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IGNORED

Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.


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Geschrieben (bearbeitet)
vor 47 Minuten schrieb Raiden:

Für den Besitzer wird das Verbot ja gerade nicht wirksam. Wieso sollte man etwas wie eine verbotene Waffe aufbewahren, wenn es (nur für einen selbst) keine verbotene Waffe ist?

Man bekommt ja keine Genehmigung oder sonstwas, es ist schlicht nicht verboten.

 

Doch, nur einer Person gegenüber wird es nicht wirksam. Hier gehen Recht und Dein gesunder Menschenverstand leider auseinander.

 

Versteh mich nicht falsch, das ist nicht böse oder spöttisch gemeint. Man muß den Satz genau auf sich wirken lassen und den ersten Gedanken aus dem bauch raus (nicht verboten) mal zurückstellen: Das (bestehende, generelle) Verbot wird ihm (nur dem Besitzer gegenüber, der vor dem Stichtag erworben und rechtzeitig angezeigt hat) nicht wirksam - allen anderen gegenüber schon, eben weil es ein verbotener Gegenstand ist.

 

Das ist etwas anderes als "nicht verboten". Seh es -zur Veranschaulichung - mal als Spiegelbild Deiner waffenrechtlichen Erlaubnis. Die gilt auch nur Dir gegenüber, alle anderen haben keine für Deine Waffen. Nur, daß es hier eben keine Erlaubnis gibt, sondern einfach ein Verbot unter bestimmten Voraussetzungen bestimmten Personen gegenüber nicht wirksam wird.

 

Besser kann ich es gerade nicht erklären.

 

vor 47 Minuten schrieb Raiden:

Das bayerische Innenministerium sieht es auch so, gemäß Merkblatt werden an den Alt-Alt-Besitz keine erhöhten Anforderungen an die Aufbewahrung gestellt.

 

Ich kenne das Merkblatt nicht, aber das wäre dann wohl die entsprechende pragmatische Handhabung durch die Behörden, die bayerischen zumindest. Sehr gut, praxisgerecht, Daumen hoch.

Bearbeitet von lrn
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Geschrieben (bearbeitet)

häufig_gestellte_fragen_zum_dritten_waffenänderungsgesetz.pdf

 

Wie gesagt, meine Interpretation ist die, dass man einen Gegenstand nicht einerseits als nicht verboten betrachten kann, andererseits aber die Behandlung wie eine verbotene Waffe fordert.

Entweder es ist verboten, mit allen daraus sich ergebenden Folgen oder es ist nicht verboten.

Mir ist klar, dass das nur für diese eine Person gilt.

 

Hätte der Gesetzgeber die Behandlung wie eine verbotene Waffe gewünscht, hätte er den Paragraphen anders formuliert à la "Berechtigung zum Umgang besteht fort".

Bearbeitet von Raiden
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Geschrieben

@Raiden Interessant, danke für die Quelle. 👍

 

Jetzt hat mir der Scheißeditor wieder mit einmal Rücktaste statt des letzten Zeichens gleich drei Absätze gelöscht, ich verfass die jetzt nicht mehr neu.

 

Letztendlich auch egal, Kurzversion: Jurist kratzt sich aufgrund der Formulierung wieder am Kopf, aber als Bürger braucht man sich dann (in Bayern zumindest) keine weiteren Gedanken machen, weil die untergeordneten Waffenbehörden entsprechend verfahren werden.

Geschrieben (bearbeitet)
Am 4.6.2021 um 10:21 schrieb lrn:

... daß für einen Altbesitzer von Magazinen die Aufbewahrungsvorschriften nicht gelten sollen, halte ich für ausgemachten Unsinn. Wo kommt diese Auffassung her?

Aus dem Gesetz.

Für Magazine für Selbstladewaffen in Zentralfeuerkalibern (KW > 20 Patronen/LW > 10 Patronen), welche vor dem Stichtag 17.06.2017 erworben wurden und deren Besitz der zuständigen Erlaubnisbehörde bis zum 01.09.2021 angezeigt wurde, wird der Verbotstatbestand NICHT wirksam.

Damit entfallen für diese Magazine und ihren Besitzer alle Einschränkungen oder Auflagen hinsichtlich Besitz, Umgang oder Aufbewahrung, also auch weiterhin Lagerung im Pappkarton auf dem Waffen- oder Kleiderschrank.

Davon ausgenommen ist die Veräußerung/das Überlassen an Dritte, die zukünftig für diesen Erwerb und den Besitz eine Ausnahmegenehmigung des BKA benötigen.

 

 

Bearbeitet von cartridgemaster
Dreckfuhler beseitigt!
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Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Fyodor:

Normal große Magazine, die vor Mitte 2017 besessen wurden (..)

Der Nachweis ist ja zum Teil schon schwierig. Kaufquittungen gewahrt man selten so lange auf. Vielleicht ist auf dem Mag ein Herstellerdatum wa sman nutzen kann.

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb sniper-k98:

Vielleicht ist auf dem Mag ein Herstellerdatum

Das kann die Behauptung nur widerlegen, nicht bestätigen. Meine Magazine waren vermutlich alle Baujahr in den 40ern...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 59 Minuten schrieb Fyodor:

Das kann die Behauptung nur widerlegen, nicht bestätigen. Meine Magazine waren vermutlich alle Baujahr in den 40ern...

Ja, also kann man Magazine ohne Kaufnachweis (falls man solche besitzt) gleich in den Schrott werfen, anstatt mit der Behörde zu diskutieren

Bearbeitet von sniper-k98
Geschrieben

Nein.

 

Das Gesetz sieht eine Anzeige des Besitzes vor. Meine Behörde hat Belege verlangt, was meiner Ansicht und der Ansicht meines Anwalts nach nicht rechtens ist die meisten Behörden verlangen auch keine. Die Länder Bayern und Berlin haben sogar Weisungen herausgegeben dass keine Belege zu verlangen sind, eben weil die in den meisten Fällen nicht vorhanden sein dürften.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb cartridgemaster:

Damit entfallen für diese Magazine und ihren Besitzer alle Einschränkungen oder Auflagen hinsichtlich Besitz, Umgang oder Aufbewahrung, also auch weiterhin Lagerung im Pappkarton auf dem Waffen- oder Kleiderschrank.

Nochmal, wie oben: Das halte ich für äußerst zweifelhaft, Deine/Eure Herleitung genauso, die Du ja nur wiederholst. Lies bitte nochmal nach. Denn das Gesetz gibt das eben nicht ohne weiteres her. Verbot wird dem Alt-Altbesitzer, der rechtzeitig angezeigt hat, gegenüber nicht wirksam. Weiter äußert sich das Gesetz vom Wortlaut dazu nicht.

Dritten gegenüber ist das Verbot wirksam - logisch, sonst wär's kein Verbot. Die Aufbewahrungsvorschriften dienen aber eben gerade dem Schutz vor Abhandenkommen und Ansichnahme durch unbefugte Dritte, warum sollten die denn nun plötzlich nicht anwendbar sein auf einen verbotenen Gegenstand? Für eine solche Annahme gibt es keine vernünftige Grundlage.

Zumindest der §36 Abs. 1 WaffG ist eigentlich unumgehbar, egal wie virtuos man das Nichtwirksamwerden des Verbots auch immer interpretieren mag. Die bürgerfreundlichste, äußerst wohlwollende mögliche Auslegung wäre die von Raiden genannte - wenigstens verschlossenes Behältnis.

 

Ausweg: Waffenbehörde kann Ausnahmen zulassen, und das wird (vermutlich?) der pragmatische Weg des bayerischen Innenministeriums zugunsten der Altbesitzer sein.

Ob mit dem einen Satz "keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung" in dessen Infoblatt tatsächlich auch die Lagerung im Pappkarton auf dem Kleiderschrank gemeint ist, sprich: gar keine Anforderungen? Keine Ahnung. Wenn das so gemeint sein sollte, wäre das sehr fragwürdig und meines Erachtens kaum vertretbar. Siehe oben.

 

Aber Immerhin, wenn der Bürger sich auf eine Erläuterung seines Landesinnenministeriums zum Waffenrecht verläßt, wird man ihm keinen Strick draus drehen können. Und das ist hier erstmal die Hauptsache.

 

Und deswegen können wir das hier denke ich für Bayern zumindest offenlassen. Wenn jemand von einer bayerischen Behörde hierzu einen konkreten Bescheid oder eine formelle Mitteilung anläßlich einer Besitzanzeige hat, würde mich das interessieren (am besten anonymisiert per PN). Aus der weiteren Diskussion hier bin ich dann - wahrscheinlich zur allgemeinen Erleichterung? - mal raus.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb chr:

Was ist mit Wechseltrommeln?

Wechseltrommeln = Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen.

Geschrieben (bearbeitet)

@lrn Wie sind dann Deiner Meinung nach 20er Glock Magazine aufzubewahren bzw. einzuordnen wenn man gar keine Waffe hat und wie wenn man eine Kurzwaffe (Glock) hat? Und kann man 20er Glock Magazine auch anmelden obwohl man (aktuell) gar keine Langwaffe für Glockmagazine auf der WBK hat? Und was passiert, wenn man in 2 Jahren eine Langwaffe für Glock Magazine kauft aber schon vor 2017 sich 20er Magazine gekauft hat aber diese (werden ja erst mal nicht zu verbotenen Gegenständen) nicht anmeldet? Und wo müssen Deiner Meinung nach 20er Glock Magazine (oder auch 33er angemeldete Glock Magazine) aufbewahrt werden wenn gar keine Waffe für diese Magezine vorhanden ist?

 

PS: Ich melde mal meine 20er und 33er Glock-Magazine vorsichtshalber an, auch wenn ich weder KW noch LW für Glock Magazine auf der WBK stehen habe und die Magazine nur in Vereinswaffen genutzt werden.

Bearbeitet von HBM
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb HBM:

@lrn Wie sindhttps://forum.waffen-online.de/profile/64530-lrn/ dann Deiner Meinung nach 20er Glock Magazine aufzubewahren bzw. einzuordnen wenn man gar keine Waffe hat und wie wenn man eine Kurzwaffe (Glock) hat? Und kann man 20er Glock Magazine auch anmelden obwohl man (aktuell) gar keine Langwaffe für Glockmagazine auf der WBK hat? Und was passiert, wenn man in 2 Jahren eine Langwaffe für Glock Magazine kauft aber schon vor 2017 sich 20er Magazine gekauft hat aber diese (werden ja erst mal nicht zu verbotenen Gegenständen) nicht anmeldet? Und wo müssen Deiner Meinung nach 20er Glock Magazine (oder auch 33er angemeldete Glock Magazine) aufbewahrt werden wenn gar keine Waffe für diese Magezine vorhanden ist?

 

PS: Ich melde mal meine 20er und 33er Glock-Magazine vorsichtshalber an, auch wenn ich weder KW noch LW für Glock Magazine auf der WBK stehen habe und die Magazine nur in Vereinswaffen genutzt werden.

 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb HBM:

@lrn Wie sind dann Deiner Meinung nach 20er Glock Magazine aufzubewahren bzw. einzuordnen wenn man gar keine Waffe hat und wie wenn man eine Kurzwaffe (Glock) hat? Und kann man 20er Glock Magazine auch anmelden obwohl man (aktuell) gar keine Langwaffe für Glockmagazine auf der WBK hat? Und was passiert, wenn man in 2 Jahren eine Langwaffe für Glock Magazine kauft aber schon vor 2017 sich 20er Magazine gekauft hat aber diese (werden ja erst mal nicht zu verbotenen Gegenständen) nicht anmeldet? Und wo müssen Deiner Meinung nach 20er Glock Magazine (oder auch 33er angemeldete Glock Magazine) aufbewahrt werden wenn gar keine Waffe für diese Magezine vorhanden ist?

 

PS: Ich melde mal meine 20er und 33er Glock-Magazine vorsichtshalber an, auch wenn ich weder KW noch LW für Glock Magazine auf der WBK stehen habe und die Magazine nur in Vereinswaffen genutzt werden.

Warum 20er KW-Magazine anmelden? Nur die zukünftig verbotenen Magazine müssen gemeldet werden. Darunter fallen nur die LW-Magazine mit mehr als 10 Schuss und KW-Magazine mit mehr als 20 Schuss. Das 20er Glock Magazin ist weiterhin erlaubt und muss nicht angemeldet werden. Das 33er jedoch schon.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb chr:

Was ist mit Wechseltrommeln?

Wechseltrommeln sind schon in der WBK eingetragen. Wenn du welche hast die das nicht sind und du die jetzt als " Magazine " für den Revolver anmelden gehst kannst du imho gleich alle deine Waffen mitnehmen und abgeben. Ansonsten kommen die sie holen.................

Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb Rene2109:

Warum 20er KW-Magazine anmelden? Nur die zukünftig verbotenen Magazine müssen gemeldet werden.

In dem Moment wo du irgendwann mal den Voreintrag für 9mm Pistol Carbine als LW auf der Karte hast, in welchen die bisherigen Glock-Magazine reinpassen, werden diese sofort (für dich) illegal!  Musst du alle vorher entsorgen und gucken dass du 10er für deine Glock kriegst :-O. Weil Nachmeldung ist nach September nicht mehr vorgesehen.

Also, wenn solche Pläne bestehen: besser die Glockmagazine vorsorglich anmelden.

Aber, DARF man das vorgreifend überhaupt? Denn aktuell, also vor Erwerb eines Karabiners, sind das ja keine LW-Magazine >10, sondern völlig freie KW-Magazine ≤20, die jedes Kind kaufen darf. Trägt man sie jetzt schon als meldepflichtige LW-Magazine ein, dann wäre das formaljuristisch sogar eine Falschangabe. Klingt mehr als bekloppt, ist aber so...

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Fussel_Dussel:

Welche LW nutzt denn noch unmodifizierte Glock Magazine?

So ziemlich alle die derzeit im Umlauf sind, außer den Neuen von Schmeisser? Bin nicht mal sicher ob das noch aktuell ist.

Es ging nur um ein illustrierendes Beispiel zur grundsätzlichen Frage 'Warum 20er KW-Magazine anmelden'

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Balam:

Aber, DARF man das vorgreifend überhaupt? Denn aktuell, also vor Erwerb eines Karabiners, sind das ja keine LW-Magazine >10, sondern völlig freie KW-Magazine ≤20, die jedes Kind kaufen darf. Trägt man sie jetzt schon als meldepflichtige LW-Magazine ein, dann wäre das formaljuristisch sogar eine Falschangabe. Klingt mehr als bekloppt, ist aber so...

Ist es wirklich so? Offensichtlich ist die Eigenschaft als Kurz- oder Langwaffenmagazin keine stoffliche Eigenschaft der Magazine. Eine Unterscheidung nach vorgesehenem Kaliber, das--unabhängig von der wirklichen Verwendung--rechtlich als Kurz- oder Langwaffenkaliber gilt, ist auch für die Magazine nicht vorgesehen. Weiterhin ist auch keine Bindung von Magazinen an bestimmte Waffen vorgesehen, und eine Vorschrift, dass die Langwaffe vor dem Magazin im Haus sein muss, gibt es auch nicht. Es ist im Gegenteil doch nicht so unüblich, dass man bei Zubehör schon einmal zugreift, wenn man's gerade haben kann, auch wenn die Waffe noch auf sich warten lässt. 

 

Würdest Du eine Meldung auch für eine Falschangabe halten, wenn es sich z.B. um AR-10-Magazine für .308 handeln würde, der Besitzer aber noch kein AR-10 hat, weder in Gewehr- noch in Pistolenkonfiguration? Die dürfte er doch wohl anmelden, mit der Absicht sich ein AR-10 zuzulegen. Warum sollte das bei Glock-Magazinen anders sein? Was ändert der Besitz einer Pistole für diese Magazine daran?

Geschrieben
vor 49 Minuten schrieb Proud NRA Member:

wenn es sich z.B. um AR-10-Magazine für .308 handeln würde, der Besitzer aber noch kein AR-10 hat

> bleibt es natürlich ein Langwaffenmagazin. Egal ob schon eine passende Langwaffe vorhanden ist.

[Es sei denn es gäbe eine passende KW dafür, das ist aber wieder eine andere Baustelle.]

 

vor 49 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Warum sollte das bei Glock-Magazinen anders sein?

"Dual Use", 3. WaffRÄndG ..38. a) cc) Nr 1.2.4.4, 2. Satz, 2. Alternative. Wenn ich die Zahlenreihe nicht durcheinandergebracht habe:)

 

'Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;'

(Hervorhebungen von mir)

 

vor 49 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Was ändert der Besitz einer Pistole für diese Magazine daran?

Nichts! Der (spätere) Besitz einer Langwaffe aber offenbar leider ein ganze Menge, s.o.

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Balam:

> bleibt es natürlich ein Langwaffenmagazin. Egal ob schon eine passende Langwaffe vorhanden ist.

[Es sei denn es gäbe eine passende KW dafür, das ist aber wieder eine andere Baustelle.]

[...]

'Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;'

Da wird's aber schon wieder logisch eng. Dank der amerikanischen Rechtslage für kurzläufige Karabiner gibt es natürlich AR-10 als Pistolen. Ich würde einfach mal darauf tippen, dass mindestens eines davon es auch in den Geltungsbereich des WaffG geschafft hat. Warum wäre dann das AR-10-Magazin ein Langwaffenmagazin und das Glock-Magazin ein Kurzwaffenmagazin, einmal unterstellt, dass für keines der Formate eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe vorliege?

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