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IGNORED

1 Bier nach dem Schießen ok?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 32 Minuten schrieb Mittelalter:

Ich komme ja auch vom Dorf

 

vor 32 Minuten schrieb Mittelalter:

mit einer Maß Bier im Kopf fährt hier auch schon lange keiner mehr

Ich lade dich Samstag Mittag mal zum grillen ein dann machen wir mal ne Tour durch mein Kaff. Da fahre  garantiert 3-4 an uns vorbei die mindestens 3 Liter drin haben.

Geschrieben
vor 51 Minuten schrieb Harry Callahan:

Und dafür reicht, dass man nach einem Match eine Patrone in der Tasche hat?

Die Frage die ich mir stelle: wie haben die Polizisten Kenntnis von den Patronen erhalten? Im Normalfall wird ja nicht das Auto durchsucht. Sind ihm die Murmeln versehentlich aus der Tasche gefallen oder lag ne Schachtel sichtbar auf dem Beifahrersitz?

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Geschrieben

Wenn er zum Zapfen mit auf die Dienststelle genommen wird,

wird er natürlich zur Eigensicherung vorher durchsucht, und wenn man

das vernünftig macht, dann findet man auch die Munition....

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Harry Callahan:

Disclaimer2: Nur stelle ich mir das Ganze mal in Bayern vor wo eine Maß ja nicht als Alkohol gilt 

Sei ruhig großzügig, 2 Maß gehen schon: https://www.spiegel.de/auto/aktuell/alkohol-am-steuer-beckstein-findet-zwei-mass-bier-vertretbar-a-578446.html

vor einer Stunde schrieb Slickride:

Reinlassen, sagen "Da ist der Tresor, aber ich habe Alkohol getrunken, darum mache ich nicht auf?" 

Reinlassen UND sich als Säufer outen? :00000733: 

vor einer Stunde schrieb Harry Callahan:

Er ist ja letztlich damit nicht "umgegangen" - er hatte sie ja anscheinend nicht in der Hand. 

Vielleicht hätte ein fähiger Anwalt beim Erinnerungsvermögen geholfen? Dessen Honorar ist dann eben unter Lebenserfahrung zu verbuchen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 35 Minuten schrieb freakaxl:

Kannst Du das bitte erläutern?

 

vor 9 Minuten schrieb pulvernase:

WaffG. Waffen werden nicht transportiert, sie werden erlaubnisfrei geführt.

 

Genau so ist es. Du als LWB kannst nicht transportieren. Du führst im vom Bedürfnis umfassten Zweck. Andernfalls bewahrst du zu Hause auf.

 

Bearbeitet von Fussel_Dussel
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Josef Maier:

 

 

 

Vielleicht hätte ein fähiger Anwalt beim Erinnerungsvermögen geholfen? Dessen Honorar ist dann eben unter Lebenserfahrung zu verbuchen.

Hier war ja wohl auch Alkohol am Steuer Ursache und wer nicht zum fahren taugt ist auch für den Umgang mit Waffen untauglich. 

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb pulvernase:

WaffG. Waffen werden nicht transportiert, sie werden erlaubnisfrei geführt.

 

Sie werden eben beim Transport nicht geführt, sondern nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit BEFÖRDERT. Steht auch so im WaffG:
 

(3) Einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe bedarf nicht, wer
2 - diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;" WaffG §12 Abs (3) Satz 2 

 

Man transportiert also sehr wohl - und führt eben in diesem Fall NICHT. (so wie z.B. im Satz 3 oder 

Und: "Einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe bedarf es nicht, wenn diese "transportiert" wird" ist nicht dasselbe wie "erlaubnisfreies Führen".

D.

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Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb J4S:

Man transportiert also sehr wohl - und führt eben in diesem Fall NICHT.

 

Doch, man führt ohne die Notwendigkeit einer Erlaubnis (wäre das nicht der Fall, wäre das nicht in §12 expressis verbis aufgeführt worden), wenn man bestimmte Bedingungen erfüllt.

Das wird dann umgangssprachlich als "transportieren" genannt, ist aber waffenrechtlich ein "erlaubnisfreies Führen" (unter Auflagen).

 

vor 17 Minuten schrieb J4S:

Und: "Einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe bedarf es nicht, wenn diese "transportiert" wird" ist nicht dasselbe wie "erlaubnisfreies Führen".

 

Doch, genau das ist es.

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Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb J4S:

 

 

Man transportiert also sehr wohl - und führt eben in diesem Fall NICHT. (so wie z.B. im Satz 3 oder 
 


danke - du bringst mein Weltbild wieder in Ordnung.

 

Transport
§ 12 Abs. 3 Ziffer 2 WaffG: Eine Waffe darf nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen befördert werden, sofern der Transport der Waffe zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.
Hiervon erfasst sind die bekannten und typischen Fälle wie der Weg des Sportschützen mit seiner Waffe zum Schießstand, um dort zu trainieren oder einen Wettkampf zu schießen, oder auch der Weg zum Büchsenmacher, wenn die Waffe zur Reparatur muss. Ebenfalls umfasst ist der Transport der Waffe, um diese einem Kaufinteressenten vorzuführen, oder zu einer Ausstellung.
 

Nichts für ungut, aber:  „Du transportierst nicht, du führst verschlossen im Rahmen deines Bedürfnisses.“

… liest sich wie „du läufst nicht, du schwimmst - an Land, im Trockenen, aufrecht auf deinen Beinen, im Rahmen deiner Möglichkeiten.“

 

 

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb freakaxl:

du bringst mein Weltbild wieder in Ordnung.

Dann bleibt's halt weiter schief.

 

vor 7 Minuten schrieb freakaxl:

Nichts für ungut, aber

 

Wie war das? Nur verantwortlich dafür was man sagt, nicht dafür verantwortlich, was der andere hört?

 

Es ist durchaus zweckmäßig, dass man sich bewusst ist, dass "transportieren" erlaubnisfreies Führen unter Auflagen ist, auch und grade im Kontext des eigentlichen Threadthemas.

Geschrieben

Die Frage reichen wir an Radio Eriwan weiter: "Ist ein Bier nach dem Schießen in Ordnung?"

 

R.E.: Im Prinzip ja! Aber nur, wenn das Bier alkoholfrei ist, oder man sich in einem Land mit lascheren Gesetzen als Deutschland aufhält.

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb callahan44er:

Wie immer. Muss ja jeder seinen Senf dazugeben. Ist alles schon gesagt, nur noch nicht von jedem!

ok, ich lerne gerne dazu! Wo steht im WaffG, dass man mit >0.0 promille verschlossene Waffen nicht nach Hause transportieren darf? Welcher Paragraf, welcher Absatz?

 

Dafür, dass das Thema ja angeblich so abgefrühstückt ist, lese ich in diesem Thread viel wiedersprüchlichen Kram!

 

VG Sig

Geschrieben
vor 32 Minuten schrieb Kreppel:

Dann bleibt's halt weiter schief.

 

 

Wie war das? Nur verantwortlich dafür was man sagt, nicht dafür verantwortlich, was der andere hört?

 

Es ist durchaus zweckmäßig, dass man sich bewusst ist, dass "transportieren" erlaubnisfreies Führen unter Auflagen ist, auch und grade im Kontext des eigentlichen Threadthemas.

ok, dann erläuchte uns mal mit Fakten bitte! Wo steht im WaffG, dass man mit >0.0 Promille keine Waffen transportieren darf?

 

Zweitens: Der Begriff "erlaubnisfreies führen" ist im WaffG  Anlage 2 (zu §1 Abs.2 bis 4) definiert:

3.
Erlaubnisfreies Führen
3.1
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
3.2
Armbrüste;
3.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen.

 

Also, wo hat der Gesetzgeber den Transport von erlaubnispflichtigen Waffen als "erlaubnisfreies führen" definiert. Bitte die genaue Stelle im Gesetztext!

 

 

Geschrieben

Das Thema wurde vor einiger Zeit bei uns im Verein auch Diskutiert.

Anscheinend gibt es zu dem Thema auch ein Urteil das Alkohol auch beim Transport komplett untersagt. 😐

Leider wird kein Datum oder Aktenzeichen angeführt so das man Urteil mal genau nachlesen könnte.

bild alkohol.jpg

Geschrieben

Das mit dem Bier und Schnaps nach dem schießen hat sich bei uns im Verein über die Jahre von selbst erledigt....

Die die gerne einen getrunken haben sind verstorben oder zu alt und betagt um in den Verein zu kommen.

Irgendwann musste mal Bier weggekippt werden. 

Seitdem wird nur noch Wasser, Cola/Fanta und Kaffee gekauft.

Hat sich bis jetzt keiner beschwert!

 

 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 36 Minuten schrieb SIG-Fan:

ok, ich lerne gerne dazu! Wo steht im WaffG, dass man mit >0.0 promille verschlossene Waffen nicht nach Hause transportieren darf? Welcher Paragraf, welcher Absatz?

 

§ 5 Abs 1 WaffG und § 6 Abs 1 WaffG liefern dazu die Vorlage. Feindliche Behördenmitarbeiter und ihre Richter erledigen den Rest.

Bearbeitet von drummer
Geschrieben

Einfach mal überlegen:

 

Du wirst angehalten, hast eine Fahne. Alkotest ist unter 0,5 Promille, aber "zur Sicherheit" wird die Polizei trotzdem erstmal alles einpacken - warum sollte sie Ärger riskieren.

 

Das ganze wird gemeldet und der SB wird dir erstmal die Pappe lochen - warum sollte er Ärger riskieren, dass er nicht gehandelt hat.

 

Also klagst Du, weil es war ja nur ein Bier. Warum sollte der Richter dir recht geben und damit ein Präzedenz-Fall plus Definition schaffen müssen, bis wie viel Promille der Waffentransport okay ist? Viel Arbeit, viel Text, viel Ärger.

Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb SIG-Fan:

ok, dann erläuchte uns mal mit Fakten bitte! Wo steht im WaffG, dass man mit >0.0 Promille keine Waffen transportieren darf?

 

Das erklärt Dir dann der Richter.

 

vor 24 Minuten schrieb SIG-Fan:

Also, wo hat der Gesetzgeber den Transport von erlaubnispflichtigen Waffen als "erlaubnisfreies führen" definiert. Bitte die genaue Stelle im Gesetztext!

Das wurde hier im Thread bereits erklärt. Lesen. Verstehen.

 

Denk' einfach nochmal ganz angestrengt darüber nach, warum es wohl den §12 Abs. 3 gibt.

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