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IGNORED

Neues zu alten Magazinen


Bourbon

Empfohlene Beiträge

vor 21 Minuten schrieb LordKitchener:

Und was für ein Bedürfnis für große Magazine hat dir zum Erfolg verholfen?

In Personalunion Sport (ob's Auswirkungen hatte, weiß ich nicht, aber ich hab Teilnahmelisten von zwei DMs beigefügt), Jagd, Sammlung ehemals freier Magazine

Bearbeitet von Raiden
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vor 1 Minute schrieb Raiden:

weiß ich nicht, aber ich hab Teilnahmelisten von zwei DMs beigefügt), Jagd, Sammlung ehemals freier Magazine

Mit dreißig Schuss Magazinen durfte man schon vorher nicht in Deutschland Sportschießen oder jagen. Wie soll das Begründung herhalten? Sammeln von Magazinen? Auch hier ein großes Fragezeichen. Könntest du mir bitte mal den genauen (!) Wortlaut deiner Begründung zukommen lassen?

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vor 10 Minuten schrieb LordKitchener:

Mit dreißig Schuss Magazinen durfte man schon vorher nicht in Deutschland Sportschießen oder jagen.

die "größe" des magazins (Mag-körper) war von jeher egal, es musste aber (damals) auf 2 schuss blockiert sein!!!

heute darf der "magazinkörper" nicht mehr größer sein als das 10 schuss rein passen würden und es dürfen (bei eingestecktem mag) nicht mehr als 3 schuss in der waffe sein...

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Was soll der "Normalbürger" hier nun eintragen?

 

https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/3AendWaffG/AntragAltbesitzMagazine.html

 

Bedürfnis

 

[] jagdliche Verwendung
[] schießsportliche Verwendung
[] Waffensammler/Waffensachverständigen Tätigkeit
[] Sonstige Verwendung

 

Jagd mit 30 Schuss Magazinen im Ausland? Sportschießen mit 30 Schuss Magazinen im Ausland? Magazinsammeltick? Wie wird das nachgewiesen?

 

Ich möchte nun einmal klare Antworten haben mit welcher Begründung und welchem Nachweis solche Anträge erfolgreich durchgekommen sind!

 

Dazu noch:

 

https://german-rifle-association.de/degunban-neues-zum-magazinverbot/

 

Zitat

Anhand der uns vorliegenden Rückmeldungen ist der Nachweis des Bedürfnisses für WBK-Besitzer kein Problem. Wir wissen bisher nicht, ob Soldaten oder private Sammler ohne EWB-Schusswaffen ein solches Bedürfnis erhalten.

 

Warum steht auf dem BKA Antrag nicht "Bedürfnisgrund WBK Besitz"?

Bearbeitet von LordKitchener
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vor 18 Minuten schrieb CiscoDisco:

Welches war denn die maximal zulässige Magazinkapazität auf der Jagd?

 

Da gibt es keine allgemeine Grenze.

Bearbeitet von Gast
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vor 20 Minuten schrieb LordKitchener:

 

Ich möchte nun einmal klare Antworten haben mit welcher Begründung und welchem Nachweis solche Anträge erfolgreich durchgekommen sind!

 

 

Bitteschön, ich habe noch eine Kopie vom Jagdschein beigefügt:

 

 

 

fadhij.jpg

Bearbeitet von Raiden
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vor 4 Minuten schrieb LordKitchener:

Andere Frage. Wie lange vor dem 1.9.2021 sollte man die Anträge bei BKA bzw. Anzeige beim Ordnungsamt stellen? Wegen der Bearbeitungszeit.

Die Bearbeitungszeit ist irrelevant. Ausschlaggebend ist das Datum deiner Anmeldung bzw. deines Antrags.

Bearbeitet von Raiden
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@Raiden Vielen Dank für deine konkreten Antworten.

 

Bliebe noch die Frage offen was sind was "national bedeutende" Schiesswettkämpfe? Was ist mit jemand welcher regelmäßig Bezirksmeisterschaften schießt (und ab und zu auch gewinnt) und für die DM qualifiziert wäre, aber nicht hingegangen ist? Allerdings ist auch hier wieder der Punkt, dass die Großraummagazine ebenfalls nicht damit in Zusammenhang stehen, denn man hätte sie ja damals auch nicht verwenden dürfen.

Bearbeitet von LordKitchener
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so ich möchte nochmal das Unterfangen mit den "Großen" Magazine für normale Sportschützen, die bei den Waffenbehörden als echter Altbesitz vor dem 13.06.2017 erworben wurden, aufzeigen. Details will ich nicht aufrollen, da eigentlich jeder informiert sei.

 

Als erstes hatten wir die Information erhalten, das alles was mehr als 10 Schuss Zentralfeuerpatronen für LW Halbautomaten fassen kann weg sei. Bei KW mehr als 20 Schuss. ✔️

 

Dann dürfen wir genau diese Magazine sofern der Erwerb vor dem 13.06.2017 war und bei besagter Behörde angemeldet sind, ohne weiteren Auflagen zur Aufbewahrung doch behalten. ✔️

 

Daraufhin bekamen wir die Info, was jetzt nach der Anmeldung mit dem erhaltenen Bescheid nach §37h nicht mehr verboten ist, sei Erlaubt und könne wieder dem Sport zugeführt werden, sofern eine "Begrenzung" vorhanden sei. ✔️

 

Dies steht bisher nur in diesen beiden Quellen. Seite 7, Mitte, Absatz 1 ✔️

Magazine Bayern.pdf  Magazine Thüringen.pdf

 

Nun bekommen wir mindestens hier im Forum mit, das ein IPSC Event Veranstalter in seiner Ausschreibung auf BDS Boden über das Ziel hinausschießt, aber kurzer Hand nachbessert und trotzdem allg. Misstrauen hervorruft. Misstrauen nur deshalb, weil es für uns rechtschaffende Sportler trotz angemeldeten legalen Magazinen und unserem Wissen mit dem neuen Umgang, eine gewisse Verwirrung und Unsicherheit auslöst. Ein Beispiel.

 

sportl. Magazin Reglung.PNG

nun ja, jedenfalls trifft es nicht gerade die sportliche Seele des loyalen teamorientierten Wettkampfschützen. Dezidierter geht es aber leider immer.

 

Nun Gut.

Es wäre gerade jetzt etwa ein 1/2 Jahr vor dem Vollzug des neuen WaffG ein Wichtiges, einen fetten Kommentar über genau diese angemeldeten Magazine und deren Recht loszulassen. So das es jeder der den Finger krumm machen kann, liest und kapiert!

Solch ein Kommentar eines jeden deutschen Verbandspräsidenten sollte müsse jeden deutschen Schützenverein zeitnah erreichen.

Ich wünschte mir daher das Peter, Willi, Wolfgang und Alexandra 58/62 Jahre alt, als Dachdecker, Tankwart und/oder Einzelhandelskaufmann/Frau ohne Internet und seit 40 Jahren aktiver Sportschütze*in von seinem/ihrem Sportwart persönlich darüber informiert, oder nochmal daran erinnert wird. 

 

Hallo hast Du Deine Magazine als Altbesitz angemeldet? Wenn ja, dann komm zum Schießen .... und bleib gesund! :friends:

 

ps. sollte mir in diesem Beitrag ein Fehler unterlaufen sein, bitte ich diesen freundlichst zu entschuldigen.

 

 

 

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jetzt mach doch nicht so scheinheilig, Du kennst diese Unterhaltung ganz genau 🤨 aber das ist jetzt unwichtig!

 

Vielmehr geht es um eine schnelle, klare, umfassende, aber kurzweilige Information an alle die es noch nicht wissen könnten.

Auch klar sollte sein, das es hier nicht nur um den "Nachzügler" geht, sondern um alle "Null Informierte" und deren Zuverlässigkeit.

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Da ist nichts scheinheilig.

Schau dich um, wie solche Sachen im Verband gehandhabt werden.

Zu nichts gibst da eine Klarstellung.

Man setzt immer einen mehr drauf als die Konkurrenz.

warum erwartest du n nun, dass es hier anders läuft?

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  • 2 Wochen später...
Am 8.4.2020 um 14:11 schrieb Bourbon:

Das BKA hat jetzt eine Vorlage für Anträge für eine Ausnahmeregelung.

 

in dem Antrag steht auch folgender Absatz:
Mit diesem Antrag habe ich zur Kenntnis genommen, dass
....
....
ich somit künftig der regelmäßigen, kostenpflichtigen waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung unterliege.

 

Haben die einzelnen Bundesländer nicht unterschiedliche Ansätze, ob und wann eine waffenrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung
kostenpflichtig - kostenfrei ist? 
oder gibt es die kostenlose Variante seit 2009 - Urteil vom 01.09.2009, Aktenzeichen 6 C 30/08, Bundesverwaltungsgericht die 
Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Regelüberprüfung grundsätzlich festgestellt.
 

Muss ich jetzt, bei Beantragung / Anmeldung meiner übergroßen Magazine, je nach Bundesland mit zusätzlichen Kosten durch die Hintertür rechnen? 


Ich bin vorrangig betroffen durch KW-Magazine für SLB für KW-Patronen.
Meine SLB`s gab es anscheinend in Europa nie mit Magazinen <10 Schuss zu kaufen
Original-Magazine stehen nicht mit auf dem Kaufbeleg SLB

Bearbeitet von Tatonka
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Meiner Ansicht nach hat das jetzt nichts mehr mit deiner Waffenbehörde und deren Prüfungen/Gebührensätzen zu tun.

Das BKA erteilt eine eigenständige Erlaubnis (mit Verfallsdatum - so bei ganzen Waffen). Die werden dieses und jenes eigenständig prüfen.

Ergo: Auslaufen lassen und Teile abgeben/vernichten oder neu den Zahlemann machen.

Bearbeitet von Christian 555
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Am 1.4.2021 um 14:08 schrieb frosch:

@Shadow: Dan frage doch bitte einmal nach der Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid. Danke

Hi, da steht:
"Amthandlungen die nicht unter dsen Tarifstellen 26.1 AVerwGebO Tarifstelle 26.38 1x25 Euro bis 26.37 aufgeführt sind..."
 

Ich habe letztendlich mein ausgefülltes Dokument zurück bekommen mit 3 Stempel drauf....

 

 

Mal was anderes, sehe ich das richtig und muss ich die "großen" Magazine jetzt in einen 0/1 Tresor lagern?

 

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vor 2 Minuten schrieb Shadow:

Mal was anderes, sehe ich das richtig und muss ich die "großen" Magazine jetzt in einen 0/1 Tresor lagern?

"Echter Altbesitz": kannst Du lagern wie Du willst (Schuhkarton...). "Neuer Altbesitz" sowie ggf. mit BKA-Ausnahmegenehmigung ganz neu erworbene: im 0/1er. Es gibt keinen "Bestandsschutz A/B-Tresore" für die Magazine. Ich habe deswegen gerade heute morgen einen 0er kaufen müssen...

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Wir (meine Frau und ich) haben unsere Anzeige gem. §37h WaffG schon Anfang September gestellt und diese Woche die Bescheinigung bekommen.

3 Dinge:

1. Beim Kauf achtet man nicht nur auf das Kaufdatum, sondern auch den Namen des Erwerbers. Nur der Erwerber bekommt die Anzeigebescheinigung abgestempelt!

2. Netterweise wird aber eine gesonderte Legitimation zur Mitnutzung für gemeinschaftlich besessene Waffen ausgestellt, dies nach Rücksprache mit irgendeinem Europaministerium.

Somit darf ich auch die von meiner Frau erworbenen Magazine und umgekehrt nutzen, sofern wir für die Waffen eine gemeinschaftliche Erlaubnis (gemeinsame WBK) haben. 

3. Leider steht am Ende der §37h Anzeigebescheinigung folgender Text:

Zitat

"Sofern es sich bei den angezeigten Magazinen oder Magazingehäusen um solche handelt, welche für Waffen verwendet werden können, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz oder bereits vor der Waffengesetzänderung unter die verbotenen Gegenstände fielen handeln sollte, bezieht sich diese Bescheinigung nicht auf diese. 

Für eine entsprechende Ausnahmegenehmigung wäre in diesem Fall das Bundeskriminalamt bzw. die entsprechende Bundesbehörde zuständig."

Mit anderen Worten: Magazine, die (auch) in Kriegswaffen passen oder in verbotene Waffen passen, müssen immer beim BKA angezeigt werden?

 

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Am 14.4.2021 um 13:14 schrieb Phaedrus:

"Echter Altbesitz": kannst Du lagern wie Du willst (Schuhkarton...). "Neuer Altbesitz" sowie ggf. mit BKA-Ausnahmegenehmigung ganz neu erworbene: im 0/1er. Es gibt keinen "Bestandsschutz A/B-Tresore" für die Magazine. Ich habe deswegen gerade heute morgen einen 0er kaufen müssen...

Diese Unterscheidung ist für mich nicht nachvollziehbar, denn in beiden Fällen wird das ansonsten bestehende Verbot (für den derzeitigen Besitzer des Magazins) nicht wirksam. Ergo bestehen auch in beiden Fällen keine Aufbewahrungsbestimmungen nach WaffG ! Das BKA verweist wie ich in deren Bescheiden schon gesehen habe lediglich auf die Einhaltung des § 36 WaffG und überlässt es damit quasi dem Besitzer, auf welche Weise er unbefugten Zugriff Dritter verhindert.

 

Lediglich ein Erwerber ab 02.09.2021 mit BKA-Ausnahmegenehmigung benötigt definitiv einen Ier-Schrank für verbotene Magazine !

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