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WaffG: MPU Gültigkeit nur sehr kurz! Ablehnung


Schwarzwälder

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vor 22 Minuten schrieb MAHRS:

Er ist doch im BDS. Dann die RS dort in Anspruch nehmen ...

https://www.bdsnet.de/ueber_uns/versicherungen.html

Das ist ein sehr guter Vorschlag, vielen Dank. Klar, er ist weiter im BDS. Ich weiß jetzt nicht, ob die Versicherung hier eintrittspflichtig ist, aber im Prinzip wäre es gut, denn wenn es jetzt mit 11 Monaten Versagung akzeptiert wird, versucht man nächstes Mal nach 5 Monaten und dann nach... ein paar Wochen jeweils die Anerkennung der MPU zu versagen. Es ist halt ein Daumenschräubchen mehr.

Die Gutachterin können wir und werden wir auch nochmals kontaktieren, aber so sehr viel Hoffnung mache ich mir da nicht. 

Dem Verein/BDS haben wir das Gutachten übrigens zeitnah vorgelegt - wegen der Aufsicht (mein Sohn macht regelmäßig Standaufsicht). 

Der Behörde zwar nicht, aber was hätte eine frühe Vorlage bewirkt, wenn er dann keine GK-Waffen unmittelbar gekauft hätte? Dann hätte die Behörde ja wieder argumentieren können, nach 11 Monaten sei das Gutachten "zu alt", weil er zwischenzeitlich nicht bewiesen haben, mit selbst besessenen GK-Waffen zuverlässig umzugehen usw...  

 

Bearbeitet von Schwarzwälder
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Wäre die Auffassung des  Sachbearbeiters richtig, müsste jeder U25 in  im 6 Monatstakt ein weiters Gutachten vorlegen. da ja nicht ausgeschlossen werden kann, was er @Schwarzwälder Schützenkameraden unterstellt: Das die persönliche Eignung Kraft alterung verloren ging.  Die MPU soll  aber festellen, ob eine gewisse seelische Reife einmal erlangt worden ist. Die Regelannahme ist, das diese auch weiterhin bestehen bleibt, denn sonst siehe erster Satz. 

 

Transferleistungen sind diejenigen, welche in Klausuren regelmäßig die schlechtesten Ergebnisse erzielen. So auch hier: Transfer von Bedürfnisbescheinigungen, welche nachvollziehbar mit Ablaufdatum versehen sind auf MPU: Keine Rechtsgrundlage, absurd. 6, setzen.

 

-----------------

 

Das interessante in diesem Land ist: Wenn ich mit dem Begehr erscheine mit 21 Lenzen Löcher in Pappscheiben auf hermetisch abgesicherten Schießständen zu schießen, dann muss die persönliche Eignung festgestellt werden. Von 18-21 liegt sie keinesfalls vor.

Wenn ich  jedoch mit 18 verlange mit eigenen Waffe durch den Wald  laufen und Tiere töten zu dürfen, besteht Kraft Gesetzes nicht auch nur der entfernteste Verdacht, das bei mir was nicht stimmt.

Nicht das ich was gegen Jagd&Jäger habe, ganz im Gegenteil. Aber das ganze ist doch grotesk

Bearbeitet von ASE
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vor 7 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Der Behörde zwar nicht, aber was hätte eine frühe Vorlage bewirkt, wenn er dann keine GK-Waffen unmittelbar gekauft hätte? Dann hätte die Behörde ja wieder argumentieren können, nach 11 Monaten sei das Gutachten "zu alt", weil er zwischenzeitlich nicht bewiesen haben, mit selbst besessenen GK-Waffen zuverlässig umzugehen usw...  

Irgendwie drehst du dir immer alles wie du es brauchst bzw so das DU nix falsch gemacht hast.

Was die Vorlage ohne Waffenerwerb genutzt hätte? Sie wäre zeitig bei der Behörde gewesen, die Altersgrenze wäre aufgehoben worden, er hätte sich deine GK Waffen ausleihen können , hätte alleine Zugang zu deinen Waffenschränken bekommen ......UND....du hättest jetzt diesen Stress nicht

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vor 1 Stunde schrieb EkelAlfred:

Riesenstress im Verein, normal sollte als erste Waffe eine 22 LfB erworben werden.

 

 

Ein freundliches Gespräch mit dem SB hatte eine Kaliber-Verdopplung zur Folge.

Und man hatte sich gleich viele Freunde im Verein gemacht. 

Aber wir waren jung und laut.

20200726_105355.jpg

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Vielleicht läßt sich ja der Gutachter an der Berufsehre packen, daß SEIN Gutachten mitnichten auf 11 Monate und 15 Tage o.ä. begrenzt gewesen sei. Also ich würde als Gutachter immer eine derartige Einmischung nicht hinnehmen wollen. Wenn der Dienstherr seinem SB, bestenfalls ein Beamter im gehobenen Dienst, in der Regel ein Verwaltungsangestellter entsprechend mittlerem Dienst, zutrauen würde, den Sachverhalt beurteilen zu können, dann hätte er Denknotwendigerweise nicht den akademisch gebildeten Gutachter eingebaut.

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vor 53 Minuten schrieb ASE:

Das interessante in diesem Land ist: Wenn ich mit dem Begehr erscheine mit 21 Lenzen Löcher in Pappscheiben auf hermetisch abgesicherten Schießständen zu schießen, dann muss die persönliche Eignung festgestellt werden.

.

Wenn ich  jedoch mit 18 verlange mit eigenen Waffe durch den Wald  laufen und Tiere töten zu dürfen, besteht Kraft Gesetzes nicht auch nur der entfernteste Verdacht, das bei mir was nicht stimmt.

Nicht das ich was gegen Jagd&Jäger habe, ganz im Gegenteil. Aber das ganze ist doch grotesk

Die gleiche absurde Unlogik mit den - wegen ihrem bösen Aussehen - vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen...

 

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Gucke mal hier und ich meine auch das eine MPU nur eine 6 Monate Gültigkeit hat :

Gültigkeitsdauer MPU - Waffenrecht - WAFFEN-online Foren (waffen-online.de)

 

Auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 für Wiederlader usw. wie lange da die Gültigkeit ist weis ich auch nicht, aber mein SB

von der Waffen und Jagdbehörde sagte mir vor 6 Jahren das ich es Zeitnah stellen sollte wenn der Wiederlader Kurs beginnt ca. 5 Wochen vorher,

ich bekam aber die Unbedenklichkeitsbescheinigung gleich mit natürlich gegen eine Gebühr. Ich nehme an das es bei jeder Behörde anders geregelt

wird wann eine MPU oder sonst was für eine Bescheinigung eine Frist hat wann die abläuft bzw. wie lange die gültig ist, ich würde halt mal bei einer

anderen Behörde zb. bei der Führerscheinstelle mal nachfragen wie lange eine MPU überhaupt gültig ist oder ob es überhaupt eine Frist hat !

Ist genau so wie ein Polizeiliches Führungszeugnis, das hat auch keine lange Gültigkeit !

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vor 2 Stunden schrieb PetMan:

Irgendwie drehst du dir immer alles wie du es brauchst bzw so das DU nix falsch gemacht hast.

Wo steht denn im WaffG, dass es ein Fehler ist, eine MPU erst nach 11 Monaten vorzulegen? 

Das Perfide ist doch: Wenn er die MPU vorgelegt hätte und dann einen Voreintrag erhalten hätte - hätte er bis heute keine GK-Waffe erwerben müssen. Der Voreintrag hätte trotzdem noch gegolten, die diesen ermöglichende MPU aber nicht?

 

"Falsch machen" kann man doch nur, wenn es irgendwo im Gesetz beschrieben ist, wie man es "richtig macht".

Nur steht halt nirgends zu §6,3 WaffG drin, dass man die MPU z.B. innerhalb 3 Monaten vorzulegen hat. Also kann man da auch nix richtig oder "falsch machen".

Wenn man mit der MPU gleich am Tag darauf zur Behörde stürmt und selbige Speichel triefend vorlegt, könnte diese ggf. zur Auffassung kommen, dass man auch was "falsch macht" - weil man erkennbar zu gierig/waffenbesessen/persönlich nicht gereift sei. 😉

 

 

 

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vor 12 Minuten schrieb daimler01:

Gucke mal hier und ich meine auch das eine MPU nur eine 6 Monate Gültigkeit hat :

Gültigkeitsdauer MPU - Waffenrecht - WAFFEN-online Foren (waffen-online.de)

Also außer ein bisschen Rätselraten und Hörensagen finde ich da nur eine konkrete Angabe im ganzen Thread von Gastvarg:

Zitat

Also ich hab meine MPU im Juli 2005 gemacht und meine WBK im Februar 2006 beantragt und auch genemigt bekommen.

Das wären dann also 7 Monate zwischen MPU  und Nutzung derselben in Form eines Antrags auf eine WBK. 

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vor 21 Minuten schrieb daimler01:

Auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 für Wiederlader usw. wie lange da die Gültigkeit ist weis ich auch nicht, aber mein SB

Das ist ja auch etwas ganz anderes. Da kann ja zwischenzeitlich wieder etwas vorgefallen sein, ebenso wie die Zuverlässigkeit, die auch ständig wieder geprüft wird.

 

Die geistige Reife macht aber keinen Schritt rückwärts. Wer mit 21 die geistige Reife besitzt, der besitzt sie mir 21,5 oder 22 immer noch.

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Eine sich inzwischen im Ruhestand Mitarbeiterin erklärte uns mal, dass sie eine junge Kollegin hatte, die recht forsch war.

Die wollte ihren Rat nicht annehmen, es so und so zu machen.

Nachdem es dann wiederholt zu einem Verfahren gekommen sei, das zuungunsten des Amts entschieden worden war, sei sie versetzt worden.

 

Allerdings hoffe ich, dass der neue SB auch ohne Verfahren schlauer wird.

Wir haben gestern noch den BDS und auch nochmals den Gutachter (per Fax) kontaktiert. Mal sehen, was rauskommt.

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vor 14 Stunden schrieb daimler01:

Gucke mal hier und ich meine auch das eine MPU nur eine 6 Monate Gültigkeit hat :

Gültigkeitsdauer MPU - Waffenrecht - WAFFEN-online Foren (waffen-online.de)

Den Trööt sollte man ruhig beerdigt lassen. Da steht ja viel Blödsinn drin, u.a. das der Gutachter die Krankenkasse, die Behörde und den Hausarzt anfrage...

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Ja mit dem Hausarzt etc ist völliger Unsinn. Der Gutachter kann nur das bewerten was in diesen zwei Stunden gesagt wird, bzw. beim Persönlichkeitstest herauskommt. 

Man muss auch nicht unterschreiben, dass Auskünfte eingeholt werden dürfen, von daher kann er auch nachträglich nicht an diese Informationen kommen.

 

Die MPU hat kein Ablaufdatum, deshalb wird das Ergebnis einer Klage sehr wahrscheinlich positiv ausfallen.

Würde mich interessieren wie es ausgeht.

Bearbeitet von MrCoopa
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vor 17 Stunden schrieb daimler01:

Gucke mal hier und ich meine auch das eine MPU nur eine 6 Monate Gültigkeit hat :

Gültigkeitsdauer MPU - Waffenrecht - WAFFEN-online Foren (waffen-online.de)

 

 

Ist genau so wie ein Polizeiliches Führungszeugnis, das hat auch keine lange Gültigkeit !

 

 

- eieiei, alles durcheinandergeschmissen was befristet ist, was? Musstest du schon einmal ein Führungszeugnis vorlegen, nachdem du eingestellt worden bist? Ne? hmmm...

- Als Quelle auf einen anderen Forumsthread zu verweisen ist ein Zirkelschluss.Nur weil einen andere (?) Behörde das gleiche Dünnbier verzapft, ist es nicht richtig. Problem nur: es wird halt nur gemosert und nicht geklagt.

- Unbedenklichkeitsbescheinigung und Co: Der Gesetzgeber will, das  nur juristisch zuverlässige Leute die Umgang mit Sprengstoff in einem Kurs erlernen können. Terroristen sollen nicht auch noch offiziell lernen dürfen, wie sie die Sprengkapsel korrekt crimpen.  Deswegen verlangt er bereits vorab eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, also die Zuverlässigkeitsüberprüfung, welche nunmal eine begrenzte Dauer haben: Überprüfungen der Zuverlässigkeit sind  3 Monate gültig, denn es kann ja sein das zwischenzeitlich, und sei es nur durch einen akzeptieren Strafbefehl, die 60er Marke überschritten wurde. oder eine die zweite geringere Strafe. Theoretisch darf die Behörde innerhalb dieses 3-Monats-Zeitraumes dann ohne weitere Prüfung Erlaubnisse erteilen. Man bedenke hierbei: Es muss eh erst Rechtskraft eintreten und das dauert häufig eine Weile.

 

Wo das Beispiel dann vollends hinkt ist der Umstand das die Zuverlässigkeit regelmäßig überprüft wird und bei eintreten von Tatsachen gem.  §5 WaffG / § 8a SprenG die betreffende Erlaubnis widerrufen wird.

Eine solche fortlaufende Prüfung kennt das Waffenrecht bei der persönlichen Eignung nach 6 WaffG eben nicht:

 

Zitat

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

 

Der Gesetzgeber verlangt ausdrücklich nur, das vor der ersten Erteilung einer Erlaubnis ein Zeugnis beizubringen ist.  Er impliziert damit, das Personen ohne ein solches Zeugnis die persönliche Eignung nicht besitzen, allerdings auch, dass bis 25 eine natürliche Reifung des Kandidaten eingesetzt hat, mithin also dass es regulär nur ein "vorwärts-immer/rückwärts-nimmer"  bei der geistigen Entwicklung gibt. Alle weiteren Erlaubniserteilungen  dann keiner weiteren Zeugnisvorlage bedürfen. Auch dann nicht, wenn z.b. zwischendrin eine Erlaubnis zurückgegeben wurde.

 

Danach kann §6 nur noch zur Anwendung kommen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen

 

Anbei bemerkt: Ich hatte die Diskussion auch: Als jugendlicher psychologisches Begutachtung um WBK mit 15 zu bekommen, erste Waffe und Munition mit WBK/Kinderausweis erworben...

 Als ich mir mit 24.5 die erste GK-Waffe kaufen wollte, gab es ernsthaft eine Diskussion, ob da nicht eine MPU vonnöten wäre. Kannst du du dir nicht ausdenken.
  

 

Bearbeitet von ASE
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vor 2 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Allerdings hoffe ich, dass der neue SB auch ohne Verfahren schlauer wird.

Genau darum wird es gehen.

 

Der § 6 Abs. 3 WaffG, in der WaffVwV im Wortlaut als "die Frage der hinreichenden Reife" aufgeworfen, ist durch das positive Gutachten beantwortet.

Um "mehr" geht es nicht.

Es spielt überhaupt keine Rolle ob seit dem Ausstellungsdatum ein Jahr verstrichen ist oder nicht. 

(Auf die Idee muss man als SB erst mal kommen...was wäre eigentlich, wenn seit dem Zeitpunkt der Einreichung bis zur Bearbeitung innerhalb der Behörde elf Monate verstrichen wären?)

 

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Am 25.11.2020 um 17:57 schrieb daimler01:

Auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 für Wiederlader usw. wie lange da die Gültigkeit ist weis ich auch nicht, aber mein SB

von der Waffen und Jagdbehörde sagte mir vor 6 Jahren das ich es Zeitnah stellen sollte wenn der Wiederlader Kurs beginnt ca. 5 Wochen vorher,

 

Die gilt laut Gesetz ein Jahr und wenn in dieser Gültigkeitsdauer auch der Antrag nach § 27 SprengG dazu gestellt wird, muss zu diesem keine erneute Überprüfung erfolgen.

 

Zur Grundfrage hier: ein Gutachten nach § 6 Abs. 3 WaffG wird wohl nur dann obsolet, wenn danach Tatsachen festgestellt werden, die der persönlichen Eignung entgegenstehen. Das reine altern zählt keinesfalls dazu, da normalerweise mit fortschreitender Reife verbunden. 🙂 Insofern ist es auch wurscht, ob das Gutachten gleich konsumiert wird oder erst ein Jahr später. Bei Zweifeln könnte der Sachbearbeiter den Betroffenen ja auch zu einem Gespräch einbestellen, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen wie der Ist-Stand ist.

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Am 25.11.2020 um 17:57 schrieb daimler01:

Auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 für Wiederlader usw. wie lange da die Gültigkeit ist weis ich auch nicht, aber mein SB

von der Waffen und Jagdbehörde sagte mir vor 6 Jahren das ich es Zeitnah stellen sollte wenn der Wiederlader Kurs beginnt ca. 5 Wochen vorher,

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird von der Behörde, nicht für die Behörde ausgestellt. Bei der Wahnsinnsgeschwindigkeit mit der manche dieser Behörden arbeiten würde ich die min ein halbes Jahr vor dem Beginn des Kurses beantragen und hätte noch schiss das sie nicht rechtzeitig fertig wird.

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Am 25.11.2020 um 15:58 schrieb Josef Maier:

Vielleicht läßt sich ja der Gutachter an der Berufsehre packen, daß SEIN Gutachten mitnichten auf 11 Monate und 15 Tage o.ä. begrenzt gewesen sei. Also ich würde als Gutachter immer eine derartige Einmischung nicht hinnehmen wollen....

Wir haben inzwischen Antwort vom Gutachter.

 Antwortschreiben-MPU-12.2020d.pdf

Der sagt, dass im WaffG nichts über die Gültigkeitsdauer festgelegt sei und daher die Behörde entscheidet, ob ein erneutes Gutachten erforderlich ist.

Von der Seite gibt es also keine Hilfe.

 

 

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