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Überbestand an Kurzwaffen


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Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb magnumundkleinkaliber:

Überbestand von Waffen.

Was sollte das denn sein ??

 

Bei Waffen die auf den WBK stehen und für die ein Plätzchen im passenden gesetzeskonformen Schrank vorhanden ist oder für die ein Bedürfnis anerkannt

wurde (bei der grünen WBK) ?

 

 

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Geschrieben (bearbeitet)

Meinst du mehr als im sogenannten Grundkontingent für Sportschützen vorgesehen Sportgeräte? 

 

Das Grundkontingent ist DER zentraler Begriff für den Erwerb und Besitz von Schußwaffen durch Sportschützen.

§ 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG regelt die Bedingungen für den Nachweis des Bedürfnisses der Sportschützen. Diese betreffen das Grundkontingent von bis zu drei halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition, vgl. § 14 Abs. 5 WaffG.

 

Falls sich in Deutschland aus Einzel-Urteilen Rechtsvorschriften ableiten lassen? 

 

Das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis, das die Überschreitung des Grundkontingents rechtfertigt, muss damit fortbestehen und für jede einzelne Waffe glaubhaft gemacht werden. (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 – 6 S 1481/18 –)

 

 

§ 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__14.html

 

 

Im übrigen haben die meisten Menschen keinen Überbestand an Waffen sondern in manchen Jahren nur nicht immer genug Zeit an allen Wettbewerben teilzunehmen 

Bearbeitet von Tatonka
Geschrieben
vor 41 Minuten schrieb magnumundkleinkaliber:

Überbestand von Waffen 

 

Danke der Nachfrage... ich nutze alle meine Waffen, somit kein Überbestand.

 

Was ein "über Kontingent" gemäß WaffG angeht, wurde hier schon eine Information gegeben. 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb magnumundkleinkaliber:

bei Überbestand von Waffen.

Die mußt Du als gesetztreuer Bürger natürlich bei Deiner Genehmigungsbehörde schnellstens abgeben, was dachtest Du denn ?

Glaubtest Du wirklich, die würden Deinen Überbestand tolerieren?

Natürlich mußt Du denen vierteljährlich mitteilen, wieviel und welche Waffen in Deinem Besitz sind. Auch die Illegalen ! Darauf legen die besonderen Wert -- und natürlich ehrlich sein , aber das setze ich bei Dir voraus.

Falls vorhanden, auch Bolzenschußgeräte - natürlich.

Geschrieben

Eine der häufigsten Anforderungen von LWB ist der dringliche Aufbau von Beständen. Das bemerkenswerte an dieser Handlungsanweisung ist, dass in der Praxis so getan wird, als ob diese Anforderung in dieser Form ausführbar wäre. Manchmal hört man auch die Aussage: Unterbestände sind ein Zuwenig an Bestand. Da drehen wir uns aber im Kreis! Denn es stellt sich die vermeintlich einfache Frage:

Was ist ein Überbestand wirklich?

Jeder sachkundige LWB müsste aufgrund dieser Anforderung sofort rück- und nachfragen, in Bezug auf welches Leistungsmerkmal der Überbestand als solcher zu identifizieren sei. Denn Überbestande sind nicht unabhängig von konkreten logistischen Leistungsmerkmalen (z.B. Lieferfähigkeit, Liefertreue, Lieferzeit) zu identifizieren, geschweige denn berechenbar. Was Überbestände sind und was nicht, lässt sich ausschließlich durch (logische) Anforderungen bestimmen. So könnte ein Manager (Regierung im eigenen Haushalt / bessere Hälfte) schlüssig und korrekt behauptet, dass der Bestand eines bestimmten Artikels (Waffe / Munition) in Bezug auf die geforderte Lieferfähigkeit von z.B. 95 % zu hoch oder auch nicht zu hoch ist. In der Praxis wird jedoch so getan, als ob es ohnehin klar oder geklärt sei, dass es sich – meist aus dem Bauchgefühl der (Regierung im eigenen Haushalt / bessere Hälfte) – um einen Überbestand handelt und es nur noch darauf ankäme diesen endlich – drastisch – zu senken.

“Gute Bestände” und “böse Bestände”

Eine weitere Herausforderung der Senkung von Beständen bzw. Überbeständen stellt sich insofern, dass die konkreten Bestände klar unterschieden werden müssen in Bezug auf ihre Notwendigkeit im eigenen Haushalt. So haben einige Bestände die Funktion bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Diese Bestände möchte ich gerne als die “guten Bestände” bezeichnen. Sie dienen beispielsweise in einem Vorratslager / Munitionslager, Tresor, meines geplanten Trainingsverhaltens der Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit und stellt einen entscheidenden Wettbewerbsfaktor / Wettkampfteilnahme dar. In einem anderen Falle kann es sich um ein Ersatzteillager handeln, dass für die Versorgungssicherheit von Reparatur und Wartung vorgehalten wird.

Es gibt jedoch auch Bestände (Überbestände), die ich als die “bösen Bestände” bezeichne. Diese Bestände sind das Ergebnis mangelhaft abgestimmter Prozesse entlang der Trainingstermine und Wettkampfteilnahme. Sie überdecken typischerweise unterlagerte Probleme, (Waffen und Munition) die durch permanente Erhöhung der Bestände “zugedeckt” werden und somit die – meist chronischen – Abstimmungsprobleme mit der (Regierung im eigenen Haushalt / bessere Hälfte) verursachen.

LWB und der (Regierung im eigenen Haushalt / bessere Hälfte)

Im Bestandsmanagement wissen wir längst, dass die Höhe der Bestände immer das Ergebnis und nicht das Ziel der Lagerdisposition ist.

Daher ist die permanente Forderung nach Senkung der Bestände, immer nur die Bekämpfung der Symptome (LWB ist immer im Training und fährt zu Wettkämpfen) und nicht der Ursachen, analog eines Arztes, der das Fieber eines Patienten senken möchte, ohne die Ursachen des Fiebers zu identifizieren und zu bekämpfen.

Die nachhaltige Reduktion der Bestandssenkung ist ein – fast – ausschließliches Problem durch nicht Teilnahme an Training und Wettkämpfen sowie ein nachhaltiger Einspruch der (Regierung im eigenen Haushalt / bessere Hälfte). Wir verfügen heute über zahlreiche Werkzeuge (Waffen und Munition), mit denen man die Wurzeln der Ursachen von „bösen Beständen“ identifizieren und bekämpfen kann. Also, geht Schießen, trainiert und nehmt an Wettkämpfen teil. Baut die Bestände an Munition ab um die Bestände wieder zu ergänzen.

Schönes Woche noch......

 

Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb Tatonka:

Das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis, das die Überschreitung des Grundkontingents rechtfertigt, muss damit fortbestehen und für jede einzelne Waffe glaubhaft gemacht werden. (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 – 6 S 1481/18 –)

Nur in BW und NRW, soweit ich weiß.

Jedenfalls nicht in Bayern. Hier reicht die regelmässige Teilnahme an Wettkämpfen mit der Waffenart (Kurz/Lang).

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Geschrieben

Als Bedürfnisanforderung für den Ersterwerb von sog. "ÜK-Waffen" bestimmt das Gesetz lediglich, dass der Schütze an Wettkämpfen teilnimmt...

Nicht weniger, nicht mehr. 

 

Aber ich gebe zu, die Diskussion hatten wir schon öfter. 

Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb callahan44er:
Am 16.11.2023 um 16:10 schrieb magnumundkleinkaliber:

Hallo wie ist die Lage vom Gesetzgeber bei Überbestand von Waffen.

Besten Dank im voraus 

Schlecht.

man sollte in solch einem Fall vor einer angekündigten Kontrolle den Überbestand bei eBay inserieren.

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