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Neues zu alten Magazinen


Bourbon

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Meiner Meinung nach sind diese Magazingehäuse NICHT dauerhaft auf 10 Schuß blockiert. Den Alu-Popniet bekommst Du mit einer Haushaltsschere raus gepopelt. Ich würde das Risiko nicht eingehen, zumal die Anzeige des Altbesitzes erster Klasse (außer bei meiner Behörde) unkompliziert ist. Und diese Magazine dürfen dann unstrittig weiterhin besessen, wie bisher gelagert und sportlich verwendet werden. Einzige Einschränkung: Du darfst sie niemand anders mehr ausleihen. Für den sind sie nämlich verboten.

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vor 8 Minuten schrieb Fyodor:

Meiner Meinung nach sind diese Magazingehäuse NICHT dauerhaft auf 10 Schuß blockiert. Den Alu-Popniet bekommst Du mit einer Haushaltsschere raus gepopelt.

Nieten dürften wohl überall als dauerhaft angesehen werden. Man kann sich dann vielleicht noch drüber streiten, ob zwar kein großes Magazin, aber die deutsch-hirnrissige Erfindung eines großen "Magazinkörpers" weiterhin vorliege. Der setzt ja gerade nicht voraus, dass auch ein großes Magazin existiert (wie es beispielsweise auch durch einen überdimensionierten Follower, an dem man Plastik abschneiden müsste, oder dergleichen verhindert werden könnte).

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vor 16 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Nieten dürften wohl überall als dauerhaft angesehen werden.

Eine Niete ist keine dauerhafte Veränderung, insbesondere sehe ich dies nicht bei einer Alu- Poppniet.  5 er Bohrer und Akkuschrauber reicht zum entfernen einer solchen Niet. Inzwischen dürfte wohl auch der HSS Bohrer und ein Akkuschrauber als allgemein gebräuchliches Werkzeug anzusehen sein.

Nach wie vor fehlen Definitionen durch den Gesetzgeber oder entspr.  Urteile zur Eigenschaft eines Magazinkörpers und dem Verlust dieser Eigenschaft.

 

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Das Kriterium wird sein, ob mit gängigen Werkzeugen ein entsprechender Zustand hergestellt werden kann.

 

Dürfte beim Aluminiumniet kaum zu verneinen sein, denn den bekommt ein durchschnittlich begabter Dreijähriger mit Geduld und einer Spitzzange heraus. Eine weiter oben diskutierte "Entwidmung" durch entfernen der Magazinlippen käme der Sache schon näher.

 

Wer Rechtssicherheit haben will, kein Problem. Zuständige Behörde ist... tataaa... das BKA. Dort kann man einen Feststellungsbescheid über die Einordnung seines wie auch immer verhunzten Magazins beantragen und wird eine rechtsverbindliche Auskunft bekommen - die wird sogar im Bundesanzeiger veröffentlicht. Siehe §2 Abs. 5 WaffG.

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Ich habe ein solcherart auf 2 Schuss blockierten Magazin Mal versucht wieder rückzubauen.

Das ist kein leichtes Spiel, vor allem weil man ewig mit der Feile im Magazinkörper rumwuseln muss, bis der Follower wieder glatt durchläuft.

Habe mir die Arbeit auch nur gemacht, weil die Preise für diese Magazine durch die Decke gegangen sind.

Übrigens kann man solche blockierten Mags ganz gut mit Bremsenreiniger spülen, wenn man den Boden abnimmt.

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Nach erneutem Meditieren über die betreffenden Gesetzespassagen neige ich inzwischen auch verstärkt zu der Befürchtung, daß blockierte Gehäuse nicht dauerhaft (im doppelten Sinn) funktionieren werden. So wie es hier schon mehrfach gesagt wurde.

Auch wenn "allgemeingebräuchliches Werkzeug" usw. - noch - nicht für Magazine festgeschrieben ist. Trotzdem nicht von der Hand zu weisen, dass die unklaren Definitionen schon jetzt Auslegungen ermöglichen, bei denen die Werkzeugfrage juristisch nur eine Nebenrolle spielt. Eine davon hat @Proud NRA Member weiter oben auf dieser Seite angedeutet.

So war es vielleicht auch vom Gesetzgeber gewollt. (Obwohl man bekanntlich nie Absicht unterstellen soll, wenn Inkompetenz als Erklärung ausreicht.)

 

Strategische Überlegung: jeweils als Bemerkung ins Formular schreiben "zu 5 Schuss vernietetes ex 20er Gehäuse" oder so in der Art.
Damit hat man alles korrekt gemeldet, aber nicht vorgreifend ein XX für ein U vorgemacht was die Kapazität angeht.

Nur für den Fall, dass die gemeldeten Echten demnächst eingesammelt werden und die Blockierten erlaubt bleiben... Aber nee, letzteres ist wohl Spinnerei...

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Hier ist ja immer nur von Gebrauchsmagazinen zum Sportschießen die Rede.

Was macht eigentlich jetzt ein Waffensammler, der z.B. für seine Ari-08 zur Komplettierung ein Trommelmagazin erwerben will?

Bekommt der dann eine Ausnahmegenehmigung?

Und von wem - Waffenbehörde oder BKA?

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Gerade eben schrieb thomas.h:

Was macht eigentlich jetzt ein Waffensammler, der z.B. für seine Ari-08 zur Komplettierung ein Trommelmagazin erwerben will?

Das Gleiche wir der Deko-Besitzer, der zu seiner Ballerleika (Spagin) noch das originale Mag dazu hat: Ein ziemlich dummes Gesicht.

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vor 5 Stunden schrieb thomas.h:

Bekommt der dann eine Ausnahmegenehmigung?

Und von wem - Waffenbehörde oder BKA?

Das wird die Zukunft zeigen. Dass aus ideologischen Gründen historische Artefakte zerstört werden ist ja nichts neues.

 

Wenn, dann vom BKA. Die Waffenbehörden sind da nicht zuständig.

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vor 56 Minuten schrieb Fyodor:

Das wird die Zukunft zeigen. Dass aus ideologischen Gründen historische Artefakte zerstört werden ist ja nichts neues.

Und wenn's nicht direkt zerstört wird? Muss dann ein Blechkästchen von der Vitrine oder den Wand in einen dafür vom Deko-Besitzer erst noch anzuschaffenden Tresor?

 

Andererseits hat der Deko-Besitzer ja bereits eine Waffe zerstören lassen oder zerstört gekauft. Geht die Magazinkörpereigenschaft z.B. durch Ausgießen mit gar garstig zu entfernendem Kunstharz verloren, so dass das zerstörte Gewehr eben auch ein zerstörtes Magazin hat?

Bearbeitet von Proud NRA Member
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vor 12 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Muss dann ein Blechkästchen von der Vitrine oder den Wand in einen dafür vom Deko-Besitzer erst noch anzuschaffenden Tresor?

Ja.

 

vor 12 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Geht die Magazinkörpereigenschaft z.B. durch Ausgießen mit gar garstig zu entfernendem Kunstharz verloren

Das ist eine der Fragen die Gerichte klären werden müssen. Leider war der Gesetzgeber weder Willens noch fähig, ein anwendbares Gesetz zu schreiben.

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vor 12 Stunden schrieb Fyodor:

Leider war der Gesetzgeber weder Willens noch fähig, ein anwendbares Gesetz zu schreiben ...

..., was das Gesetz aufgrund der erforderlichen Normenklarheit rechtswidrig macht (in einem Rechtsstaat).

Bearbeitet von drummer
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Gilt halt schon seit Jahren nicht mehr für den Bereich Waffenrecht.

 

Es gab in den letzten Jahren und Jahrzehnten einige Gesetze, die ursprünglich anders gemeint waren, als sie später angewendet wurden, weil sich eine bestimmte Auslegung entsprechend eingebürgert hat.

 

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Heute vom Hörensagen:

Im Kreis Plön hat der Sachbearbeiter L. sich folgendes ausgedacht:

 

Pro anzumeldendem Alt-Magazin werden 5 Euro Bearbeitungsgebühr fällig.

Ein davon betroffener Schütze hat eine niedrige dreistellige Anzahl von Magazinen gemeldet und sieht sich jetzt mit einer Forderung von über 1000 Euro konfrontiert.

 

Gücklicherweise ist er VdW Mitglied und wird sich das ohne Widerwehr nicht gefallen lassen müssen.

 

frogger

 

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Am 19.5.2021 um 00:22 schrieb Sal-Peter:
Am 19.5.2021 um 00:19 schrieb thomas.h:

Was macht eigentlich jetzt ein Waffensammler, der z.B. für seine Ari-08 zur Komplettierung ein Trommelmagazin erwerben will?

Das Gleiche wir der Deko-Besitzer, der zu seiner Ballerleika (Spagin) noch das originale Mag dazu hat: Ein ziemlich dummes Gesicht.

 

Das sind zwei verschiedene Fälle.

Trommel #2 ist wohl legitimer Sammler-Altbesitz (Antrag BKA, ggf mit N0 Aufbewahrung ect.), das dümmere Gesicht dürfte es bei Trommel #1 geben (Antrag auf Neuerwerb).

 

"Ist ein 30-Schuss-Magazin in einer Alt-Deko-Waffe nun ebenfalls ein verbotener Gegenstand? Genügt hier eine Ausnahmegenehmigung oder muss die Waffe vernichtet werden? "

"Es gilt als Teil der Alt-Dekowaffe, so dass sich der Besitzstand darauf erstreckt."

 

aus: FAQ des VDB zum 3. WaffRÄndG & NWR-II, Stand August 2020, https://www.vdb-waffen.de/downloads/editor/91yfw2_de.pdf 

-> Soweit ich das verstehe sind die gelb markierten Antworten direkt vom BMI und bis jetzt aktuell??

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Das habe ich auch ganz zu Anfang mal gelesen. 

Damals wurde allerdings darauf verwiesen, daß diese Antworten keine Rechtsgültigkeit haben und man sich somit nicht drauf verlassen kann.

 

Im Bezug auf Dekowaffen würde das auch bedeuten, daß man ein eventuelles Ersatzmagazin für genau diese Dekowaffe anmelden müsste, während das erste Magazin als Teil der Dekowaffe zählt und somit ohne Weiteres besessen werden darf.

 

Wir sind absolut verrückt geworden...

 

 

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Tag zusammen,

hat schon jemand "Erfahrungen" bei dem Antrag nach §58 in dem Punkt : >... regelmäßigen, kostenpflichtigen, waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung unterliege.

 

Ist mir mal gerade so beim ausfüllen aufgefallen!

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vor 10 Stunden schrieb lemmi:

hat schon jemand "Erfahrungen" bei dem Antrag nach §58 in dem Punkt : >... regelmäßigen, kostenpflichtigen, waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung unterliege.

Ja, als ehemaliger legaler Besitzer eines illegalen (verbotenen) Messers. Jahrelang alles i.O., dann kam letztes Jahr ein Kostenbescheid ich glaube über 59,- € ins Haus geflattert, überschrieben mit "Maßnahme für mehr Bürgerfreundlichkeit" o.ä. und ein paar nett gemeinten Hinweisen ... - daraufhin habe ich das Spielzeug gegen Quittung beim Polizisten meines Vertrauens abgegeben. Denn diese 59,- würden jetzt regelmäßig berechnet, unabhängig davon, ob ich auch ansonsten schon als LWB der kostenpflichtigen Dauerüberwachung durch das LRA unterliegen würde. Andere Behörde, andere Rechnung.

 

"If you can´t ban it, tax it!"

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