dann wäre nicht die WBk als Dokument einzuziehen (einzufordern, zurückzufordern, "zukommen zu lassen") sondern die Erlaubnis nach 14/4 zu widerrufen oder zurückzunehmen! von Rücknahme oder Widerruf ist da aber nix zu lesen! auch nix konkret von Bedürfnis, sondern lediglich wird FESTGESTELLT, dass noch keine Waffe eingetragen ist. Das Schreiben ist also GARNIX!.........ausser ein Witz......
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du beziehst Dich sicherlich auf das.... in diesem Fall ist das aber Schwachsinn, da die Erlaubnis ja genutzt wird (volle gelbe vorhanden), nur das zusätzliche Formblatt nicht. Wenn eine Erlaubnis ausgestellt wird ( hier gelbe WBK ) und es wird dann jahrelang nix erworben (sie bleibt leer), ist das was anderes. Aber dann ist nicht die WBK (als reines Dokument) einzuziehen, sondern die Erlaubnis zu widerrufen. Da würde ich dann auch zustimmen, weil kein anerkanntes Bedürfnis für diese Erlaubnis "genutzt" wird und somit auch nicht (weiter) besteht. Edit: erstezw war schneller! genau das meine ich auch.
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Dir wurde eine Erlaubnis nach §14 blabla erteilt. Dieses ist eine zeitlich unbefristet gültige Erlaubnis zum Erwerb und Besitz. Aufgrund dieses Erlaubnis kannst Du JEDERZEIT (unter Einhaltung von 2/6) eine entsprechende Waffe erwerben. Wann Du dieses tust geht die Behörde garnix an, hat die auch garnicht zu interessieren. Der gelbe Wisch dokumentiert lediglich die Erlaubnis. Ist das erste Formblatt voll (8 Einträge), dann wird ein neues angefangen. Nur weil ein Formblatt voll und das Folgeformblatt leer ist, ändert das GARNIX an der Erlaubnis. Die Erlaubnis gilt und besteht ganz unabhängig davon ob nun ein Formblatt voll oder leer ist! Weder berechtigt dies die Behörde dieses Formblatt einzuziehen, noch Dich zu einem Erwerb zu nötigen. Und was bringt der Einzug des Formulars? GARNIX! Die Erlaubnis zum Erwerb bleibt davon unberührt. Ein Erwerb ist auch mit voller gelber WBK möglich. Behördenschwachfug sondersgleichen.
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Darf man Sportwaffen (KW) mit zur, als Fangschuß, zur Jagd mitnehmen?
alzi antwortete auf jagdostfriese's Thema in Waffenrecht
eben das geht (formal rechtlich gesehen) nicht, wie man mir hier von kompetenter Seite bestätigt hat. so ganz salopp mal dahingesagt, ist es wieder was anderes. das Bedürfnis ist in der Person des Erlaubnisinhabers gegeben und dieser zuerkannt. eine Waffe kennt kein Bedürfnis und auch keine Widmung für ein bestimmtes Bedürfnis. ist die Waffe für den jeweiligen Verwendungszweck zugelassen bzw. nicht ausgeschlossen (schießsportliche, jagdlich, etc.), dann darf sie diesbezüglich auch genutzt werden. es gibt keine Rechtsgrundlage die das kategorisch ausschließt. es steht aber auch nirgends dass dies ausdrücklich erlaubt ist. -
ist Dir eigentlich schon aufgefallen, dass Du hier nur wirr rumschreibselst und keinen einzigen Beitrag der Anderen auch nur ansatzweise verstanden hast? also mir ist das aufgefallen!
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rhetorische Frage? .....oder suchst Du nach den Hosenträgern zum Gürtel?
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man kann die auch für die eigenen Auktionen sperren. gibt aber ganz schlaue, die haben mehrere Benutzerkonten bei eGun. da ist das etwas lästiger......
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und jetzt bitte, anhand Deines Quellenzitats, Deine Aussage belegen. wo steht dort was von "verankern" ? bin ich blind ?
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wer hat Dich gezwungen in den Spiegel zu schaun ?
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jetzt verlangst Du aber eindeutig zu viel........
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Quelle bitte!....eine belastbare Quelle vorzugsweise....
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falsch falsch garnix nein WaffG AWaffV WaffG lesen AWaffV lesen bist Du sachkundig? falls ja, dann solltest Du wissen wo das nachzulesen ist. falls nein, dann werde es!
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nein, das wusste sie nicht. ein netter Nachbar, könnte aber versuchen das auf ganz kurzem Wege (und ausser der Reihe) mit dem Amt zu klären. hingehen, WBKs mitnehmen, blabla........alte Frau, total überfordert, oh da steht ja noch ein Tresor.......blabla..... umgetragen (auch ausserhalb von 2/6) und der Fall ist (für Alle, also auch für das Amt!!!!!!) vom Tisch. Friede, Freude, Eierkuchen. war da was? nö! und vergiß die Leihe! Du könntest sie aber erstmal ( als Berechtigter ) in Verwahrung nehmen, nachdem der Tresor gefunden wurde, und dann ab zum Amt.....umtragen.
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doch er führt noch immer, jedoch erlaubnisfrei. §12 Abs.3 Nr.2 WaffG .....der Erbsen wegen.....
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"ich mache mir die Welt, wie sie mir gefällt" ich finde interessant wer hier ein zwanghaftes Verhalten offenbart..........und wie sich dieses äußert. ich bin schockiert und es macht mich, in einem nicht geringen Maße, betroffen..........
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bei diesen Forschungsinterressen bedeutet doch (und das steht doch schon fest): kleiner WS = verhaltensgestört ....Schlußfolgerung (steht auch schon fest): muss man umerziehen! ...so lese ich das zumindst im diesem Kontext. LÖSCHEN!
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ist die EU-Dekowaffenrichtlinie schon in deutsches (nationales) Recht umgesetzt? entfaltet sie also schon tatsächliche Wirkung?
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Antwort: nein
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ich 10 bis 20 Jahren passiert Dir sowas nicht mehr! hast Dich selbst entlarvt und gezeigt wessen Geistes Kind Du bist..............setzen sechs.....und tschüß!
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habe ich auch garnicht behauptet. die WaffVwV erläutert aber den Willen des Gesetzgebers indem sie das WaffG (und die AWaffV) kommentiert. ausserdem ist sie Handlungsgrundlage und -anweisung für die Verwaltung. DAS widerrum hat dann Auswirkung auf den Erlaubnisinhaber! blöde, wenn man diese Informationen nicht gehabt hat bevor man einen Affentanz aufm Amt aufführt.
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wer selbst denken kann, der holt sich die Informationen direkt an der Quelle: WaffG AWaffV WaffVwV ...und keine Metadaten von wem auch immer.... alleinen schon bei dem Buchtitel wird mir klar, dass Du Verständnisprobleme hast! lies selbst, denk selbst, sei selbst! oder lass die Finger von den Knarren. ich hoffe, das beinhaltet jetzt keine unangemessene Ausdrucksweise und niemand wurde dadurch angepöbelt. könnte durchaus ja auch nur eine ganz einfache Meinungsäußerung gewesen sein.
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.....und raus bist Du!
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frag Deinen LANDESVERBSAND! .......soweit solltest inzwischen informiert sein, wer sowas entscheidet.
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man muss sich aber auch nicht jeden Behördenfurz gefallen lassen. Kopien/Bilder der WBK? die sollen gefälligst in die Akte schauen die sie von der vorigen Behörde bekommen.....oder bekommen sollten. SO und nicht anders.