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machs Dir doch GANZ einfach....frag die Behörde in Herford. wenn einer genau weiß wie es AKTUELL aussieht, dann Die!
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
alzi antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
wenn Du jetzt hier ein paar Seiten zurück blätterst, dann hast Du Alles beisammen, was Du Deinem SB (von Deinem OA) um die Ohren hauen kannst...... -
eine leere "grüne" ist nur ein Stück Papier, zufällig in grüner Farbe. es ist keine Erlaubnis oder dokumentiert eine solche. und brechtigt zu garnix. es ist dann auch keine Waffenbesitzkarte, selbst wenn dieses Wort draufgedruckt ist.
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na, was schreibt man da denn in den Antrag? na?..............richtig, "P I S T O L E" !
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und wenn er den revolver zur Aufbewahrung angenommen hat, dann hat er den ja wohl idR nicht erworben und auch nicht "in Seinem Buch stehen". wenn er nicht mehr weiß was ihm gehört oder eben nicht.........öhm.... dann hat er aber ein sehr fehlerträchtiges System am laufen...... würde ich mir an seiner Stelle aber mal Gedanken machen! grade waffenrechtlich darf man sich nicht wirklich viel erlauben.......sonst is die Erlaubnis futsch....... da werden Bildchen gemacht.....ne Auktion eingestellt (und die läuft ja auch ne Weile!!!).......und ihm ist nicht bewusst, dass ihm das Teil garnicht gehört? also bitte!
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naja, der TE hat erstmal nix falsch gemacht........das hat vorgeblich ein anderer......also kurz beim SB melden und vorwarnen, dass es evtl. Probleme geben könnte.......und dann zurücklehnen und den Büxer erstmal rennen lassen. ER hat vorgeblich den Bock geschossen, jetzt darf er das mal schön wieder richten, so dass ALLE zufrieden sind. wäre da relativ entspannt.
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bei dem "Warenwert" würde ich als Büxer umgehend mit dem Alteigentümer verhandeln..... ....ist wurscht wem er den Schaden ersetzt.....zahlen muss er sowieso! und bei dem "Wert" würde ich so wenig Bürokratie wie nur möglich verursachen...... .......so schnell wie möglich und so wenig Öffentlichkeit wie nur möglich..... gibt ja nicht nur das Waffenrecht.....
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
alzi antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
ich mag mich irren, aber wenn man mal ein paar Seiten zurückblättert........ -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
alzi antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
wann erging das Urteil? wen betrifft dieses Urteil? wie lange hat dieses Bestand? ab wann gilt gleich nochmal das neue (bzw. geänderte) Gesetz? jaja...... -
§12 befreit nur von der Erlaubniserfordernis, nicht von der Alterserfordernis. und grade bei der "Leihe" wird auf das persönliche Bedürfnis verwiesen, wobei hier (18-jähriger Sportschütze) das Bedürfnis aber an das Minderalter (bezüglich 21/25) gekoppelt ist. drum ja aben: macht das über die "Beauftragung", da ist das Bedürfnis aussen vor und damit auch das Minderalter!
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beim Jäger ist das vergleichbar mit der gelben WBK des Sportschützen. erstmal wird ein generelles Bedürfnis anerkennt. im Rahmen dessen darf erworben werden..........im Zweifel ist das Bedürfnis eben explizit darzulegen und glaubhaft zu machen. gelingt dies nicht, so wird die Berechtigung für den Weiterbesitz nicht erteilt. ein Jäger der den 20. Drilling im Schrank verrosten lässt hat ebenso ein Probnlem wie der Sportschütze mit dem 20. 98er welcher vor sich hinrostet. hat der Jäger 20 örtlich weit getrennte Reviere mit eigenem Waffenbestand.......oder der Sportschütze 20 Disziplinen, so dass er 20 speziell angepasste Waffen (auch 98er) benötigt....... und das wird akzeptiert/anerkannt....... alles paletti........ so könnte der Jäger theoretisch auch zu 20 KK-Pistolen für die Fallenjagd kommen (gegenüber den max. 2 KW des Standardjägers). das ist ja das verzwickte an diesem "Bedürfnis"....kannst Du es auch für den 142. 98er glaubhaft darlegen.......bekommst Du ihn auch....und der Jäger darf sich dann neben jeden seiner 20 Drillinge auch noch nen HA und ne Flinte stellen (immer das selbe Modell) .
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aber nur, wenn er es Dir mit dem sphärischen Bleischein zurückschickt
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und Vollzitat des eigenen Beitrags......sowas von unnötig in dem Fall.
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dafür brauchts keinen "Leihe" (1 Monat)! bei einer "Beauftragung durch den Verein" hat man das (Minder-)Alter und das Bedürfnis aussen vor........
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doch, auf das Bedürfnis! und ein solches hat der 18jährige Sportschütze nur für KK (bzw. RZ bis 200J) und Flinten (bis 12) nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, und auch nur selbiges wurde ihm idR anerkannt. also .....nur im Rahmen SEINES Bedürfnisses.... d.h. keine "Leihe" (das Dingens da das man 1 Monat machen darf, nicht die Anderen) von GK.
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um mal zu heletzen......das ist FALSCH! Das genügt eben nicht. er hat eine WBK....und DARUM darf er sich den Revolver "leihen" (Bedürfnis beachten). ein KWS ist auch eine waffenrechtliche Erlaubnis, ebenso wie ein MES, berechtigen beide aber nicht zur "Waffenleihe"! ...so, ausgeheletzt.
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patty traue ich zu, dass er das selbst findet. er konnte selbständig die Suchfunktion benutzen und auch die AWaffV lesen......
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ich wiederhole mich: mach den Gewehrkolben dran und das Problem ist keins mehr, weil auf jeden Fall eine LW. und das bleibt sie auch solange Du den Kolben dran lässt! ist eine Pumpe an der man den Schaft absägen KÖNNTE ein verbotener Gegenstand? es zählt idR nicht was KÖNNTE, sondern was IST! ...und da hilft zuweilen das WaffG mit seinen Definitionen.
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Flamingozungen........
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Gewehrschaft ran .....Problem gelöst ....oh mann.... und wenn das Teil mit Revolvergriff über 60 cm ist, was ist es dann? ne KW oder ne LW ?
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GK Pistole Erbwaffe - Zählt eine Erbwaffe zum Grundkontingent?
alzi antwortete auf basti290's Thema in Waffenrecht
man KÖNNTE ja mal die WaffVwV lesen......... -
dann ist da jemand nicht auf dem Laufenden, auch zu Deinem Vorteil. Eine reine Vereinsmitgliedschaft reicht zum Bedürfniserhalt für einen Sportschützen - seit geraumer Zeit - NICHT mehr aus! nein, aber Dein Verein hat Deine schießsportlichen Aktivitäten 3 Jahr lang nach Ersterteilung einer Erlaubnis ( WBK) zu dokumentieren. lernt man heutztage in der Sachkundeschulung denn garnix mehr? man KÖNNTE ja aber trotzdem mal - so ganz für sich - WaffG, AWaffV und WaffVwV lesen........GANZ bitte! ....beantwortet viele viele Fragen noch bevor sie gestellt werden müssen....
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Fachkunde....§27 SprengG......zum Vorderladerschießen..... .. so hab ich das zumindest verstanden.
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Wie wehrt man sich gegen Angreifer mit Kettensäge?
alzi antwortete auf rüdiger400's Thema in Allgemein
einfach das Spielen seinlassen .... dann legt sich auch das mit den Albträumen und der Panik......