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Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.


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vor 5 Stunden schrieb Balam:

Wird dieses Umgangsverbot aber von vorneherein nicht wirksam, dann ist - unabhängig von den materiellen Eigenschaften - der betreffende Gegenstand eben keine verbotene Waffe!!? Zumindest so lange wie er nicht den Besitzer wechselt.

Je mehr ich in die Tiefen vordringe, desto mehr stimme ich @ASE zu.

 

die Magazine sind verbotene Waffen mit allen daraus folgenden Konsequenzen, inklusive strenger Aufbewahrungsvorschrift.

 

Lediglich das allgemeine Umgangsverbot wird den Altbesitzer erster Klasse (vor Mitte 2017) gegenüber nicht wirksam. Er benötigt also keine Sondererlaubnis zum Umgang, für ihn ist der Umgang mit genau den gemeldeten Magazinen nicht verboten. Die Magazine bleiben trotzdem verbotene Waffen.

 

Gut dass ich das bisher ohnehin so gehandhabt habe, um möglichen Diskussionen gar nicht aufkommen zu lassen. Meine gemeldeten Magazine (die normal großen und das eine tatsächlich große) liegen nebst Anzeigeformular (und seit kurzem der Kopie der Anzeigebestätigung) im 1er Schrank. Muss ich für die geplanten Kurzwaffen eben noch einen kaufen... Meine Frau wird sich freuen. Der wird dann aber wohl eher ein großer Schrank, da können dann zwei von den Würfeln für weg.

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@ Balam

Grundlegend bin ich ebenfalls deiner Auffassung, auch diverse Landesinnenministerien sehen es so. Ich kann die andere Argumentationskette aber auch nachvollziehen.

 

Um ein anderes Beispiel zu bemühen, gibt es durchaus einen Fall, in dem es tatsächlich von der jeweiligen Person abhängt, ob ein Magazin verboten ist oder nicht und nicht, ob lediglich der Umgang damit gestattet ist oder nicht.

 

Letztendlich ist es ein handwerklich extrem schlecht gemachtes Gesetz, die definitive Auslegung wird wohl irgendwann ein Gericht festlegen. Oder die überarbeitete Verwaltungsvorschrift, je nachdem, was eher kommt.

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vor 6 Stunden schrieb karlyman:

 

Zumindest (in dem hier diskutierten Kontext) ihnen gleichgestellt.

 

Sie sind ausdrücklich unter verbotene Waffen gelistet, genauso wie NSG usw. 

 

Ansonsten weiß ich grad nicht, warum das Thema Aufbewahrung gerade wieder hochkocht, nachdem es im Thread zu den Magazinen schon ausführlich besprochen wurde ("Stück Holz").

 

Es wird dazu auch keine Urteile geben - jedenfalls nicht nur deswegen. Eher schon wegen Einführens eines 30er Magazins in einen HA, weil das nochmal eine ganz andere Hausnummer ist. Hier wird es dann wieder mit den Glockmagazinen interessanter. Aber nicht der Umgang auf dem Stand, wenn die eigentliche Waffe zuhause im Schrank steht, das ist etwas zu Schwarzwälder-seherisch 🙂

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vor 45 Minuten schrieb Gruger:

Sie sind ausdrücklich unter verbotene Waffen gelistet, genauso wie NSG usw. 

Ich klinke mich mal hier ein. Faustmesser sind auch verbotene Gegenstände. Auch dort wurde zunächst 2004 argumentiert die müssten für Jäger in einen 1er Tresor. Das wurde ja dann richtiggestellt. D.h. die Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis ist ausreichend da das Verbot für Jäger nicht wirksam wird. Wo ist das bei gemeldeten Magazinen anders?

Bearbeitet von kulli
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vor 2 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Das verbieten und strengstens ahnden zu wollen, legt eine Freud'sche Interpretation nahezu zwingend nahe...

Eher eine Götz-von-Berlingen'sche Reaktion, aber das bekömmt dem Unterthan dann nicht so gut

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vor 25 Minuten schrieb Gruger:

 

 

Es wird dazu auch keine Urteile geben - jedenfalls nicht nur deswegen. Eher schon wegen Einführens eines 30er Magazins in einen HA, weil das nochmal eine ganz andere Hausnummer ist.

Andersherum wird ein Schuh draus...

 

Oder kannst du mir die Ziffer in der in Anlage 2 Abschnitt 1 nennen, in welcher mit Langwaffen mit >10er Wechselmagazin genannt und damit verboten sind? 

 

 

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vor 3 Stunden schrieb kulli:

Ich klinke mich mal hier ein. Faustmesser sind auch verbotene Gegenstände. Auch dort wurde zunächst 2004 argumentiert die müssten für Jäger in einen 1er Tresor. Das wurde ja dann richtiggestellt. D.h. die Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis ist ausreichend da das Verbot für Jäger nicht wirksam wird. Wo ist das bei gemeldeten Magazinen anders?

Hast Du da bitte eine Fundstelle, ich finde nichts verwertbares dazu. Danke!

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Zitat:

"Personen, die „große“ Magazine vor dem 13.06.2017 erworben haben, dürfen diese behalten und weiterverwenden, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. In diesen Fällen gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung. "

Bearbeitet von chapmen
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Am 10.6.2021 um 07:44 schrieb Fyodor:

 

Lediglich das allgemeine Umgangsverbot wird den Altbesitzer erster Klasse (vor Mitte 2017) gegenüber nicht wirksam.

Eben. Und da die Aufbewahrung auch zum Umgang gehört (unmittelbarer Zusammenhang mit der Besitzausübung) gilt für den Betroffenen auch nicht die ansonsten geltende Pflicht zur Aufbewahrung in einem Ier-Schrank !

 

Ich verstehe gar nicht, wie man hier eine gegenteilige Meinung haben kann. 🤔

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vor 8 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Eben. Und da die Aufbewahrung auch zum Umgang gehört (unmittelbarer Zusammenhang mit der Besitzausübung) gilt für den Betroffenen auch nicht die ansonsten geltende Pflicht zur Aufbewahrung in einem Ier-Schrank !

 

Ich verstehe gar nicht, wie man hier eine gegenteilige Meinung haben kann. 🤔

Vielleicht, weil das in Bayern dafür zuständige Ministerium die Aufbewahrung klar stellt -> siehe häufig_gestellte_fragen_zum_dritten_waffenänderungsgesetz(1).pdf

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vor 8 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Ich verstehe gar nicht, wie man hier eine gegenteilige Meinung haben kann. 🤔

Dieses Gesetz ist echt genial gemacht....

 

Bloed für alle die sich gerne an Recht und Gesetz halten würden - völlig irrelevant für schwarze WBK- und Waffenscheininhaber.

 

Tja, wieder einmal mehr ist der rechrschaffene Bürger der Dumme. Ich frage mich wie lange das noch gut geht...

 

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Das BKA kann/will nicht sagen, wie man verbotene Magazine benutzen darf

Die örtliche Behörde weiß es nicht und fragt das Landesinnenministerium

Und das Landesinnenministerium gibt Merkblätter raus, die in anderen Fragen eventuell nicht dem Gesetzestext entsprechen

Der Besitzer weiß erst recht nicht, was los ist.

Sollte nicht so etwas wie Normenklarheit bestehen?

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vor 59 Minuten schrieb Raiden:

Sollte nicht so etwas wie Normenklarheit bestehen?

Na, diesbezüglich hat sich doch Seehofer schon vor laufender Kamera verplappert. Prämisse ist mittlerweile das Gegenteil.

 

 

 

Bearbeitet von Kanne81
Bitte schön. Für @mwe
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vor 11 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

gilt für den Betroffenen auch nicht die ansonsten geltende Pflicht zur Aufbewahrung in einem Ier-Schrank !

https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/sus/verfassungsschutz/häufig_gestellte_fragen_zum_dritten_waffenänderungsgesetz.pdf

 

Bin heute beim "Amt" gewesen und Magazine gemeldet.
Die entsprechenden Passagen strich ich an und verwies auf Bayern.
Ich werde also konkret Bescheid bekommen, wie in Nordhessen zu verwahren sein wird; Betr. Altbestand. Und werde berichten.

 

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Am 11.6.2021 um 20:45 schrieb HBM:

Vielleicht, weil das in Bayern dafür zuständige Ministerium die Aufbewahrung klar stellt -> siehe häufig_gestellte_fragen_zum_dritten_waffenänderungsgesetz(1).pdf

 Auf welche Rechtsgrundlage?

Bitte mal unnachgiebig nachhaken dort. 

 

Sorry, für mich ist das eine Nebelkerze gewesen um die Altbesitzer in Ruhe zu wiegen, bis die Falle zugeschnappt hat.

Jetzt ist das Gesetz in Kraft und man braucht einen 1er. also je nach Zahl der Magazine 500-1000€ auf den Tisch legen oder eben abgeben. Das war das Kalkül um den Altbesitz dann doch noch loszuwerden.

 

Ich weis nicht, was hier für ein Autoritätenargument gefahren wird. Für die Auslegung von Gesetzen sind Gerichte zuständig und die haben gerade in Bayern nicht gerade den Ruf, bei Waffenbesitzern nachsichtig zu sein.

Nichts, aber auch garnichts in den Normen oder dem Gesetzesentwurf(Wille des GG) deutet darauf hin, dass dem Altbesitzer etwas anderes als die Legalisierung seines Besitzes zu den Konditionen die für verbotene Gegenstände gelten zugestanden werden sollte

 

 

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vor 5 Stunden schrieb ASE:

Nichts, aber auch garnichts in den Normen oder dem Gesetzesentwurf(Wille des GG) deutet darauf hin, dass dem Altbesitzer etwas anderes als die Legalisierung seines Besitzes zu den Konditionen die für verbotene Gegenstände gelten zugestanden werden sollte

Wenn im Gesetzt steht "... so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam ..." und das zuständige Ministerium sagt "... gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung." dann würde ich, zumindest so lange mir nicht z.B. der / mein Sachbearbeiter was anderes sagt, davon ausgehen, dass mit "Verbot wird nicht wirksam" auch ein "Aufbewahrung in 1er Schrank wird nicht wirksam" gemeint ist da "Verbot wird nicht wirksam" für "kein verbotenes Magazin (für mich)" steht.

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vor 2 Minuten schrieb HBM:

da "Verbot wird nicht wirksam" für "kein verbotenes Magazin (für mich)" steht.

Was aber als Argument voraussetzen würde, dass man offen zugibt, dass die Aufbewahrung lediglich der Schikane des Besitzers dient und ein Schutz gegen Diebstahl dadurch weder nötig noch angestrebt ist.

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vor 10 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Was aber als Argument voraussetzen würde, dass man offen zugibt, dass die Aufbewahrung lediglich der Schikane des Besitzers dient und ein Schutz gegen Diebstahl dadurch weder nötig noch angestrebt ist.

Wenn "mein" Ministerium das so sieht, dann widerspreche ich da nicht.

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vor 20 Stunden schrieb ASE:

Nichts, aber auch garnichts in den Normen oder dem Gesetzesentwurf(Wille des GG) deutet darauf hin, dass dem Altbesitzer etwas anderes als die Legalisierung seines Besitzes zu den Konditionen die für verbotene Gegenstände gelten zugestanden werden sollte

 

Dann zitiere uns doch bitte mal die Deine Rechtsauffassung begründende erforderliche Gesetzespassage, in welcher die Aufbewahrungsbestimmungen für die vom Verbot ausgenommenen Fälle für trotzdem gültig bestimmt werden. Also ich hab weder im WaffG noch in der AWaffV dazu was gefunden.

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vor 2 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Dann zitiere uns doch bitte mal die Deine Rechtsauffassung begründende erforderliche Gesetzespassage, in welcher die Aufbewahrungsbestimmungen für die vom Verbot ausgenommenen Fälle für trotzdem gültig bestimmt werden. 

Wann wird die 1ser Tresor Pflicht für die BKA Magazine eigentlich wirksam? Sofort oder erst wenn der Bescheid ergeht?

Bearbeitet von LordKitchener
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