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IGNORED

Neues zu alten Magazinen


Bourbon

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Also 81 Seiten über dieses Thema sind echt eine Hausnummer.

 

Zumal der Besitz dieses verbotenen Gegenstandes ohne Erlaubnis nicht einmal eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellt (Ausnahme beim grenzüberschreitendem Verkehr § 372 i.V.m 370 AO).

Das ist auch mal eine Gesetzelücke, die man erwähnen soll. Einen Haufen Aufwand für Gegenstände, bei dessen Besitz ohne Erlaubnis bei einem nicht Waffenerlaubnisinhaber zu keinen Sanktionen führt, wenn man die Zuverlässigkeit außer Acht lässt.

 

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vor 35 Minuten schrieb SEler:

wenn man die Zuverlässigkeit außer Acht lässt.

Nein, das entspricht tatsächlich der Vorlage der EU. Das ist also kein Fehler, sondern so gewollt. Zeigt aber erneut den zugrunde liegenden Gedanken, eben nicht Terroristen zu treffen.

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vor 39 Minuten schrieb drummer:

Wenn man jetzt noch davon ausgehen könnte, daß deutsche Gerichte Recht sprechen, dann wäre alles perfekt.

Da das Statement eine negatives Ergebniss vorgreift müsste jemand klagen um das Gegenteil zu bestätigen......

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Ach so, das war doch das Teil mit der Geheimkanzlei und dem Geheimverfahren. Ob wir dazu jemals wieder etwas hören werden?

 

Keine Ahnung ob ich überhaupt klagen könnte, wenn ich nicht vorher einen Verstoss begehe. Der Waffenrechtsanwalt, den ich bezüglich der fragwürdigen Gleichstellung einer "Montagevorrichtung für Schusswwaffen" mit einem Absehen durch das BKA beauftragen wollte spielt jedenfalls gerade toter Mann. Schon blöd wenn man weder für Geld noch gute Worte einen Anwalt findet, den man in zweiter Instanz aber zwingend benötigt.

Bearbeitet von drummer
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vor 18 Minuten schrieb drummer:

Schon blöd wenn man weder für Geld noch gute Worte einen Anwalt findet, den man in zweiter Instanz aber zwingend benötigt.

Vielleicht mal selbstkritisch die Frage angehen?

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Verstehe ich jetzt nicht, was muss ich Deiner Meinung nach machen, damit ich keine Absage bzw. Ignoranz von einem Anwalt bekomme? Bei Standardsachen wie Verkehr, Mietrecht und Gemeisnchaftseigentum gab es jedenfalls noch nie Probleme dieser Art. Im Finanzbereich war es schon schwierig und beim Waffenrecht scheint es noch schwieriger zu sein.

Bearbeitet von drummer
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Hier die Antwort vom BKA zu der wiederkehrenden gebührenpflichtigen Überprüfung! Somit bleibt nur noch die Wahl zwischen der Beantragung der Ausnahmegenehmigung und anschließender gerichtlichen Auseinandersetzung bezüglich der Kosten oder dem Versuch des rechtskonformen Umbaus eines Trommelmagazins. Da ich unserem "Rechtsstaat" nicht auch noch das Geld nachwerfen will, werde ich den gehörig auf den Nerven gehen, bezüglich einer Abänderung. Mal schauen wie es endet???

 

Zu Ihrer Frage vom 24.05.2021:

  • Nach § 4 Absatz 3 WaffG hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen. Die zuständige Behörde ist die Behörde, welche die jeweilige waffenrechtliche Erlaubnis erteilt hat.
  • Eine Ausnahmegenehmigung des BKA stellt ebenfalls eine waffenrechtliche Erlaubnis dar – somit überprüft das BKA i. Z. m. dieser Ausnahmegenehmigung nach der genannten Vorschrift (in regelmäßigen Abständen) die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Genehmigungsinhabers. Diese Prüfung erfolgt unabhängig von etwaigen sonstigen waffenrechtlichen Erlaubnissen und deren jeweiligen Überprüfungen.
  • Die Kosten für diese Überprüfung richten sich nach § 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) i. V. m. der Besonderen Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV) und betragen nach derzeitigem Stand 59,00 €.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 

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vor 1 Stunde schrieb lemmi:

Zu Ihrer Frage vom 24.05.2021:

  • Nach § 4 Absatz 3 WaffG hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen. Die zuständige Behörde ist die Behörde, welche die jeweilige waffenrechtliche Erlaubnis erteilt hat.
  • Eine Ausnahmegenehmigung des BKA stellt ebenfalls eine waffenrechtliche Erlaubnis dar – somit überprüft das BKA i. Z. m. dieser Ausnahmegenehmigung nach der genannten Vorschrift (in regelmäßigen Abständen) die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Genehmigungsinhabers. Diese Prüfung erfolgt unabhängig von etwaigen sonstigen waffenrechtlichen Erlaubnissen und deren jeweiligen Überprüfungen.
  • Die Kosten für diese Überprüfung richten sich nach § 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) i. V. m. der Besonderen Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV) und betragen nach derzeitigem Stand 59,00 €.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 

Schnäppchen, denke mal das wird zukünftig teurer .... Konnte doch keiner ahnen, dass es mit den Magazinen so nen Aufwand für die gute Behörde macht 😉

 

 

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Wie genial. Ein ranziges harmloses Stück Kunststoff mit etwas Draht, welches evtl. nur 20 EUR gekostet hat, wird in Zukunft alle drei Jahre mindestens 59 EUR kosten. Ich denke die Begriffe Amoklauf oder auch Terror beschreiben das Verhalten der Behörde hier sehr gut.

 

Da kann sich jeder glücklich schätzen der sich daran erinnert, das Magazin vorher an ein Familienmitglied verschenkt zu haben, welches solchen Schikanen nicht unterliegt.

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Am 24.5.2021 um 18:26 schrieb chapmen:

Ich beziehe mich dabei auf die Magazine.

Irgendwas soll da bei/über Fr. Triebel und/oder GRA laufen, was genau, welcher Stand: keine Ahnung.

 

Hat Katja Triebel doch paar Seiten vorher geschrieben ... Mit dem Geld wurde ein Gutachten bezahlt, welches von der EU at acta gelegt wurde. Mit dem restlichen Geld werden individuelle Personen unterstützt, welchen die Erlaubnis verweigert wurde (aber nur wenn sie eine Rechtschutzversicherung haben??). Ich würde da keine Hoffnung rein setzen. Frau Triebel meint "wer nicht kämpft hat schon verloren" ich denke es ist eher ein totes Pferd welches sie reiten möchte. Der Kampf wurde VOR der Gesetzesänderung verloren.  

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Ich schätze mal, daß der Jenige welche, der keine waffenrechtliche Erlaubnis hat, nichts zu befürchten hat, außer daß ihm die bösen Magazine weggenommen werden, während der Waffenbesitzer vielleicht seine Zuverlässigkeit verliert.

 

Aus dieser Sicht macht es durchaus Sinn, auch wenn man die Magazine dann natürlich nicht mehr nutzen kann.

 

Wo es definitiv Sinn macht, sind Dekowaffen, bzw. Ersatzmagazine für Diese. Jeder mit waffenrechtlicher Erlaubnis ist wegen der Briefbeschwerer am Arsch, jeder Andere nicht.

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vor 1 Stunde schrieb Steinpilz:

Ich schätze mal, daß der Jenige welche, der keine waffenrechtliche Erlaubnis hat, nichts zu befürchten hat, außer daß ihm die bösen Magazine weggenommen werden, während der Waffenbesitzer vielleicht seine Zuverlässigkeit verliert.

Richtig. Ansonsten kann man sich natürlich auch enteignen lassen, was aber strenggenommen ein Grundrechtsverstoss wäre gegen den Abhilfe nicht möglich ist.

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vor 5 Stunden schrieb Tatonka:

... gilt das Waffengesetz nur für Legal-Waffen-Besitzer?

Die Aufbewahrung wird auch nur bei LWB geprüft.

 

Und ja, der Magazin-Mist gilt auch irgendwie nur für LWB... es ist keine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit, verbotene Magazine zu besitzen. Aber ein Verstoß gegen das Waffengesetz. Womit einem nicht-LWB oder IWB keine Strafe droht, ein LWB aber seine Zuverlässigkeit verliert. Und damit seine Waffen. Ganz ohne formale Strafe.

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vor 37 Minuten schrieb Fyodor:

es ist keine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit, verbotene Magazine zu besitzen

Wie sieht's da eigentlich mit der Verhältnismäßigkeit aus, an die ja wohl auch eine Feststellung der Unzuverlässigkeit gebunden ist? 

 

Der Gesetzgeber verwendet in §5 WaffG die eher schwammige Formulierung von "Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden". Das lässt die Interpretationsfrage, wie missbräuchlich oder leichtfertig die befürchtete Verwendung wäre, oder wie schwerwiegend die "Tatsachen", die dem zugrundeliegen sein müssen. Als Interpretationshilfe kann man sich darauf stützen, dass der andere Fall in der gleichen Vorschrift eine Strafe wegen eines Verbrechens oder eine von mindestens einem Jahr ist, also ein ganz erheblicher Vorfall, beim besten Willen nicht zu vergleichen mit erstmaligem Falschparken ohne Behinderung andere Verkehrsteilnehmer oder ähnlichen Lappalien. Es scheint also um Missbrauch oder Leichtfertigkeit zu gehen, bei denen erhebliche Schäden mindestens irgendwie plausibel zu befürchten sind. Bei einem Verstoß gegen eine Regel, die der Gesetzgeber noch nicht einmal mit einer Ordnungswidrigkeit ähnlich des Falschparkens unterlegt hat, scheint mir das jedenfalls nicht offensichtlich der Fall zu sein, selbst wenn die Regel eine waffenrechtliche ist. Da wäre doch beispielsweise eine übermäßige Anzahl an Disqualifikationen in Wettbewerben eine viel plausiblerer Grund, weil man das immerhin noch logisch mit einem ausgreifend interpretierten Begriff der "Leichtfertigkeit" in Verbindung bringen könnte.

 

Das einem eher servilen oder voreingenommenen Gericht beizubringen ist freilich eine Aufgabe, die ich mir nicht stellen möchte.

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19 minutes ago, Proud NRA Member said:

Wie sieht's da eigentlich mit der Verhältnismäßigkeit aus, an die ja wohl auch eine Feststellung der Unzuverlässigkeit gebunden ist? 

 

Der Gesetzgeber verwendet in §5 WaffG die eher schwammige Formulierung von "Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden".[...]

Du unterschlägst dort aber den Buchstaben b)  [...]mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,[...] und da den letzten Teil....sofern man die Auffassung vertritt, dass die betroffenen Magazine unter den Begriff von "Waffen oder Munition" fallen...

 

bj68

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