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IGNORED

Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.


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vor 9 Stunden schrieb ASE:

Hier widersprechen sich Satz 1 und Satz 2 bzw, was hat jetzt Vorrang?

 

Satz 1: Die Aufbewahrungsnorm der Rechtsverordnung gilt nicht für Schusswaffen und Munition, wenn Altbesitz von A&B Schränken  aufrecht erhalten wird.

Satz 2: A&B können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2  weiterbenutzt werden( Hier war die Aufbewahrung noch im Gesetz und nicht der Verordnung definiert und verbotene Gegenstände im B erlaubt);

 

 

Wieso Widerspruch ? Gemeint ist damit lediglich, dass die vor dem Stichtag zur Waffenverwahrung benutzten Tresore A oder B Bestandsschutz genießen und dieser auch für Mitnutzer gilt. 1 x weitervererben ist ebenfalls noch möglich.

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vor 10 Stunden schrieb ASE:

Die Aussage des BMI macht aber auch wieder keinen Sinn. Warum? Wenn kein Bestandschutz gilt, ist der 0er anders als vom BMI behauptet generell raus, da die Magazine dann definitiv in den 1er müssen.

Soviel zum Thema fundierte Antworten sachkundiger Stellen.

 

Im Lichte dieser geballten Kompetenz der Merkblattersteller und FAQler sich nicht in den Gesetzen des eigenen Hauses zu verheddern, würde ich mir einen 1er kaufen.....

 

Zur "Qualität des BMI"  fällt mir immer wieder der VdB ein, der vergangenes Jahr einen Fragekatalog zum neuen Waffengesetz u. a. an das BMI geschickt hat:

https://www.vdb-waffen.de/downloads/editor/91yfw2_de.pdf

Bestes Beispiel auf Seite 17:

 

Gibt es eine Definition für „allgemeingebräuchliche Werkzeuge“?

Antwort BMI: Kein Bezug zum 3. WaffRÄndG erkennbar.

 

Hingegen Google-Suche im Waffengesetz: SIEBEN Treffer, lose zusammengewürfelt: 

 

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 4)

Begriffsbestimmungen

 

1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil

nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche

Teile aufgeführt sind sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;

 

1.5 Salutwaffen

Salutwaffen sind

1.5.1

veränderte Langwaffen, die unter anderem für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

d) die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können

 

2. Arten von Schusswaffen

2.2. Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können

(Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen

in automatische Schusswaffen geändert werden können.

 

6. Nachbildungen von Schusswaffen sind Gegenstände,

...

– die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert werden können, dass aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen werden können

 

2. Kategorie B

2.6 halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die unter Nummer 1.7.2 aufgeführt sind, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als drei Patronen aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein

gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als drei Patronen aufnehmen können, umgebaut werden können,

 

Unterabschnitt 2:

Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen

1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausgenommen Blasrohre),

a) die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie

der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt,

....

3. Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen, bänder, ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe oder einen anderen einer Schusswaffe gleichstehenden

Gegenstand umgearbeitet werden.

 

 

Das bringt mich zu folgendem Entscheidungshandeln bei allen Grauzonen künftigen Fragestellungen:

1. Primärquelle beachten (Waffengesetz)

2. *neu* Nur Primärquelle beachten (Waffengesetz)

3. Überlegen, wie Behörden auslegen könnten anhand Erfahrungswerten (Negativannahme stark gewichten)

4. Überlegen, wie Gerichte auslegen werden (Negativannahme stark gewichten)

 

und hier 5., da Bezug zum Thread, Magazine im Zweifelsfall ab in 1er-Schrank falls vorhanden

 

 

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vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Anzeigebescheinigung

Da widerholen sie das bekannte Formular mit den angezeigten Magazinen wörtlich, aber gedruckt statt handschriftlich. Und bitten um die Zahlung von 20€. Zumindest bei mir. Mehr steht nicht drin, auch nicht zur Aufbewahrung. Warum auch, eigentlich ist die klar.

 

Was mich noch interessieren würde ist der Bestandsschutz beim B-Schrank. Der war früher ja auch für verbotene Waffen ausreichend, und normal große Magazine sind als solche definiert.

 

Ich habe nämlich einen schön großen B-Schrank, der Platz für 20 Kurzwaffen böte... ich darf aber nur zehn darin aufbewahren. Im 1er-Würfel ist der Platz dagegen knapp. Wenn die Magazine im B-Schrank aufbewahrt werden dürften, wäre das eine deutliche Erleichterung.

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vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

1 x weitervererben ist ebenfalls noch möglich

Nur an bereits vorher vorhandene Mitbenutzer die als Erben in Frage kommen.

 

Gemeinsame Aufbewahrung in einer WG? Kein Erbe.

 

Erbe ist Schütze, aber vor dem Todesfall ohne gemeinsame Aufbewahrung? Kein Bestandsschutz.

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Einfach mal in §58 nach nicht "wirksam" suchen, das kommt da in der aktuellen Fassung insgesamt 8 mal vor. Die Figur kam schon früher vor:

 

Zitat

(7) Besitzt eine Person am 6. Juli 2017 ein Geschoss, das nicht dem bis zum 5. Juli 2017 geltenden Verbot der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 unterfiel, so wird das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 gegenüber dieser Person nicht wirksam, wenn

1. sie bis zum 1. Juli 2018 einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt und
2. ihr daraufhin eine Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 erteilt wird.

 

Zitat

Hat jemand am 1. April 2008 eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 dieses Gesetzes verbotene Waffe besessen, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 1. Oktober 2008 diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

 

 

Zitat

Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 verbotenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam, wenn er spätestens am 1. September 2021 das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

 

 

 

Man sieh hier deutlich, das  die "Verbot-nicht-wirksam"-Formulierung nichts mit der Eigenschaft des Gegenstandes per se zu tun hat.   Bisher musste man eine BKA-Genehmigung beantragen, damit das ein Verbot nicht wirksam wird (Schelmische Zungen würden hier sagen: Danke Captain Obvious) oder nicht wirksam werden kann, weil man den Gegenstand ja bereits abgegeben oder vernichtet hat (Save us, Captain Obivous). 

 

 

Also auch aus der Rechtsgeschichte lässt sich "Verbot-Nicht-Wirksam" = "Aufbewahrungsregeln gelten nicht" ableiten, oder glaubt hier jemand  das verbotene Pumpguns(1.2.1.2) mit §40 Abs. 4 Genehmigung im A-Schrank oder gleich im Besenschrank aufbewahrt werden dürfen weil das Verbot ja genau so nicht Wirksam wurde, wie man es nun bei den Magazinen postuliert?

 

 

Bearbeitet von ASE
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Widerspruchsfrei ist nun mal keine der beiden Ansichten.

 

§ 40 (5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde

unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die

Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der

Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt. Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine

ablehnende Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden ist.

 

Wenn die Amnestieregelung nicht die spezielle Aufbewahrungsvorschrift umfasst, wo lagert dann der Erbe ein aufgefundenes Magazin, bis die Rückmeldung der Behörde eintrifft?

Erhält er als Antwort auf seine Fundanzeige dann automatisch eine Strafanzeige?

Hätte er sich präventiv einen N/1 Schrank zulegen müssen, bevor er die Wohnung des Erblassers überhaupt betritt?

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vor 7 Stunden schrieb Balam:

Widerspruchsfrei ist nun mal keine der beiden Ansichten.

 

§ 40 (5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde

unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die

Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der

Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt. Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine

ablehnende Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden ist.

 

Wenn die Amnestieregelung nicht die spezielle Aufbewahrungsvorschrift umfasst, wo lagert dann der Erbe ein aufgefundenes Magazin, bis die Rückmeldung der Behörde eintrifft?

Fehlschluss aus falscher Prämisse und non sequitur

a) Du unterstellt hier, das ein Erbe/Finder grundsätzlich ein Magazin lagern müsse bis die Behörde eine Entscheidung getroffen hat.
b) Sodan nimmst du als wahr an, das kein Erbe/Finder, der das so macht, angezeigt würde.
c) Aus beiden falschen (a) bzw. momentan noch gar nicht beobachtbaren Prämissen (b) folgerst du dann, das die Aufbewahrungsvorschriften gar nicht für die Altbesitzer gelten könnten.

Selbst wenn a) oder b) zutreffend wären, wäre der Schluss das dieser Sonderfall auch für Altbesitzer von Magazinen gelten müsse, falsch. 
 

 

zu a) Die Behörde kann und wird den Gegenstand sicherstellen lassen. Finder sollen generell  die Polizei rufen und den Gegenstand sicherstellen lassen. Hier wird regelmäßig angezeigt, wenn der Gegenstand abgegeben wird, da unerlaubtes führen 


zu b) Ein Finder oder Erbe, der in deinem Beispiel die Inbesitznahme eines verbotenen Gegenstandes meldet, weis bereits oder nimmt an, das er einen verbotenen(oder zumindest irgendwie regulierten) Gegenstand besitzt, sonst würde er die Meldung nicht
        vornehmen. Damit kann es bereits schwer sein, sich auf einen Verbotsirrtum bezüglich der Aufbewahrung zu berufen. Er kann also grundsätzlich angezeigt werden, bzw muss sogar angezeigt werden. Ob der StA das dann verfolgt steht auf einem anderen
          Blatt. Tut er es nicht, leitet sich immer noch nicht c  daraus ab.

 

 

 

Ich möchte hier nochmals auf die Verwendung der Formulierung "Verbot wird nicht wirksam" im §58 hinweisen.

Die bisherige Verwendung dieser Formulierung durch den GG lässt in keiner Weise den Schluss zu, dass der Gegenstand per se nicht mehr dem Verbot und damit den Normen zur Aufbewahrung unterliegt.  Das genaue Gegenteil ist der Fall. Das Verbot wird nicht wirksam, wenn eine §40 Abs 4 beantragt und erteilt wird. So war die Formulierung bisher und ist sie auch bei wesentlichen Teilen jetzt. Bedeutet das nun, dass 1.2.1.1er Pumpguns(§58 Abs 11) oder verbotene Geschosse nicht in den für verbotene Gegenstände vorgesehenen Behältnissen aufbewahrt werden durften? Natürlich nicht, im Gegenteil: Die Erlaubnis nach $40 Abs 4 wurde erst erteilt, lies das Verbot wurde nicht wirksam,  wenn die Aufbewahrungsmöglichkeiten dem BKA nachgewiesen wurden. Auch bei den jetzt verbotenen wesentlichen Teilen die gleiche Konstruktion. Antrag, Nachweis der Aufbewahrungmöglichkeiten, BKA-Erlaubnis, Verbot nicht wirksam.
Einzig bei den Magazinen hat der GG, mit Sicherheit auf Druck des BKAs vor der zahlenmäßigen Realität kapituliert und hingeschrieben: Das Verbot wird nicht wirksam, wenn bei der örtlichen Behörde gemeldet. Es wurde lediglich der Adressat geändert und Antrag auf Erlaubnis mit Meldung substituiert. Letzteres schon deswegen, weil Kraft Gesetzes die örtliche Waffenbehörde gar keine Erlaubnis nach §40 erteilen kann.   


Damit ist der Drops eigentlich gelutscht. 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 17 Stunden schrieb Fyodor:

Dem Besitzer gegenüber wird das Verbot nicht wirksam. Dass ändert nichts am grundsätzlichen Status als verbotener Gegenstand.

 

Dann wäre die Schlussfolgerung: Gegenüber dem Besitzer (bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, insbes. Altbesitz-/Stichtagsregelung) gilt das Verbot nicht.

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vor 1 Stunde schrieb karlyman:

 

Dann wäre die Schlussfolgerung: Gegenüber dem Besitzer (bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, insbes. Altbesitz-/Stichtagsregelung) gilt das Verbot nicht für den Umgang, der nach den Normen für verbotene Gegenstände erfolgen muss.

 

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vor 13 Minuten schrieb karlyman:

Demnach bzw. folglich kann er dann damit einen Umgang praktizieren wie mit allen sonstigen, nicht verbotenen Gegenständen.

Nein. Umgang nach den Regeln die für verbotene Gegenstände gelten. 

 

Was er darf, ist die Magazine verwenden, wenn sie auf 10 Schuss blockiert sind.

 

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Speziell dazu:

Beim sportlichen Schießen wo die 10-Schuss-Begrenzung gilt, ja.

 

Warum allerdings die Verwendung eines altbesitz-legalisierten "Ü10er"-LW Magazins (z.B. 20er) für andere Bedürfnisgruppen nur auf 10 Schuss blockiert zulässig sein soll, erschließt sich daraus nicht.

Man denke an die Jagdausübung (wenn Waffe nicht mit mehr als 3 Schuss geladen), evtl. auch durch Sammler (für die ab und zu mal zulässige Funktionsprüfung).

 

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vor 1 Minute schrieb Sigges:

Ich bin Sportschützen, wüsste aber nicht, warum ich mein IG89-12er-Magazin begrenzen sollte.

Das findest du entsprechend in der Sportordnung.

 

Die meisten Magazine über die wir hier reden, stecken in Halbautomaten....

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Am 24.6.2021 um 10:36 schrieb Fyodor:

Da widerholen sie das bekannte Formular mit den angezeigten Magazinen wörtlich, aber gedruckt statt handschriftlich. Und bitten um die Zahlung von 20€. Zumindest bei mir. Mehr steht nicht drin, auch nicht zur Aufbewahrung. Warum auch, eigentlich ist die klar.

Wenn es so läuft, schlecht. Auch wenn die Anzeigebescheinigung selbst nur das aussagt, was sie soll, schließt das aber ja grundsätzlich nicht aus, dass die Waffenbehörde zu dieser noch weitere wichtige Informationen liefert (wie man es z.B. auch bei der Erteilung eines Kleinen Waffenscheins für die zumeist waffenrechtlich wenig wissenden Antragsteller erwarten darf).  Hängt natürlich stark von der Qualität und den Bemühungen der Sachbearbeitung ab, das ist mir auch klar. Zumeist aber wohl in der Praxis schlau, denn sonst kommen diesbezügliche Rückfragen halt hinterher...

Am 24.6.2021 um 10:36 schrieb Fyodor:

 

Was mich noch interessieren würde ist der Bestandsschutz beim B-Schrank. Der war früher ja auch für verbotene Waffen ausreichend, und normal große Magazine sind als solche definiert.

Wurde hier schon diskutiert. Siehe oben.

Am 24.6.2021 um 10:36 schrieb Fyodor:

 

Ich habe nämlich einen schön großen B-Schrank, der Platz für 20 Kurzwaffen böte... ich darf aber nur zehn darin aufbewahren. Im 1er-Würfel ist der Platz dagegen knapp. Wenn die Magazine im B-Schrank aufbewahrt werden dürften, wäre das eine deutliche Erleichterung.

 

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vor 20 Stunden schrieb Balam:

Wenn die Amnestieregelung nicht die spezielle Aufbewahrungsvorschrift umfasst, wo lagert dann der Erbe ein aufgefundenes Magazin, bis die Rückmeldung der Behörde eintrifft?

Erhält er als Antwort auf seine Fundanzeige dann automatisch eine Strafanzeige?

Hätte er sich präventiv einen N/1 Schrank zulegen müssen, bevor er die Wohnung des Erblassers überhaupt betritt?

Hast du doch selbst fettgedruckt aus § 40 Abs. 5 WaffG beantwortet. So lange die Frist läuft oder es noch keine ablehnende Entscheidung gibt, wird das Umgangsverbot nicht wirksam.

 

Im Prinzip also wie beim normalen erben einer Waffe. Da wird der Besitz durch Unberechtigte innerhalb der Monatsfrist auch geduldet. Nur wer die verbaselt, schlittert zum unerlaubten Waffenbesitz weiter...

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vor 2 Stunden schrieb karlyman:

Speziell dazu:

Beim sportlichen Schießen wo die 10-Schuss-Begrenzung gilt, ja.

 

Warum allerdings die Verwendung eines altbesitz-legalisierten "Ü10er"-LW Magazins (z.B. 20er) für andere Bedürfnisgruppen nur auf 10 Schuss blockiert zulässig sein soll, erschließt sich daraus nicht.

Man denke an die Jagdausübung (wenn Waffe nicht mit mehr als 3 Schuss geladen), evtl. auch durch Sammler (für die ab und zu mal zulässige Funktionsprüfung).

 

Naja, weil das WAffG  sagt dass dann die WAFFE böse ist?

1. Kategorie A VERBOTENE WAFFEN

1.7.2
Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird,

Bearbeitet von CZM52
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vor 8 Minuten schrieb CZM52:

Naja, weil das WAffG das dann die WAFFE Phöse ist?

1. Kategorie A

1.7.2
Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird,

 

Es ist Zutreffend das eine Waffe dadurch zur Kat A. wird.

 

Es ist nicht zureffend, daß die Waffe dadurch verboten wird. Für die Einstufung einer Waffe ist §2 Abs 1-4 WaffG maßgeblich:

 

Zitat
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.



Der automatische Konnex zwischen der Kategorisierung in Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien der EU-Richtlinie) und die Einteilung der Waffen in die 4 Kategorien des §2 Abs. 1 bis  4  ist in Deutschland nicht in nationales Recht Umgesetzt worden.  §2 Verweist auf  Anlage 2 Abschnit 1-2 nicht auf Anlage 1. Damit sind zwar zu aller Verwirrung die Kategorien im nationalen Recht niedergeschrieben, aber ohne Wirkung. 

 

Zum Vergleich: In Östereich wurden einfach Kategorien der EU-Feuerwaffenrichtlinie in Nationales Recht umgesetzt, die entsprechend Definitions-Paragraphen referenzieren die Eu-Richtlinie direkt.  https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006016

Hier wäre deine Einwendung absolut zutreffend. In D ist man einen anderen Weg gegangen, warum auch immer.

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