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walthi

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Alle Inhalte von walthi

  1. Anbei mal der Infozettel von der Behörde in Berlin, wo die Gebühr auch für den kleinen Waffenschein anfällt. Teilweise liest es sich ein bisschen nach "Geben Sie doch bitte Ihre Erlaubnis ab, das ist doch doof und wird Sie in Zukunft immer wieder viel Geld kosten" :-)
  2. Meine Regelüberprüfung war auch jetzt im September. In Berlin ist man mit 61 EUR dabei.
  3. Hi Mausebaer und vielen Dank für die schnelle Antwort zu später Stund. Was das waffenrechtliche angeht, ging ich bisher davon aus, dass ein Erbe binnen einer gewissen Frist (4-6 Wochen?) die Waffe selbst an einen Berechtigten abgeben darf. Natürlich muss der Erbe der Behörde umgehend Bescheid geben, dort wird dann auch die Frist gesetzt: Entweder verkaufen oder bei der Polizei abgeben (verschrotten/unbrauchbar machen/?) oder Erben-WBK beantragen. Aber für den Verkauf binnen dieser Frist muss ja auch der Besitz der Waffe wenigstens kurzzeitig möglich sein. Oder liege ich völlig daneben? Nach Ablauf der Frist müsste es sicher einen "Dritten im Reigen" geben, den Schützen- bzw. Jagdkollegen, der die Waffe temporär übernimmt oder nen Händler, der die Waffe einlagert. Aber was wäre innerhalb der Frist, ist da kein Verkauf möglich? Kommt die Polizei umgehend zum Einsammeln der Waffe, sofern bereits absehbar ist, dass der Erbe keine WBK bekommen kann? P.S. Ein Auto aus einer Erbschaft würde ich wahrscheinlich auch nicht kaufen, ohne mich vorher schlau zu machen. Wobei man mit Brief (+Kaufvertrag) und Schein ja wenigstens bei der Behörde keine Probleme haben wird ... eher mit den Geschwistern. MfG
  4. Hallo, ich habe (zum meinem Glück!) noch nie etwas geerbt und weiß daher nicht aus erster Hand, wie man als Erbe bei Verkauf des Nachlasses sicher die Besitzverhältnisse nachweist, gerade wenn man z.B. noch Geschwister (Pflichterben) hat oder von anderen Erben weiß. Hintergrund ist, dass ich eine Waffe von einem Erben kaufen möchte. Muss man der Waffenbehörde irgendwie nachweisen, dass der Verkäufer (also der Erbe) auch wirklich der legitime Besitzer der Waffe ist, per Erbschein oder so? Die Behörde kennt ja erstmal nur den verstorbenen Erlaubnisinhaber, gerade wenn der Erbe keine Erben-WBK haben will oder kann/darf. Und kann man sich sonst irgendwie rechtlich absichern, falls doch mal Eines von 4 Geschwistern den Nachlass abwickelt und die anderen 3 dann die Herausgabe fordern, weil die Abwicklung so nicht abgesprochen war? Es geht nicht um ein super teures oder exklusives Sammlerstück oder ähnliches, ich würde mir nur gerne unnötigen Papierkram ersparen. Wie würde man vorgehen, um möglichst zivilrechtlich (was das Besitzverhältnis angeht) als auch waffenrechtlich keine Probleme bekommen zu können? Danke und mfG
  5. Hey und danke schonmal, ich hab keinen Bedarf an Filmwaffen und frage aus reinem Interesse. Ich bin weder ein Sammler, noch könnte ich ein Bedürfnis glaubhaft machen. Letztes Jahr hab ich die Versteigerung der beiden duotone HK USP Match aus dem ersten Tomb Raider Film verfolgt. Da war eben schön zu erkennen, dass es ursprünglich echte Waffen waren, die auch in DE beschossen worden sind. Für den Film wurden Sie dann auf Platzpatronen umgebaut. Haben $35.000 gebracht, irgendwie fastzinierend. Wie es aussieht, gibt es bei Kögel auch das volle Programm mit funktionsfähigen Vollautomaten und Manöverpatronen im originalen Kaliber, die werden sie wahrscheinlich selbst laden denn mit CIP kaufen halt ich auch für unwahrscheinlich. Bestimmt nicht billig, damit zu drehen, aber trotzdem ziemlich cool. Der "Tatort" steht übrigens auch auf deren Kundenliste. Weiterhin gebe ich euch aber Recht, dass wohl ein Großteil der deutschen Produktionen mit CGI arbeiten wird. Was irgendwie schade ist, aber es fällt oft scheinbar wirklich kein einziger "Schuss". Die Schauspieler schleppen Deko-Waffen oder Airsoft Replikas herum, insb. bei Kriegswaffen. Ich hab mal nach großen Action-Produktionen aus Babelsberg geschaut, da wurde unter anderem John Wick 4 und The Matrix Resurrections gedreht. Bei Matrix gibts eine Szene, da schießt der Darsteller im Studio mehrere Feuerstöße mit einer MP5k, das sieht auch alles gut aus, wie man es eben aus Hochglanzproduktionen kennt. Ab 1:45 kann man die Szene hier anschauen: Nun gibt es ja auch noch die Internet Movie Firearms Database, wo alle Filmwaffen gelistet werden. Dort kann man einen Screenshot aus eben dieser Szene anschauen. Wahrscheinlich fällt dem einen oder anderen bei genauerer Betrachtung etwas auf :-) Die echten "Prop-Guns" aus den US-Produktionen sehen aber immernoch am authentischsten aus, hoffentlich bleiben uns die noch einige Zeit erhalten.
  6. Hallo, ich sehe auch in deutschen Produktionen immer wieder "echte" Waffen, teils sogar mit vollautomatischer Funktion. Entsprechende Filmausstatter haben BKA-Ausnahmegenehmigungen und verleihen die Waffen natürlich nur mit fachkundigem Personal, welches dann als "Aufsicht" fungiert. Dort könnte ich sicher auch mal anfragen, man ist aber wahrscheinlich nicht allzu gesprächig bei dem Thema. Daher versuche ich es mal hier, vielleicht kennt sich ja jemand aus was die Technik dieser Waffen und das deutsche Recht angeht. Ich habe in Erinnerung, dass echte Waffen bei der BW nur mit Platzpatronen/Manövermunition funktioniert haben, wenn man ein Gerät in den Lauf/MFD eingeschraubt hat. Dies diente entweder der Verstärkung des Rückstoßes oder bei Gasdruckladern der Erhöhung das Staudrucks im Lauf, den sonst ein Geschoss verursachen würde. Filmwaffen haben solche Geräte natürlich nicht verbaut, wird dort der Lauf einfach wie bei einer Salutwaffe umgebaut? Ändert sich dadurch nicht die Erscheinung des Mündungsfeuers o.ä.(hab nie eine Salutwaffe geschossen)? Wie erwacht eine solche Filmwaffe "zum Leben", wenn gewisse Kriegswaffeneigenschaften erhalten bleiben soll, also insb. bei Vollauto? Angenommen, man hat eine Ausnahmegenehmigung ... kauft man sie dann fertig umgebaut im Ausland und legt sie dem BKA bzw. dem Beschussamt zur Prüfung vor? Oder können Büchsenmacher mit entsprechender Genehmigung solche echten Kriegswaffen auch in DE erwerben und dann für den Film auf "Salut" umbauen (sogar schwere MGs)? Wie läuft es beim Film mit der Munition, übliche Salutumbauten gehen ja oft auf gängige Platz-Kaliber, 8mmKnall oder 9mmPAK. Damit würde wohl in vielen Fällen die automatische Schussfunktion verloren gehen und es würde auch merkwürdig aussehen, wenn eine Büchse so kleine Hülsen auswirft. Kann man für eine Filmproduktion Platzpatronen im echten Kaliber erwerben, mit denen man dann auch automatisch schießen kann? Wie ist eine solche Patrone verschlossen um auszuschließen, dass doch irgendwas aus dem Lauf fliegt (Brandon Lee, "The Crow")? Gibt es solche Munition fertig zu kaufen oder sind es Sonderanfertigungen durch einen Büchsenmacher und werden solche Platzpatronen im echten Kaliber rechtlich wie schafte Munition betrachtet (cal. 12 "Silversterpatronen")? PTB ist ja kein Thema, weder bei Salut noch bei (ehemals scharfer) Filmwaffe. Die "BKA Raute" gibts auch nicht mehr, oder? Somit dürfte auch die entsprechende Munition ohne Geschoss voll erlaubnispflichtig sein, richtig? Wie würde eine vollautomatische Filmwaffe (mit umgebautem Lauf) überhaupt gekennzeichnet werden? Und wären die Anforderungen an die Aufbewahrung ebenso streng wie bei einer scharfen Waffe .. oder sogar strenger, immerhin behalten ja wesentliche Teile die Kriegswaffeneigenschaft. Oder sogar alle Teile, weil nen "deutscher" Deko-Lauf macht ja keinen Mucks mehr. Bitte bei Antworten bedenken, dass es nicht um Film-Produktionen aus den USA oder von sonstwo geht. Dort ist oft viel mehr möglich, sogar scharfe Waffen am Fimset und der Einsatz scharfer Munition in gewissem Rahmen. Hier soll es nur um den rechtlich deutschen Rahmen gehen, auch wenn ohne Ausnahme vom BKA kaum etwas gehen dürfte. Freue mich auf Input... MfG, Walthi
  7. Ausdenken tue ich es mir nicht, aber vielleicht schätze ich es falsch ein. Ich habe noch nie eine Waffe per DHL bekommen, immer nur per Kurier. Andererseits reden wir von nur 4 unterschiedlichen Händlern, die sind kaum repräsentativ. Aber will ich bei egun ne Glock 17 vom Händler kaufen, sind Versandkosten unter 30€ die Ausnahme… trotz guter Auswahl an Händlern. Gut, als DHL-Kunden muss man mind. 200 Pakete im Jahr umsetzen. Das macht womöglich nicht jeder. Dennoch scheint der Waffenversand mit DHL nicht allzu weit verbreitet. Hat ja vielleicht auch andere Gründe … dauert z.B. nen Tag länger als beim Kurier oder verursacht Komplikationen, die ich erstmal nicht auf dem Schirm habe. Darum frag ich ja.
  8. Ja, aus Sicht der Privatperson ist die Perspektive eine andere. Man muss allerdings auch betrachten, dass sich die Kuriere jede Zusatzleistung ebenfalls gut bezahlen lassen. Falsche Adresse, Empfänger nicht beim ersten Mal angetroffen oder Sendung nicht zustellbar bedeutet teils happige Zusatzkosten. Diese müssten dem Händler natürlich auch zugestanden werden. 5€ wäre sozusagen nur der Idealfall für den informierten Kunden, der eine fertig verpackte Waffe abgibt, die ohne Probleme zugestellt werden kann (und vorausgesetzt, der Händler müsste keine NWR Meldung machen). Die eigentliche Frage ist aber nicht, warum Händler nicht für andere Privatpersonen verschicken. Die Frage ist, warum sie auch die eigenen Waffen nicht oder nur selten auf diese Art verschicken. Sicher, die Kosten können an den Endkunden weitergegeben werden. Der Kunde würde aber für 20-30€ weniger Gesamtkosten vielleicht zu einem anderen Händler gehen. Warum also so häufig diese teuren Kuriere?
  9. Davon ausgehend, dass beim gewerblichen DHL Kunden eh regelmäßig abgeholt wird, wären 5€ fürs Ausdrucken und Aufkleben eines Paketscheins jetzt nicht allzu unmenschlich. Fertig verpackt sollte es ja sein. Ich weiß allerdings nicht, welche Pflichten da sonst noch dranhängen. Womöglich muss eine Rückmeldung an die Behörde erfolgen, wie beim Kommissionsverkauf??
  10. Ziel ist es ja, die Waffe günstig zum (privaten) Käufer zu bekommen. Ich fände es super, wenn Büchsenmacher und Händler als gewerbliche DHL Kunden den Transport per Zwischenstation etablieren würden. Der Ident-Service kostet wohl 3€ Aufpreis und der Händler könnte auch entsprechende Paketlabels für den Versand zu sich erstellen. Man zahlt also (bis 5kG) 7€ + 3€ für den Versand an den Händler (oder bringt die Waffe persönlich vorbei) und der Händler schickt das ganze per DHL mit Ident-Check rechtssicher weiter, für ebenfalls 10€. Da könnten gerne noch 5€ für den Händler abfallen und er wäre immernoch weitaus günstiger als all die aktuellen Dienstleister. Edit: und ja, würde DHL den Ident-Check für private Kunden anbieten, wäre wohl ziemlich schnell Schluss mit den überteuren Kurieren.
  11. Hallo, ich weiß, auch dieses Thema ist ein Dauerbrenner aber ich habe kürzlich etwas gesehen, was mir neuartig vorkam. Womöglich hab ich es aber auch nur bisher nicht mitbekommen. Es gibt beim „Eco“-Waffenversand bei einem Anbieter die Möglichkeit, die Waffe per DHL zu einem Versandzentrum zu schicken, von wo aus sie dann per Kurier zugestellt wird. Der Anbieter ist gewerblicher DHL-Kunde, kann daher den echten Ident-Service nutzen und schickt einem das passende Versandlabel zu. Ich finde die Lösung nicht schlecht, es ist etwas günstiger (30€ bis 5kg) und man muss nicht auf die Abholung warten sondern kann einfach in jede Filiale gehen. Ich stelle mir aber die Frage, warum nicht direkt mit DHL beim Empfänger zugestellt wird. Die AGB und der Ident-Service lassen dies eigentlich zu, dennoch nutzt kaum ein Händler diese Möglichkeit. Warum eigentlich nicht?
  12. Wenn niemand da ist, ginge es wohl auf einem geschlossenen Schießstand durch den Notausgang raus. Ich kenne auch Vereine, wo ich nach einigen Sessions unter Aufsicht mit der entliehenen Waffe + 200 Schuss Munition ohne WBK zum Schießen losgeschickt wurde (natürlich gibts das!) und auf dem Weg vom Schützenhaus zur Schießbahn an meinem geparkten Auto vorbeigelaufen bin. Ja, ich hätte meinen Perso da zurückgelassen und ja, ich wäre auf Video gewesen... aber hätte ich durchbrennen wollen, wäre ich halt trotzdem erstmal weg gewesen. Ganz schlicht: Wenn ihr Waffen an unberechtigte Personen überlasst, dann seht halt einfach zu, dass derjenige keinen Abgang macht und sich nicht wehtut. Ob jemand nen Sachkundelehrgang gemacht hat oder beim Eintritt in Verein/Verband mal nen kleines Führungszeugnis vorgelegt hat, spielt für die Berechtigung eben keine Rolle. Es könnte trotzdem jemand sein, der nie eine WBK bekommen hätte. Und wenn doch ohne Aufsicht etwas passiert, wird eben ein Richter seine Definition von §12 und §34 zum Besten geben... und ich wette, das geht böse aus. Denkt auch an den Verein und den Schießsport an sich ... Faeser würde den ganz großen Hebel umlegen, wenn in Zukunft ein Täter auf diese Weise an eine Waffe gelangt ohne erst den Weg über die eigene WBK zu gehen. Und dann wäre wohl für alle Schluss. @CZM52 Du bist ja als Händler jemand mit Berechtigung und ich interessiere mich als Kunde für eine Waffe. Ich bin Mitglied im DSB/BDS/SVBB, Mitglied im Verein und habe Sachkunde und Standaufsicht bereits absolviert aber noch keine WBK. Nun zitiere ich §12, Abs 3: "Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese ... von einem Berechtigten erwirbt, wenn ...er als Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung ... den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf" Weil ich die Waffe gerne probeschießen möchte, bitte ich dich als Berechtigten mir eine entsprechende schriftliche Weisung auszustellen. Da steht dann drin, dass ich angewiesen bin, mit Waffe und Munition zum Schießstand zu fahren, dort zur Probe schießen darf und anschließend zurückkommen muss. Nun komme ich in eine Verkehrskontrolle, die Waffe wird gefunden... ... kann ich a) meine Weisung und meinen Verbandsausweis vorzeigen und meiner Wege ziehen? ... oder hast du b) Eine Waffe einem Unberechtigten überlassen und wir bekommen beide ernste Probleme? ... oder c) ?? Ich meine, so stehts im Gesetz. Das ist für mich tatsächlich logisch nicht ganz zu verstehen. Ich bin sicher, du würdest mich nicht mit ner Weisung losschicken ... aber wäre es legal möglich? Ist wirklich eine ernst gemeinte Frage zur Definition dieses Absatzes und deine Meinung würde mich interessieren.
  13. @Kreppel Es sind aber doch nicht meine Regulierungen! Ich hätte gern mehr Freiheit und mehr Eigenverantwortung für jeden, der schießsportlich oder in der Jagd tätig ist. Was die fachlichen Themen angeht, kommen wir wohl nicht mehr zusammen. Was aber nur darum schade ist, weil es die Frage des Threadstarters weitgehend unbeantwortet lässt. Gerne schreib ich dir aber ne Nachricht, vielleicht lern ich da noch was (z.B. was eine Waffentrageberechtigung ist, sofern kein Waffenschein gemeint ist) Meine fachkundige Meinung habe ich zum Besten gegeben, ganz ohne Bauchgefühl sondern im Gegenteil ... teils entgegen meines gefühlten Rechtsverständnisses. Und was den Angestellten eines Sicherheitsdienstes angeht: Die haben weder Waffenschein noch WBK, die bringen nen Führungszeugnis mit. Der Chef hat in der Regel als Inhaber der Sicherheitsfirma eine WBK, die Angestellten schleppen die Kanone bloß gemäß Weisung mit und verdienen zum Einstieg teils nur mickrige 1.900EUR im Monat. Die haben keinen Plan von garnichts! Die nehmen zumeist auch nicht die Waffe in die Hand, wenn es gefährlich wird ... die legen sich einfach auf den Boden.
  14. @Mittelalter Jeder kann sich sich eine Standaufsicht beschaffen, die gibts zum Wochenend-Sachkundekurs gleich mit dazu. Niemand prüft dabei irgendwas, man muss nichtmal Mitglied in einem Verein/Verband sein (so lief es bei mir). Das ist doch keine Berechtigung! @Kreppel 12.1.3 WaffVwV spricht doch von "vertraglichen Weisungsverhältnissen", bezieht sich also viel eher auf §12 WaffG, Abs. 3a ... typischerweise Angestellte eines Sicherheitsdienstes o.ä.. Diese sind natürlich ihrerseits auf ihre Zuverlässigkeit überprüft worden und dürfen gemäß Weisung natürlich nicht Schießen. Und ja, ohne eigene WBK dürfen diese überprüften Angestellten die Gewalt über eine Waffe erlangen (nicht ausüben), auch wenn der Chef nicht daneben steht. Das Schießen mit der Waffe würde im Ernstfall im Sinne von Notwehr oder Nothilfe ohne Erlaubnis erfolgen. Der Angestellte eines Sicherheitsdienstes darf mit der Waffe seines Chefs (steht auf der WBK vom Chef) nicht einfach so und ohne Aufsicht zum Üben auf den Schießstand gegen. Er besitzt die Waffe nicht! Das ist der Unterschied zwischen Erwerb und Besitz. Ich bitte euch, es ist doch eine Frage des gesunden Menschenverstands. Keiner will hier der Spielverderber sein, auch ich wünsche mir einen leichteren Zugang zum Schießsport (und zur Jagd), eine wachsende Anzahl von Sportlern, größere Verbände mit größerem Einfluss. Ich bin nicht gegen euch, versprochen! Aber zäumt das Pferd doch mal von hinten auf: Nur mal angenommen, der Täter aus Hamburg hätte erfahren, dass es Vereine gibt, wo man nach erstmaligem Probeschießen mit sympathischen Auftreten eine 9mm Waffe mit 200 Schuss Munition ausgehändigt bekommt und damit "für ne Stunde verschwinden kann". Stellt euch vor, dieser Typ wäre ohne WBK beim dritten Besuch des Vereins mit der Waffe abgehauen und hätte sein Ding durchgezogen. Von den eh schon schrecklichen Folgen mal abgesehen ... was wäre denn wohl mit dem (verantwortlichen) Verein passiert ... und was mit dem Schießsport an sich? Ja, die Definitionen sind Mist. Und ja, der Angestellte beim Sicherheitsdienst kann (scheinbar) die tatsächliche Gewalt über eine Waffe auch ohne WBK ausüben (Besitz). Er darf es aber nicht. Bitte, verlasst euch gerne weiterhin auf eure Menschenkenntnis wenn ihr Waffen überlasst. Aber seid euch halt auch im Klaren, dass ihr im denkbar beschissensten Fall eben auch am Arsch seid.
  15. Darin ist das Wesentliche aber doch enthalten: Du darfst mit der Waffe schießen (tatsächliche Gewalt ausüben = Besitzen), wenn du den Weisungen des Berechtigten folgst. Also unter Aufsicht, wann denn bitte auch sonst? Hättest du keinen Berechtigten, der dich beaufsichtigt bzw. anweist, düftest du nicht Schießen. Darum gehts doch hier, oder nicht? P.S. Mich würde auch deine Antwort auf meine Beispiel-Frage interessieren, sofern wir nicht auch schon wieder aneinander vorbeischreiben.
  16. @Kreppel Nochmal: Es macht einen Unterschied, ob man die tatsächliche Gewalt erlangt oder ausübt. Dies unterscheidet Erwerb von Besitz. Bitte die Definitionen beachten! Dann können wir gerne auf fachkundigem Level diskutieren. @Sal-Peter Ich persönlich mag deine Einstellung. Ohne Leute wie dich hätte ich in meiner Trainingszeit auf gewerblichen Ständen teilweise eine zusätzliche Aufsicht bezahlen müssen... weil ich aber nen netter Typ bin der immer gut klargekommen ist, wurden eben auch Ausnahmen gemacht. Aber: Die Polizei wird nicht interessieren, ob der Extremist ebenfalls nen netter, charismatischer Typ mit einnehmendem Wesen war. Baut der Scheiße, bist du mit dran. So einfach isses.
  17. Die Definitionen sind Mist, typisch deutsch, ja. Aber wie würdest du meine Beispiel-Frage beantworten, wärst du Waffenmeister in einem Verein? P.S.: Ich habe meine Sachkunde selbstverständlich ohne WBK absolviert, so wird es auch bleiben. Aber eben auch kein Waffenbesitz oder Waffenbesitzkarte.
  18. Ich glaube, hier wird wirklich sehr viel aneinander vorbei geschrieben. Ich würds gerne mal fachkundig Aufschlüsseln. Als ich für meine WBK trainiert habe, hab ich mir die gleiche Frage gestellt und wenn ich mich recht entsinne, sogar die gleiche Diskussion geführt, hier im Forum wie auch in den Vereinen, in denen ich als Gast geschossen habe. Also: Der Knackpunkt ist, ob jemand in den Besitz einer Waffe gelangt, also die vollständige und uneingeschränkte Kontrolle ("tatsächliche Gewalt") darüber ausüben kann. Ist dies der Fall muss derjenige eine Waffenbesitzkarte haben, darum heißt die ja so. Die Sachkunde oder eine Befähigung zur Standaufsicht spielen da keine Rolle! Wer eine Waffe auf dem Schießstand ausgehändigt bekommt, erwirbt diese vorübergehend (§12 WaffG, Abs. 1, 5) und erlangt die tatsächliche Gewalt darüber (WaffG, Anlage 1, Abschnitt 2, 1). Um damit zu Schießen, muss man die tatsächliche Gewalt über die Waffe aber auch ausüben, dies entspricht per Definition dem Besitz (WaffG, Anlage 1, Abschnitt 2, 2). Zur weiteren Klärung kann auch die Definition des Begriffs "Überlassen" herangezogen werden (WaffG, Anlage 1, Abschnitt 2, 3). Dabei räumt man jemand anderem die tatsächliche Gewalt über eine Waffe ein. Darf eine Waffe an jemanden ohne WBK überlassen werden? Nein, das regelt §34, Abs.1: "Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden". Zusammengefasst: Ohne WBK darf man nicht in den Besitz einer Waffe kommen, niemals! Wer ohne jegliche Aufsicht und ohne eigene WBK auf dem Stand eine erlaubnispflichtige Waffe schießt, ist im Besitz der Waffe. Er könnte jederzeit durch die Hintertür verschwinden oder sich bzw. anderen direkt vor Ort etwas antun. Dies verstößt gegen das WaffG! Wenn hingegen eine berechtigte Person Aufsicht führt, so kann der Schütze nicht mehr die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausüben. Mit dem vorübergehenden Erwerb wurde die tatsächliche Gewalt darüber zwar erlangt, kann aber aufgrund der Aufsicht nicht ausgeübt werden. Deswegen kein Besitz und deswegen kann §12, Abs. 1, 5 überhaupt zur Geltung kommen. Zugegeben, die Definitionen sind nicht sehr verständlich gewählt - deutsche Behördensprache halt. Man kann sich die Frage aus Sicht des Waffenmeisters im Verein auch noch viel leichter selbst beantworten: "Wenn ich jemandem, der einen simplen Wochenendkurs absolviert hat aber noch keine WBK besitzt, eine Kanone + Muni in die Hand drücke und den alleine zum Schießen auf die Bahn schicke ... was erzähle ich dann der Polizei, wenn der nach einer Stunde nicht mehr zurück kommt und der Notausgang offen steht?" Könnte ja auch jemand sein, der niemals eine WBK bekommen hätte, nen Spinner oder nen Extremist. Wer steht dann alles vor Gericht, wenn wirklich was mit dieser Waffe passiert? Eigentlich logisch, oder? Eine Grauzone, die auch ich in meiner Trainingszeit gerne genutzt habe, ist die Aufsicht durch eine Glasscheibe oder z.B. mittels Kamera. Manche Vereine gestatten dies, andere nicht. Ich fand diese Möglichkeit damals gut und denke noch immer so. Es lässt sich so nicht alles verhindern, aber ungewolltes Verschwinden oder unbeholfene Versuche zur Beseitigung einer Störung können vermieden werden. Eine 1-zu-1 Beaufsichtigung sollte es beim ersten Probeschießen schon sein, wenn aber eine gewisse Kenntnis in der Handhabung vorhanden ist, darf es auch etwas lockerer zugehen. Aber alles ohne den neuen Schützen jemals in Besitz der Waffe kommen zu lassen!
  19. Und beim Waffenrecht? Spielt dort der Grenzwert (3 ng/ml) aus dem Straßenverkehr auch eine Rolle? Ist man bei nachgewiesener Überschreitung des Wertes die Erlaubnis ebenfalls los oder auch bei schon jeglichem geringeren Konsum? Schwer, dazu etwas zu finden weil immerzu nur der illegale Waffenbesitz in Verbindung mit Drogen genannt wird.
  20. Wobei aber z.B. der ärztlich verschriebene Einsatz explizit nicht verboten ist und scheinbar in manchen Fällen sogar das Führen eines KFZ zulässt. Dennoch hielten bislang die Gerichte an der Gefährlichkeit des Stoffes fest. Womöglich liegt das auch an der Menge, die medizinisch wirksame Dosierung scheint ausgesprochen hoch zu sein (5 Joints am Tag?). Würde man an dieser rechtlichen Einschätzung festhalten, dann müsste es Grenzwerte geben, die eben einen gelegentlichen und maßvollen Konsum vom problematischen Konsum unterscheiden können. Wie halten es denn die Niederländer damit?
  21. Ich könnte mir vorstellen, dass beim Cannabis mit der Zeit schon Erfahrungen mit den Grenzwerten gesammelt oder aus anderen Ländern ohne Prohibition (Niederlande, Schweiz, Teile der USA) übernommen werden. Aber wird es -abgesehen von Abhängigkeit- ansonsten so wie beim Alkohol, wo den Menschen eine gewisse Eigenverantwortung zugestanden wird? Wo gelegentlicher, maßvoller Konsum (selbst in Bezug aufs Autofahren) straffrei und sogar in gewisser Weise gesellschaftlich akzeptiert ist? Die bisherige Rechtssprechung ging ja stets davon aus, dass beim Cannabis ausnahmslos jeder Konsum problematisch ist (siehe auch StVO). Warum sollte sich daran etwas ändern, nur weil der Stoff nicht mehr als Betäubungsmittel gilt? Am Wirkstoff ändert sich ja nichts.
  22. Ich hatte einen ganz ähnlichen Fall im Kopf, da wurde der Jagdschein aber garnicht erst erteilt. In dem Fall war auch ärztlich verschriebenes Oxycodon im Spiel, entscheiden war aber wohl der Konsum von Cannabis. Ansonsten lesen sich die Fälle genau gleich: https://vgtr.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Trier/Dokumente/Entscheidungen/2_K_11388-17_TR_Urteil_vom_20-09-2018.pdf Auch dieser angehende Jäger hatte damals keine Chance, ob da weitere Instanzen folgten, weiß ich aber nicht. Vielleicht gehören die beiden Fälle sogar zusammen. Beachtlich finde ich, dass der Schmerzpatient gemäß Gutachten ein Kraftfahrzeug führen dürfte, das Gericht aber keine Übertragbarkeit auf die waffenrechtliche Eignung gesehen hat, denn: "In wesentlich stärkerer Weise als beim Fahrerlaubnisrecht stehen nämlich beim Waffengesetz sicherheitsrechtliche Interessen im Vordergrund."
  23. Ruhig, Brauner. Ist bloß ne Droge wie viele andere. Würde Alkohol künftig verboten werden und jeder Kontakt zum Verlust der waffenrechtlichen Eignung führen, wäre das sicher für (sehr) viele ein Thema. Und ja, ein Thema mit Bezug zum Waffenrecht.
  24. Mit der Abhängigkeit ist es schwierig. Wer täglich nach dem Schießen seine Waffe im Verein wegschließen lässt, sich dann mächtig einen antrinkt und mit 1,5 Promille mit dem Rad nach Hause fährt, der macht erstmal nichts falsch. Erfährt die Behörde davon, dürfte sie dennoch die Eignung in Frage stellen. Womöglich gibt es Cannabis-Werte im Blut/Urin, deren Höhe ebenfalls einen "zu hohen" Konsum voraussetzen lässt. Im Straßenverkehr gibt es wahrscheinlich die gleiche Problematik, auch da muss es Grenzwerte geben, die noch garnicht erforscht sind. Interessanterweise muss eine Person, die zukünftig einen dieser Cannabis-Vereine führen will, seinerseits auf die Zuverlässigkeit hin überprüft werden. Der Anbau und Konsum sind aber Grundlage für diese Vereine, weshalb diese Zuverlässigkeit davon kaum tangiert werden dürfte. Aber es ist ja auch keine "waffenrechtliche Zuverlässigkeit" und es ist keine Prüfung der "Eignung", die wahrscheinlich eher Rolle spielt.
  25. Manch einer wird es mitbekommen haben, die Ampel möchte noch dieses Jahr erste Schritte zur Legalisierung von Cannabis umsetzen. Konsum, Besitz und privater Anbau sollen weitgehend legal werden, die Droge selbst gilt dann nicht mehr als Betäubungsmittel. Über Sinn und Unsinn der Pläne soll hier garnicht weiter diskutiert werden und auch zur Gefährlichkeit von Cannabis (insb. im Vergleich zu Alkohol) gibt es wahrscheinlich ebenso viele Meinungen wie Mitleser. Spannend dürfte aber sein, wie nach Ende der Prohibition die waffenrechtliche Zuverlässigkeit/Eignung bei nachgewiesenem Konsum bewertet wird. Bisher war ja prakisch jede Form von Kontakt ein "Strikeout", selbst bei ärztlich verschriebener Anwendung. Vielleicht hat hier jemand Kontakte oder es liest ein Sachbearbeiter mit ... in naher Zukunft düfte es dazu ja ein Memo geben. Ich könnte mir vorstellen, dass ähnlich wie beim Alkohol eine missbräuchliche Verwendung (betrunken Fahren/Waffen handhaben) zum Verlust der Eignung führt während ein bewusster Konsum ohne offensichtliche Abhängigkeit unsanktioniert bleibt. Aber woran soll das festgemacht werden, es gibt ja keine Grenzwerte oder wissenschaftliche Erkenntnisse aus Deutschland? Vielleicht machen die Waffenbehörden auch ihr ganz eigenes Ding, aber dann bräuchte es dafür neue Grundlagen. Wer hat dazu eine rechtliche Einschätzung bevor es irgendwann Präzedenzfälle gibt?
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