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J4S

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  1. Ausser mit der geladenen und geholsterten Kurzen.
  2. Dann mit Surströmming bewerfen. Sollte im Übrigen auch für Klimakleber als Standardprozedur eingeführt werden....
  3. Kann es nicht sein, dass es sich beim Transport einer Waffe von einem Ort zum anderen im Rahmen des vom Bedürfnis umfassten Zweckes um ein sog. "erlaubnisfreies Führen" handelt? Und dass es hier die Kategorie für Sportschützen und Nichtjäger gibt "im verschlossenen Behältnis, nicht zugriffsbereit", und für Jäger "nicht schussbereit" im Zusammenhang mit jagdlichen Tätigkeiten (§13, Abs 6)
  4. Das Beispiel mit dem Türsteher wurde mir ja auch genannt, bzw. der entsprechende Absatz in der WaffVwV zu § 12. Allerdings: Beim Beispiel geht es um den Bedürfniswechsel von einem durch eine Erlaubnis gedecktes Bedürfnis (Sportschütze) zu einem von einer Erlaubnis nicht gedecktes Bedürfnis (Türsteher vor der Diskothek) - denn ich glaube kaum, dass man für dieses Bedürfnis eine entsprechende Erlaubnis erhalten wird, wenngleich das WaffG der Behörde dafür einen gewissen Ermessensspielraum gibt. Für den Türsteher müsste es dann IMHO eine Erlaubnis in Form eines Waffenscheins sein, da die Waffe ja in der Öffentlichkeit geführt wird (Und nicht am Schiessstand, auf dem eigenen befriedeten Gebiet, in der eigenen Wohnung, usw.). Daher kann das Beispiel aus meiner Sicht eben nur bedeuten: Bedürfniswechsel von einem durch eine Erlaubnis gedeckten zu einem ungedeckten Bedürfnis ist nicht erlaubt - was ja auch nachvollziehbar ist. Frage: Gibts zu diesem Thema eigentlich Urteile? Ich hab in Juris bisher nix gefunden. D.
  5. Logisch ist es nicht - auch die Kommentierungen geben das eigentlich nicht her. Ich muss mir heute die Kommentare zur AWaffV im Steindorf durchlesen, und wenn da nix ist ggf. nochmals Hr. Busche fragen..... D.
  6. Genau - wenn sich aber der bereits mit 2 jagdlichen Kurzwaffen ausgestattete die 10mm Auto von einem Sportschützen (andere Person) leiht, ist alles in Ordnung, oder? Nur von sich selbst darf er sich die nicht leihen - das wäre böse verboten. D.
  7. Es geht in meinen Beispielen ja nicht (nur) um die Kurzwaffen, sondern (vor allem) um die Langwaffen. Und meine erste Frage hinsichtlich der 10mm Auto ergab sich darum, dass ich sie erstmal eintragen lassen wollte, und über die Brücke der bedürfnisfremden Verwendung später gehen wollte bzw. diese klären wollte. Allerdings hab ich aufgrund der Auskunft zur bedürfnisfremden Verwendung meine Repetierbüchse von der WBK gelb gestern für 32€ auf die jagdliche WBK grün Umtragen lassen. Dass ich mit der (eigentlich) jetzt nicht mehr bei einem sportlichen Schiessen teilnehmen darf, weiss ich. Die Beretta 694 muss ich mir jetzt zweimal kaufen, weil ich ja mit jener auf WBK gelb eigentlich nicht am Tontaubentraining im jagdlichen Schiessen auf dem DJV Schiessstand teilnehmen darf, und auf garkeinen Fall beim Hegeringschiessen oder bei einer kleinen Niederwildtreibjagd mitlaufen darf. Was mich and dieser bedürfnisfremden Verwendung irritiert: Wenn ein Waffenhändler, der auch Sportschütze und Jäger ist, eine seiner Waffen aus dem Laden mit auf die Jagd und/oder zum sportlichen Schiessen nimmt, wäre er ja auch lt. Waffenbehörde im Verstoss.... Denn die Waffen im Laden hat er ja auf Bedürfnis Waffenhandel. Und wenn man das weiter spinnt, müsste man beim zeitlich befristeten Erwerb ja aufpassen, dass man nicht nur die waffenrechtliche Erlaubnis des Entleihers verifiziert, sondern eigentlich auch sein Bedürfnis - sonst wäre man ja wieder in der bedürfnisfremden Verwendung. Komisch nur, dass auch die Kommentierungen des WaffG und der AwaffV immer nur darauf abstellen, dass der Entleiher eine lediglich waffenrechtliche Erlaubnis für die entliehene Waffe haben muss und diese auch vom Verleiher kontrolliert werden muss - da steht nix drin, dass beim zeitlich befristeten Erwerb kein Bedürfniswechsel vorgenommen werden darf.
  8. Die Behörde argumentiert nun: Nicht gestattet ist jedoch der bedürfnisfremde (im Sinne von das Bedürfnis wechselnde oder verändernde) Umgang (etwa die Tätigkeit als „Jäger“ im Revier oder auf dem jagdlichen Schießstand durch einen Sportschützen mit seiner Sportwaffe). D.
  9. Ich hab auf der einen jagdlichen Kurzwaffe, einer PDP, bereits ein RMSx und möchte das grosse Glasfenster nicht mehr missen. Auf der zweiten jagdlichen Kurzwaffe, die ich eigentlich gerne auch sportlich hätte schiessen wollen, einer Ruger MK IV Target, sollte auch ein RMSx verbaut werden. Das beantwortet auch die Frage nach der Platzierung der 10mm Auto auf dem jagdlichen Bedürfnis - das wird ohne lange Diskussionen nicht möglich sein; weil dritte Kontingentwaffe. Überdies könnte ich die Waffe dann nicht sportlich in den Über-9mm-Klassen schiessen. D.
  10. Tja - die Waffenbehörde in einem Stadtstaat im Norden sagt: 1a: Nein, auf keinen Fall; das wäre ein unzulässiger Bedürfniswechsel 1b: Öhm. Das müssen wir bewerten. 2: Dazu gibt es keine Aussage. 3: Das müssen wir bewerten 4: Nein, siehe 1a. Das hab ich sogar schriftlich mit dem Zitat des Bedürfniswechsels: gem. Ziffer 12.1.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz dürfen Waffen nicht zweckentfremdet (bedürfnisfremd eingesetzt) werden. 12.1.1.1 Mit Nummer 1 Buchstabe a wird die vorübergehende Entleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und Jägern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit als unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. Die Befristung auf einen Monat soll das Vagabundieren von Schusswaffen – insbesondere die Dauerentleihe – verhindern. Für eine längere Entleihe ist eine Besitzerlaubnis der Waffenbehörde notwendig. Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet. Aus Gründen der Rechtsklarheit hat es der Gesetzgeber als erforderlich angesehen, in den Regelungen des § 12 – wie hier in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a – ausdrücklich auch den Umgang „im Zusammenhang“ mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck zu gestatten. Damit sollen Tätigkeiten gestattet werden, die zur Nutzung der Waffe gehören und auf die sich daher auch das Bedürfnis erstreckt. Beispielsweise wird ein Sportschütze eine fremde Sportwaffe mit Gebrauchsanweisung zu Hause darauf prüfen können, ob ein Erwerb für ihn als Sportschütze günstig ist. Nicht gestattet ist jedoch der bedürfnisfremde (im Sinne von das Bedürfnis wechselnde oder verändernde) Umgang (etwa die Tätigkeit als „Türsteher“ in einer Diskothek durch einen Sportschützen mit seiner Sportwaffe). Auch dürfen Waffen, die z.B. als Sammler erworben wurden, zum Schießen auf eine Schießstätte mitgenommen werden. Denn auch Sammler haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffen zu testen, weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt. Auf die Eintragungen in den WBK des Verleihers und des Entleihers ist zu achten.
  11. Dass mittels der WBK Gelb eine Erlaubnis zum unbefristetenErwerb von bis zu 10 Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, einläufige Einzellader Kurzwaffen für Patronenmunition sowie Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen und Lang und Kurzwaffen mit Perkussionszündung sowie der dazugehörigen Munition vorliegt, wusste ich. Kein Grund, aufgrund des Willens, Wissenslücken aufzufüllen, zynisch, ausfallend und überheblich zu werden, gell?
  12. Zusatzfrage1: Darf ich eine Waffe, die auf ein sportliches Bedürfnis erworben wurde, auch jagdlich (z.B. zur Treibjagd) einsetzen, wenn ich im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines bin? Beispiel: Bockflinte B694, aktuell auf WBK gelb. Zusatzfrage1b: Darf ich eine Waffe, z.B. eine Beretta 694, die auf ein sportliches Bedürfnis erworben wurde, von einem Sportschützen leihen und jagdlich einsetzen, wenn ich im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines bin? Zusatzfrage2: Darf ich eine Waffe, die auf ein sportliches Bedürfnis erworben wurde, auch bei einer schiesssportlichen Veranstaltung einer Kreisjägerschaft im DJV einsetzen? Zusatzfrage3: Darf ich eine Waffe, die auf ein jagdliches Bedürfnis erworben wurde, auch bei einer schiesssportlichen Veranstaltung einer Kreisjägerschaft im DJV einsetzen? Zusatzfrage4: Darf ich eine Waffe, die auf ein jagdliches Bedürfnis erworben wurde, auch bei einer schiesssportlichen Veranstaltung eines Sportschützenverbandes, z.B. des BDS, einsetzen?
  13. Weil er allwissenden Typen wie deinereiner die Möglichkeit geben möchte, sich zu echauffieren und ihre unglaubliche Überlegenheit beweisen zu können. Kann aber auch sein, dass er seit anderthalb Jahren den Jagdschein hat und sich daher mit den Untiefen des Bedürfnisnachweises nach §14 für die zweite Kurzwaffe nicht beschäftigen musste - und sich einfach nicht sicher war. Klar darfst du: Glock G20 Gen5 MOS oder G40 Gen4 MOS. Darauf ein Shield RMSx - und fertig. Das wäre dann ein Backup für die Drück/Maisjagd auf Schwarzwild - sozusagen die Maßnahme des letzten Augenblicks. D.
  14. Moin zusammen, Ich habe vor zwei Jahren nur eine Kurzwaffe für auf das Bedürfnis Sportschütze nach Voreintrag erworben. Jetzt würde ich gerne eine zweite Kurzwaffe erwerben - in einem anderen Kaliber (10mm Auto). Frage: Muss ich als BDS-Mitglied die gesamte Schleife Antrag beim BDS, Nachweis der schiesssportlichen Betätigung, Antrag auf Voreintrag, Zuverlässigkeitsprüfung, Voreintrag und Erwerb durchlaufen? Oder reicht es, bei der zuständigen Behörde den zweiten Voreintrag zu beantragen? Danke! D.
  15. Kurze Frage: Wo lagere ich gesetzeskonform den Schlüssel für das Schwenkriegelschloss des Stahlblechschranks? D.
  16. Sie werden eben beim Transport nicht geführt, sondern nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit BEFÖRDERT. Steht auch so im WaffG: (3) Einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe bedarf nicht, wer 2 - diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;" WaffG §12 Abs (3) Satz 2 Man transportiert also sehr wohl - und führt eben in diesem Fall NICHT. (so wie z.B. im Satz 3 oder Und: "Einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe bedarf es nicht, wenn diese "transportiert" wird" ist nicht dasselbe wie "erlaubnisfreies Führen". D.
  17. Hier ein kleines Quiz für euch, ob ihr überhaupt als potentielle Grün-Wähler taugen würdet: Bitte die Antworten hier posten oder gleich an die im Schreiben angegebene Mailadresse senden. Herzlichst, D.
  18. Danke für den guten Hinweis. Und sie müssen in AT bleiben, ausser man hat einen österreichischen EFWP. Weil dann könnte man sie zumindest temporär wiederum ins europäische Ausland (mit Begründung, für die Dauer der sportlichen Betätigung) mitnehmen, wenn sichergestellt ist, dass sie anschließend wieder ins Bundesgebiet zurückkommen? D..
  19. Du sch Ich fragte deshalb nach, weil du anmerktest, das sich der Hauptwohnsitz vom Nebenwohnsitz darin unterscheidet, dass bei der Mitnahme der österreichischen Waffe ins Ausland die HAUPTWOHNSITZBEHÖRDE noch ihr OK geben muss. Wo steht das genau im österreichischen WaffG? In § 36 ist vom Wohnsitz die Rede - und eben NICHT vom Hauptwohnsitz. Und mit der Ausstellung eines EFP gem §36 erteilt die Behörde die Erlaubnis, die Waffen ins europäische Ausland (nicht ins Ausland) mitzunehmen (≠ verbringen). Es gibt genauer gesagt genau die von dir angesprochene Unterscheidung zwischen Hauptwohnsitz und Wohnsitz bei der Mitnahme von Waffen ins Ausland nicht: Für die Mitnahme mittels EFP wird dieser an Bürger mit Wohnsitz ausgestellt und gilt für diese als Genehmigung zur Mitnahme von in Österreich besessenen Waffen ins EU Ausland - und die Mitnahme von Waffen ins restliche Ausland wird ebenfalls von der zuständigen Behörde erteilt - hier wird auch nicht zwischen Bürgern mit Hauptwohnsitz und Wohnsitz unterschieden. Die einzigen Unterscheidungen sind: §20 (4) iVm §38, also das MITBRINGEN ins Bundesgebiet. §28 Erwerb im Ausland: dieser gilt explizit nur für Menschen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die im europäischen Ausland Waffen erwerben möchten. §48 Zuständigkeit: diese richtet sich nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung dessen nach dem Wohnsitz Wenn du andere Informationen oder auch Kommentierungen zum Ö WaffG hast, würden mich diese interessieren. D
  20. Dann zitiere doch bitte den entsprechenden §§ im österreichischen Waffengesetz, in dem von einem "Nebenwohnsitz" die Rede ist. Ich bin gespannt. D.
  21. Es gibt in Österreich den Hauptwohnsitz und den Wohnsitz. Im Übrigen wird diese Differenzierung auch im österreichischen Waffenrecht gemacht, wenn es um die zuständige Stelle geht.... D.
  22. Ist doch anders. Das Waffengesetz kennt - wie auch das Aufenthaltsrecht - keinen Lebensmittelpunkt. Sondern einen gewöhnlichen Wohnsitz. Und von denen kann man durchaus mehrere haben. Woher ich das habe? Von einer versierten Kanzlei, deren Hauptsachgebiet waffenrechtliche Fragen sind.... D.
  23. Zum Fall den Mitnahme gilt in D die Regelung des §32 WaffG: Entweder du hast eine Erlaubnis der deutschen Behörde gem §32 Abs 1 - oder du kannst bei Erfüllung der Voraussetzungen von §32 Abs 3 Gebrauch machen. D
  24. Frag mal bei Sickinger.at nach, ob sie dir auf den Wettkampfgürtel eine von dir gewünschte schnalle, z.B. eine Cobra draufnähen können. d.
  25. Je öfter ich es mir durchlese, und wenn ich dann auch noch den nicht korrekt übersetzten englischen Originaltext heranziehe, desto weniger klar ist es: Das operative Wort ist AUSSER (im englischen except): AUSSER ......oder während er sich unter Aufsicht und direktem Befehl eines ROs befindet. Und wenn du deine Waffe aus dem Rack nimmst, war der TO doch schon unter Aufsicht des ROs - oder etwa nicht? Im Übrigen ist das mit dem direkten Befehl falsch übersetzt - es müsste heißen "als Umsetzung eines direkten Befehls eines ROs" ("as response to a direct command of a") ... D.
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