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IGNORED

1 Bier nach dem Schießen ok?


pasiwd

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vor 22 Minuten schrieb SIG-Fan:

 

 

Also, wo hat der Gesetzgeber den Transport von erlaubnispflichtigen Waffen als "erlaubnisfreies führen" definiert. Bitte die genaue Stelle im Gesetztext!

 

 

 

Wie ist denn "führen" im Waffengesetz definiert?

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vor 50 Minuten schrieb drummer:

 

§ 5 Abs 1 WaffG und § 6 Abs 1 WaffG liefern dazu die Vorlage. Feindliche Behördenmitarbeiter und ihre Richter erledigen den Rest.

ok ganz konkret: § 5 Abs 1 WaffG

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

  1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
    a) wegen eines Verbrechens oder
    b)

wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,....

 

Fahren unter Alkoholeinfluss <0,5 promille = kein Verbrechen

Fahren unter Alkoholeinfluss <0,5 promille bis 1.1 = Ordnungswiedrigkeit

 

Frage: Welchen Verbrechens hat man sich schuldig gemacht?

 

6 Abs 1 WaffG:

1) 1Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. geschäftsunfähig sind,
  2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
  3.

auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

 

Erneut: Wenn man nach dem Training mit <0,5 promille nach Hause fährt, ist man dann 1.geschäftunfähig, 2. abhängig/psychisch krank/debil, 3.kein sachgemäßer umgang/konkrete Fremd-oder Selbstgefährung?

wenn ja: bitte näher erläutern

 

Auch Behördenmitarbeiter und Richter haben sich an das geltende Recht zu halten, oder nicht?

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vor 2 Minuten schrieb SIG-Fan:

Frage: Welchen Verbrechens hat man sich schuldig gemacht?

Der §5 ist halt doch etwas länger als der von dir zitierte Teil. Lesen hilft (bei den meisten). Die entsprechende Stelle wurde in dem Faden hier schon genannt.

 

vor 3 Minuten schrieb SIG-Fan:

gar nicht!

Ah, bei dir hilft Lesen wohl nicht. Kein Problem, ich bin ja nicht so und suche dir die Stelle sogar raus 🙂

Tipp: Das Waffengesetz hat einen Anhang, da stehen total viele interessante Dinge drin!

 

"Im Sinne dieses Gesetzes [...] führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt"

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Natürlich, und SB und Richter haben ja noch nie das WaffG strenger ausgelegt als es ist... Deswegen gibt es hier auch kaum Themen dazu.

 

Gibt übrigens ein ausführliches BVerwG-Urteil wie §5 & 6 auch bei einmaligen Alkoholkonsum anzuwenden sind. 

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vor 15 Minuten schrieb SIG-Fan:

ok ganz konkret: § 5 Abs 1 WaffG

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

...

     
       
       

Frage: Welchen Verbrechens hat man sich schuldig gemacht?

 

Nicht 2. und dort vor allem den wachsweichen Punkt a) vergessen:
 

Zitat

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
   a)   Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

 

vor 15 Minuten schrieb SIG-Fan:

6 Abs 1 WaffG:

1) 1Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. geschäftsunfähig sind,
  2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
  3.

auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

 

Erneut: Wenn man nach dem Training mit <0,5 promille nach Hause fährt, ist man dann 1.geschäftunfähig, 2. abhängig/psychisch krank/debil, 3.kein sachgemäßer umgang/konkrete Fremd-oder Selbstgefährung?

wenn ja: bitte näher erläutern

 

Generell gilt jemand bei regelmässigem Alkoholkonsum als Alkoholiker - oder in anderen Worten als "abhängig von Alkohol". Dass das in dieser Form schwachsinnig ist, brauchst Du mir nicht erzählen und je nach Richter und Sachverständigem wirst Du auch kaum Glück haben.

 

vor 15 Minuten schrieb SIG-Fan:

Auch Behördenmitarbeiter und Richter haben sich an das geltende Recht zu halten, oder nicht?

 

Jetzt kann ich nicht mehr! Hier liefern das WaffG wenigstens noch die Steilvorlage. In anderen Fällen scheissen Behörden und Richter komplett auf dieses Gesetz um uns zu schaden und kommen auch damit durch. Generell gilt erst mal einfach das Recht des Stärkeren. Und das ist in diesem Fall nicht der Schütze der mit Alkohol und Waffen unterwegs angetroffen wird. Ausser natürlich derjenige ist ein hohes Tier - denn die Schweine sind, wie schon Orwell in "Animal Farm" beschrieben hat, gleicher als die anderen "Tiere".

Bearbeitet von drummer
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vor 3 Minuten schrieb pulvernase:

Der §5 ist halt doch etwas länger als der von dir zitierte Teil. Lesen hilft (bei den meisten). Die entsprechende Stelle wurde in dem Faden hier schon genannt.

 

Ah, bei dir hilft Lesen wohl nicht. Kein Problem, ich bin ja nicht so und suche dir die Stelle sogar raus 🙂

Tipp: Das Waffengesetz hat einen Anhang, da stehen total viele interessante Dinge drin!

 

"Im Sinne dieses Gesetzes [...] führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt"

jo, steht im Anhang haste recht!

 

und jetzt wirds spannend: wenn tatsächliche Gewalt/Verfügbarkeit = führtén bedeutet, wieso macht der Gesetzgeber offenbar einen riesigen Unterschied (auch Strafrechtlich) ob ich eine Waffe im Koffer ungeladen TRANSPORTIERT wird oder geladen in der Jacke GEFÜHRT wird?

 

Wenn Transportieren und Führen synonyme begriffe wären, wieso wird der Begriff "transport" explizit vom Gesetzgeber erwähnt? Im Gegensatz zum "erlaubnisfreien Führen", welcher vom Gesetzgeber nur im Zusammenhang mit Armbrust und Perkussionswaffen erwähnt wird!

 

VG sig

 

 

 

 

 

 

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vor 35 Minuten schrieb SIG-Fan:

ok ganz konkret: § 5 Abs 1 WaffG

 

Und den liest Du mit Absicht natürlich nur zur Hälfte.

 

Das ist wohl nicht nur eine Annahme, sondern eher eine Tatsache.

 

Aber wie gesagt, im Detail erklärt Dir das dann der Richter. Vielleicht glaubst Du dem dann ja.

Bis dahin "Prost", muss ja ganz schlimm sein, so nüchtern...

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vor 4 Minuten schrieb SIG-Fan:

wenn tatsächliche Gewalt/Verfügbarkeit = führtén bedeutet

Ja

vor 4 Minuten schrieb SIG-Fan:

wieso macht der Gesetzgeber offenbar einen riesigen Unterschied (auch Strafrechtlich) ob ich eine Waffe im Koffer ungeladen TRANSPORTIERT wird oder geladen in der Jacke GEFÜHRT wird?

Ganz einfach: vom Bedürfnis umfasster Zweck. Dein Bedürfnis ist Sportschießen? Das machst du auf dem Stand, nicht auf der Gasse. Du hast dennoch die volle Gewalt über deine Eisen, auch wenn die verschlossen sind. Ergo du führst im vom Bedürfnis umfassten Zweck. Ohne zu „transportieren“ kannst du dein Bedürfnis aber nicht erfüllen, es sei denn, dein Bedürfnis wäre SV, Jagd oder sonst was.

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vor 17 Minuten schrieb callahan44er:

Mir ist das völlig egal was du machst. Was ich mache werde ich hier garnicht zur Diskussion stellen oder gar fragen. Aber wenn du es wissen willst, probiere es einfach aus!

Wieso beantwortest du mir meine Frage nicht? Nochmal: Wo steht eine Promillegrenze im Waffengesetz?

 

Meine Frage ist übrigens ganz unabhängig, mit welchem Transportmittel man die Waffe transportiert. Wo steht, dass ich mich beispielsweise nicht mit 1 promille mit meinem abgeschlossenen Waffenkoffer mit einem Taxi nach Hause fahren lasse?

 

Dein Hinweis mit "probiere es aus" ist übrigens eine ganz schwache Nebelkerze! Damit kann man ja jede sachliche Nachfrage im Keim ersticken! Toller Job!

 

 

Ich kann das auch, pass auf:

 

Grüne, lange Kopfbehaarung kostet dich die WBK! Weil charakterliche Eignung, verstehst du?

 

Rückfrage: Bitte nenne mir mal die konkrete Stelle im Gesetz

 

Antwort: " mir doch egal was du machst. probiere es aus"

 

VG Sig

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vor 12 Minuten schrieb Kreppel:

 

Und den liest Du mit Absicht natürlich nur zur Hälfte.

 

Das ist wohl nicht nur eine Annahme, sondern eher eine Tatsache.

 

Also, das ist ja mal eine Freche Unterstellung. Zur Erinnerung, ich habe mich konkret auf folgende Aussage bezogen:

image.thumb.png.cd1b0bb6376bb2bf1dd58d40ce1fd0e7.png

 

Wenn also der User "drummer" konkret sich auf §5 Abs.1 bezieht, dann darf ich ja konkret nach ausschließlich diesem Absatz fragen, woher er seine Schlussfolgerung zieht.

 

vor 15 Minuten schrieb Kreppel:

 

Aber wie gesagt, im Detail erklärt Dir das dann der Richter. Vielleicht glaubst Du dem dann ja.

Bis dahin "Prost", muss ja ganz schlimm sein, so nüchtern...

 

Gleiche antwort wie zum User Callahan44: Nebelkerze!

 

Nun mal Butter bei die Fische: Existiert in der deutschen Rechtssprechung nur ein (1!) Fall, wo jemand nach Transport einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe mit >0.0 und <0.5 (ergo 1 Bier) seine EWB verloren hat? JA oder NEIN?!?

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vor 5 Minuten schrieb callahan44er:

Junge, geh spielen wenn du es nicht raffst!

ok, ich fasse zusammen: du konntest mir keine Gesetzespassage nennen, aus der hervor geht, dass man seine EWB verlieren kann, wenn man nach einem Bier nach dem Schießtraining nach Hause fährt.

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vor 36 Minuten schrieb SIG-Fan:

Nun mal Butter bei die Fische: Existiert in der deutschen Rechtssprechung nur ein (1!) Fall, wo jemand nach Transport einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe mit >0.0 und <0.5 (ergo 1 Bier) seine EWB verloren hat? JA oder NEIN?!?

Sowas? 

Jäger vorm BVerwG

 

Schon öfter.... 

Google kennst du? 

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vor 9 Minuten schrieb Mittelalter:

Sowas? 

Jäger vorm BVerwG

 

Schon öfter.... 

Google kennst du? 

Aus dem Artikel:
 

Auch aus der Urteilsbegründung des BVerwG lassen sich keine konkreten Vorgaben für die Praxis ableiten, dort heißt es nur allgemein:

 

Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss stellt ein Fehlverhalten dar, das bereits für sich genommen eine Unzuverlässigkeit begründet …“

 

Es wird weder ausgeführt, ab welchem Promillewert eine Unzuverlässigkeit üblicherweise noch nicht anzunehmen ist, noch konkret eine Null-Promille- Grenze definiert. Alkoholkonsum führe aber typischerweise zur Minderung von Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit und Enthemmungen, also zu Ausfallerscheinungen, die bei Schusswaffengebrauch Dritte gefährden können. Der Jäger hatte argumentiert, seine Alkoholkonzentration habe unterhalb entsprechender im Straßenverkehrsrecht definierter Schwellenwerte gelegen.

 

Dazu stellte das BVerwG fest, dass waffenrechtliche Maßstäbe mit denen im Straßenverkehr nicht vergleichbar seien. Das Gericht bezieht sich zwar nur auf den Schusswaffengebrauch (also nicht das Führen und Transportieren), gibt aber auch dafür letztlich keine Entwarnung.

 

Zur Erinnerung: Das Thema war: Ist es ok, nach dem Training(=Schusswaffengebrauch) ein Bier zu trinken und die Waffe nach Hause zu transportieren? Siehst du den Unterschied zu dem von dir geschilderten Fall?

 

VG Sig

 

 

 

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vor 4 Minuten schrieb callahan44er:

Lass es. Rafft der nicht!

Dann bring mit doch einfach ZDF (Zahlen, Daten, Fakten). Dann raff ich es auch!

 

Wenn halt nur Dummgelaber kommt, stelle ich halt konkrete Fragen. Ist halt peinlich für manchen Maulhelden.

 

VG Sig

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Die letzte Ausbildung vom KJV hat u.a. bei uns im SV stattgefunden. Dort war auch der SB anwesend (auch Jäger, aber keine Ahnung welchen Posten er beim KJV bekleidet)

75% der Teilnehmer hatten schon eine waffenrechtliche Erlaubnis (SS) und auch teilw. eigene Waffen dabei - Die Meisten haben nach dem Lehrgang noch ein Bier getrunken und alle haben sie noch ihre WBK´s und auch den Jagdschein erhalten.

 

Leider scheint es mit dem gesunden Menschenverstand spätestens seit Corona nicht mehr wirklich zu funktionieren. Ich traue jedem noch nach 1 oder auch 2 Bier zu, seine "transportierten" Waffen wegzusperren, ohne sich oder Dritte zu verletzen. Falls da was passieren sollte, hat es vorher schon im nüchternen Zustand nicht gepasst.

 

P.S. Würde gerne mal wieder ein kaltes Bier trinken, bekomme aber seit einigen Jahren Dünnschiss davon und bin auf lauwarme Milch mit Honig umgestiegen.

 

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vor 3 Minuten schrieb SIG-Fan:

Zur Erinnerung: Das Thema war: Ist es ok, nach dem Training(=Schusswaffengebrauch) ein Bier zu trinken und die Waffe nach Hause zu transportieren? Siehst du den Unterschied zu dem von dir geschilderten Fall?

Bevor ich @callahan44erfolge:

 

Du hast gefragt:

 

vor einer Stunde schrieb SIG-Fan:

Existiert in der deutschen Rechtssprechung nur ein (1!) Fall

 

Und ja.. Es existieren einige Fälle... 

 

Und jetzt bin ich auch raus... 

So schlau wie du dich hältst, bin ich nicht... 

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