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IGNORED

Neues zu alten Magazinen


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Geschrieben
Am 23.4.2021 um 17:18 schrieb scotty600:

Ich denke es ist auch wichtig die Arten der verbotenen Magazine zu trennen.

verbotene Magazine ab 01.09.2020 sind verbotene Gegenstände

Echter Altbesitz vor 06/2017 -> Verbot wird nicht wirksam, WENN die Magazine BIS 01.09.2021 ANGEZEIGT sind. Wenn angezeigt, keine besonderen Vorschriften zur Aufbewahrung, weil die alten Magazine nicht als verbotene Gegenstände eingestuft werden.

Neuer Altbesitz nach 06/2017 und vor 09/2020 -> BKA Antrag stellen, Genehmigung zum UMGANG mit verbotenen Gegenstände, Bedürfnisgrund, Aufbewahrungsvorschrift als verbotener Gegenstand.

 

So ist es nunmal geregelt und logisch ist es nicht nachvollziehbar!

 

So wie Du es darlegst, ist es in der Tat nicht nachvollziehbar, da falsch.

 

Zu Neuer Altbesitz müsste es nämlich nach dem Pfeil wie folgt lauten: Verbot wird nicht wirksam, WENN bis 01.09.2021 BKA-Antrag gestellt. Wenn Antrag gestellt, keine besonderen Vorschriften zur Aufbewahrung, weil die alten Magazine nicht als verbotene Gegenstände eingestuft werden.

 

Unterm Strich gibt es also keinen Unterschied zur Aufbewahrung von Magazinen bei echtem und neuem Altbesitz (vor 09/20). Erst ab Erwerb 09/20 und später greift die Tresorpflicht für Widerstandsgrad I (wenn man vom BKA dann noch eine Ausnahme bekommt).

 

Um es mal auf den Punkt zu bringen: Das BKA ist in den o.g. Fällen des neuen Altbesitzes (vor 09/20) aufgrund des gesetzlichen Wortlauts ganz augenscheinlich dergestalt gebunden, dass es den Antrag gar nicht ablehnen darf ! Rechtzeitige Anmeldung bedeutet nämlich stets: Verbot wird (für den Anzeigeerstatter) nicht wirksam. Lediglich Auflagen nach § 9 WaffG kommen da deshalb in Frage.

Zur Aufbewahrung verweist das BKA ohne speziellere Ausführungen nur sehr zurückhaltend darauf hin, dass „die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen i.S.d. § 36 WaffG zu treffen sind, um zu verhindern, dass die o.a. verbotenen Magazine abhandenkommen oder Dritte diese unbefugt an sich nehmen“. Bei Rückfragen der Antragsteller, ob damit auch die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 5b AWaffV einschlägig ist und insofern mindestens ein Tresor im Widerstandsgrad I nach DIN/EN 1143-1 ab Stand Mai 1997 benötigt wird, bittet man - wie mir jetzt schon mehrfach berichtet worden ist - um Abklärung mit der zuständigen Waffenbehörde. Spätestens hier sollte jedem klar sein, was Sache ist.

Der Wortlaut der BKA-Auflage kann sich demnach lediglich auf die Gummi-Grundnorm des § 36 Abs. 1 WaffG beziehen und fordert nicht zwingend bzw. maximal freiwillig ein zertifiziertes Behältnis (was im Falle einer Verpflichtung ja auch eine Ungleichbehandlung zu den o.g. "echten Altbesitzern" darstellen würde).

Für eine gegenteilige Auslegung müsste man doch davon ausgehen, dass das nicht wirksame Verbot lediglich in puncto Erwerb und Besitz, nicht aber für die Aufbewahrungsvorschriften gilt, was § 58 Abs. 17 WaffG so aber nicht entnommen werden kann bzw. ist eine Aufbewahrung (selbst im angemieteten Bankschließfach) ohne Besitzausübung nicht möglich.

Stellt man auf die zum Erwerbszeitpunkt geltende Rechtslage ab, gibt es weiterhin überhaupt keine Aufbewahrungsvorschriften für Magazine, da sie wie z.B. Visiereinrichtungen oder bloße Schäfte nicht von den Bestimmungen des WaffG erfasst waren. Selbst bei Anwendung der mildesten Regelung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV für Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, müsste die Aufbewahrung der betroffenen Magazine nur mindestens in einem verschlossenen Behältnis (ungeladen) erfolgen.

Herzliche Grüße aus der Nähe eines sonnigen und herrlich ruhigen Gipfels

SBine

Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Stellt man auf die zum Erwerbszeitpunkt geltende Rechtslage ab, gibt es weiterhin überhaupt keine Aufbewahrungsvorschriften für Magazine, da sie wie z.B. Visiereinrichtungen oder bloße Schäfte nicht von den Bestimmungen des WaffG erfasst waren. Selbst bei Anwendung der mildesten Regelung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV für Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, müsste die Aufbewahrung der betroffenen Magazine nur mindestens in einem verschlossenen Behältnis (ungeladen) erfolgen.

Wie ist es eigentlich mit der Aufbewahrung von 

 

a) Aufmunitionierten Magazinen von Gaswaffen

b) Leeren Magazinen von Gaswaffen

c) Unterladende Gaswaffen

d) Durchgeladene Gaswaffen

 

Im Modellfall hat der Besitzer den kleinen Waffenschein.

Geschrieben

Zitat BKA:

"Durch Ihren o.a. Antrag wird das Verbot der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2-4 WaffG Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3, Nr. 1.2.4.4 für Sie bzw. Ihren Bestand an verbotenen Magazinen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundeskriminalamtes nicht wirksam."

 

Das Verbot wird also nur bis zum Entscheid nicht wirksam.

Danach gelten die Magazine als verbotene Waffen (sonst bräucht man ja auch keine Ausnahmegenehmigung nach 40(4) ) und müssen entsprechend aufbewahrt werden.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Unterm Strich gibt es also keinen Unterschied zur Aufbewahrung von Magazinen bei echtem und neuem Altbesitz (vor 09/20). Erst ab Erwerb 09/20 und später greift die Tresorpflicht für Widerstandsgrad I (wenn man vom BKA dann noch eine Ausnahme bekommt).

Hmm, interessant. Im Antrag für BKA Genehmigung muss man den Nachweis der Aufbewahrung erbringen (Rechnung / Foto von Sicherheitsbehältnis). Würde bedeuten, das ist nur pro-forma aber nicht ausschlaggebend für eine Genehmigung.

BTW. So wie ich es erklärt hatte, war die Erklärung des Sachbearbeiters auf dem Amt. 

Das BKA gibt die Information einer positiven Ausnahmegenehmigung auch nicht an das Amt weiter. Pragmatisch wäre es ja, wenn es auf der WBK Rückseite eingetragen wird, ist aber nicht.

Bearbeitet von scotty600
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Raiden:

 

Das Verbot wird also nur bis zum Entscheid nicht wirksam.

Danach gelten die Magazine als verbotene Waffen (sonst bräucht man ja auch keine Ausnahmegenehmigung nach 40(4) ) und müssen entsprechend aufbewahrt werden.

Du stellst allerdings den Antrag, WEIL es verbotene Waffen sind, sonst müsstest du ja nicht den Antrag stellen 😀

Geschrieben
Am 26.4.2021 um 15:44 schrieb Raiden:

Zitat BKA:

"Durch Ihren o.a. Antrag wird das Verbot der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2-4 WaffG Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3, Nr. 1.2.4.4 für Sie bzw. Ihren Bestand an verbotenen Magazinen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundeskriminalamtes nicht wirksam."

 

Das Verbot wird also nur bis zum Entscheid nicht wirksam.

Danach gelten die Magazine als verbotene Waffen (sonst bräucht man ja auch keine Ausnahmegenehmigung nach 40(4) ) und müssen entsprechend aufbewahrt werden.

Steht so nicht im Gesetz und wie schon geschrieben ist das BKA bei Antragstellung ja quasi gebunden, dem Antrag stattzugeben.

 

Dass danach das Verbot wieder aufleben soll, ist eine rechte wilde These von Dir.

 

 

Geschrieben

Steht es wohl.

Verbot wird nicht wirksam, wenn bis September 2022 ein Antrag gestellt wird.

Was sollen sie denn sonst sein, wenn man dafür eine Ausnahmegenehmigung nach 40(4) bekommt?

Geschrieben

also nun mal gaaanz langsam,

 

uns wird eingeredet und eingeredet.... die grünen liegen 10 % Punkte vor der CDU.

 

aaaber gewählt sind die noch lange  nicht, es liegt doch an uns ob diese Chaoten das Ruder übernehmen oder nicht....

 

also, die Wahl ist noch nicht gewonnen, und die grüne Kanzlerin brauchen wir nicht.....

Geschrieben

"Wir" brauchen die nicht. Dummerweise scheint ein knappes drittel der Wähler, die gültige Stimmen für grosse (> 5%) Parteien abgeben, die aus irgendwelchen Gründen zu brauchen. Vermutlich als eine Art von Ablasszahlung für ihre Sünden oder weil sie einfach nicht die hellsten Kerzen auf der Torte sind.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Roter-Baron:

also nun mal gaaanz langsam,

 

uns wird eingeredet und eingeredet.... die grünen liegen 10 % Punkte vor der CDU.

 

aaaber gewählt sind die noch lange  nicht, es liegt doch an uns ob diese Chaoten das Ruder übernehmen oder nicht....

 

also, die Wahl ist noch nicht gewonnen, und die grüne Kanzlerin brauchen wir nicht.....

Hallo,

schau dir mal das Ergebnis der letzten Landtagswahl von Baden-Württemberg an, das sagt schon vieles aus wie die Bevolkerung tickt.

Außerdem schau dir doch mal die Kanzlerkandidaten der SPD und CDU an, was soll auf diesen schon folgen ?

Eine etwas üppige Landpomeranze mit ..........!!!

Oh arme Bevölkerung ihr wisst nicht wie euch noch geschehen wird.

Es wird im Fall der Fälle im September sicherlich nicht gaaanz langsam gehen, eher schnell!

Geschrieben

Könntet ihr bitte euer Politikgenöle wieder in die dafür eingerichteten Ecken des Forums mitnehmen?

Dann können wir hier wieder zum Inhaltlichen zurückkommen und Erfahrungen teilen.

Danke!

 

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Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb Raiden:

Steht es wohl.

Verbot wird nicht wirksam, wenn bis September 2022 ein Antrag gestellt wird.

Was sollen sie denn sonst sein, wenn man dafür eine Ausnahmegenehmigung nach 40(4) bekommt?

... oder für den früheren Altbesitz eine Anzeigebescheinigung von der Waffenbehörde erteilt wird.

 

In BEIDEN Fällen wird das Verbot FÜR DEN MAGAZINBESITZER NICHT wirksam !

 

Hats jetzt klick gemacht ?

Geschrieben

Jetzt erklär mir mal was ganz logisch.

Wieso muss man für die "späten" BKA-Magazine einen Antrag stellen? Warum muss über den Antrag entschieden werden, wenn doch allein das Stellen des Antrags eine ewige Verbotsnichtwirksamkeit erwirken würde? Würde dann nicht auch einfach eine Anzeige reichen? Wieso besteht der Gesetzgeber also auf einen Antrag? 

Wieso überhaupt beim BKA, das für verbotene Waffen zuständig ist und nicht bei der eigenen Behörde, die für nicht-verbotene Waffen zuständig ist?

Warum bekommt man eine Ausnahmegenehmigung für verbotene Waffen, denn nichts anderes ist eine Genehmigung nach 40(4), wenn es gar keine verbotenen Waffen sind?

 

In meinen Augen wurde die Nichtwirksamkeit des Verbots bei Stellung eines Antrags bis zur Ablauffrist nur deswegen aufgenommen, damit derjenige, der erst am 1. September 2021 einen Antrag gestellt hat, auch nach dem Stichtag bis zur Antragsentscheidung, die ja einige Zeit in Anspruch nimmt, keine Probleme bekommt. 

Geschrieben (bearbeitet)

Woher soll ich wissen, warum der Gesetzgeber das so geregelt hat ? 🤪

 

Genauso gut könnte ich Dich umgekehrt fragen, warum nicht auch der frühe Altbesitz über das BKA abgewickelt wird (das Verfahren für verbotene Waffen geht ja ansonsten generell über § 40 Abs. 4 WaffG mit Antrag beim BKA und die Waffenbehörden sind dafür gar nicht zuständig). Wäre auch viel einfacher gewesen, weil man dann gar nicht darlegen müsste, wann der Erwerb der Magazine erfolgt ist. Die einzige Erklärung für mich ist, dass man das BKA entlasten wollte und deshalb einfach die Waffenbehörden mit ins Spiel nahm.

 

Das ist aber müßig, weil es hier zwar zwei verschiedene Verfahren gibt, die aber hinsichtlich des Verbotswegfalls keinen Unterschied aufweisen. Das ist doch klar und deutlich so in § 58 Abs. 17 WaffG geschrieben. Auslegungsbedarf könnte lediglich dann bestehen, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist, wenn jemand nachweisbar gehindert war, die Frist einzuhalten. Diese Fragestellung würde ich ganz klar mit ja beantworten, auch wenn dieser Sachverhalt in der Praxis wegen der Jahresfrist nur extrem selten vorkommen dürfte. Da müsste ja schon jemand in diesem Zeitraum im Koma gelegen haben o.ä.

Bearbeitet von Sachbearbeiter
Schreibfehler
Geschrieben

Ich bin dabei meinen Antrag zu erstellen, leider ist die verlinkte PDF weder als Formular noch mit einem PDF-Editor bearbeitbar, ausdrucken, ausfüllen, einscannen, abschicken - und das 2021.
An­trag nach § 58 Ab­satz 17 Waf­fen­ge­setz (WaffG) ....Alt­be­sitz ei­nes oder meh­re­rer ver­bo­te­ner Ma­ga­zi­ne oder Ma­ga­zin­ge­häu­se
Eigentlich müsste es doch zwei unterschiedliche Anträge geben?

Altbesitz vor 13.05.2017 und wie in der gesperrten PDF (Antragsvordruck) 
Hiermit beantrage ich im Wege der Altbesitzregelung den Besitz gemäß der beigefügten 
Anlage „Aufstellung Magazine/Magazingehäuse“. Zudem erkläre ich gegenüber dem 
Bundeskriminalamt (BKA), die dort aufgeführten Magazine und/oder Magazingehäuse in 
der Zeit vom 13. Juni 2017 bis zum 31. August 2020 erworben zu haben.


Gibt es tatsächlich nur einen Antrag für 

"richtigen" Altbesitz vor Stichtag 13.06.2017
und für
"genehmigungsfähigen Altbesitz" n a c h Stichtag 13. Juni 2017 aber noch vor 31. August 2020.

Wie habt ihr euren "richtigen" Altbesitz beantragt, unzutreffende Passage (in blau) streichen?
Ich würde Antworten von Antragstellern mit Genehmigungsrücklauf oder begründeter Ablehnung für Magazinbesitz vor dem 13.06. 2017 - "richtigen" Altbesitz- bevorzugen. 


Bitte keine Diskussion, ob das Wording bezüglich der beiden Arten Altbesitz alle Mitleser glücklich macht.
Muss ich den "richtigen" Altbesitz vor Stichtag 13.06.2017 bei meiner Waffenbehörde und nicht beim BKA anzeigen?

Geschrieben (bearbeitet)

Ich habe heute eine Rückmeldung auf meinen abgespeckten BKA-Antrag bzgl.  meiner 2 (zwei) Magazine erhalten. Wie ich erwartet hatte, soll ich vollumfänglich Informationen nachreichen: Rechnungen (bzw. Stellungnahme zum Kaufdatum), Nachweis Tresor, Nachweis Sportverband sowie Nachweis bedeutsamer Wettkämpfe national/international. „Durchgewinkt“ werden diese Anträge offenbar nicht (mehr), so wie es hier schon berichtet wurde. 

Nun gut, bis auf die Wertkämpfe kann ich alles nachweisen, mach ich dann eben. Interessant ist aber noch ein Passus, den der Sachbearbeiter dazu geschrieben hat, ich zitiere: 

 

„Ich weise Sie darauf hin, dass, falls ein Nachweis über die Teilnahem an national/international bedeutenden schießsportlichen Wettkämpfen nicht erbracht werden kann, nur der reine Weiterbesitz der von Ihnen beantragten Magazine genehmigungsfähig ist.“

 

Ich werde mal nachhaken, was damit gemeint ist. Es scheint, als gäbe es eine Ausnahmegenehmigung  nur für den Besitz und eine weitere, die auch die schießsportliche Verwendung beinhaltet, so wie es beim „echten“ Altbesitz vor 2017 der Fall ist....

 

und @Tatonka: Ja, „richtigen“ Altbesitz meldest du nicht beim BKA sondern bei der eigenen Waffenbehörde. Ist ein anderes Formblatt. 

Bearbeitet von walthi
Nachtrag
Geschrieben

Zur Zeit gibt es glaube ich Wichtigeres, als sich ständig Stress wegen der scheiß Magazinsache zu machen. Kleinkarierter Sportschützenscheiß. man man man

Geschrieben (bearbeitet)

@Tatonka und @walthi

 

Jetzt wird es schon schräg hier, ihr habt Euch scheinbar kein bisschen mit der Thematik beschäftig. War wohl nicht breit genug gestreut.

alter Altbesitz wird bei der lokalen Behörde beantragt, mit dem Formular welches die Behörde zur Verfügung stellt

neuer Altbesitz wird über das Formular des BKA gestellt. Formular gibt es auf deren Webseite und nicht hier im Forum.

 

BKA Antrag enthält Forderungen. Da kann man jetzt zweimal am Tag anrufen, das ändert aber nichts daran die geforderten Belege einzureichen.

 

Ehrlich, für zwei Magazine und noch nie einen Wettkampf gemacht würde ich mich nicht freiwillig unter die Fittiche des BKA stellen. Wegen dieser zwei Magazine erlaubst Du dem BKA die Kontrolle der Aufbewahrung vor Ort.  

 

Unvollständige Anträge wurden noch nie durchgewinkt!

Bearbeitet von scotty600
Geschrieben (bearbeitet)
vor 31 Minuten schrieb EPP:

ständig Stress wegen der scheiß Magazinsache zu machen.

Sehe ich anders. Diese bescheuerte Regelung hat ganz massiven Einfluss auf viele Sportschützen.

 

Ich habe heute, nachdem ich zwei Zeugenaussagen zu dem Erwerb 2016 (war zum Glück auf einem Wettkampf) nachweisen konnte, die Anmeldebestätigung erhalten. Kostenpflichtig natürlich.

 

Für mich war das Problem vor allem, dass es für die Waffe keine auf dem hiesigen Markt verfügbaren Magazine unter 20 Schuss gibt, weil original nie gebaut. Das ist dann kein 

vor 31 Minuten schrieb EPP:

Kleinkarierter Sportschützenscheiß

, sondern ein echtes Problem.

Bearbeitet von Fyodor

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