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IGNORED

Referenten Entwurf Änderung Waffg. ?


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Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb rwlturtle:

Man müsse Gesetze möglichst kompliziert machen, um wenig Aufsehen zu erregen.

Das verstößt gegen eine Kernregel der Gesetzgebung.

Ein Gesetz ist stets so zu formulieren, dass auch der juristisch nicht vorgebildete einfache Bürger es sowohl textlich als auch inhaltlich erfassen und in seiner Bedeutung verstehen kann.

Nur so kann gewährleistet werden, dass der betroffene Bürger sich auch im Sinne des Gesetzes verhält.

 

CM

Geschrieben (bearbeitet)

Tja, da haben wir es.

Wer nicht nachweisen kann, dass er seine Terror-Killer-Magazine vor Juni 2017 gekauft hat, ist im Arsch.

Mit AR15 Gehäuseteilen und Verschlussträgern hingegen sollte man sich jetzt noch reichlich eindecken.

 

Irre!

Bearbeitet von Bounty
Geschrieben

Das regelmäßige Schießen muss mit jeder einzelnen Waffe nachgewiesen werden!

Immerhin bleiben AR-Wechselsysteme möglich...(Gehäuse wurden in die Definition aufgenommen)

Screenshot_20190607-180057.png

Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb Raiden:

Das regelmäßige Schießen muss mit jeder einzelnen Waffe nachgewiesen werden!

Immerhin bleiben AR-Wechselsysteme möglich...(Gehäuse wurden in die Definition aufgenommen)

Screenshot_20190607-180057.png

Es wird sich schon ein linksgrüner Richter finden der das so auslegt, Bremen, Berlin etc... sind voll davon.

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Bounty:

Tja, da haben wir es.

Wer nicht nachweisen kann, dass er seine Terror-Killer-Magazine vor Juni 2017 gekauft hat, ist im Arsch.       Irre!

ohne andere Schützen mit weitreichenderen finanziellen Supergaus verärgern zu wollen, eingeschlossen Sammler etc. gibt es bei den Polymer Magazinen wenigstens einen Hersteller Hinweis bezüglich des Herstelldatums.

 

IMG_4117.JPG

 

 

E7A2DFDE-C1C1-4D8C-B4EF-72BFC735BD41.jpeg

 

 

Aber was ist mit den Blechmagazinen für all die anderen HAs, das ist ja ein Wahnsinn!

 

LG

Bearbeitet von Speedmark
Geschrieben

Das wird der Tod für viele Sportschützenbedürfnisse...

Es liegt in der Natur der Sache, dass man nicht mit jeder Waffe 12/18 nachweisen kann. Da würde ich ja mit meiner Menke jedes zweite Jahr einen Lauf durchschießen...

 

Gruß

 

Stefan

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Speedmark:

ohne andere Schützen mit weitreichenderen finanziellen Supergaus verärgern zu wollen, eingeschlossen Sammler etc. gibt es bei den Polymer Magazinen wenigstens einen Hersteller Hinweis bezüglich des Herstelldatums.....

Das sagt aber so gar nix über den Termin des Erwerbs aus. Wenn das Datum NACH dem Stichtag liegt ist das ein Ausschlusskriterium, davor sagt erst mal gar nix aus.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb howagga:

Zitat daraus:

Zitat

Magazinkapazitäten: Stichtag 13. Juni 2017 bleibt

Auch im aktuellen Entwurf der Bundesregierung bleibt es bei dem Stichtag 13. Juni 2017, um unter die Altbesitzregelung für Magazine zu fallen, die für Kurzwaffen mehr als 20 Schuss und für Langwaffen mehr als 10 Schuss aufnehmen können.

Doof weil ohne den Nachweis einer Kaufquittung/Beleg für ein AR 15 30 Schussmagazin, welches man bsp. aus der Erinnerung heraus irgendwann im April 2017 kaufte, hat man die A****karte gezogen!

Geschrieben

hm, das hier gezeigte Datum als Beispiel auf dem roten PMag Body, schließt einen Erwerb nach dem Stichtag Chargenmäßig aus!

Das liegt ja wohl auf der Hand, da ich genau das sagen werde wenn ich mich wegen diesen 4 Mags länger als 1std. auf dem Amt aufhalte und die Schlange blockiere!

 

Warum sind eigentlich immer wir die Beweiserbringer???

 

Rhetorisch, geht beim nächsten mal viel klüger Wählen, nicht so dumm wie bei der Europawahl! :rolleyes:

Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Minuten schrieb PetMan:

Das sagt aber so gar nix über den Termin des Erwerbs aus. Wenn das Datum NACH dem Stichtag liegt ist das ein Ausschlusskriterium, davor sagt erst mal gar nix aus.

Ich hätte mir da für Deutschland so sehr die Schweizer Regelung gewünscht, sowas wie eine Stichtagstegelung betreffend der "grossen Magazine" gibt es bei uns nicht, sondern einfach Altbesitzregelung. Ich glaube Deutschland ist wohl das einzige europäische Land mit dieser speziellen Stichtagsregelung betreffend der 20 und plus Magazine (sollte ich mich irren, entschuldige ich mich dafür).

Bearbeitet von mühli
Geschrieben (bearbeitet)

Ich kann mittlerweile richtig gut nachvollziehen warum etliche freie Länder gegen jegliche Registrierung von Schusswaffen sind.... Alles Vorbereitung für die Enteignung und Unterdrückung.

 

Hat hier jemand als LWB noch das Gefühl in einem freien Land zu leben oder nicht bereits vorverurteilt zu sein?! Junge, junge, fragt man sich aus welchem Grund man sich als gesetzestreuer Bürger so gaengeln lassen muss... 

 

Mein Fass ist voll.

 

Das geht mittlerweile in eine ganz miese Richtung............ Geschichte wiederholt sich immer.

Bearbeitet von Kanne81
Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb Stefan Klein:

Das wird der Tod für viele Sportschützenbedürfnisse...

Es liegt in der Natur der Sache, dass man nicht mit jeder Waffe 12/18 nachweisen kann. Da würde ich ja mit meiner Menke jedes zweite Jahr einen Lauf durchschießen...

 

Gruß

 

Stefan

Davon steht ja auch gar nichts in dem Entwurf. Richtig lesen... ?

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Speedmark:

ohne andere Schützen mit weitreichenderen finanziellen Supergaus verärgern zu wollen, eingeschlossen Sammler etc. gibt es bei den Polymer Magazinen wenigstens einen Hersteller Hinweis bezüglich des Herstelldatums.

Ist halt nur ganz dumm, wenn 2018 oder 2019 drauf steht

Geschrieben (bearbeitet)
vor 39 Minuten schrieb mein_c_tut_w:

Davon steht ja auch gar nichts in dem Entwurf. Richtig lesen... ?

Wir werden es sehen. Zumindest steht da: mit "der" Waffe ist das regelmäßige Training nachzuweisen.

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben
Gerade eben schrieb Stefan Klein:

So sieht’s aus. Mit der Waffe...

Das impliziert eine Prüfung des Bedürfniserhalts für jede Waffe.

 

Gruß

 

Stefan

nur real nicht umsetzbar.....personell nicht und praktisch ebensowenig

Geschrieben
Zitat

Magazine für Schusswaffen für Zentralfeuerzündung, die eine Ladekapazität von mehr als zehn Patronen (bei Magazinen für Langwaffen) bzw. mehr als 20 Patronen (bei Magazinen für Kurzwaffen) aufweisen, werden künftig zu verbotenen Gegenständen (vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bzw. 1.2.4.4. WaffG-E).

Wenn ich das recht verstehe, wird dann alleine der Besitz dieser Gegenstände eine Straftat sein, oder irre ich mich da? 

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Valdez:

Steht wo?

17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbote- nes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am ... [Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt.

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