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IGNORED

Aufbewahrung in 0 Tresor mit geladenen Magazin?


hgc.micha

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vor 2 Stunden schrieb Hephaistos:

Immer wieder toll wenn kryptische Antworten gegeben werden und auf Google verwiesen wird

Da @LordKitchener auf dem falschen Dampfer ist, kann er dir den geforderten Link nicht posten. Ich kann mir vorstellen, dass die aktuell zulässige Aufbewahrung in der nächsten Runde kassiert wird, aber bisher findet sich keine Gesetzesstelle, die ihm da recht geben würde.

Vielleicht hat er es sich mit seiner Behörde verschissen oder was auch immer. Ich bin da bei @PetMan ... aus den gleichen praktischen Erwägungen.

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vor 6 Stunden schrieb MAHRS:

Da @LordKitchener auf dem falschen Dampfer ist, kann er dir den geforderten Link nicht posten. Ich kann mir vorstellen, dass die aktuell zulässige Aufbewahrung in der nächsten Runde kassiert wird, aber bisher findet sich keine Gesetzesstelle, die ihm da recht geben würde.

Vielleicht mal weniger blubbern? Zuviel Bluna getrunken???

 

Klar könnte ich den Link jetzt suchen und posten. Allerdings habe ich auch noch einen richtigen Job für welchen ich sehr gut bezahlt werde, so dass ich keine Lust habe jetzt noch viel Zeit aufzuwenden nur weil jemand zu faul ist selbst zu suchen.

 

Außerdem sollte doch mittlerweile klar sein, dass es auch ohne direkt im Gesetz erwähnt zu sein es auch noch "Richterrecht" gibt. Gerade als Waffenbesitzer kann man nicht vorsichtig genug sein. Für diese wurde sogar illegalerweise das Verhältnismäßigkeitsprinzip in vielen Fällen außer Kraft gesetzt und einiges mehr. Wer klagt das eigentlich nieder? Niemand wie es aussieht! 

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vor 48 Minuten schrieb LordKitchener:

Klar könnte ich den Link jetzt suchen und posten.

 

Du wirst keinen finden. Es gibt lediglich ein Urteil, dass keine geladene Waffe im Schrank aufbewahrt werden darf. Magazine dürfen. Im Fall der Waffe geht - bzw. ging - es auch nicht um den schnellen Zugriff, sondern um die Sicherheit beim Umgang.

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vor 2 Stunden schrieb LordKitchener:

Klar könnte ich den Link jetzt suchen und posten. Allerdings habe ich auch noch einen richtigen Job für welchen ich sehr gut bezahlt werde, so dass ich keine Lust habe jetzt noch viel Zeit aufzuwenden nur weil jemand zu faul ist selbst zu suchen.

Zeit für 3 Antworten ohne link hattest du aber. In der Zeit hättest du deine Behauptung auch " beweisen " können. Bis jetzt ist es nämlich nicht mehr als eine Behauptung.

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  • 10 Monate später...

Bundesverwaltungsamt - Aufbewahrung von Waffen und Munition i.S.d. WaffG
(Stand: Dezember 2018)

 

https://coesfeld.polizei.nrw/sites/default/files/2019-11/merkblatt_waffenaufbewahrung--.pdf

 

Viel interssanter finde ich zu dem Thema ob geladene Magazine neben der Waffe gelagert werden dürfen:

 

Waffengesetz (WaffG) § 5 Zuverlässigkeit Abs. 2b.

 

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
    2.    bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
        b)    mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden

 

Da wird sich dann bestimmt ein Richter finden der der Meinung sein könnte, dass "sachgemäß" nicht unbedingt ein geladenes Magazin neben einer Waffe ist.

 

Andreas

 

 

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vor 2 Stunden schrieb AndreasE:

       b)    mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden

 

Da wird sich dann bestimmt ein Richter finden der der Meinung sein könnte, dass "sachgemäß" nicht unbedingt ein geladenes Magazin neben einer Waffe ist.

 

Bitte nicht den Zombie-Thread mit Verschwörungsmythen aufwecken, sondern nochmal genau lesen:

Das "sachgemäß" bezieht sich auf den Umgang mit Waffen und Munition, nicht deren Aufbewahrung.

Die Aufbewahrung hat "sorgfältig" zu erfolgen.

Darüberhinaus ist ein Magazin keine Waffe und keine Munition.

 

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vor 12 Stunden schrieb AndreasE:

https://coesfeld.polizei.nrw/sites/default/files/2019-11/merkblatt_waffenaufbewahrung--.pdf

 

Viel interssanter finde ich zu dem Thema ob geladene Magazine neben der Waffe gelagert werden dürfen:

....

Da wird sich dann bestimmt ein Richter finden der der Meinung sein könnte, dass "sachgemäß" nicht unbedingt ein geladenes Magazin neben einer Waffe ist.

 

 

Ich kann den Sprachmurks mit "geladenen" Magazinen nicht mehr hören. Vielleicht wäre es mal ein Anfang, die Begrifflichkeiten sauber zu handhaben.

 

Waffen werden geladen.

Magazine werden befüllt oder bestückt.

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Unverständlich, wie manch einem die gegebenen Einschränkungen noch nicht zu reichen scheinen und man sich zusätzliche Beschränkungen freiwillig auferlegen kann. Es hat nie irgendeine Vorschrift gegeben, die besagt wie im Tresor die Murmeln zu lagern sind. Du kannst die Dinger im Originalkarton lagern, in einer Tupperdose, in Bonbonpapier eingewickelt und selbstverständlich auch in einem Magazin. Nur DIE WAFFE darf nicht geladen sein. Wann eine Waffe als geladen gilt haben wir alle mal gelernt: wenn Munition drin ist. Dass es da in der Vergangenheit Probleme gegeben hat, weil jemand im Schaft Munition hatte ist ein zu beachtender Sonderfall. Also Ersatzmagazin in den Hinterschaft vom AR würd ich lassen. Volles Magazin neben der Waffe oder irgendwo anders im Tresor ist kein Problem. Ich kenne übrigens niemanden, der sein Magazin für die Jagdwaffe jedes mal neu füllt wenn er rausgeht. Das Ding liegt gefüllt da und fertig.

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Ich lagere aus alter Gewohnheit meine Waffen von der passenden Munition getrennt, d.h. wenn da Schrotpartronen drin liegen, ist keine Schrotflinte drin.

 

Insofern habe ich da kein Problem und ich gewöhne mich wegen vieler alter Bestandschutz Tresore auch gar nicht um, damit mir da nichts durchrutscht.


Nur:

Steht wirklich irgendwo, dass die Puste im O Tresor nicht geladen sein darf?

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vor 20 Stunden schrieb EkelAlfred:

Steht wirklich irgendwo, dass die Puste im O Tresor nicht geladen sein darf?

Jepp...in einem Gerichtsurteil.....................................

 

Edit

 

https://www.fachanwaltfrankfurt.de/widerruf-einer-waffenbesitzkarte-keine-geladene-waffe-im-tresor/#:~:text=Nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts,Munition gemeinsam aufbewahrt werden dürfen.

 

 

Zitat

Die Aufbewahrung einer geladenen Waffe sei per se nicht ordnungsgemäß und sorgfältig. Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Es bestünden keinerlei Zweifel, dass die Aufbewahrung von Waffen im geladenen Zustand den grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßnahmen im Umgang von Waffen und Munition i.S.d. § 5 Abs.1 Nr.2 Buchst. b WaffG widerspricht.

 

Bearbeitet von PetMan
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