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@ASE @MarkF Als gelernter (Teil)Jurist mag ich eure Beiträge, in denen ihr euch über juristische Themen zum WaffG und seiner Nebengesetze und Vorschriften auseinandersetzt sehr. Diese regen mich oft zum Überdenken meiner eigenen Meinung und zum Nachlesen von Vorschriften an. Noch toller wäre es allerdings, wenn ihr beide dabei die gegenseitigen, persönlichen Anfeindungen lassen könntet. Und jetzt bitte nicht streiten wer angefangen hat ... just my 2 cent.9 Punkte
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Eine Anmerkung noch zu Schalldämpfern im Schiesssport: Gerade der Bereich „Arbeitsschutz und Emissionsschutz“ , der bei den Jägern zur Freigabe geführt hat, ist ein wesentlicher Grund für die Zurückhaltung mancher Akteure – darunter auch Verbände – bei der Forderung nach einer generellen Freigabe von Schalldämpfern für Sportschützen. Die Sorge ist nicht völlig unbegründet, dass eine solche Freigabe langfristig über Umwege zu einer faktischen Pflicht zur Nutzung von Schalldämpfern führen könnte – insbesondere durch arbeitsrechtliche Vorschriften. Betroffen wären vor allem kommerzielle Schießstände und Veranstaltungen, bei denen Standaufsichten, Range Officers oder anderes Personal in unmittelbarer Nähe zu den Schützen tätig sind – sei es auf Basis geringfügiger Beschäftigung, freier Mitarbeit oder sogar rein ehrenamtlich. Auch der Emissionsschutz – etwa in Bezug auf die Lärmbelastung für Anwohner – könnte eine Rolle spielen. Selbst wenn aus der Gruppe der Betroffenen (Angestellte von Schiessständen) selbst keine Forderungen nach Maßnahmen kommen würden, gibt es zunehmend aktivistische Gruppen, die solche Themen gezielt nutzen, um Sportschützen durch juristische oder politische Maßnahmen unter Druck zu setzen. Und spätestens bei der ersten Inanspruchnahme einer BG wegen Knalltrauma durch eine versicherte Person würden entsprechende Vorgaben wohl kommen. Wer selbst längere Zeit Erfahrung mit Schalldämpfern gesammelt hat, weiß zudem, dass diese nicht nur Vorteile mit sich bringen – insbesondere nicht im Bereich des Großkaliberschießens, wo sie keineswegs als Allheilmittel taugen. Beim jagdlichen Einsatz, bei dem gelegentlich ein einzelner Schuss ohne Gehörschutz abgegeben wird, tragen Schalldämpfer erheblich zur Risikominimierung bei. Dennoch verwende ich – wann immer möglich – zusätzlich einen Gehörschutz. In Innenräumen oder auch auf Außenschießständen mit seitlichen Wänden oder Kugelfängen in unmittelbarer Nähe ist ein Schalldämpfer allein jedoch keinesfalls ausreichend. Erst recht nicht bei der Schussfrequenz, wie sie im sportlichen Schießen üblich ist. Hinzu kommt die begrenzte Lebensdauer: Während dies im Jagdeinsatz kaum relevant ist, ist es im sportlichen Bereich – vor allem bei Kurzwaffen – ein erheblicher Faktor. Viele Schalldämpfer verschleißen, noch bevor der Lauf der Waffe ausgeschossen ist. Auch der Reinigungsaufwand ist nicht zu unterschätzen, insbesondere wenn man 50, 100 oder noch mehr Schüsse pro Tag abgibt. Ein weiteres Problem ist die starke Hitzeentwicklung: Gerade günstige Modelle überhitzen bereits nach fünf bis zehn Schüssen und müssen dann lange abkühlen – sonst werden sie endgültig unbrauchbar. Robustere Behördenmodelle aus Stahl halten zwar deutlich mehr aus, sind aber schwerer, teurer und beeinträchtigen die Präzision dennoch bereits nach wenigen Schüssen. Zusätzlich führen Hitzeflimmern und die oft größere Bauform zu Problemen, besonders bei Disziplinen mit offener Visierung (Iron Sights). Nicht zu vergessen: Viele Waffen müssten erst für mehrere hundert Euro umgebaut und neu beschossen werden, um überhaupt ein Gewinde für den Dämpfer zu erhalten – andernfalls wären sie faktisch nicht mehr nutzbar. Unterm Strich sprechen also zahlreiche praktische Gründe gegen die breite Nutzung von Schalldämpfern im sportlichen Schießen. Genau deshalb ist das Interesse vieler ernsthafter Sportschützen, die sich zudem fachlich mit dem Thema auskennen, eher gering. Es gibt schlichtweg deutlich wichtigere Anliegen, für die sich Sportschützen einsetzen sollten. Wobei die Unpraktikabilität allein an sich unproblematisch wäre– jeder sollte schließlich selbst entscheiden dürfen. Aber die reale Gefahr, dass über den Umweg „Arbeitsschutz“ eine indirekte Verpflichtung zur Nutzung von Schalldämpfern eingeführt wird, bleibt halt als Risiko.4 Punkte
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In den Medien wird ja immer wieder mal erwähnt, daß die heutige Internet-Community damit überfordert wäre, längere, zusammenhängende Texte zu lesen und zu erfassen, so auch hier, denn auch hier geht es mittlerweile um eine völlig andere Thematik als die Ausgangs-Beschwerde, und so nimmt der Diskussionsverlauf denn WO üblichen Verlauf des völligen Themenwechsels, denn inzwischen kreist die Diskussion nur noch um Schalldämpfer. Ich kann den ersten paar Foristen in ihrer Zuschrift und Meinung nur recht geben, denn wenn es den Beschwerdeführer stört daß der Standnachbar Druckwellen aussendet, oder gar Pulverteile (die Mimose hat noch nie neben einem Revolverschützen mit Schwarzpulver gestanden) oder gar mit heißen Hülsen schmeisst, ja nun, Bogen schießen, mit Luftdruck spielen, oder gleich zum Halma wechseln. Gegen gewisse Kleinteile werden übrigens Schutzbrillen mit Seitenschutz nicht nur empfohlen sondern sind teilweise vorgeschrieben, auch in gewissen Disziplinen. Im übrigen kann ich das Geplärre eh nicht verstehen. Ich schieße seit Jahrzehnten, und wenn statisch, mit Schwarzpulver (Revolver), sowie mit KW und LW auf diversen Ständen, und bei allen (ALLEN) gibt an der Decke aufgehängte Trennwände (Stärke = 5 oder 6mm) zwischen den Ständen. Wo es keine Deckenkonstruktion gibt, da sind diese Wände in Haltevorrichtungen zwischen den Ständen aufgestellt - wo also ist das Problem?? Solche Trennwände sind z.B. auch gesundheitserhaltend wenn es der begnadete Wiederlader-Standnachbar etwas übertrieben hat und die Kammer (Trommel) sich zerlegt, die Trennwande fängt die Splitter auf - selbst schon erlebt. Die Tennwand lässt sich auch problemloß in wenigen Sekunden entfernen. Wo also ist das Problem?? Wenn du zum Wettkampf gehst dann kannst du dir den Standnachbarn und die Standkonstruktion auch nicht aussuchen. Wir sind Schützen und beim schießen, nicht bei stricken, oder beim Schach. Sahara4 Punkte
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Die korrekte Formulierung lautet: Inhaber eines Jahresjagdscheines dürfen Schalldämpfer, die für Zentralfeuerkaliber und für Langwaffen bestimmt sind, erlaubnisfrei erwerben. Anschließend muss die (Dauer-) Besitzerlaubnis mittels WBK-Eintragsanmeldung innerhalb von 14 Tagen beantragt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es ein Schalldämpfer zum Aufschrauben oder ein Integraldämpfer mit Waffe ist. Wenn die Waffe einen Integraldämpfer hat, muss dieser Umstand bei der Anmeldung mit angegeben werden. Es gibt auch keine "Sondergenehmigung" für Kurzwaffen-Schalldämpfer oder Langwaffenschalldämpfer für Randfeuerpatronen. Es ist ganz normal eine Waffenbesitztkarte mit enstsprechendem Eintrag zu beantragen, da es sich nicht um verbotene Gegenstände handelt. Die Genehmigungspraxis ist eher restriktiv. Soll zB eine Randfeuerlangwaffe mit Integraldämpfer cal 22 lfB erworben werden, ist im WBK Antrag das Kreuzchen für den eingebauten Schalldämpfer bei der beantragten Waffe zu setzen bzw im Textfeld darauf hinzuweisen. frogger3 Punkte
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Die Formulierung im Gesetz lautet doch sinngemäß: Bei Jägern findet für den Erwerb von bis zu 2 Kurzwaffen keine Bedürfnisprüfung statt. So habe ich das meinem Amt gegenüber argumentiert. Es steht drin, dass für den Erwerb KEINE Bedürfnisprüfung stattfindet. Also auch keine Prüfung, wieviele Waffen ich als Sportschütze habe und was ich damit machen könnte. Hat das Amt so eingesehen.3 Punkte
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das bedürfnis für den revolver bestätigt dir als sportschütze DEIN sportverband und NICHT die behörde ! hast du vom verband die entsprechenden unterlagen ?3 Punkte
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Waffen Vogel in Östringen. https://jsz-vogel.de/oestringen/oestringen-cerakote/ Habe allerdings selbst keine Erfahrung.2 Punkte
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Wie gesagt, ich steh auf den DeLisle. Hoffentlich taucht mal einer auf.2 Punkte
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Das ist noch nicht einmal erforderlich. Man muß als Versender nur auf das Paket schreiben: "Ersatzzustellung ausgeschlossen", und schon gelten die entsprechenden AGBen von z.B. DHL nicht mehr und es darf nur noch an den Empfänger persönlich zugestellt werden. Denn so lautet der - jeder - Auftrag, nicht ohne Grund hat jede Sendung einen namentlich benannten Empfänger. Nur in den AGBen bedingen sich die Transporteure das Recht der Ersatzzustellung an bestimmte Dritte aus. Und wenn auch der Empfänger vorsorglich an seine Tür oder Klingel einen entsprechenden Zettel klebt oder dies gar der zuständigen Verteilerstelle mitteilt haben beide alles Menschenmögliche getan, um sicherzustellen, daß die Sendung nur an den Berechtigten gelangt. Ja, letztlich genügt für den Versender sogar die ernsthaft erscheinende Versicherung des Empfängers, daß er jeden Tag zu den Postzustellezeiten anwesend ist. Denn der Empfänger ist Inhaber eine WBK, ist also zuverlässig. Und wenn er als so zuverlässig gilt, daß er eine Waffe besitzen darf, dann ist er erst recht zuverlässig genug, um durch Anwesehenheit sicherzustellen, daß das Paket nur an ihn zugestellt wird. Und wer einmal die Zusteller von z.B. overnight oder wen auch immer näher in Augenschein genommen hat: Mal ehrlich, wer ist wohl zuverlässiger und verläßlicher, ich als WBK-Inhaber oder so ein Zustellhansel? Wem darf man mehr trauen? Wenn man also irgendein Unternehmen und damit irgendeinen Hanswurst mit Transport und Zustellung einer in einem Paket verpackten Waffe beauftragen darf, dann darf man erst recht der Versicherung des zuverlässigen WBK-Inhaber-Empfängers glauben - zumal der siene Zuverlässigkeit los ist, wenn er entgegen seiner Zusicherung nicht anwesend ist und das Paket in die falschen Hände gerät. Aber die gewerblichen Versender ignorieren das. Ich habe dies "denen" schon wirklich zigfach erklärt und es ist so einfach, daß es auc ein Händler begreifen kann. Aber die halten sich an den Unfug, den der VDB verbreitet, der stur und blöde das wiedergibt, was Overnight & Co. verbreiten - natürlich im ureigensten Interesse. Und da der Händler die Zeche nicht zahlt ...2 Punkte
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Nein, weil das konkrete Bedürfnis der WBK, auf deren Basis der Freistellungsgrund von der Erlaubnispflicht fußt, relevant ist. Das ist mitnichten so klar geregelt und damit ja gerade Gegenstand der Diskussion. Tatsächlich könnte man in den Wortlaut der Regelung beide Varianten hineininterpretieren, und damit liegt – wie so oft bei diesen Grenzfällen – die Antwort auf die Frage, ob die eigene Waffenbehörde das auf die eine oder die andere Weise interpretiert, vorhersehbar darin, ob die Quersumme deren Telefonnummer gerade oder ungerade ist. Während die Entscheidung des Verwaltungsgerichts davon abhängt, ob der Richter (m/w/d) Rücken- oder Seitenschläfer ist. Also alles ganz eindeutig und rechtssicher! Wenn man sich jetzt aber die anderen Fallkonstellationen anschaut, in denen es ausnahmsweise zu einer zulässigen selbstständigen Zugriffsmöglichkeit auf eine Waffe durch Nichtbesitzer kommen kann, dann findet man z. B. in der WaffVwV unter Punkt 36.2.14 die Regelungen zur gemeinsamen Aufbewahrung. Und da ist z. B. von der Gleichwertigkeit der Erlaubnisse die Rede (Jäger vs. Sportschütze als Positivbeispiel, Sportschütze vs. Inhaber einer WBK für erlaubnispflichtige Signalpistolen als Negativbeispiel für die Zulässigkeit). Jetzt gilt die WaffVwV nur für die Behörde und hat keinerlei direkte Bedeutung für den Bürger. Zudem ist es ein anderer Tatbestand (Zusammenlagerung vs. Leihe), aber es ist nicht fernliegend, anzunehmen, dass auf Seiten der Behörde oder des Gerichts die dahinterstehende Intention („WBK-Niveau ist nicht gleich WBK-Niveau“) schon sehr stark zur Kenntnis genommen wird. Allerdings ist auch hier wieder der Knackpunkt, dass weder das Positiv- noch das Negativbeispiel einschlägig ist. Da bei einer Signalwaffen-WBK nicht nur das Bedürfnis, sondern auch die Sachkunde eine andere ist, kann man definitiv sagen: Diese sind nicht gleichwertig. Nur soll – zumindest im Fall der Zusammenlagerung – die reine überprüfte Zuverlässigkeit gerade nicht ausreichen. Bei einem Inhaber einer 4-mm-WBK hingegen ist nur das Bedürfnis ein anderes. Die Sachkunde etc. ist jedoch identisch. Auch die Aufbewahrungsvorschriften. Wenn jetzt so ein 4-mm-WBK-Inhaber nachweislich als Sportschütze aktiv ist (im Verein und regelmäßig am Trainieren, ggf. sogar mit GK-Waffen), nur seine Mindestzeit noch nicht voll hat, dann halte ich das mit „Kann kein Bedürfnis zum sportlichen Schießen haben und die WBK sind auf jeden Fall unterschiedliche Stufen“ halt nicht für so eindeutig. Würde weder auf das eine noch auf das andere wetten – Zumindest nicht, ohne vorher die Quersumme der WB-Telefonnummer zu errechnen und alle möglicherweise für mich zuständigen Richter am VG nach ihren Schlafgewohnheiten zu befragen. Daher gibt es auf diese Frage nur eine richtige Antwort: Und die gibt einem die eigene Waffenbehörde nach schriftlicher Anfrage! Sie muss dabei nicht zwangsläufig, wird es mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch nicht, Identisch mit der Antwort sein die der Schützenkamerad mit Wohnsitz im Nachbarkreis bekommt. Das sind jedoch völlig andere Konstellationen und haben mit der vorliegenden Fragestellung so gar nichts zu tun. Wobei mich bei den Fällen wo die (ehemaligen) Erlaubnisinhaber versucht haben den Fall als unter §12 fallend zu argumentieren und sich damit zu retten das, bis auf den Fall des Vereinsvorstands im Bereich Augsburg, als sehr wahrscheinliche Schutzbehauptung interpretieren würde. Der Augsburger Fall ist etwas anders gelagert, da kann man vielleicht wirklich von Naivität/Gedankenlosigkeit/Wissenslücke ausgehen.2 Punkte
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Aus Sicht eines Neulings, dachte ich auch zuerst, dass diese Aussage den Nagel auf den Kopf trifft. Es wurde ein Prüfungsverfahren durchlaufen, die Erlaubnis und eine WBK mit Voreintrag erteilt. Vermutlich das selbe Prüfungsverfahren, wie es bei bedürfnispflichtigen Waffen der Fall ist. So kommt es zu der Annahme, dass man auch die gleichen Rechte damit hat: Ich habe eine WBK (Waffenbesitzkarte), ich kann nun jede Waffe mit Leihschein einen Monat leihen. Hier darf allerdings nicht vergessen werden, wofür (4mm bedürfnisfreie Waffe) die WBK ausgestellt worden ist. Hätte man eine bedürfnispflichtige Waffe (z.B. 9mm) ohne Vereins-/Verbandsnachweis, Jagdschein, Waffensammler, etc. beantragt, würde es nicht zu einem WBK-Voreintrag und der damit verbundenen Ausstellung einer WBK kommen. Das Regelwerk mit dieser Methode auszuhebeln, dass man bereits früher an eine bedürfnispflichtige Waffe mit Leihschein kommt, ohne ein Bedürfnis nachgewiesen zu haben, ist vermutlich nicht im Sinne des Gesetzgebers bzw. auch nicht so ausgelegt. (Auch wenn ich mir selbst ein liberaleres und einfacheres Waffenrecht in Deutschland wünsche) Mir selbst wäre das zu heiß, einem Schützenmitglied auf diesem Weg eine bedürfnispflichtige Waffe zu verleihen, da ich somit unter Umständen meine eigene Zuverlässigkeit auf's Spiel setze. Evtl. kann dies mit den ein oder anderen Behörden vor Ort schriftlich geklärt werden, Ausnahmen bestätigen die Regel. Allerdings finde ich den Tipp, mit einem Antrag auf eine WBK mit einer bedürfnisfreien Waffe die Ausstellung der WBK früher anzustoßen, dennoch einen Clou. Ist evtl. interessant für Personen, die im Vorhinein schon wissen, dass ihre Behörde (Ordnungsamt/Bürgerbüro/Rathaus/Stadtamt/Landratsamt/Polizeidienststelle/etc.) eine sehr lange Bearbeitungszeit von mehreren Monaten hat. Auch wenn eine erneute behördliche Prüfung bei neuer Beantragung eines Voreintrages für eine dann endlich "bedürfnispflichtige" Waffe mit Bedürfnisnachweis des Vereines/Verbands durchlaufen/abgewartet werden muss, gehe ich davon aus, dass es schneller gehen wird, wenn schon eine WBK im System vorhanden ist. In diesem Sinne an alle die auch noch keine WBK haben: Lasst euch nicht entmutigen, wartet lieber etwas länger, nutzt dennoch alle Optionen (WBK bereits beantragen oder kleiner Waffenschein), um evtl. etwas im Ablauf beschleunigen zu können, trefft nette Schützenkollegen, die offen sind und euch in die schöne Welt des Schießens einführen. Mein Tipp ist es, falls ihr die Auswahl habt, schaut euch mehrere Schützenvereine an. Manchmal reichen schon 1-3 Besuche im selben Verein aus, um sich ein Bild machen zu können, ob der Verein einem zusagt. Da ich selbst gerne Großkaliber- und Kleinkaliber-Waffen schießen wollte, hatte ich mich schnell von Vereinen wieder verabschiedet, die hauptsächlich Luftgewehr und -pistole im Fokus hatten und teilweise forderten, dass man mind. erst ein Jahr Luftpistole/-gewehr schießen muss, bevor man überhaupt mit einer Klein-/Großkaliberwaffe trainieren darf. Nach einem Jahr würde es dann erst mit Kleinkaliber losgehen. Es gibt, Gott sei Dank, kein Gesetz, das diese Regel vorsieht. Man darf in Begleitung einer Schießstandaufsicht sofort mit scharfer Munition nach einer Einweisung loslegen. Und jetzt haltet euch fest: Man darf sogar Spaß haben!2 Punkte
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Dieses Urteil wurde ja kürzlich auch im WuH-Forum zitiert. Es bleibt zu hoffen, dass dies nicht – wie bereits bei den Verfahren zu den „unbegrenzten jaglichen Langwaffen“ – nun ebenfalls von immer mehr Waffenbehörden aufgegriffen wird. Besonders, da es wieder in dasselbe Schema fällt wie die mir bekannten „Langwaffenverfahren“: Jemand besitzt bereits eine im Verhältnis hohe Anzahl an Waffen und gehört damit zu den mengenmäßig obersten Prozent. In diesem Fall fast das Fünffache eines Kurzwaffenkontingents bzw. das 2,5-Fache beider Kontingente zusammen. Daraufhin sagt die Behörde: „Sie haben bereits eine so hohe Zahl an Waffen – ein Vielfaches dessen, was als Grundbedarf angesehen wird. Bitte begründen Sie, warum Sie eine weitere benötigen, damit wir sie eintragen können." (Oder beantrage z.B. eine rote WBK.) Nach den Sachverhaltsangaben im Urteil sieht es jedoch so aus, als wäre nicht einmal der Versuch unternommen worden, dies sachlich zu begründen. (Im Fall von Kurzwaffen bei einem aktiven Wettkampfschützen hätte es zumindest Ansätze gegeben zu begründen warum die für die Jagd ungeeignet sind– ob erfolgreich, ist eine andere Frage.) Stattdessen wurde – trotz bekannter, ähnlich verlaufener Fälle – erneut versucht, mit einer rein wörtlichen Auslegung einzelner Paragraphen nach dem Motto „Ich darf aber!“ zu argumentieren. Das führt vorhersehbar dazu, dass das Gericht erklärt, man müsse den Regelungszweck als Ganzes im Blick behalten – und die Klage scheitert entsprechend. Im Ergebnis entsteht so wieder ein weiteres restriktives Urteil, das nun möglicherweise wieder von einigen Waffenbehörden herangezogen wird – auch von solchen, die bislang bei Doppelkontingenten keinerlei Bedenken hatten und teilweise sogar bei der jeweils dritten Kurzwaffe (also insgesamt sechs) noch fast auf zuruf eingetragen haben. Jetzt beginnen vielleicht bald einige bereits, die dritte Kurzwaffe INSGESAMT in Frage zu stellen. Nur, weil jemand seine 11., 12. oder 13. Kurzwaffe nicht mehr ohne Begründung eingetragen bekam und sich nicht die Mühe machen wollte, eine plausible Begründung zu formulieren – oder schlicht „bockig“ war. Schönen Dank auch! Bei den Langwaffen gab es ja, wenn ich mich richtig erinnere, einen Fall mit fast 60 Stück, bei dem die Behörde dann meinte: Es reicht langsam. In der Folge hat ein Richter dann (fälschlich) gemeint Sportschützen düften 10 (es sind ja 10 auf Gelb PLUS 3 im Grundbedarf auf Grün), darum Jäger auch 10 und Prompt haben einige Waffenbehörden die Grenze für den einfachen Erwerb nun bei zehn Langwaffen gezogen. Zehn ist zwar eine Zahl, die nicht jeder erreicht, die aber auch ohne ausgeprägten Sammeltrieb schnell überschritten sein kann – etwa, wenn jemand verschiedene Jagdarten ausübt und zudem jagdsportlich mit Ambitionen schießt (was selbstverständlich ebenfalls zur Jagdausübung im Sinne des Bedürfnisses gehört). Oder wenn jemand ein, zwei Kinder oder Enkel mit Jugendjagdschein hat. Weil jemanden fast 60 Langwaffen, ganz ohne rote WBK, nicht genug waren... Das alles völlig unabhängig davon, ob man die Meinung des Richters teilt oder das Urteil für falsch hält – der Ausgang war vorhersehbar. Und ich bin sicher nicht der Meinung, man müsse alles widerspruchslos hinnehmen. Aber irgendwann ist der Punkt erreicht, an dem man sich auch einmal an die eigene Nase fassen sollte. Verstehen und unterstützen kann ich hingegen diejenigen, die damals gegen die „2-Schuss-Eintragung“ geklagt haben. Auch wenn das negative Urteil damals von manchen Waffenbehörden ebenfalls als Grundlage genutzt wurde, um restriktiver zu agieren – hier gab es zumindest den Versuch einer sachlichen Begründung. Die Betroffenen waren auch tatsächlich erheblich eingeschränkt, was eine völlig andere Ausgangslage darstellte als die 60. Langwaffe oder 11 Kurzwaffe. In diesem Fall hat der Gesetzgeber dann ja auch relativ schnell reagiert und der überstrengen Auslegung durch einer Gesetzesänderung den Boden entzogen – eben weil der Anspruch nachvollziehbar war. Etwas, das bei reinen „Ich will aber!“-Verfahren niemals passieren wird.2 Punkte
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Die Diskussion zeigt nur, der Bedürfniskram ist überflüssig wie ein Kropf und gehört weg.2 Punkte
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Die dritte in .22 ist mittlerweile sowieso Geschichte für Jäger. Gibt nur noch ganz wenige Behörden die das machen. Meine Behörde hat mir ganz klar untersagt die Kurzwaffen bedürfnisfremd zu nutzen. Also jagdliche nur jagdlich und sportliche nur sportlich. Bei den Langwaffen auf gelb, welche ja ausschließlich sportlich ist, ist das komischerweise wieder anders. Die Langwaffen darf ich jagdlich nutzen.2 Punkte
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Das war einige Zeit vor der Nancy. Das müsste so Pi mal Daumen 2015 gewesen sein.2 Punkte
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Ich würde mich nicht wundern, wenn es schlicht Halluzinationen wären. Kommt recht häufig vor wenn "Laien-KI" juristische Fragen beantworten soll.2 Punkte
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Ich bin mir relativ sicher, dass die Überkontingentregelung nach 14 V WaffG keine Anwendung auf die nicht zahlenmäßig limitierte gelbe WBK findet. Im Übrigen besitzt P im Beispiel nichts im "Überkontingent".2 Punkte
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.....oder wie von einem Notar geschrieben.2 Punkte
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Somit hat P keinen Mitgliedsausweis des BDS, richtig? Und er ist auch bei keinem sonstigen anerkannten Dachverband gemeldet? Sorry, aber dann viel Erfolg beim Schach.2 Punkte
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Ja, und? Wieder blubber-blubber. Ein Strafsenat des BGH hat die Meinung vertreten, daß ein Sachkundeprüfungsausschuß im Rahmen des § 7 WaffG handelt. Prima. Wer hätte das gedacht ... Und was hat das mit der zuletzt diskutierten Frage der Relevanz und Maßgeblichkeit des Fragenkatalogs des BVA (und der Irrelevanz der WaffVwV hierzu) zu tun? Natürlich nichts. Und ja, Prädikatsjurist, in der Tat, wobei die Betonung hier auf letzterem liegt, und daher verstehe ich im Gegensatz zu Dir auch, was ich an Rechtskram lese, und verfüge dank meiner einschlägigen Ausbildung über ausreichendes Grundlagenwissen, um das einzuordnen. Es genügt eben nicht, Zugriff auf juris, Urteilsdatenbanken oder welche Recherchemöglichkeiten Du auch immer benutzt (vielleicht sogar chatgpt?) oder Zugriff auf einen Kommentar zum WaffG zu haben und darin herumzuschmökern - man muß es auch verstehen und einordnen können. Und auch wenn Du in einem anderen Fred zutreffend aus den amtlichen Begründungen zitiert hast (immerhin, denn kaum jemand hält sich hier damit auf, "back to the roots" zu gehen, und auch die VGe nehmen nur das zur Kenntnis, womit sie ihre Entscheidungen begründen können), so ändert dies nichts daran, daß Dir offenbar die grundlegensten Kenntnisse im Verwaltungsrecht fehlen, da Du anscheinend den Unterschied zwischen einer Rechtsverordnung (die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen wird) und einer bloßen Verwaltungsvorschrift nicht kennst und - noch schlimmer - nicht wahrhaben willst. Zur Strafe lesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvorschrift. Das erinnert mich an einen ehemaligen Kollegen aus einem Verein, Sanitärinstallateur, der sich als Experte im Waffenrecht ansah, weil er sich einen Kommentar zum WaffG gekauft hatte, darin herumlas und das, was er sich da mühsam "angelesen" hatte, den Vereinskollegen als Weisheit verkaufte. Überflüssig zu schildern, daß er kaum etwas von dem auch verstanden hatte, und dementsprechend enervierend waren die einschlägigen Gespräche mit ihm. Aber dazu paßt natürlich auch Deine Meinung/Vermutung/Andeutung der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB). Herrjeh, wieder etwas im Gesetz gelesen und nicht verstanden. Geradezu prototypisch. Auch wenn man die Prüfer mit dem BGH als Amtsträger - und zwar auch im Rahmen des § 348 StGB - ansehen möchte - welche Tatsache sollen sie falsch beurkundet haben? Das Prüfungszeugnis besagt nicht, daß der Prüfling immer richtig mit der Waffe umgeht, immer wenigstens 1 Ring schießt oder (immer) alle Fragen des BVA-Fragenkatalogs richtig beantworten kann. Es besagt nur, daß er die Prüfung bestanden, also die konkreten Prüfungsanforderungen erfüllt, hat. Selbst wenn den Prüflingen die z.B. 12 Prüfungsfragen nebst richtigen Antworten zuvor mitgeteilt wurden, damit sie sie auswendig lernen können, und sie danach tatsächlich auch die richtigen Antworten geben, wird das Prüfungszeugnis zutreffend erteilt: Sie haben alle Fragen richtig beantwortet und die Prüfung bestanden. An § 348 StGB kann man denken, wenn trotz Nichterfüllens der konkreten Prüfungsanforderungen das Zeugnis erteilt wird. Aber es kann gut sein, daß dies in manchen Vereinen nicht so ernst gesehen/genommen wird, wie es ist. Zumal vermutlich kaum einem der Prüfer bewußt sein dürfte, daß er dabei hoheitlich handelt. Daher: Wenn das BMI meint, den Länderbehörden, den SB der WaffBeh, in der WaffVwV Vorgaben machen zu müssen/dürfen, was diese zu beachten hätten, wenn sie Fragenkataloge der Verbände abnicken, dann ist das schön. Es ändert aber nichts daran, daß weder WaffG noch AWaffV vorsehen, daß die Verbände eigene Fragenkataloge zusammenstellen und diese zur Grundlage der Sachkundeprüfung machen dürften. Und da es sich bei der Sachkundeprüfung um etwas "amtliches" handelt gelten insofern (also für die Sachkunde) für uns als Prüfling Betroffene allein die Regelungen des WaffG und der AWaffV. Wie oben angemerkt findet sich zwar in der AWaffV keine dezidierte Regelung zur Verbindlichkeit des Fragenkatalogs des BVA. Insofern könnte man durchaus ein Fragezeichen ranmalen und darüber diskutieren. Sollte dies aber einmal zum (gerichtlichen) Schwur kommen, so würde das VG mit größter Wahrscheinlichkeit schon aus der gem. § 7 WaffG ersichtlichen Zuständigkeit und Ermächtigung des BMI, diese Materie im Rahmen einer Rechtsverordnung zu regeln, auch die Kompetenz annehmen, ergänzende Detailfragen auf deren Grundlage zu regeln, zumal die Erwähnung des/eines mit dem BR bzw. der Länder abgestimmten Fragenkatalogs in § 3 Abs.2 AWaffV die Auslegung rechtfertigen kann, daß der BMI generell den Inhalt der Sachkundeprüfung durch einen solchen Fragenkatalog auch außerhalb der AWaffV regeln dürfe. Andernfalls wären die Sachkundeprüfungen der letzten 25 Jahre angreifbar ... was ja nicht sein kann/darf. Aber da auch ich mangels dezidierter Bestimmungen in der AWaffV oder gar dem WaffG keine Rechtsgrundlage für die Verbindlichkeit des Fragenkatalos benennen und diese zweifelsfrei und sauber herleiten kann habe ich mal beim BVA nachgefragt. Das BVA wird ja zumindest eine Meinung zur Rechtmäßigkeit ihres Tuns haben ... aber ob wir eine belastbare Antwort erhalten bleibt abzuwarten; auch bspw. das BMI äußerst sich nie zur Fragen etwa bei unklaren oder lückenhaften amtlichen Begründungen zu Gesetzen, die aus deren Feder stammen. Im übrigen, Du Kasper, ist es nicht "meine" 12-Fragen-Sachkundeprüfung. Ich habe lediglich zur Thematik mitgeteilt, wie dies bei uns im Kreis gehandhabt wird, und dies in keiner Weise verteidigt, sondern im Gegenteil sehr deutlich kommuniziert, daß ich diese Prüfung aufgrund des völlig unzulänglichen Wissens der Kollegen für einen Witz halte. Also spar Dir Deine Anwürfe.2 Punkte
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Nein. § 7 WaffG verweist auf eine Rechtsverordnung, hier also die AWaffV. Die WaffVwV ist keine Rechtsverordnung sondern nur eine (überdies alte) Verwaltungsvorschrift - den Unterschied kennst Du - die rein verwaltungsintern wirkt und keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen besitzt. Ach ... woher nimmst Du diese Weisheit? Nur die AWaffV regelt in §§ 1ff die Sachkunde und hnsichtlich der Prüfung ist da nichts von diesen 100 Fragen etc. die Rede. Auch nicht auf der Homepage des BVA sowie in dem Vorwort zum Fragenkatalog: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Sachkunde/Fragenkatalog_sachkunde_mitAntworten.pdf?__blob=publicationFile&v=4 sofern man dem überhaupt Regelungscharakter zubilligen möchte. Wem sagst Du das ... aber nicht, weil gegen Regeln verstoßend (denn dies ist nicht der Fall) sondern weil die Leute danach praktisch nichts wissen. Falsch. § 1 Abs.1 Nr.3 AWaffV fordert nicht nur ausreichende Kenntnisse über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition sondern auch einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen Dort steht zwar nicht "mindestens einen Ring" aber was sonst soll mit "Fertigkeiten im Schießen mit Schußwaffen" gemeint sein? Sicherlich nicht bloß der sichere Umgang damit. Wobei mindestens ein Ring ohnehin sehr großzügig ist. Blubber, blubber. Die Ermächtungsgrundlage für die WaffVwV interessiert nicht. Und vor allem ist eine Verwaltungsvorschrift keine Konkretisierung einer Rechtsverordnung sondern eben nur das: Eine verwaltungsinterne Vorschrift. Die AWaffV regelt aber das Verhältnis des Staats zum Bürger und daher ist eine Verwaltungsvorschrift hierzu völlig ungeeignet. Sie bindet die Verwaltung, kann aber keinerlei Verpflichtung des Bürgers begründen. Daher ist völlig egal, was die WaffVwV möglicherweise hinsichtlich der Sachkundeprüfung regelt oder regeln möchte. Man kann darüber diskutieren, wo die Rechtsgrundlage für den Fragenkatalog zu finden ist. In der AWaffV ist davon nur in anderem Zusammenhang in § 3 Abs.2 AWaffV die Rede - da geht es um die Anerkennung einer in einem anderen Zusammenhang abgelegten Prüfung: Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbesondere eines zwischen Bund, Ländern und Verbänden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch sachkundige Personen erfolgt. Man könnte argumentieren, daß sich die Zuständigkeit des BVA als dem BMI nachgeordneten Behörde aus dessen Zuständigkeit/Kompetenz für diese Regelungsmaterie gem. § 7 WaffG ergibt. Und aus dem Katalog bzw. dessen Vorwort ergeben sich dann dessen Verbindlichkeit und die zu beachtenden Vorgehensweisen. Letztlich würde dies für uns aber nur eine Rolle spielen, wenn wie im Beispiel genannt eine dem Fragenkatalog entsprechende Antwort als falsch gewertet und deswegen die Prüfung nicht bestanden wird. Auch da ist die Vorgabe im Fragenkatalog eindeutig: Verbandsspezifische Fragen dürfen sein, haben aber auf das Bestehen der Prüfung aber keinen Einfluß. Woher nimmst Du die Verpflichtung der Verbände, "ihren" Fragenkatalog genehmigen zu lassen? Auch in § 3 Abs.1 Nr.2 c) und Abs.5 AWaffV findet sich dazu nichts. Bei meiner Prüfung damals wurde auch den Fragenkatalog des BVA ausdrücklich verwiesen und m.W. wird dies auch hier im Kreis so gemacht. Allerdings nimmt dies niemand zum Anlaß, sich damit zu befassen; man verläßt sich auf den Inhalt des vom DSB veranstalteten sog. Lehrgangs.2 Punkte
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Schaut euch doch mal an, wer alles ne WBK hat... so schwer kann die Prüfung gar nicht sein.2 Punkte
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In der Walhalla-Kommentierung wird primär auf die amtliche Begründung verwiesen, die da lautet: "Mit Nummer 1 Buchstabe a wird künftig die vorübergehende Ausleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und Jägern als aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. . ...Hier wie in weiteren Bestimmungen dieses Paragrafen (s.Absatz 3 Nr. 1, 2) wird die Freistellung auf den „von seinem Bedürfnis umfassten Zweck“ beschränkt. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Führen Freigestellte die Waffe gegenüber seinem anerkannten Bedürfnis nicht zweckentfremdet (s. das bei Absatz 3 Nr. 1 näher aufgezeigte Beispiel: Der Sportschütze nutzt seine Sportwaffe, um als – bewaffneter – Türsteher in einer Diskothek zu fungieren). Umgekehrt ist ein im Zusammenhang mit der Ausübung des Bedürfnisses stehendes Verhalten durch die Wörter „zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck“ mit abgedeckt, beispielsweise im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 das Vorführen der Waffe bei einem Waffeninteressenten zwecks Besichtigung in Anbahnung eines Kaufgeschäfts über die Waffe."(BT-Drucks. 14/7758, S. 60) und daraus gefolgert: "Der vom Bedürfnis umfasste Zweck ist bei Jägern die Jagdausübung oder das Training im jagdlichen Schießen einschließlich der Teilnahme an jagdlichen Schießwettkämpfen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG), bei Sportschützen der Schießsport (vornehmlich nach Maßgabe des Abschnitts 3 der AWaffV), bei Waffensammlern die Sammlertätigkeit und bei Waffensachverständigen die ihnen erlaubten Aktivitäten. "(Rdnr.19 zu § 12) Leider beschränkt sich die amtliche Begründung auf Beispiele, die den Besitzer der Waffen und dessen diesbezügliches Bedürfnis betreffen. Allerdings wird klar, daß dies nicht das konkrete waffenbezogene Bedürfnis, also z.B. für die konkrete 9mm-Pistole oder den konkreten .44mag-Revolver, betrifft sondern sozusagen das allgemeine Bedürfnis als Sportschütze. Daher erscheint die auch die Kommentierung als zutreffend. Anders wäre im Bereich der grünen WBKen ein Ausleihen auch nur mit einem entsprechenden Voreintrag möglich, denn erst durch diesen ist ein konkretes waffenbezogenes Bedürfnis "amtlich". Es verbleibt also die Frage, wie das bei "bedürfnislosen" Waffen zu beurteilen ist. Nimmt man das in der amtlichen Begründung genannte Beispiel "Vorführen der Waffe bei einem Waffeninteressenten zwecks Besichtigung in Anbahnung eines Kaufgeschäfts über die Waffe" dann wird doch deutlich, da es keiner Eintragung einer "bedürfniserforderlichen" Waffe bedarf. Denn natürlich darf auch der Besitzer eine "bedürfnislosen" Waffe diese bei einem Kaufinteressierten vorführen. Daraus folgt: Wenn man mit "bedürfnislosen" Waffen schießsportlich tätig ist, darf man zu diesem Zweck auch andere Waffen ausleihen. Man hat eine WBK, man ist zuverlässig etc., man ist Sportschütze. Daraus folgt übrigens auch, daß auch der bislang bloße Sammler mit Sammler-WBK, der in einem Verein schießsportlich tätig ist, eine dafür geeignete Waffe ausleihen darf. Aber wer ganz sicher sein will, der fragt vorher bei seiner WaffBeh nach, ob dies das auch so sieht.2 Punkte
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Naja, die Antwort steht ja schon da: ' für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck'. Da noch kein waffenrechtliches Bedürfnis geltend gemacht werden kann darf er es nicht.2 Punkte
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Er scheint noch auf Erden zu wandeln, ist aber schon jenseits der 80 und daher bestimmt im Ruhestand.1 Punkt
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Beim Überprüfen kann man sich übrigens auch vom KI-Chatbot assistieren lassen: "Bitte verlinke eine Quellenangabe und zitiere die relevante Stelle daraus." Dann braucht man fast nur noch auf den Link drücken und lesen, ob das da tatsächlich steht. Anfangs taten sich die Chatbots mit Quellenangaben schwerer, heute klappt es öfter. Bekommt man keine Quellenangabe, ist das natürlich sehr verdächtig. Bei obiger Bitte ruderten Chatbots bei mir schon mehrfach zurück. "Entschuldigung, ich habe mich geirrt ..." oder ähnlich. Trotzdem rate ich weiterhin zum Selberdenken (gemäß dem Kant-Zitat aus meiner Autosignatur). Nicht nur beim Unterhalten mit Chatbots.1 Punkt
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Ist ja durch das NWR überflüssig geworden. Der Händler trägt "Schallabsorberwaffe" in das Feld "waffentechnische Ausführung" ein und fertig ist die Laube.1 Punkt
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Könnte andere aber auch interessieren!1 Punkt
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Nein, weil das konkrete Bedürfnis der WBK, auf deren Basis der Freistellungsgrund von der Erlaubnispflicht fußt, relevant ist. Man kann natürlich Spielchen treiben und dann feststellen, das man wegen illegalen Waffenbesitzes straffällig und waffenrechtlich unzuverlässig geworden ist, wie auch der Überlasser wegen Überlassens an einen Unberechtigten strafbar und fürderhin absolut waffenrechtlich Unzuiverlässig wird. Was man sich sparen kann, des es geht um das konkrete der WBK zugrundeliegende Bedürfnis. Einem Sportschützen, der eine Erben-WBK vorlegt, dürfte man deswegen auch keine Waffe leihweise überlassen. Vor Spielchen mit der Leihe kann man nur warnen! Die Bestimmungen des §12 Abs 1. Nr 1 a sind Ausnahmeregelungen, welche die sonst allgemein gültige und umfassende Erlaubnispflicht eng begrenzt und restriktiv auszulegen aufheben. Sie sind kein Joker gegen die Erlaubnispflicht, wie dann mancher vor Gericht feststellt. Ist auch nur eine Voraussetzung nicht oder nicht mehr gegeben, greift sofort wieder die Erlaubnispflicht und man hat sich strafbar gemacht. Formen der Spielchen sind: - Dauerleihe - Weiterleihe an dritten - Leihe und nachfolgende Übertragung des Besitzes weil noch kein Voreintrag oder 2/6 (= Unterlaufen der Erlaubnispflicht bzw inhaltlicher Beschränkungen) - Leihe einer Waffe, für die ausweislich des der "Leih-WBK" zugrundeliegenden Bedürfnisses dasselbe nicht auch für die Leihwaffe existieren könnte, z.B. vom Leihe von vomsportschiessen ausgeschlossenen Waffen über Sportschützen-WBK - Leihe des Waffenschrankschlüssels Es ist auch eine beliebte Figur von der VGs dieses Landes, sich bei unberechtigtem Waffenerwerb/-besitz auf den §12 retten zu wollen, weil man ja "Waffen leihen dürfe". Fliegt aber nicht. Die eigne WBK berechtigt einen nur zum Besitz an den eigenen eingetragenen Waffen. Für die ausnahmsweise(!) gestattete Waffenleihe müssen alle Voraussetzungen für die Ausnahme a priori klar erkennbar erfüllt sein: - Der Verleiher ist an der verliehenen Waffe berechtigt - Der Leiher ist Inhaber einer WBK - Die Leihe erfolgt nur vorübergehend und für maximal 4 Wochen. Es ist klar erkennbar, das die Waffe nach spätestens 4W zurückgegeben werden soll. --> Leihformular zur Dokumentation - Der Verleih erfolgt nur zum Bedürfnis umfassten Zweck. Dieses ergibt sich eindeutig aus dem Bedürfnis zur WBK, welche der Leiher zur Legitimation vorlegt. --> Leihformular zur Dokumentation Fehlt auch nur eine Voraussetzung: Erwerb/Besitz ohne Erlaubnis. Hinterher aus einer unzulässigen Erwerb/Besitz eine Leihe machen zu wollen spielen die Gerichte nicht mit, nachfolgend Entscheidungen zu § 12 Abs. 1 Nr 1a/b in die Buxxe gegangen sind (alle nun Unzuverlässig) https://openjur.de/u/2470952.html https://openjur.de/u/2206818.html https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-49693?hl=true https://openjur.de/u/566152.html https://openjur.de/u/498274.html und https://openjur.de/u/499079.html https://openjur.de/u/284722.html -1 Punkt
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Tja. So ähnlich wie bei den Gebühren für die Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs.3 WaffG, wo der Bundesgesetzgeber in der Begründung klar "im Normalfall gebührenfrei" hineingeschrieben hat...1 Punkt
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Das (groß/klein) ist vielleicht etwas sehr vereinfacht, zumal das nur eine Bequemlichkeitsfrage ist. Vom Grundsatz her kommt das mit den sich widersprechenden Anforderungen aber hin! Ich sehe hier aber insbesondere den Abzug und noch viel mehr die Munition als mögliche Argumentationsgrundlage! Eine jagdlich geführte Kurzwaffe kann ja durchaus auch in der Form „schussbereit im Holster beim Reviergang“ geführt werden. Für Dienstwaffen wie die der Vollzugsbehörden oder des Militärs, deren Einsatzzweck bei realen Lagen ja das schussbereite Führen ist, hat sich nicht ohne Grund ein verbindliches Anforderungsprofil (wie die TR Pistole 9mm x 19 der Polizei) etabliert, das neben anderen verbindlichen Vorgaben zur Schützensicherheit und zum Handling inkl. Abzugsgewicht macht. Klar ist, Jagdausübung ist etwas anderes als Polizeiarbeit, aber hinsichtlich der wesentlichen Sicherheitseigenschaften kann man es durchaus so sehen, dass die im Großen und Ganzen für alle in der Öffentlichkeit schussbereit geführten scharfen Waffen gut zu begründen sind – und dass das Führen einer Waffe, deren Eigenschaften gänzlich entgegengesetzt sind, schon fast als gefährlich fahrlässig anzusehen ist. Rein sportlich genutzte Waffen, die nur in kontrollierten Schießstandumgebungen eingesetzt werden, brauchen ein so hohes Maß an Handhabungssicherheit unter allen Einsatzbedingungen hingegen schlicht nicht – und es wäre der Präzision abträglich. Je nach Disziplin will man da z. B., dass der Schuss bereits bricht, wenn man den Abzug nur scharf ansieht. Ist bei Waffen, die bereits mit Lauf Richtung Kugelfang geladen werden und fast statischer Körperhaltung, ja auch völlig legitim. Als noch wesentlich gewichtiger sehe ich die Munitionsfrage! Bleihaltige Munition (egal ob mit oder Mantel) ist mittlerweile in fast allen Bundesländern für die Jagdausübung verboten oder ein Verbot steht bevor. Und selbst in den Bundesländern wo ein Komplettverbot weder bereits in Kraft ist noch die Übergangsfrist läuft gibt es bereits viele Flächen wo der Grundeigentümer (z.B. Landesforstbetriebe) ein Bleiverbot ausgesprochen hat oder aufgrund anderer Umstände wie Gewässernähe, Naturschutzgebiet etc. ein solches gilt. Jagdtausübung mit Bleimuniton ist daher vielerorts bereits ausgestorben oder kurz davor weil Unmöglich. Schießsport mit (absolut) bleifreier Munition hingegen ist die Ausnahme – besonders im Kurzwaffenbereich. Teilweise wird selbst im GK-Bereich ja noch komplett ohne Mantel verwendet. Vor allem Kosten, Präzision und teilweise wohl auch Vorgaben des Standbetreibers sind da ausschlaggebend. Das würde also bedeuten, dass man eine Waffe, die zur Mischnutzung vorgesehen ist, wechselnd mit bleihaltiger und bleifreier bzw. schlicht grundverschiedener Munition verwenden muss. Treffpunktlage etc. mal außen vor gelassen – da eine für die sportlich genutzte Munition eingeschossene Waffe wohl für 99,99 % der jagdlichen Anwendungsfälle, mit der viel kürzeren Distanz und der anderen Munition, genau genug ist, wenn man seine Waffe kennt – ist da doch, je nach Waffe, das erhebliche Problem mit dem Präzisionsverlust beim Munitionswechsel, was spätestens bei der nächsten sportlichen Verwendung wieder zum Problem werden könnte. Spätestens wenn man wirklich an Wettkampfniveau denkt, würde das – je nach Munitionssorten – bedeuten: zwischen jedem Wechsel gründliche Laufreinigung und dann wieder ein paar Schuss, bis die Präzision da ist. Ich denke, das sind schon Argumente, die vielleicht nicht in wirklich allen, aber doch in vielen Fällen ausreichen müssten. Zumal ich bei vielen behördlichen Dingen, bei denen ich Rückfragen erhalten habe (nicht nur bei Waffen), gar nicht das Gefühl hatte, dass man mir da etwas verwehren will – sondern man sich einfach nur versichern wollte, dass da wirklich ein berechtigtes Interesse dahintersteht oder manchmal auch nur, dass man etwas haben wollte, um es als Begründung einzutragen, damit es auf dem Papier gut geprüft aussieht. Ist aber vielleicht auch eine Mentalitätssache, dass ich mein „behördliches Gegenüber“ nicht als Gegner ansehe, sondern als jemanden, der nur seinen Job machen will – und dem es auch am liebsten ist, wenn man es ohne Stress, einvernehmlich, aber formal korrekt erledigen kann. (Zumindest bis zum Beweis des Gegenteils – die 10 % A-L*cher gibt es dort natürlich auch, und dann schalte ich auch die Gangart um. Aber erst, wenn ich sicher bin, es auch wirklich mit einem solchen zu tun zu haben. Damit bin ich bisher immer gut gefahren.)1 Punkt
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Ich kann zumindest nachvollziehen, daß die Waffenbehörde bei 8 (!) vorhandenen Sportwaffen, von denen ich vermute, daß sie in der Mehrheit in Großkaliber sind, nicht allzu großzügig agiert. Bei lediglich 2 Sportwaffen dürfte es anders aussehen, vor allem wenn diese eher groß und schwer sind. Nur meine 0,02 €1 Punkt
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Und wie soll das funktionieren? Kennt die Behörde jede Sportordnung? Nicht die Behörde entscheidet darüber sondern der Verband. Beim Verband stellst Du einen Antrag für eine zweite Waffe in demselben Kaliber und schreibst beim Antrag dazu das die erste Waffe eine jagdliche Waffe ist und schon bekommst Du ohne Rückfragen die entsprechende Bescheinigung. Die Behörde hat nicht die Aufgabe (und im Normalfall auch nicht die Kompetenz) dieses dann zu hinterfragen. Selbst wenn Du zwei mal eine Glock 17 auf dem Weg kaufen solltest würde es immer noch punkte geben die dagegen sprechen das die erste sportliche benutzbar ist, so könnte z.B. ein Leuchtkorn verbaut sein das der Verband nicht erlaubt (nur als ein mögliches Beispiel). Also wie soll das funktionieren? Ganz abgesehen davon das die Anforderungen an eine jagdliche Waffe oftmals genau gegensätzlich sind zu den Anforderungen an eine Sportliche Waffe und allein damit schon die Begründung besteht warum die getrennt zu betrachten sind. Soll nicht heißen das Du ein Lügner bist und es nicht doch solche Behörden gibt, aber wie will eine Behörde argumentativ dies durchsetzen?1 Punkt
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WSV hat das gemacht, genau wegen der "Zettelwirtschaft" der vereine. Haken setzten, unterschrift, fertig1 Punkt
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Dieses plakative Beispiel sollte verdeutlichen, dass es - wohl gut zu handhabende - Fälle in Vereinen gibt, die mehrere Sportarten fördern. Viel schwieriger und subtiler für die Praxis aber von erheblicher möglicher waffenrechtlicher Bedeutung ist der, gelegentlich aus Kostengründen vorgenommne Wechsel zu "inaktiven" Mitgliedschaft. Diese Statusänderung verändert nämlich weder die Tatsache einer Vereinsmitgliedschaft noch die Sportart.1 Punkt
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Dann sind aber (für nicht organisierte Schützen nach §8) auch alle "Vergünstigungen"/Erleichterungen aus §14 WaffG futsch, wie beispielsweise die gelbe WBK, "Grundkontingent" und auch die 10 Jahre-Frist.1 Punkt
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Die Scorpion Evo 3 ist mit meinem Timney ein richtiges Spaßgerät für die Fallscheibe! Grad letztes Wochenende wieder ein bißchen damit gespielt und richtig Spaß gehabt! Zeiten unter 5 Sekunden sind (selbst ohne massivem training weil irgendwie komm ich viel zu selten zum Fallscheiben Schießen wegen dem aufwand mit Aufbau und Reinigung danach) gut machbar. Ansonsten verwende ich sie noch für die 50m DSU Mehrdistanz LHMZ1. Ich habe selber keinen direkten Vergleich, aber ich wage zu behaupten das die Scorpion eigentlich nix besser kann als z.B. eine Hera 9er (obwohl, mit der Scorpion bekomme ich nicht so viel Dreck ins Gesicht geblasen), eine Hera kam für mich aber nicht wirklich in Frage...1 Punkt
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Ich sehe für Juristen in Behörden und Unternehmen, deren Lebenszweck das Erstellen juristischer Gutachten ist, in Kürze ziemlich schwarz. So schnell, wie sich die KI aktuell entwickelt, wird sie viele bisher gutbezahlte Jobs für "fleißige Intelligenzler", die nicht vorwiegend kreativ oder intuitiv tätig sind, arbeitslos machen. Das, was ich hier genutzt habe, ist kostenlos. Bezahlversionen, spezialisiert auf juristische Fragestellungen, werden da noch wesentlich besser und juristisch sauberer formulieren. Oje!1 Punkt
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Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass es im Kontext der Thematik rund um die Bedürfnisprüfung nach dem Waffengesetz eine Vielzahl von unterschiedlichen Gesichtspunkten und Faktoren gibt, die sich auf die Einschätzung der Behörde hinsichtlich des Fortbestehens des Bedürfnisses zum Besitz von Waffen und Munition auswirken könnten. Im Rahmen der ursprünglichen Prüfungsanfrage nach § 4 Abs. 4 WaffG und den daraufhin folgenden Erwägungen zur Frage, ob das Bedürfnis des P für den Besitz der Schusswaffen fortbesteht, ist eine sorgfältige Abwägung der relevanten Tatsachen und rechtlichen Grundlagen von wesentlicher Bedeutung. In der Ausgangslage, die sich zu Beginn des Jahres 2025 präsentiert, ist es unerlässlich, dass die Behörde, gemäß der einschlägigen Vorschriften, eine genaue Prüfung vornimmt. Dabei ist sowohl die nachgewiesene Mitgliedschaft im PSV Dingenskirchen e.V. als auch die Tatsache, dass P nachweislich die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG erfüllt, relevant zu betrachten. Diese rechtliche Grundlage besagt, dass P seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in seiner Waffenbesitzkarte seit mehr als zehn Jahren im Besitz der Waffe ist. Auf den ersten Blick könnte es daher so erscheinen, als dass das Bedürfnis zum Besitz der Waffen weiterbesteht, da diese formalen Voraussetzungen ja gegeben sind. Jedoch könnte man auch die Frage aufwerfen, ob die Behörde in diesem speziellen Fall nicht darüber hinaus auch die tatsächliche Ausübung des Waffensports und die damit verbundene aktive Teilnahme an entsprechenden sportlichen Betätigungen berücksichtigen müsste. Die Tatsache, dass P seit mehr als drei Jahren keine erlaubnispflichtigen Waffen mehr geschossen hat und nunmehr anderen Aktivitäten, wie beispielsweise dem Schachspiel, nachgeht, könnte durchaus als Hinweis auf den Wegfall des ursprünglichen Bedürfnisses gewertet werden. Hierbei stellt sich die Frage, ob das Bedürfnis im rechtlichen Sinne weiterhin als fortbestehend zu betrachten ist, wenn die tatsächliche Nutzung und der Gebrauch der Waffen keine Rolle mehr spielt. Die neue Mitgliedschaft von P im PSV Dingenskirchen e.V., die nicht auf schießsportliche Aktivitäten abzielt, sondern auf die Schach-AG fokussiert ist, könnte eine wesentliche Veränderung der bisherigen Situation darstellen. P ist somit nicht mehr aktiv in der Schießsportabteilung des Vereins involviert und hat auch keinen Beitrag mehr an den BDS-LV oder den BDS zu leisten. Die Mitgliedschaft selbst, so wie sie vorliegt, ist im Wesentlichen auf eine rein passive Zugehörigkeit zu einem Verein ohne schießsportliche Ausübung zurückzuführen. Insofern könnte man argumentieren, dass das ursprüngliche Bedürfnis, das möglicherweise durch die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein gestützt wurde, nunmehr nicht mehr als relevant erachtet werden muss. Hier stellt sich jedoch wiederum die Frage, inwiefern die Behörde bei der Prüfung dieser Umstände die organisatorische Struktur des Vereins und die Aufteilung der Abteilungen zwischen Schießsport und Schach berücksichtigen sollte. Es könnte eine tiefergehende Betrachtung notwendig sein, ob der Verein insgesamt als Schießsportverein im Sinne des § 14 Abs. 2 WaffG angesehen werden kann, wenn ein erheblicher Teil der Mitglieder, darunter auch P, keinerlei aktive Teilnahme am Schießsport mehr ausübt. Dies könnte möglicherweise zur Schlussfolgerung führen, dass der Verein – und damit auch P – nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, die für das Fortbestehen des Bedürfnisses zum Besitz der Waffen erforderlich sind. Abschließend bleibt festzuhalten, dass die rechtlichen und tatsächlichen Elemente, die in diesem Fall miteinander verknüpft sind, eine Vielzahl von Implikationen haben, die eine umfassende und differenzierte Bewertung durch die Behörde erfordern. Es scheint durchaus plausibel, dass unter Berücksichtigung der neuen Informationen, insbesondere der inaktiven Rolle von P im Verein und seinem Verzicht auf die Teilnahme am Schießsport, ein Wegfall des Bedürfnisses in Erwägung gezogen werden könnte. Dennoch könnte auch eine gegenteilige Betrachtung zu dem Ergebnis führen, dass das Bedürfnis weiterhin fortbesteht, sofern die Behörde die formalen rechtlichen Voraussetzungen in den Vordergrund stellt, die nach wie vor gegeben sind. In jedem Fall zeigt sich, wie komplex und vielschichtig die Beurteilung solcher Sachverhalte im Kontext des Waffengesetzes ist, und es ist davon auszugehen, dass eine abschließende Entscheidung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und gesetzlichen Vorgaben sorgfältig und eingehend geprüft werden muss.1 Punkt
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Wenn er nichtmal mehr in einem Verband ist, dann darf er auch nicht mehr Waffen besitzen. Der Verband/Verein hätten das eigentlich der Behörde melden müssen. Das ist der sog. Vereins/Verbandszwang! Aus dem kommt man nicht raus, auch wenn man langjähriger Sportschütze war.1 Punkt
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So ganz verstehe ich Deinen Beitrag nicht. Du zitierst erst die Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung, schwenkst aber anschließend auf die Verwaltungsvorschrift. Wo siehst Du die nun die Grundlage für spezielle Fragenkataloge der (einzelnen) Verbände, die sich von dem BVA-Fragenkatalog unterscheiden? Im Unterschied zu der grundsätzlichen Anerkennung von Lehrgängen/Prüfungen gem. § 3 AWaffV? Beim letzten BVA-Fragenkatalog haben auch Angehöige von DSU, DSB, BDS, BdMP und VdRBW mitgearbeitet.1 Punkt
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Der Lehrgangsleiter hat inzwischen noch eine Mail rum geschickt in der er klargestellt hat, dass die "Heimschießausnahme" auch für diese Feuerwaffe gilt. Die Frage im Katalog ist somit richtig und meine Verwirrung aufgelöst1 Punkt
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*edit, da habe ich schneller geschrieben als gedacht* Der Verband kann Dich nicht zwingen die Waffe leichter zu machen, genauso wenig wie er dich zwingen kann die Optik abzubauen. Wenn die Waffe in der aktuellen Konfiguration für eine andere Disziplin zugelassen ist und dafür auch verwendet wird, dann hast du ein "Anrecht" (natürlich sofern sie anderen Voraussetzungen erfüllt sind) auf ein weiteres Bedürfnis für eine"passende" Waffe1 Punkt
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Anfang des Jahres waren die Stages noch nicht designt. Auf den 200m-Ständen gibt es schon die Möglichkeit, beiden Waffenklassen gerecht zu werden.1 Punkt
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Die WBK, die ich vor 3,5 Monaten zum Volleintrag meiner erworbenen Waffen abgegeben habe, ist natürlich immer noch nicht wieder da. In dem Zusammenhang ist mir aufgefallen, dass ich angesichts dieses einen(!!) Erwerbsvorganges, bestehend aus Voreintrag und Eintrag, die WBK dieses Jahr genau 1 Woche in meinem Besitz hatte. Da es für mich wenig Sinn ergibt, hier verwaltungsrechtlich wegen eines Eintrages etwas zu unternehmen, die Frage an Euch: Welchen verantwortlichen Stellen (nein, nicht die Chefin der Behörde, das ergibt vermutlich gar keinen Sinn) kann man auf den Senkel gehen, damit vielleicht irgendwann mal die Verwaltung ihre Arbeit wieder aufnimmt?1 Punkt
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Hörensagen: Es soll versucht worden sein, dem Waffensammler doch noch strafrechtliche Verstöße, trotz der Einstellung des Strafverfahrens ans Bein zu flicken. Wie das funktionieren sollte, ist mir schleierhaft (Stichwort Strafklageverbrauch) Wie dem auch sei, das Thema ist jetzt komplett durch - da kommt nix mehr. Das Entschädigungsverfahren ist am Laufen. Das entschädigt werden muss, ist wohl schon klar. Streitpunkt ist aber auf jeden Fall der Wert der vernichteten Waffen. Wobei es schwierig wird, den Wert der vernichteten Waffen zu taxieren. Die sind ja nicht mehr da... Es zeichnet sich ab, dass die Waffen, die noch in Beschlagnahme sind, wohl umfänglich zur Verwertung freigegeben werden sollen.1 Punkt
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Naja, sichere Waffenhandhabung beim IPSC ist aber auch keine Raketenwissenschaft. Einfach die vier Cooper-Regeln einhalten. Die sind das Wichtigste. Dann ist man schon ziemlich auf der sicheren Seite. Wobei beim IPSC die zweite Cooper-Regel bisschen verschärft bzw. ergänzt wurde durch die 90°-Regel. Dann noch mit ungeladener Waffe mit dem Holster üben und einüben, wie man sich up-range bewegt. Am Anfang alles langsam und geschmeidig machen. Cool bleiben. Dann ist es nicht schwer.1 Punkt
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Der Bedürfnisnachweis fehlt. Aus dem Erwerb oder Besitz einer bedürfnisfreien(!) Waffe entsteht ja nicht plötzlich ein Bedürfnis.1 Punkt
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Noch ein paar Weisheiten parat? unfassbar….1 Punkt
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Ja, aus Sicht der Privatperson ist die Perspektive eine andere. Man muss allerdings auch betrachten, dass sich die Kuriere jede Zusatzleistung ebenfalls gut bezahlen lassen. Falsche Adresse, Empfänger nicht beim ersten Mal angetroffen oder Sendung nicht zustellbar bedeutet teils happige Zusatzkosten. Diese müssten dem Händler natürlich auch zugestanden werden. 5€ wäre sozusagen nur der Idealfall für den informierten Kunden, der eine fertig verpackte Waffe abgibt, die ohne Probleme zugestellt werden kann (und vorausgesetzt, der Händler müsste keine NWR Meldung machen). Die eigentliche Frage ist aber nicht, warum Händler nicht für andere Privatpersonen verschicken. Die Frage ist, warum sie auch die eigenen Waffen nicht oder nur selten auf diese Art verschicken. Sicher, die Kosten können an den Endkunden weitergegeben werden. Der Kunde würde aber für 20-30€ weniger Gesamtkosten vielleicht zu einem anderen Händler gehen. Warum also so häufig diese teuren Kuriere?1 Punkt
Diese Rangliste nutzt Berlin/GMT+02:00 als Grundlage