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Alle Inhalte von alzi
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oder man liest einfach, wie empfohlen, mal kurz in der WaffVwV.......... und hättest Du, wie ebenfalls empfohlen, das WaffG mal GANZ gelesen, dann hättest die Frage mit dem Steinschlossgewehr auch beantworten können. ganz ohne "Unterlagen" und App! Primärliteratur! "steht nicht in den Unterlagen"......ja, so einfach kann man sich das machen..... tröstet auch über den eigenen Unwillen hinweg....
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reicht für Jägers nicht eine entsprechende Belehrung/Unterrichtung und Bescheingung hierrüber? ...meine mich da dunkel zu erinnern...
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sehr aufschlußreich........Vermutung bestätigt. danke!
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was wurde Dir hinsichtlich der gelben WBK zur Lektüre empfohlen? was hast Du tatsächlich gelesen und ganz dolle zitiert? so, und wo war jetzt Dein Fehler? bei manchen endet die Aufmerksamkeitsspanne nach dem ersten Satz........ liest Du noch mit? (Stichwort: Lesekompetenz. und das ist jetzt weder abwertend noch persönlich gemeint, sondern nur eine ganz allgemeine Feststellung. wohl auch ein Generationenproblem.)
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dann kauf Dir mal ne Brille! oder lies es doch auch mal wirklich und schrieb nicht nur dass Du es getan hast. so kann ich Dich und Dein Anliegen nicht ernst nehmen! ich bin raus.....
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wo gabs da jetzt Verständnisprobleme?
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dann lass die Finger von den doofen Apps! .....v.A. solange Du die Definitionen der Begrifflichkeiten aus dem WaffG nicht drauf hast! das spart (Dir und den Nutzern) hier im Forum viel viel Geschreibsel. lesen WaffG! (speziell zu Deinen neuerlichen Fragen §14) lesen WaffVwV! (speziell zu Deinen neuerlichen Fragen 14.x.y.z) lesen bildet. Du steht doch so auf "selbst". tu es! wenn Du dann irgendwann mal verstehst was in den Sachkundefragen der App steht, dann kannst damit rumspielen bis der Akku leer ist. bevor Du diese grundlegendsten Kenntnisse nicht hast, mutest Du dem Forum zu Dir diese zu verschaffen. Dir das alles immer wieder haarklein und in aller Ausführlichkeit zu verklickern, kann dieses Forum aber einfach nicht leisten!
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dass das so nirgends stand, hat evtl. seinen Grund! nun, wer hat das behauptet?
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....ach.......doch soviel zur Sache.....
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Fakt ist, dass die WSK nicht sofort nachgewiesen werden muss. Fakt ist auch, dass kein Schütze eine WSK-Prüfung machen "MUSS". Schon garnicht zu diesem Zeitpunkt. Fakt ist auch, (gilt für ein Forum wie allgemein im Leben) dass eine korrekte Orthographie dem Verständnis einer Anfrage nicht schaden wird. Pampiges Gemecker schon eher. Fakt ist, wer sich Zeit lässt, der erlangt das nachgefragte Fachwissen in den 12 Monaten Wartezeit fast automatisch (sofern tatsächliches Interesse an dem Thema besteht!). Der Inhalt dieser Fragen ( dieses Wissen ) ist der Einstieg ins Basiswissen zur Waffensachkunde. Und dass diese übertriebene Hektik nicht angezeigt ist, wird Dir auch noch klar werden; spätestens dann wenn Du im Verein die richtigen Ansprechpartner gefunden hast. Ganz offensichtlich hast Du diesbezüglich Defizite.
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Längere Jagdscheinpause - was passiert mit Waffenbesitz?
alzi antwortete auf mock's Thema in Waffenrecht
es geht hier nicht um den Verlust des Eigentums, sondern des Besitzes. und der Besitz ist in D nun mal leider an ein Bedürfnis gebunden! -
Längere Jagdscheinpause - was passiert mit Waffenbesitz?
alzi antwortete auf mock's Thema in Waffenrecht
wie weist der Jäger sein Bedürfnis nach? ....er löst einen Jagdschein.... bei 10 bis 20 Jahren gehe ich nicht mehr von "vorübergehend" aus. -
schwarzes Teflon oder Moly sind da eher wahrscheinlich. wirklich (chemisch!) "oxidbasiert" wäre in aller Regel (chemisch) ein Widerspruch zu "Reduktion des Abriebs und zur Schmierung". "Lubalox"? oder das Zeug von Lee "LiquiAlox" oder so, sind keine Oxide! Aluminiumoxid, sprich Korund ist eines der härtesten Materialien, kommt knapp nach Diamant. Wer damit "schmiert", dem kann keiner mehr helfen. Aluminiumoxid ist aber amphoter, d.h. es löst sich in Säuren und Basen. Diese Hydrolysate dagegen können schön schmierig sein. Das ist dann aber (chemisch) kein Oxid mehr.
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Darf man Sportwaffen (KW) mit zur, als Fangschuß, zur Jagd mitnehmen?
alzi antwortete auf jagdostfriese's Thema in Waffenrecht
...WaffVwV -
was Du nicht Alles aus Nix rauslesen kannst....... dazu sollte der TE mal konkrete Angaben machen.......dann muss man nix rauslesen oder kombinieren......
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dazu hätte ich dann gerne eine Rechtsgrundlage, in den einschlägigen Gesetzes- und Verordnungstexten kann ich diese Frist nicht finden, nicht mal in der WaffVwV. hier kann man höchsten mit einem Bedürfniswegfall argumentieren, dann wäre aberr trotzdem jeder Einzelfall zu pfüfen und keine allgemeine Frist festzusetzen. auch die "innerhalb von 3 Monaten".........einfach lächerlich! dazu gibts doch auch keine Rechtsgrundlage
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dass die volle eine "alte" und die leere eine "neue" ist, schließt Du woraus? sollte das aber so sein, dann wäre nicht die WBk als Dokument einzuziehen (einzufordern, zurückzufordern, "zukommen zu lassen") sondern die Erlaubnis nach 14/4 zu widerrufen oder zurückzunehmen! von Rücknahme oder Widerruf ist da aber nix zu lesen! auch nix konkret von Bedürfnis, sondern lediglich wird FESTGESTELLT, dass noch keine Waffe eingetragen ist. Das Schreiben ist also GARNIX!.........ausser ein Witz......
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du beziehst Dich sicherlich auf das.... in diesem Fall ist das aber Schwachsinn, da die Erlaubnis ja genutzt wird (volle gelbe vorhanden), nur das zusätzliche Formblatt nicht. Wenn eine Erlaubnis ausgestellt wird ( hier gelbe WBK ) und es wird dann jahrelang nix erworben (sie bleibt leer), ist das was anderes. Aber dann ist nicht die WBK (als reines Dokument) einzuziehen, sondern die Erlaubnis zu widerrufen. Da würde ich dann auch zustimmen, weil kein anerkanntes Bedürfnis für diese Erlaubnis "genutzt" wird und somit auch nicht (weiter) besteht. Edit: erstezw war schneller! genau das meine ich auch.
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Dir wurde eine Erlaubnis nach §14 blabla erteilt. Dieses ist eine zeitlich unbefristet gültige Erlaubnis zum Erwerb und Besitz. Aufgrund dieses Erlaubnis kannst Du JEDERZEIT (unter Einhaltung von 2/6) eine entsprechende Waffe erwerben. Wann Du dieses tust geht die Behörde garnix an, hat die auch garnicht zu interessieren. Der gelbe Wisch dokumentiert lediglich die Erlaubnis. Ist das erste Formblatt voll (8 Einträge), dann wird ein neues angefangen. Nur weil ein Formblatt voll und das Folgeformblatt leer ist, ändert das GARNIX an der Erlaubnis. Die Erlaubnis gilt und besteht ganz unabhängig davon ob nun ein Formblatt voll oder leer ist! Weder berechtigt dies die Behörde dieses Formblatt einzuziehen, noch Dich zu einem Erwerb zu nötigen. Und was bringt der Einzug des Formulars? GARNIX! Die Erlaubnis zum Erwerb bleibt davon unberührt. Ein Erwerb ist auch mit voller gelber WBK möglich. Behördenschwachfug sondersgleichen.
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Darf man Sportwaffen (KW) mit zur, als Fangschuß, zur Jagd mitnehmen?
alzi antwortete auf jagdostfriese's Thema in Waffenrecht
eben das geht (formal rechtlich gesehen) nicht, wie man mir hier von kompetenter Seite bestätigt hat. so ganz salopp mal dahingesagt, ist es wieder was anderes. das Bedürfnis ist in der Person des Erlaubnisinhabers gegeben und dieser zuerkannt. eine Waffe kennt kein Bedürfnis und auch keine Widmung für ein bestimmtes Bedürfnis. ist die Waffe für den jeweiligen Verwendungszweck zugelassen bzw. nicht ausgeschlossen (schießsportliche, jagdlich, etc.), dann darf sie diesbezüglich auch genutzt werden. es gibt keine Rechtsgrundlage die das kategorisch ausschließt. es steht aber auch nirgends dass dies ausdrücklich erlaubt ist. -
ist Dir eigentlich schon aufgefallen, dass Du hier nur wirr rumschreibselst und keinen einzigen Beitrag der Anderen auch nur ansatzweise verstanden hast? also mir ist das aufgefallen!
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rhetorische Frage? .....oder suchst Du nach den Hosenträgern zum Gürtel?
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man kann die auch für die eigenen Auktionen sperren. gibt aber ganz schlaue, die haben mehrere Benutzerkonten bei eGun. da ist das etwas lästiger......
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und jetzt bitte, anhand Deines Quellenzitats, Deine Aussage belegen. wo steht dort was von "verankern" ? bin ich blind ?