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Neues zu alten Magazinen


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Geschrieben
Am 4.8.2021 um 21:10 schrieb Raiden:

Fragen und Antworten zur Magazinverwendung beim BDS

Können Langwaffenmagazine höherer Kapazität (mehr als 10 Patronen) beim BDS in Selbstladebüchsen verwendet werden, wenn sie auf 10 Schuss blockiert werden?
Ja, wenn für das Magazin (verbotener Gegenstand!) eine Anmeldebestätigung der Waffenbehörde (Altbesitz) oder eine Ausnahmegenehmigung des BKA (Altbesitz und Neuerwerb) vorliegt.

Die BDS Erläuterungen sind sehr hilfreich, an o.g. Stelle aber etwas unvollständig.

Bei langen Magazinkörpern kommt es immer auch auf den Anschein an:

  • Eine Sabre/Schmeisser AR15 in 9mm darf zwar laut BKA-Bescheid ein 20-Schussmagazin, blockiert auf 10 Schuss, für Sportschützen haben, aber größere UZI-Mags sollte man tunlichst nicht einführen, auch wenn sie brav auf 10 blockiert sind und eine Magazinmeldebescheinigung mitgeführt wird. Gleiches gilt natürlich für alle SL-Karabiner im KW-Kaliber.
  • Ähnlich sollte man sich gut überlegen, ob man blockierte lange AR15 Magazine in die in Mode gekommenen kurzen AR15 in .223 (14,5 Zoll-Lauf etc.) einführt.
  • Auch z.B. sportlich erlaubte Molot Vepr in 7,62x39 sollte man besser nicht mit  blockierten Bananenmagazinen füttern.

 

Die Magazinmeldebescheinigung vom Amt setzt den Anscheinsparagraphen nicht außer Kraft!

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 33 Minuten schrieb Schwarzwälder:

... setzt den Anscheinsparagraphen nicht außer Kraft!

Braucht es auch nicht, denn das hat der Gesetzgeber bereits mit der Neufassung des WaffG i.d.F. vom 20.10.2002, gültig seit dem 01.04.2003, selbst getan.

Der unsägliche sog. "Anscheinsparagraph", § 37 WaffG (alt), ist ersatzlos entfallen.

Um so erstaunlicher ist es, dass sich der hess. VGH in seinem Urteil vom 10.07.2012, Az: 4 A 152/11, im Rahmen der Urteilsfindung auf eine Rechtsnorm beruft, die zu diesem Zeitpunkt bereits seit 10 Jahren nicht mehr existiert.

In der deutschen Justiz gibt es nichts, was es nicht gibt.

Willkommen in der BananenRepublik Deutschland!

 

Bearbeitet von cartridgemaster
Formatierung korrigiert
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Schwarzwälder:

Eine Sabre/Schmeisser AR15 in 9mm darf zwar laut BKA-Bescheid ein 20-Schussmagazin, blockiert auf 10 Schuss, für Sportschützen haben, aber größere UZI-Mags sollte man tunlichst nicht einführen, auch wenn sie brav auf 10 blockiert sind

was sollte hier denn bitte die begründung sein das 20iger glock mags dürfen, 20iger uzi hingegen nicht?!?

beide sind lang genug um ÜBER den handgriff hinaus zu stehen...

also kann es hier NICHT der anschein sein!

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb thomas.h:

Auf einem meiner 08-Trommelmagazine ist dieses Zeichen (Bild) dauerhaft eingeprägt, soll ich das dann vielleicht abzeichnen und und die Zeichnung mitschicken?:confused:

 

08 TM.jpg

Joa, dann zeichne es ab und schick dein van Gogh zur Behörde. 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb cartridgemaster:

...

Der unsägliche sog. "Anscheinsparagraph", § 37 WaffG (alt), ist ersatzlos entfallen.

...

Dein alter "Anscheinsparagraph" , hat einen Nachfolger, seit 2003 eben §6 AWaffV und um genau den geht es mir, wie meinen o.g. Beispielen zu entnehmen.

Der Passus gilt da weiterhin:

Zitat

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

2.
halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, 

Ein bisschen problematisch scheint mir auch: 

Zitat

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

3.
halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

i.V.m. Anklage 1 WaffG

Zitat

4.4.3
Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen.

Wenn ein Magazingehäuse 20 Patronen aufnehmen kann und gleichzeitig Bestandteil eines Wechselmagazins ist, dann frage ich mich, ob die Magazingehäusekapazität nicht auf die Magazinkapazität definitorisch abfärbt und das Ganze blockierte Magazin nicht doch per se vom sportlichen Schießen gem. §6 Abs. 3 ausgeschlossen wäre.

Bislang hatten wir ja die "Magazingehäusedefinition" nicht im WaffG drinstehen (daher war ein Blockieren der Magazine für Sportschützen möglich), nun aber schon. Die tatsächliche Funktion ist ja im WaffG oft nicht entscheidend, wenn nun Bestandteile eingebaut sind, die für die Funktion sorgen könnten (vgl. Einbau von Vollautoteilen, ohne dass die Waffe dadurch vollautomatisch schiessen kann, wie z.B. FA-Griffstücke, auto sear cut usw.), analog: Einbau von Magazinteilen (hier: langes Gehäuse) ohne dass die Funktionalität (>10 Schuss) unmittelbar gegeben sein muss.

Geschrieben
vor 49 Minuten schrieb HangMan69:

was sollte hier denn bitte die begründung sein das 20iger glock mags dürfen, 20iger uzi hingegen nicht?!?

beide sind lang genug um ÜBER den handgriff hinaus zu stehen...

Der BKA-Bescheid für das Schmeisser XR-15 Carbine in 9x19 ist vom 06.12.2005, also lange vor dem OVG-Urteil mit dem Wiederaufleben alter §37 Anscheinskriterien entstanden:

https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/051206FbZ92AXR15Benchrest20.html?nn=118992

Das (blockierte) 20er Uzi-Magazin wurde damals im Bescheid mit abgebildet.

Du hast recht, das UZI 20iger Mag steht minimal über den Pistolengriff raus.

Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass ein noch wesentlich längeres Magazin dann das Gesamterscheinungsbild doch so verändern könnte, dass eine "Kriegswaffenähnlichkeit" entstünde.

Ob (alte, blockierte) 20er Glocks (Du meinst eher die mit der Magazinbodenerweiterung 17+2?) erlaubt sind, weiß ich nicht, habe ich auch nirgends geschrieben.

 

Geschrieben
vor 23 Stunden schrieb Fantasy:

Meiner will jetzt wissen wann und wo ich den Lower erworben habe?

Diese Rückfrage ist legitim, weil in der WBK ja ein Erwerbsdatum einzutragen ist. Soweit ich mich erinnere, kann bei nicht bekanntem Erwerbsdatum in der WBK auch das Datum der Anmeldung eingetragen werden.

 

Grüßle SBine

Geschrieben
Am 8.8.2021 um 00:13 schrieb cb01:

und wenn das Formular zu eng ist, musst du halt eine Anlage dranhängen.

Ich habe Magazine für meine Thompson angemeldet. Diese Waffe und das Zubehör könnten sie in der Buchhandlung verkaufen, da stehen Romane drauf. Von Seymore steht die ganze Anschrift drauf. Auf der Trommel sogar die Bedienungsanleitung. In das viel zu kleine Feld im Formular habe ich dann "siehe 1", "siehe 2" rein geschrieben, und auf einem extra Blatt buchstabengetreu alles abgeschrieben.

 

Ein Kumpel mit einem PCC für Glock-Magazine hat bei denen auch "5-10-15" angegeben.

 

Sie fragen nach dauerhafter Beschriftung. Dann bekommen sie die halt: "Wind to nine clicks"... :gaga:

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Fyodor:

Sie fragen nach dauerhafter Beschriftung.

Kannst sie vielleicht gravieren und Namen geben:

Las Miranda Den Sevilla

Mario Nette

Ramsi Hartmann

Matt Ritze

Wilma Reihern

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb lemmi:

Vielleicht sollte man es mal mit einfach "wegschleifen" versuchen. Was nicht draufsteht kann ich auch nicht angeben

Bei echten Sammler-Magazinen zwar eher nicht.

 

Ansonsten ist das nicht verboten. Und wohl deutlich sicherer, als Aufdrucke wie "07 / 19" ins Formular zu schreiben.

Dann müsste jedesmal dabei:  "Anmerkung, beim Hersteller X sind das nur die QC-Nummer und die Maschinenmarke, der Fertigungsmonat ist als Pfeilsymbol da-und-da, und das Jahr finden Sie mikroskopisch klein neben dem Pfeil".

Am besten weg damit, dann muss der missverständliche Zahlensalat gar nicht ins Formular.

 

Vor allem, wenn man es mit einem weitsichtigen Sachbearbeiter zu tun hat (im ophthalmologischen Sinne)...

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Fyodor:

...

 

Ein Kumpel mit einem PCC für Glock-Magazine hat bei denen auch "5-10-15" angegeben.

Biete Mec-Gar M9 mit Unternehmensanschrift auf der Vorderseite und 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 auf der Rückseite. In die Spalte "Bemerkung" könnte man zutreffenderweise noch "zur Verwendung in Kurzwaffe" schreiben.

vor 10 Stunden schrieb Fyodor:

Sie fragen nach dauerhafter Beschriftung. Dann bekommen sie die halt: "Wind to nine clicks"... :gaga:

Putzig finde ich bei "unseren" Formularen die Spalte:

"Kleinstes
verwendbares Kaliber
(nach Herstellerangaben
bestimmungsgemäß)
"

Die korrekte Antwort wäre bei mir stets "Herstellerangabe liegt mir nicht vor". :huh:

 

Ich meldete demnach seitenweise Wechselmagazine für Langwaffen mit einer Kapazität für mehr als 10 Patronen mit Zentralfeuerzündung, die ich vor 2017 erworben habe, ohne Angaben zu den Patronen/Kaliber, den Waffenmodell oder Waffen-Hersteller aber bei den Mags für die 92FS, die auch in die Cx4 passen, mit z.T. ewig langen Sinnlos-Texten. :gaga:

 

Euer

Mausebaer :closedeyes:

 

Geschrieben






 
Für Standard-Glockmagazine ist keine Aktion erforderlich. Nur falls über 20 Schuss: Meldung "KW-Magazin über 20 Schuss".
 
Erstaunlich einfach...
...AUSSER du willst später mal einen 9mm-Karabiner haben, in den die Glock-Magazine reinpassen ;(
 



Und wenn man das wirklich irgendwann vorhaben sollte, die 17 Glock Magazine in einem 9mm Karabiner zu nutzen. Wie sollen die heute angemeldet werden? Bei Kurzwaffe und Langwaffe ankreuzen?



Geschrieben
Es gibt keine Kapazitäts-Obergrenze. Nur "über 10". Also, wenn vor dem Stichtag erworben beim Amt melden und wenn hinterher beim BKA eine Ausnahmegenehmigung beantragen. 
 
 
Danke Direwolf, bedeutet aber, dass zusätzliche Kosten von den Behörden für die jährliche Prüfungen folgen können? Oder?



Geschrieben (bearbeitet)

Hier gabs die Info, dass derzeit 59Teuros alle drei Jahre fällig werden. Entsprechende Aufbewahrungsmöglichkeit muss auch vorhanden sein und nachgewiesen werden. Weiss nicht, ob auch Rechnungen der Magazine noch zwingend Bedingung sind zur BKA Genehmigung?

Bearbeitet von Kaffeetante08
Geschrieben (bearbeitet)
Am 10.8.2021 um 22:09 schrieb Schmid9:

Und wenn man das wirklich irgendwann vorhaben sollte, die 17 Glock Magazine in einem 9mm Karabiner zu nutzen. Wie sollen die heute angemeldet werden? Bei Kurzwaffe und Langwaffe ankreuzen?

"Beides ankreuzen" wurde es früher im Thread schon mal vorgeschlagen. Kann man sicher machen. Wobei sich das KW-Feld allerdings auf Ü-20 bezieht, was hier ja noch weniger zutrifft.
Der ganze Problembereich Dual Use ist in den Formularen elegant ausgelassen worden. Die übliche strukturelle Diskriminierung nicht-binärer Magazidentitäten, die auf dem Amtsweg in traditionelle Cis-Funktionsrollen gezwungen werden...

 

Wahrscheinlich ist es den meisten Behörden recht egal, was man da ankreuzt oder anmerkt.

Interesant wird es erst beim tatsächlichen Erwerb einer passenden LW, wenn die bis dahin freien Dual Use KW Magazine sich in verbotene LW Ü-10 Mags verwandeln.
Prinzipiell nicht anders als bei BW G3-Magazinen: 20 Schuss, und es gibt Kurzwaffen dafür. Meldet man die jetzt - eigentlich sachwidrig - als LW-Magazine an, um sich einen G3-Klon erst irgendwann später zuzulegen, dann ergibt sich die gleiche Frage.

 

Werden die alle dann wirklich von der vorgreifenden Anmeldung gedeckt, obwohl sie zu dem Zeitpunkt gar keine LW Ü10 Magazine waren?
Oder findet ein (verbotener Neu-)Erwerb erst statt, wenn der Sachbearbeiter durch Stempeln des LW-Voreintrags die Konsekration vollzieht?

Bearbeitet von Balam
Geschrieben (bearbeitet)
Am 10.8.2021 um 17:07 schrieb Wauwi:

Wilma Reihern ist mein Favorit.

Fragt der Pfarrer bei der Taufe,

Sagen sie mal Frau Grube,wollen sie ihre Tochter 

wirklich Klea nennen?

 

O.K. zum Thema, Kreis P.in SH, XX Magazine - Verwaltungsgebühr 10€

Da kann man nicht meckern.

Bearbeitet von Axel Junghans
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