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    • Also wie ich es formuliert habe: Wegfall der Anforderung des regelmäßigen Trainings, alleinige Anforderung die Mitgliedschaft im Verein.     Tja. Zwar ist in § 8 WaffG der Begriff des Sportschützen verwendet, und er taucht auch in der Überschrift von § 14 WaffG auf. Andererseits ist bis zu § 14 Abs.4 S.3 WaffG nur von Mitgliedern in Vereinen etc. die Rede, die gewisse Anforderungen zu erfüllen haben. In Abs.5 wird auf Sportschützen nach Abs.2 verwiesen (es sei denn, man versteht diesen Verweis als auf das Bedürfnis bezogen) und in Abs.6 wird wiederum auf Sportschützen verwiesen, die als in einem Verband gemeldetes Mitglied dem Schießsport nachgehen - was zumindest eine gewisse schießsportliche Tätigkeit voraussetzt. Folgern muß man daraus, daß man auch ohne Bedürfnis Sportschütze sein kann, etwa weil man den grundsätzlich erforderlichen Umfang der schießsportlichen Tätigkeit nicht erfüllt. Oder auch nicht verbands-/vereinsangehörig ist.  Gerade wenn man sich die zentrale Norm des § 8 WaffG auf den hier relevanten Bereich zusammengekürzt vor Augen führt:   "Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ... besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als .. Sportschütze, ...die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind."   zeigt sich doch, daß ein Sportschütze dieses besondere Interesse, also das Bedürfnis, haben kann, keineswegs aber haben muß. Und konsequenterweise werden in § 14 die Anforderungen an dieses Bedürfnis näher geregelt. Erfüllt der Sportschütze diese Anforderungen nicht, so ist er zwar Sportschütze, aber ohne das einen WBK rechtfertigende Bedürfnis nach § 8 WaffG.  Natürlich ist nicht ausgeschlossen, daß die VGe auf diese Weise versuchen, das bedürfnislose Behaltendürfen der WBK/Waffen zu unterlaufen, im Gegenteil muß man damit sogar rechnen, aber überzeugend begründbar wäre es nicht. Der Sportschütze ist der übergeordnete, allgemeine Begriff, der kein Bedürfnis haben muß, um Sportschütze zu sein, und daher widerspricht ein an das Wegfallen des Bedürfnisses geknüpftes Wegdefinieren des Sportschützen eindeutig §§ 8, 14 WaffG. Und da das Bedürfnis im Rahmen des § 14 ausdrücklich an Mitgliedschaft und grundsätzlich an schießsportliche Aktivität geknüpft ist darf der Wegfall des Letzteren nicht zum Wegdefinieren des Sportschützen führen: Er ist dann eben nur noch ein Sportschütze ohne Bedürfnis, was aber dank der Ancietät zum Weiterbehaltendürfen ausreicht.
    • Nun ja. Lassen wir mal die Kirche im Dorf. Seit ChatGPT für die Allgemeinheit zur Verfügung steht habe ich immer wieder versucht, die KI für aktuelle Probleme aus meinem Mandatskreis nutzbar zu machen. Natürlich nicht bei Fällen, deren Lösung für mich auf der Hand liegen oder sich nach kurzem Nachdenken ergeben, sondern knifflige Fälle, in denen juristische "Intelligenz", Kreativität, Intuition und auch Wissen gefragt ist - also alles das, was einen guten Juristen/Anwalt auszeichnet. Das mag man als unfair bezeichnen, da sich hier eine arme, allgemeine KI gegenüber einem Profi mit langer Berufserfahrung und Kompetenz beweisen muß - aber andererseits sind Gedächtnis, Wissen und Denkleistung auch des menschlichen Prodis gegenüber eine KI doch arg begrenzt. Die Formulierungskünste sind beeindruckend, und zwar nicht nur gemessen an dem leider eher ärmlichen durchschnittlichen (!) anwaltlichen Niveau sondern auch an dem der "Besseren", wenngleich man natürlich (?) immer erkennt, daß es von einer Maschine/KI stammt - schwülstig, redundant, redundant und, ach ja, redundant. Und, auch nach wie vor, wenn auch insgesamt gesehen etwas verbessert, halluzinierend, und kreativ hauptsächlich dann, wenn es an das Erfinden von Belegstellen geht - wie auch in dem obigen Fall (und Belege, Quellenangaben, sind in der Juristerei das A&O - Behauptungen aufstellen kann jeder). Und dies erstreckt sich auch auf angebotene bzw. "behauptete" - man muß ja schon mit solchen Begriffen vorsichtig sein, denn diese implizieren ja eine geistige Tätigkeit, Erkenntnisfähigkeit, Verstehen, was bei einer solchen KI naturgemäß nicht auch nur ansatzweise vorhanden ist - Lösungen. Da die Ergebnisse meist sprachlich in einer Weise verpackt werden, die den durchschnittlichen Leser/Benutzer beeindruckt, der meist nicht oder nur mit sehr viel Aufwand in vergleichbarer Weise formulieren kann, wird der Eindruck von Kompetenz erzeugt, die sich aber als vorgespiegelt entlarvt, wenn man mit Fachkompetenz die angeblichen Lösungen überprüft.  Gerade bei Problemen, bei denen ich trotz intensiver Grübelei keine Lösung (nicht: Keine Antwort - Antworten gibt es schon, nur nicht die erwünschten) gefunden habe, hatte ich die Erwartung, daß die KI ohne die Hemmung durch eingefahrene Denkmuster und -weisen, sozusagen "frei fantasierend", neue Ansätze "findet" und Ideen bringt, aus denen sich brauchbare Lösungen erarbeiten lassen würden. Prima facie - auch natürlich sprachlich - beeindruckend erwies dann aber durchweg alles als Flop, meist geradezu als dem sprachlichen Gewand entkleidet als hanebüchener Unsinn, nicht unähnlich den vermeintlich zündenden Ideen im Alkohol- oder Drogenrausch, die vielleicht einen Künstler in ihrem kreativen Schaffen weiterbringen, nicht aber in Bereichen der Rationalität, Logik und Regeln   Ich möchte gar nicht bestreiten - im Gegenteil ich konzediere ausdrücklich - daß bei einfachen rechtlichen (nur darüber rede ich - es gibt andere Problemfelder/Aufgaben, bei denen die KI hilfreicher sein kann, was ich aber mangels ausreichender eigener Erfahrungen ausdrücklich nicht kommentieren möchte) Problemen oder auch solchen, die im Netz in der jeweiligen Konstellation reichlich dokumentiert sind, die KI auch inhaltlich brauchbare Ergebnisse liefern kann. Aber: Dem (anspruchsvollen) Profi hilft das nicht, denn durch eigenes Denken findet er die Lösung mindestens ebenso schnell, zumal dies den Vorteil des Trainings seines Geistesapparats hat, und "kann" bedeutet eben nicht, daß selbst hier die KI immer richtig liegt, und trauen kann, so daß man die ausgeworfenen Lösungen in jedem Fall selbst überprüfen muß. Denn völlig egal, worum es sich handelt: Wenn es auf Richtigkeit ankommt kann man den Ergebnissen einer KI schlichtweg nicht vertrauen. Und erst recht ist dies bei komplexen Fragestellungen und Problemen der Fall, bei denen auch der Profi einige Zeit nachdenken, recherchieren und grübeln muß. Anders formuliert: Wer uns um Rat fragt (sei es beschränkt darauf oder im Rahmen einer Vertretung), der vertraut bei aller menschlichen Fehlerhaftigkeit darauf, daß unsere Auskunft richtig ist. Oder daß wir, wenn es nicht die einzige richtige Lösung gibt (wobei man natürlich diskutieren kann, was noch als richtig gilt, wenn es sich wie häufig um Fragen handelt, zu denen in Rspr. und Lit. unterschiedliche Auffassungen vertreten werden), in vertretbarer, richtiger Weise zwischen den vertretenen Ansichten abwägen, deren Argumente abwägen und beurteilen, auf Probleme und Unwägbarkeiten in gebotener Weise hinweisen und auch Risiken benennen. Ich kann mich da nur auf mich beschränken und daher nur sagen, daß meine eigene Fehlerquote extrem gering, eigentlich Null ist. Was nicht bedeutet, daß ich unfehlbar und allwissend wäre, sondern daß ich bei letztlich nicht leidlich sicher beantwortbaren Fragen und zu lösenden Problemen auf verbleibende Unsicherheiten und Risiken hinweise. Nehmen wir die anderweitig diskutierte Frage, ob sich beim Ausleihen einer Waffe das erforderliche Bedürfnis aus einer bestimmten oder der vorgelegten WBK ergeben müsse. Man kann die Frage letztlich nicht sicher beantworten, da weder Wortlaut der Regelung noch amtliche Begründung ein hinreichend sichere Beurteilung erlauben. Und dies bedeutet nicht, daß mir nicht auch etwa in dritter Instanz, nachdem je nach Fall vier bis fünfzehn Volljuristen viele, viele, viele Tage daran gesessen und nachgedacht haben, besserwissend unter die Nase gerieben wird, daß ich einige Jahre zuvor unter relativem Zeitdruck eine Entscheidung getroffen habe, die sich auf Grundlage der damals natürlich nicht bekannten Meinung der besserwissenden 3. Instanz - oder auch nur der Meinung eines nicht objektiven Richters - als falsch erweist. Aber ich entscheide und beurteile nach bestem Wissen und Gewissen, ohne daß ich meine Beurteilung - im Gegensatz zu der der KI - grundsätzlich als unsicher bezweifeln müßte. Daher bewerte ich die Tauglichkeit der KI für meine beruflichen Belange an meiner eigenen Unzulänglichkeit und Fehlerhaftigkeit und da ist der Unterschied eben, daß ich bei einer KI eben grundsätzlich von fehlerhaften Ergebnissen ausgehen muß, also keine "Auskunft" ungeprüft übernehmen kann. Wenn ich mich dagegen selbst mit einer Problematik befasse ist je nach Intensität und Einsatz, die ich natürlich kenne, die Wahrscheinlichkeit, einen entscheidenden Punkt übersehen zu haben, letztlich Null.   Und auch wenn, wie oben konzediert, die Halluzinationen bei Belegen, beim Erfinden von Belegen, im Laufe der Zeit etwas abgenommen, sind sie in dem Sinne immer noch vorhanden, als die KI natürlich nicht versteht, was sie findet und zitiert. Bspw. hat sie mir einen Aufsatz aus dem AnwBl als Beleg für eine BGH-Meinung präsentiert, in dem zwar irgendwo diese Meinung erwähnt war und an anderer Stelle auch der BGH erwähnt wurde, beides aber in keinem Zusammenhang steht. Da ist mir doch ein Jurastudent im ersten Semester lieber und verläßlicher, der eine Recherche macht und die Fundstellen nachliest und mit seiner kaum vorhandenen Fachkompetenz überprüft. Der sagt dann, wenn es seinen fachlichen Horizont übersteigt, zumindest: "Da steht etwas, aber ich habe es nicht verstanden", was ihm ja auch nicht vorgeworfen werden kann, und da weiß man, woran man ist.    Aber natürlich muß man davon ausgehen, daß in manchen Kreisen, insbesondere unter Zeitdruck, und natürlich in der Laienwelt die Ergebnisse der KI wegen des Zeitdrucks und/oder mangels eigener Beurteilungskompetenz einfach übernommen werden. Im Gegensatz zu z.B. fehlerhaftem Programmcode (auch da waren die Ergebnisse der KI für mich ernüchternd schlecht) merkt man die Fehlerhaftigkeit aber nicht sofort. In der Mehrzahl der Fälle erweist sich dies dann aber als Bumerang und sorgt auf diese Weise, Folgenbeseitigung/Regreß, wie immer man dies nennen möchte, auf andere Weise für Geschäft (bei denen, die es haben wollen).  Als verläßlicher Ratgeber, als vertrauenwürdiger Ersatz für einen kompetenten Fachmann, und für mich als zeitsparendes und amit unabdingbares verläßliches Werkzeug, scheidet die KI daher aus, und ich vermag mir nicht vozustellen, daß sich daran bei den gegenwärtigen KI-Modellen etwas ändert. Selbst wenn die Felerquote von 50% auf 10% oder gar auf 1% sinken sollte - könnte (oder gar: dürfte) ich das für mich in keiner Weise kalkulierbare Risiko einer auch nur 1%igen Fehlerhaftigkeit auf mich nehmen? Welcher Mandant würde akzeptieren, daß sein Anwalt bei 1% der Auskünfte Unfug erzählt, und zwar ohne daß er auch nur ansatzweise beurteilen könnte, bei welchen Fragen/Problemen es kritisch sein könnte, also rein zufällig? Ich denke, daß die Antwort klar ist.   Richtig ist aber auch, daß es für den Fachmann, der in der Lage ist, die Angaben fachlich zu beurteilen, eine KI hilfreich sein kann, um einen ersten Einstieg in eine unbekannte Materie zu finden. Auch wenn man möglichst nicht in herumdilettieren sollte - manchmal läßt es sich nicht vermeiden, insbesondere, wenn ein Fall in verschiedene Bereiche hinreinragt. Allerdings ersetzt dies nicht, sich dann selbst in die betreffende Materie einzuarbeiten, aber die mit aller Vorsicht behandelten Angaben der KI können (nicht müssen) hierbei eine deutliche Hilfe sein, und wenn auch nur, um auf diese Weise kompetente Einführungen zu finden, auf die man andere Weise vielleicht nicht gestoßen wäre.   Und natürlich kann man, wenn genügend Zeit ist, auch die eigenen Lösung durch die KI "überprüfen" lassen, wenngleich eher in dem Sinn, eine "zweite Meinung" zu hören, um vielleicht übersehene Aspekte zu erkennen. Also etwa in dem Sinne, wie häufig in Abhandlungen, die sich mit dem Einsatz der KI befassen, auf deren Eignung als "Sparringspartner" hingewiesen wird. Allerdings spielt sich letzteres nach meiner persönlichen Erfahrung meist auf einem derart niedrigen Niveau ab, daß es letztlöich Zeitverschwendug darstellt.   Mein persönliches Fazit auf Grundlage meiner persönlichen Erfahrung mit dem Einsatz von KI in meinem beruflichen Umfeld: Für mich kaum eine Hilfe, kaum eine Zeitersparnis, bislang kein einziges Mal ein besseres Ergebnis bzw. Verbesserung meines Arbeitsergebnisses, und vor allem Dingen: Absolut nicht vertrauenswürdig und verläßlich. Und das ist in meinem Bereich das absolute k.o.-Kriterium. Ich sehe daher für mich keinerlei Gefahr, obsolet zu werden (abgesehen davon, daß ich glücklicherweise nicht mehr arbeiten MUSS und abgesehen natürlich vom natürlichen Erwerbsinteresse des Selbständigen nur noch aus Freude an der Tätigkeit arbeite) - zumal insbesondere diejenigen, die meinen, mit einem kostenlosen aber nicht verläßlichen KI-"Rat" besser zu fahren als einen Profi zu bezahlen, nicht eben zu denen erwünschten Mandanten zählen. Aber es mag Bereiche mit niedrigeren Anforderungen und größerer Fehlertoleranz (oder Risikobereitschaft) geben, in denen dies anders beurteilt wird.
    • zu 1: Verbindliche gesetzliche Vorgabe, von der auszugehen ist   zu 2: Nicht ausgeschlossen, dass ein Gericht angesichts dessen (aufgrund eines Zirkelschlusses) postuliert, dass es für das Besitzrecht neben dem Bedürfnis zusätzlich auf die (Gesetzestext § 14 Abs. 4 S. 3 lesen!) "Sportschützeneigenschaft" ankommt, dann daran "herumdefiniert" und am Ende - wie damals im 2-Schuss- Magazin-Fall das BVerwG. die selbstgestrickte Definition auslegt. Die alte! WaffVwV hat dazu den Versuch einer Begriffsbestimmung gemacht, u.a. in Ziffer 8.1 Satz 2, der auch die Mitglieder der Schachabtteilung nicht auf dem Schirm hatte. Konkret  würde das bedeuten, dass "10-Ender in der Schachabteilung"  "zwar" das "Bedürfnis als solches" aufgrund der gesetzlichen Vorgabe besteht, aber die Sportschützeneigenschaft nicht gegeben sei und damit ein "Bedürfnis des Sportschützen" fehle.
    • Danke für deine freundliche Wortwahl.   Ich habe vor vierzig Jahren mit dem Sportschiessen begonnen, seinerzeit hat dir dein Verein eine Waffe befürwortet, du bist zum Amt gedackelt und hast deine WBK bekommen.   Vor rund 30 Jahren habe ich mein historisches Interesse an Waffen schriftlich begeründet und habe eine 17er WBK erhalten. Kein Gutachten, keine LKA Beteiligung.   Vor ebenfalls dreissig Jahren habe ich meinen ersten JS gelöst. Ich durfte auf dem Weg zum / ins Revier Waffen führen.    Und nun möchtest du mir erzählen das seitdem alles erleichtert und liberaler geregelt wurde?   Sicherlich, hier und da, aber unter dem Strich ist das vom grosse Ganzen stets eine Scheibe mehr abgeschnitten worden.   Viele heute als "Liberalisierungen" verkaufte "Erfolge" sind erst durch die vohergehende Gesetzgebung möglich, siehe 12/18 oder sonstwas-war Jahrzehnte nicht nötig.      Gut, wenn man wie du jedwede gesetzliche Regelung verständnisvoll erläutert und an deine Monologe glaubst mag das so sein, ich sehe das nicht so.   
    • zu 1: Muss man, den die Gesetze regeln das nun mal zu 2: Was ist denn noch tolerierbares Niveau? Wer bewertet den geleisteten Beitrag? Welche Einschränkungen dürfen denn Kriterien sein?
    • Jaja, schon recht, aber wenn man einen nicht unerheblichen Mindestumfang als Voraussetzung für das Bedürfnis, Waffen besitzen zu dürfen, normiert (und akzeptiert - aber da haben wir ja eh keine Wahl), dann führt dies zwangsläufig dazu, daß diejenigen, die das nicht mehr erfüllen können, insofern "draußen" sind. Was ja nicht bedeutet, nicht mehr den Schießsport betreiben zu können. Nur eben nicht mehr sozusagen "selbständig" mit bei sich aufbewahrten Waffen, denn darauf läuft es letztlich ja hinaus. Für solche Fälle bietet § 12 WaffG die Möglichkeit der Aufbewahrung bei anderen, ggfs. auch im Verein. Diese Regelung war, wie man nachlesen kann, wenn nicht bestimmt dann zumindest auch gedacht für Jäger aus Berlin, die aufgrund des Besatzungsstatus' Berlins bei sich keine Waffen aufbewahren durften und daher die Möglichkeit haben sollten, ihre Waffen für ihre jährlichen Jagdausflüge bei Kollegen im Bundesgebiet aufzubewahren. Jedenfalls in Absprache mit dem WaffBeh kann man auf dieser Grundlage auch dauerhaft eine Fremdaufbewahrung ermöglichen.  Also mangels ausreichender Tätigkeit kein Bedürfnis und keine WBK mehr, aber nach wie vor Eigentum an seinen bei Kollegen oder im Verein aufbewahrten Waffen, mit denen man sich halt absprechen muß, wenn man schießen möchte. Die aktuelle, systembrechende Regelung ist daher nicht erforderlich, um diesem "sozialen" Aspekt Rechnung zu tragen. Besser wäre aber, die Bedürfnisanforderung allgemein zu reduzieren ... ;-)  
    • Für dich ist also durchgehend 12/18 Trainingstermine mit jeder Waffe liberaler als die gegenwärtige Regelung?   Nu, was bei dir aufgeht? Ein Licht im Hirnkasten schonmal nicht...
    • Müsste es jetzt nicht schon "43" sein? Aufgrund von Inflation usw? Kann das mal jemand googeln? ChatGPtieren... Oh Gott, hört sich das bescheuert an...
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