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IGNORED

WBK gelb eingezogen, weil kein Erwerb erfolgt ?


MING

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Ein Vereinsmitglied erhielt gestern ein Schreiben vom LRA.

Er hat eine WBK Gelb aus 2006, aber nie eine Waffe darauf erworben.

Wurde immer verschoben, denn er hatte Zugang zu Repetieren aus demselben Haushalt.

Demnächst sollte ein eigener 308er Repetierer mal anstehen.

 

LRA sagt, da kein Erwerb , also kein Bedürfnis mehr.

 

LRA führt WaffG §10 Abs. 1 Satz 3 WaffG an, aber das scheint mir falsch bzw. nicht einschlägig bzgl. Gelber.

 

Wäre dankbar für Einschätzungen.

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Aus dem Bauch heraus §14 Absatz 4 WaffG

 

4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

Bearbeitet von Domenicus
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"(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres... "

 

Demnach hatte das Vereinsmitglied ab Erteilung gelbe WBK  2006 ein Jahr Zeit eine Waffe zu beschaffen und damit das Bedürfnis zu bestätigen. Da ist er mitlerweile deutlich drüber. Ich meinr mich zu erinnern dass das auch Prüfungsfrage in der Sachkunde is

 

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vor 16 Minuten schrieb SCR:

Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres... "

Dieser Passus bezieht sich auf Voreinträge in der Grünen WBK, wie man aus dem vorangegangenen Satz deutlich entnehmen kann.

Denn auf Gelb werden genau diese Angaben (Art, Anzahl und Kaliber) nicht gemacht.

 

Nichtsdestotrotz ist das gelebte Verwaltungspraxis, dass derjenige, der eine Gelbe bekommen aber nicht in "angemessenem Zeitraum" auch nutzt, das Bedürfnis für dieselbe abgesprochen bekommt. Also immer im ersten Jahr eine Waffe drauf erwerben, spart künftigen Ärger.

 

Btw: Die 2006er WBK ist doch noch "Altgelb"? Oder wann war die Umstellung? Auf Alt-Gelb gibt es sowieso nur Einzellader.

Bearbeitet von Sal-Peter
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Wir wurden schon bei der Sachkunde darauf hingewiesen, wenn man eine Gelbe beantragt, das man zeitnah auf diese auch was eintragen lässt. Reicht ja ein KK Gewehr für 50€ und das Ding ist gewuppt.

Bearbeitet von ~Axel~
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Da nach 14 Jahren kein Erwerb stattfand zweifelt die Behörde das Bedürfnis auf eine gelbe halt an. Und da wundert man sich und sucht nach § das das nicht rechtens ist?  Ganz viele der "Probleme" die hier immer wieder auftauchen sind sowas von selber gemacht, aber auf die Behörden wird dann geschimpft. Da hält sich mein Beileid regelmäßig in Grenzen............

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Also ehrlich, wie dümmlich unser Waffengesetz auch sein mag, aber nach 14 Jahren (!!!) rumheulen, dass die WBK wegen nix Bedürfnis widerrufen wird...

 

Keinerlei Verständnis... Wie schon oben ausgeführt, billigen Einzellader kaufen und gut ist.

Zum Teil hat man solche Teile bei Händlern sogar für lau bekommen, nur damit sie weg sind.

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Danke für die Mühen der wertfreien Einschätzungen.

 

Übrigens hat niemand rumgeheult und niemand Mitleid / Verständnis verlangt ... und ich bin tatsächlich nicht betroffen, sondern jemand anders.

Der Sachverhalt ist wie dargestellt, weitere Details sind in der Sache nebensächlich.

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Meines Erachtens zwingt die gelbe WBK nicht zwangsläufig zum Waffenerwerb - auch wenn es normalerweise ein wahrer Sportschütze nach Erteilung nicht mehr erwarten kann, endlich die erste eigene Waffe zu erwerben - und da sie sowie damit auch deren Erwerbserlaubnis unbefristet gilt, darf auch kein konkreter Erwerbszeitpunkt oder gar eine Jahresfrist wie für die grüne WBK vorgegeben werden.

 

Für die Waffenbehörde kann ein längere Zeit nicht erfolgter Erwerb natürlich (sofern daneben nicht noch eine grüne WBK mit aktiven Eintragungen vorhanden ist) ein Grund für eine anlassbezogene Bedürfnisprüfung sein. Dass jahrelang keine Waffe erworben wurde, schließt ein schießsportliches Bedürfnis aber nicht per se aus, denn der Schießsport könnte in der Zwischenzeit durchaus anderweitig aktiv (mit Leihwaffen) betrieben worden sein. Offenbar wurden hier ja Repetierer aus dem eigenen Haushalt genutzt und dann hätten wir schon so einen Fall. Das müsste man also erst mal im Einzelfall prüfen, bevor man unreflektiert sofort zum Bedürfniswegfall kommt !

 

Grüßle SBine

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Ja, das sehe ich eigentlich auch so.

Die Person besitzt ja eine Grüne und ist mit den 3 KW darauf sportlich normal aktiv. Vereinsnachweise wurden auch mehrfach erbracht und Wettkämpfe abgelegt.

 

Ein Erwerb Geld ergab sich einfach nicht.

Momentan geht es nur um die Frage, dass die Gelbe ja schon bezahlt wurde und "unbefristet" eigentlich das heißen sollte.

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Die gelbe ist erstmal unbefristet. Im Einzelfall kann die Behörde prüfen ob das Bedürfnis noch besteht. Das aber pauschal zu verneinen ist meiner Auffassung nach nicht zulässig. Zumal die gelbe Karte nachweislich intensiv genutzt wurde, nämlich zur Leihe der Waffen anderer Haushaltsmitglieder. Ohne WBK geht das nicht.

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Bei den wenigsten Behörden bekommt man die Gelbe zur Grünen quasi " dazugeschenkt". Ich musste zb für die gelbe ein Bedürfnis mit Disziplin nachweisen. Dieses Bedürfnis war dann aber 14 Jahre , in diesem Fall, nicht so stark vorhanden, das man was eigenes kaufen wollte/konnte. Leihen kann ich eine LW auch mit einer Grünen. Und die hat er ja und hat sie auch gefüllt. Und wenn Waffen schon im "Haushalt " sind verstehe ich nicht wieso man auf das dünne Eis geht und 14 Jahre lang nix eintragen lässt. Ich kann das einfach nicht verstehen, vielleicht bin ich aber auch nur zu dumm dafür............................oder zu gut informiert, kann auch sein

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Gleiches "Problem" bei mir. Die Behörde hat mich aufgefordert eine Waffe auf Gelb einzutragen, da angeblich sonst die WBK widerrufen werden würde.

Für mich kein Problem, da die Behörde mir anbot, trotz Erwerbserstreckung eine Waffe einzutragen. Habe dann eine Waffe, die ich eh übernehmen wollte eintragen lassen. 

 

Ich vermute stark, dass wenn man es drauf anlegt, vor Gericht gewinnen würde, sollte die WBK widerrufen werden. 

Bearbeitet von MrCoopa
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vor 2 Stunden schrieb MING:

Ein Vereinsmitglied erhielt gestern ein Schreiben vom LRA.

Er hat eine WBK Gelb aus 2006, aber nie eine Waffe darauf erworben.

Wurde immer verschoben, denn er hatte Zugang zu Repetieren aus demselben Haushalt.

Demnächst sollte ein eigener 308er Repetierer mal anstehen.

 

LRA sagt, da kein Erwerb , also kein Bedürfnis mehr.

 

LRA führt WaffG §10 Abs. 1 Satz 3 WaffG an, aber das scheint mir falsch bzw. nicht einschlägig bzgl. Gelber.

 

Wäre dankbar für Einschätzungen.

Hier ausführlich behandelt:

 

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vor 3 Stunden schrieb **Peter**:

Das ist das gleiche Prozedere wie bei einem Voreintrag auf grün.

Gesendet von meinem SM-G903F mit Tapatalk
 

Ich hatte zwei Jahre nichts auf der Gelben und hatte keine Probleme.

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vor einer Stunde schrieb PetMan:

Ich musste zb für die gelbe ein Bedürfnis mit Disziplin nachweisen

Das braucht kein einziger bei uns, Waffe kaufen in der Gelben WBK eintragen lassen fertig selbst ein älterer von uns hat erst nach 12 Jahren seine erste

Waffe auf Gelb eintragen lassen ohne wenn und aber, was sind das denn alles für SB-Heinis bei euch

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vor 31 Minuten schrieb **Peter**:

Ruft doch einfach bei der Behörde an und fragt nach ...

... oder lies mal selbst im Gesetz:

Zitat

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

...

Der SB soll mal erklären, auf welcher Rechtsgrundlage er eine unbefristete Erlaubnis (-> WBK gelb) auf eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten begrenzen will.

Ich wäre gespannt.

 

Bearbeitet von cartridgemaster
Textkorrektur
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