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die .32 S&W long WC ist eine .32 S&W long mit einem WC-Geschoß, kaliber-Bezeichung für die Waffe also korrekt, da eine andere .32 S&W long-Patrone (z.B. mit RK oder SWC) normalerweise nicht aus einer halbautomatischen Pistole in dem Kaliber verschossen werden kann ( ausser als Einzellader ). im Prinzip ist es schnuppe und die Angabe des Kalibers .32 würde auch reichen. den Rest gibt eh die Disziplin vor! das Kaliber .32 S&W long WC ist eine Teilmenge des Kalibers .32 S&W long. also ist die Bezeichung auf dem Antrag vertretbar. wozu sind die Leute sachkundig? falls nicht ( man kann ja nicht Alles wissen)..... wenn man sich aber für ein bestimmtes Kaliber/eine bestimmte Waffe/eine bestimmte Disziplin interessiert kann man sich schlau machen....am Besten SELBSTÄNDIG......soviel Sachverstand sollte vorhanden sein ...wer sich das nicht antun kann oder will..... der sollte es seinlassen sich Waffen anzuschaffen und damit zu hantieren! ( nur meine ganz private Meinung) das sind dann auch die Leute die ein halbes Jahr nix mehr treffen mit ihrer GSP.... bis man ihnen dann klarmachen muss dass das Kimmenblatt fehlt....... dann fragen sie auch alle paar Monate wieder, wann sie ihr Klappkorn wie einstellen müssen......wirkliches Interesse? eigenständige (gedankliche) Beschäftigung mit dem Thema ?........ ...ich brauch n Kaffee!
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die unehrlichen erfahren das dann kostenpflichtig ........ nur ist bei denen dann meißt sowieso nix mehr zu holen.....
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kann er schreiben soviel er will, eGun (bzw. die AGB) lässt das aber nicht zu! und wenn er sich darauf berufen will, wird er vertragsbrüchig!......... bei den ganz intelligenten Verkäufern geht vorm Versand dann regelmäßig der Artikel kaputt und selbstverständlich ist er auch umgehend entsorgt worden.......... ganz interessant, wenn sie ihn ein paar Tage später wieder einstellen.... das sind dann die extra intellenten...... Angebote sind verbindlich, sobald beboten gibts einen Vertrag. so lauten die AGB von eGun, die jeder Anbieter/Verkäufer akzeptiert hat. ich meine mich zu erinnern dass der "Zwischenverkauf", beispielsweise bei eBay, explizit erwähnt und ausgeschlossen wird in deren AGB. wer einen Vertrag bricht ist schadenrsatzpflichtig...... besonders gut kommts mit Ansage!
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wann erwirbst Du die erlaubnispflichtige (umgebaute) Waffe? was Erwerb ist steht im WaffG! solange die nicht umgebaut ist, erwirbst und besitzt Du keine erlaubnispflichtige Waffe. werde sachkundig und lerne den Unterschied zwischen waffenrechtlichem Erwerb und Kauf, sowie waffenrechtlichem Besitz und Eigentum! ....ganz ganz viele Fragen beantworten sich dann fast von alleine.... kurze Anmerkung: meine Fragen sind von der rhetorische Sorte, rein als Denkanstoß für Dich gedacht........ .....vielleicht hilfts ja....
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das steht im WaffG......muss man nur lesen...... kannst Du sogar selbst machen! sieh es als ersten Schritt zur Sachkunde.
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im WaffG steht Erwerb. wie das mit dem EIntrag geregelt ist, steht da auch. wer macht aus einem LG eine erlaubnispflichtige Waffe? wann erwirbst Du diese? für wen gilt 2/6? wer entscheidet über Ausnahmen von 2/6?
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eben, und die Zahl der Erlaubnisinhaber gibts nur ausm NWR. ....hierfür taugt o.g. Aufstellung nicht!
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jetzt hast Dir die denkbar schlechteste Zeile rausgesucht, da stecken nämlich die ganzen Altbesitzer mit drin. das ist entscheidend......die Zahl der Erlaubnisse nimmt zu! aber da ist ein Rechenfehler drin! und dann ist die Gesamtzunahme alleine dem kleinen WS geschuldet.
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naja, bei Gas-Luft-Gemischen halte ich das zumindest für nachvollziehbar......(nicht wegen der Strahlung, sondern der - wenn auch recht unwahrscheinlichen - Funkenbildung) ...aber wenn dann die eigene WLAN-Ausrüstung rumhängt .... ....bei Feststoffen (SP) und Abstand ...... öhm..... macht nicht wirklich Sinn......ein Handy ist keine Wunderkerze....
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sag mal an wo das steht. offenes Feuer und Funken sind klar.......aber wo steht das Handy im SprengG?
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das NWR weiß es. das IFG sagt es Dir.
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Du kannst lesen?....dann probiers doch einfach mal mit dem WaffG..... die "Qualifikation" besagter Personengruppe äußert sich dahingehend, dass die in die WaffVwV etwas anderes geschrieben haben........intelligenterweise....
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das wichtigste Wort liest mal wieder keiner.......drum nochmal: "erstmalig" d.h. die Halbjahresfrist kann auch zu einem späteren Zeitpunkt wieder (im Sinne von: ein weiteres Mal) in Lauf gesetzt werden, dann nämlich wenn über einen bestimmten Zeitraum (in dem Fall mehr als 6 Monate) kein Waffenerwerb stattgefunden hatte!
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mal bissl mitdenken bitte! er hat eine Frage gestellt, ich habe seine Frage zitiert und die entscheidenen Stellen hervorgehoben, so dass er sich die Antwort selbst geben kann. genau so ist mein Beitrag zu verstehen! ... ich kenne durchaus den Unterschied zwischen Frage und Antwort...... Satzzeichen sind mir ebenso ein Begriff.... hab hier aber auch kuschelige 22,5 °C..... weiß ja nicht wie heiß es bei Dir ist.....evtl. paar Grad zu viel für Dich heute ;)... muss man inzwischen seine Beiträge auch noch erklären?..... wow..... @AGS: ja hätte er........alzi bevorzugt es aber, wenn die Leute selbst nachdenken......spart evtl. in der Zukunft weitere Fragen.... ...und hier wäre meine Antwort "NEIN" gewesen.....nochn Grund nicht "JA" zu scheiben
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so einfach kann die Antwort sein, wenn man mal die eigenen Beiträge liest
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Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
alzi antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
öhm......also auch mir als juristischem Laien zeigt diese Aussage, dass Du ganz allgemein ein paar Verständnisschwierigkeiten hast. Du siehst einen Widerspruch, wo keiner ist! -
ist ja nicht so dass man ihm das nicht schon geschrieben hätte....... ...manche brauchen eben bissl länger..... .... hier haben jedoch der SB sowie auch der Erlaubnisinhaber ein paar Verständnisprobleme! wenn ich 2 Schriebe (Erlaubnisse) habe die mir den Besitz von trallala erlauben und eine fällt weg (wird ungültig)......... ist doch logisch dass ich das trallala dann garnicht mehr besitzen darf (kurze Anmerkung für diejenigen die das Offensichtliche nicht erkennen: grün = Ironie)
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und wenn Du jetzt nochmal den Satz lesen würdest vor demjenigen, weclhen Du zitiert hast........ na?...was steht denn da? falls Du etwas anderes damit ausdrücken wolltest, habe ichs nicht kapiert, sorry. kann leider nicht erfassen inwiefern das Zitat aus dem WaffG jetzt dem Zitat aus meinem Beitrag widerspricht. ...oder dem Satz davor.....
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Gemeinsamer Munitionserwerbsschein - gibts sowas ?
alzi antwortete auf 2011-Jack's Thema in Waffenrecht
ja, dann bekommst aber eher noch ne gemeinsame WBK ( bzw. zusätzlichen Berechtigten auf der WBK eingetragen). Aufwand wäre dann so ziemlich der gleiche, wobei es schwieriger sein dürfte ne Munitionsberechtigung (ohne Waffe) zu begründen als ne zusätzliche Waffe (mit Munitionsberechtigung). ......die lange Version ( war das jetzt angenehmer zu lesen verpackt?) -
Gemeinsamer Munitionserwerbsschein - gibts sowas ?
alzi antwortete auf 2011-Jack's Thema in Waffenrecht
wirst Du nicht bekommen. -
das Problem ist, die eine Behörde verquickt gerne Sprengstoffrecht und Waffenrecht, da wird dann eine Beschränkung in den 27er geschrieben "nur Kaliber für die eine WBK..." ... die andere Behörde unterstellt Du hättest keinen Munitionserweb aufgrund einer WBK und sollst drum vernichten/verbrauchen trallala. die 2 Wochen sind auch daneben, der (abgelaufene) 27er erlaubt den Munitionsbesitz für weitere 6 Monate (WaffG §10 Abs.3). da sollte mal wer zur Nachschulung. und selbstverständlich darfst Du die wiedergeladene Munition behalten, solange Du eine anderweitige Erlaubnis für dieses Kaliber hast, z.B. durch WBK/MES!
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Nach Amoklauf in München: Verschärfung des Waffenrechts wird geprüft
alzi antwortete auf J.A.K's Thema in Waffenlobby
jemand der problemlos mit der ganzen Famull in den Iran kann........und wieder RAUS!......glaubst Du der ist ein normaler Zivilist? ...und dann juckt auch kein iranisches Waffenrecht! -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
alzi antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
DAS liest sich doch schon ganz anders....... -
blablabla.........
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
alzi antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
nochmal, ich bin kein Jurist, aber meinem Verständnis nach, trifft das, für besagte amtliche Vermerke auf den erwähnten Erlaunissendokumenten, nicht zu. bei Genehmigungs- bzw. Ablehnungbescheiden sähe das anders aus, aber sind o.g. Erlaubnisdokumente derartiges? als juristischer Laie........muss man das fragen.