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IGNORED

Das nächste Verbot


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Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb CrassusCaudati:

Ein Zitat springt natürlich sofort ins Auge

 

„Kein Mensch braucht solche Messer im öffentlichen Raum"

https://www.all4shooters.com/de/shooting/waffenkultur/messerverbot-sollen-messer-mit-einer-klingenlaenge-von-mehr-als-6-cm-verboten-werden/

Zitat

Dass heute Messer mit einer feststehenden Klinge von 12 cm und seitlich aufspringende Springmesser mit 8 cm Klinge erlaubt sind, hält Pistorius für ein Unding. "Kein Mensch braucht solche Messer im öffentlichen Raum", sagte er.

Der Mann scheint wirklich ein wahrer Experte und Praktiker zu sein. Ich habe es gerade nicht zur Hand, aber hat das Schweizer Taschenmesser nicht eine 6,5cm lange Hauptklinge? Alle abschleifen? Woher will der Mann wissen, wozu ich und viele andere ein Messer brauchen und dabei haben? Und Springmesser darf ich eh nicht ohne „sozial adäquaten Grund“ im öffentlichen Raum tragen, wenn ich mich recht erinnere, weil die auch ihre Klinge arretieren. Übrigens gilt hier 8,5 cm als erlaubte Klingenlänge. Dann dürfen in Zukunft Industrie und Messermacher nur noch für die Vitrine fertigen? Adios Solingen und Co......

Geschrieben

Dann sind nur noch kleine Sackmesser erlaubt vgl. https://www.victorinox.com/ch/de/Produkte/Schweizer-Taschenmesser/Kleine-Taschenmesser/c/SAK_SmallPocketKnives

 

Alle anderen gehen über die 6 cm hinaus....

 

Btw. in den Verbotszonen ist dann alles verboten vgl. 

Quote

§ 1 Verbot (1) Innerhalb des in der Anlage farbig markierten Gebiets ist das Führen von gefährlichen Gegenständen auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verboten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)* Gefährliche Gegenstände sind

1. Messer, soweit sie nicht bereits dem Waffengesetz unterfallen,

2. Schlagstöcke, Baseballschläger, Metallrohre oder diesen Gegenständen in der Wirkung gleichstehende Gegenstände, mit denen durch Hieb oder Stoß auf Personen oder Sachen eingewirkt werden kann,

3. Handschuhe mit harten Füllungen,

4. Äxte oder Beile,

5. Rasierklingen oder zweckentfremdet angeschärfte Werkzeuge,

6. Glasflaschen oder Trinkgläser.

(3) Führen im Sinne des Absatzes 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über gefährliche Gegenstände außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums.

Source: https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.66873.de&template=00_html_to_pdf_d

 

Interessant sind auch die Ausnahmen:

Quote

§ 2* Ausnahmen

(1) Ausgenommen von den Verboten nach § 1 sind die in § 55 des Waffengesetzes genannten Behörden, Einrichtungen und Personen sowie Feuerwehr, Rettungsdienste und medizinische Versorgungsdienste.

(2) Ausgenommen von den Verboten nach § 1 ist ferner

1. der Transport von gefährlichen Gegenständen in Kraftfahrzeugen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit das in der Anlage beschriebene Gebiet ohne Fahrtunterbrechung durchfahren wird; als Fahrtunterbrechung gilt nicht ein verkehrsbedingtes Anhalten oder Stehenbleiben,

2. der Transport von gefährlichen Gegenständen in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, soweit das in der Anlage beschriebene Gebiet durchfahren wird,

3. der Transport von gefährlichen Gegenständen in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, durch Anwohner, die ihre Wohnung im Sinne des § 15 des Meldegesetzes, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung in dem in der Anlage beschriebenen Gebiet haben,

4. das Führen von Messern durch Beschäftigte von Handwerksbetrieben im Rahmen ihrer Berufsausübung für die Bearbeitung eines bestimmten Auftrags in dem in der Anlage beschriebenen Gebiet,

5. die Belieferung von Gewerbebetrieben in dem in der Anlage beschriebenen Gebiet mit Glasflaschen oder Trinkgläsern,

6. die Abgabe und das Führen von Glasflaschen oder Trinkgläsern in einer Gaststätte und dem behördlich erlaubten Außenbereich einer Gaststätte, wobei die oder der Gewerbetreibende durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass diese Gegenstände in den Räumlichkeiten oder dem behördlich erlaubten Außenbereich der Gaststätte verbleiben.

(3) Das Stadtamt kann von den Verboten nach § 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Die Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Heißt auf deutsch jeder Pfadfinder der zum Lager unterwegs ist (sofern vor 6 Uhr in der Früh*) usw. ist und ein Messer oder seine kleine Axt im Rucksack hat wäre nach der Verordnung fällig....dürfte wenn der SPD-Typ mit seiner Idee durchkommt die das Schaffen dieser Zonen erleichtert noch so richtig interessant werden. 

 

*= da kann man ziemlich sicher sein, dass da am Morgen eine Horde Pfadfinder mit Lagergepäck so richtig auffällt und zum kontrollieren einlädt....

 

bj68

Geschrieben

Bei dieser inflationären Gesetzesflut blickt eh bald keiner mehr durch. 

Unsere Politiker überbieten sich fast täglich in ihrem „Sicherheitseifer“ ?

 

nur diese: ?️‍♀️- Klientel interessiert das nicht die Bohne. 

Geschrieben

Ich bin für die Einführung des kleinen Messerscheins, nur zuverlässigkeitsüberprüfte Personen, über 18 Jahren, die eine Messerfachkundelehrgang besucht haben dürfen Messer führen.

Um ein Führen von Nichberechtigten zu verhindern sollten Messer den selben aufbewahrungsvorschriften unterliegen wie Schusswaffen. 

Keine Mordmesser als Küchenmesser!

Geschrieben
Gerade eben schrieb schmitz75:

Ich bin für die Einführung des kleinen Messerscheins, nur zuverlässigkeitsüberprüfte Personen, über 18 Jahren, die eine Messerfachkundelehrgang besucht haben dürfen Messer führen.

Um ein Führen von Nichberechtigten zu verhindern sollten Messer den selben aufbewahrungsvorschriften unterliegen wie Schusswaffen. 

Keine Mordmesser als Küchenmesser!

Und vor allem müssen wir einen Verwaltungsapparat dafür einrichten, in den nur Mitglieder rot-grüner Parteien ohne gescheite Ausbildung (und deswegen auch ohne richtigen Job) sowie Ne, äh, Menschen mit Migrationshintergrund eingestellt werden ....

 

Geschrieben

Ach, was haben wir vor 30 oder 40 Jahren als Kinder über den Mafiastaat Italien gelacht, wo schon damals jedes bessere Küchenmesser verboten war, aber wehe man parkte im Urlaub das Familienauto 5 Minuten unbeaufsichtigt oder die Frau trug ihre Handtasche zur Straßenseite hin...

Damals hatten wir leider keine Glaskugel, die ins Deutschland der 2010er Jahre blicken konnte.

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Geschrieben
5 minutes ago, schmitz75 said:

Ich bin für die Einführung des kleinen Messerscheins, nur zuverlässigkeitsüberprüfte Personen, über 18 Jahren, die eine Messerfachkundelehrgang besucht haben dürfen Messer führen.

 

Tja...Du wirst lachen und/oder mich in der Luft zerreißen, but damit könnte ich mich anfreunden* (ohne den Fachkundelehrgang) vgl. https://www.heise.de/forum/Telepolis/Kommentare/Chemnitz-und-die-Maennerbuende-verschiedener-Nationalitaet/Alternativen/posting-32981251/show/

 

Würde dann auch die "Richtigen" treffen im Sinne der Leute die man damit treffen möchte.....und das gilt für jeden (Notwehr und -hilfe, plus u.U. SV ausgeklammert) 

 

Bj68

 

 

*= wäre die nicht so in Freiheiten eingreifende Alternative auch wenn man da Freiheiten aufgibt. Nur Frage ist, ob sich dagegen was wehren kann. Unser 1. Vorstand vom Verband hat auf meine Mail schon reagiert und wird sich mit den anderen im Vorstand abstimmen, ob da was gemacht werden soll.

Geschrieben

"Die Richtigen" halte sich leider nur nicht an solche Verbote bzw. weichen aus auf Werkzeuge, angeschliffene Plastikkarten, Vorhängeschlösser an einer kurzen Bandschlinge... und ich erspare mir den Rest.
Es geht der Politik mit solchen Verboten ja auch nur darum, ein Teil des Wahlviehs zu beruhigen und sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, man habe nichts unternommen.

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Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb schmitz75:

Ich bin für die Einführung des kleinen Messerscheins, nur zuverlässigkeitsüberprüfte Personen, über 18 Jahren, die eine Messerfachkundelehrgang besucht haben dürfen Messer führen.

Um ein Führen von Nichberechtigten zu verhindern sollten Messer den selben aufbewahrungsvorschriften unterliegen wie Schusswaffen. 

Keine Mordmesser als Küchenmesser!

Dann darfst du das in den Waffenverbotszonen führen?

 

Geschrieben

Ist man dann zukünftig ein "Verbrecher" in Deutschland, wenn man bsp. ein Messer mit mehr mehr als 6 cm bsp. für eine Wanderung in der sächsischen Schweiz mitnimmt? Für Apfel schälen ist so ein Messer über 6 cm Klingenlänge schon etwas praktischer.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb BJ68:

...

Interessant sind auch die Ausnahmen:

Zitat

 

...

3. der Transport von gefährlichen Gegenständen in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, durch Anwohner, die ihre Wohnung im Sinne des § 15 des Meldegesetzes, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung in dem in der Anlage beschriebenen Gebiet haben,

4. das Führen von Messern durch Beschäftigte von Handwerksbetrieben im Rahmen ihrer Berufsausübung für die Bearbeitung eines bestimmten Auftrags in dem in der Anlage beschriebenen Gebiet,

...

 

 

 

Das heißt, ich dürfte als (Miet-)Wohnungseigentümer, der dort nicht wohnt, nicht mit Schraubendreher etc. zur Reparatur meiner eigenen vermieteten Wohnung ... (Das ist nicht wirklich an den Haaren herbeigezogen.)

Und Handwerksbetrieb bin ich definitiv auch nicht.

 

 

Grüße

 

Iggy

 

Geschrieben
1 minute ago, mühli said:

Ist man dann zukünftig ein "Verbrecher" in Deutschland, wenn man bsp. ein Messer mit mehr mehr als 6 cm bsp. für eine Wanderung in der sächsischen Schweiz mitnimmt? Für Apfel schälen ist so ein Messer über 6 cm Klingenlänge schon etwas praktischer.

Kommt drauf an was die draus machen....wenn im §42a WaffG https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html da die 12 cm gegen 6 cm ausgetauscht werden, die Ausnahmen in Abs. 2 und Abs. 3 aber bleiben...dürfte es wenig Probleme geben..okay kommt auf die Damen und Herren an die kontrollieren. 

 

Aber scheinend schwebt dem Herrn da was "Schärferes" vor: 

Quote

 Im Fokus stehen Messer mit einer feststehenden Klinge bis zu zwölf Zentimetern Länge. Längere Klingen seien nach dem Waffengesetz schon jetzt verboten. "Wir wollen erreichen, dass nur noch das Mitführen von Messern mit einer Klingenlänge bis zu sechs Zentimetern erlaubt ist", sagte Pistorius dem NDR Fernsehen. Das Verbot soll zudem seitlich aufspringende Messer mit mehr als achteinhalb Zentimetern langen Klingen betreffen

 

bj68

Geschrieben
1 minute ago, Iggy said:

 

Das heißt, ich dürfte als (Miet-)Wohnungseigentümer, der dort nicht wohnt, nicht mit Schraubendreher etc. zur Reparatur meiner eigenen vermieteten Wohnung ... (Das ist nicht wirklich an den Haaren herbeigezogen.)

Und Handwerksbetrieb bin ich definitiv auch nicht.

 

Sofern Du das von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr machst wärst Du im Fall der Kontrolle fällig...

 

bj68

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb chief wiggum:

"Die Richtigen" halte sich leider nur nicht an solche Verbote bzw. weichen aus auf Werkzeuge, angeschliffene Plastikkarten, Vorhängeschlösser an einer kurzen Bandschlinge... und ich erspare mir den Rest.

Was wohl passiert, wenn die "persönliche Zuverlässigkeit" keinen Unterschied mehr macht und alle sich nicht mehr an die "Empfehlungen" halten. Dann hat der Normgeber aber richtig in die braune Masse gegriffen.

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