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IGNORED

neue Verwaltungsvorschriften zur Abstimmung


mastermc51

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Hallo!

ich habe mir gerade mal die aktuell zur Abstimmung stehenden Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz angesehen und

werde aus dem Passus für §14 nicht ganz schlau.... (glaub ab seite 56)

http://www.bundesrat.de/nn_8694/SharedDocs....pdf/331-11.pdf

Meinen die mit dem 12x im Jahr (1x im Monat) bzw. 18x in Jahr das nun für den erstmaligen ERWERB oder später

etwa auch für den BESITZ (sprich Bedürfnisüberprüfung).

Das würde nicht viel Sinn machen, denn das würde quasi im Umkehrschluss bedeuten, dass

man mit JEDER Waffe die man hat und "behalten will" mind. 12x/18x im Jahr würde schießen müssen.

(TRAP im Winter? gaaanz klar!)

Weiterhin ist mir auch aufgefallen, dass man die Erfordernisse für den Erwerb/Besitz von Waffen ÜBER das Grundkontingent

etwas den Wind aus den Segeln genommen hat.

D.h. es zählen wohl auch Vereinsinterne Wettkämpfe mit und von einem irgend wie besonders erfolgreichen Teilnahmen

oder bestimmte Prozente von irgend was ist auch nix drin.

Wenn ich das richtig interpretiere, dann sollte es in Zukunft leichter sein an Waffen außerhalb des Grunkontingents zu kommen.

(bzw. diese auch Zukünftig behalten zu können)

Des weiteren wurde auch mal präzisiert, dass man nicht automatisch die Waffen weggenommen bekommt, wenn

man wegen div. familiären Sachen, Auslandsarbeit, Krankheit etc. eine Auszeit von Schießsport nehmen muss.

(in dem Fall wurde sogar von JAHREN gesprochen)

Hat noch jemand mal das Ding zu Gemüte geführt ?

so long...

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Dort findet sich auf Seite 10 Zitat: "Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden."

Also...ohne gültigen (gelösten) Jagdschein, kann die Behörde die Kanonen schnell einziehen..sollte man beachten...

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Mein Lieblingssatz ist auch noch drin:

Aus wiederholten Verstößen gegen das Erwerbserstreckungsverbot kann die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 hergeleitet werden.

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Thema §14 bzgl. dem Bedürfnis? (Erstmlaig ist klar, aber ich meine später mal ^^)

§ 14 Abs. 3 WaffG regelt den Erwerb.

Was das Thema "Behalten" bzw. "späterer/fortlaufender Bedürfnisnachweis" angeht:

Das ist eine andere Baustelle, nämlich die des § 4 Abs. 4 WaffG (siehe auch dazu die dortigen Ausführungen in der VwV).

Bitte dabei immer beachten: Es gelten für die spätere/fortlaufende Prüfung, ob das Bedürfnis noch besteht, die Anforderungen,

die für bzw. bei Nachweis des Bedürfnisses für die Waffe bestanden.

So viel zu der (m.E. unsinnigen) Behauptung, man müsse mit Waffen auf WBK Grün aus "Altbestand" (im Sinne von: vor Inkrafttreten der

neuen, verschärften Bedürfnisanforderungen "über Kontingent") nun fortlaufend eine Mindestanzahl Wettkämpfe bestreiten,

um hierfür sein "Bedürfnis zu erhalten". Wenn diese Wettkampfteilnahme nicht Bestandteil der ursprünglichen Bedürfnisanforderungen war,

dann wird sie es auch nicht künftig. Es geht ausdrücklich um das FORTBESTEHEN eines Bedürfnisses. Dies bedeutet, dass die bisherigen

Anforderungen gelten und nicht (im Umkehrschluss) rückwirkend Bedürfnisanforderungen gestellt werden, die bei Erteilung

der waffenrechtlichen Erlaubnis gar nicht Gegenstand waren.

Wer anderes meint, kann das gerne aus dem Gesetz bzw. der Gesetzessystematik begründen.

Gruß,

karlyman

Posted
§ 14 Abs. 3 WaffG regelt den Erwerb.

Was das Thema "Behalten" bzw. "späterer/fortlaufender Bedürfnisnachweis" angeht:

Das ist eine andere Baustelle, nämlich die des § 4 Abs. 4 WaffG (siehe auch dazu die dortigen Ausführungen in der VwV).

Bitte dabei immer beachten: Es gelten für die spätere/fortlaufende Prüfung, ob das Bedürfnis noch besteht, die Anforderungen,

die für bzw. bei Nachweis des Bedürfnisses für die Waffe bestanden.

So viel zu der (m.E. unsinnigen) Behauptung, man müsse mit Waffen auf WBK Grün aus "Altbestand" (im Sinne von: vor Inkrafttreten der

neuen, verschärften Bedürfnisanforderungen "über Kontingent") nun fortlaufend eine Mindestanzahl Wettkämpfe bestreiten,

um hierfür sein "Bedürfnis zu erhalten". Wenn diese Wettkampfteilnahme nicht Bestandteil der ursprünglichen Bedürfnisanforderungen war,

dann wird sie es auch nicht künftig. Es geht ausdrücklich um das FORTBESTEHEN eines Bedürfnisses. Dies bedeutet, dass die bisherigen

Anforderungen gelten und nicht (im Umkehrschluss) rückwirkend Bedürfnisanforderungen gestellt werden, die bei Erteilung

der waffenrechtlichen Erlaubnis gar nicht Gegenstand waren.

Wer anderes meint, kann das gerne aus dem Gesetz bzw. der Gesetzessystematik begründen.

Gruß,

karlyman

Danke für den Tip, das mit dem §4 hatte ich schlicht übersehen.

Wenn ich das richtig sehe, dann ändert sich eigentlich nichts in dem Sinne.

Nun ist aber eben für die Ämter ersichtlich das sie eben nicht 18x schießen im Jahr mit

jeder schon im Besitz befindlichen Waffe fordern können ^^

Was ich positiv empfinde ist ebenfalls, dass man nun auch die vereinsinternen Wettkämpfe

mit "angerechnet" bekommt, wenn es um Waffen über das Grundkontingent geht.

Ohne dabei Bezug auf die "Leistung" des Schützen zu nehmen.

Sportschießen ist ein Breitensport und alles andere wäre schon Diskriminierung....

Wo dieser UNSINN mit den 80% (bei Wettkämpfen) oder was auch immer her kam erschließt sich mir nicht!

Sind jemand irgend welche negativen Passagen aufgefallen?

Bisher ist mein Eindruck so weit positiv was die neuen Verwaltungsvorschriften angeht.

P.S. was mich erstaunt ist die sehr gerine Resonanz auf den Post hier.

Ich dachte immer so was geht und ALLE an ^^

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P.S. was mich erstaunt ist die sehr gerine Resonanz auf den Post hier.

Ich dachte immer so was geht und ALLE an ^^

Das liegt wohl in erster Linie daran, daß das aufgeworfene Thema durchgekaut ist wie der Priem eines Trappers nach vier Wochen Biberjagd. :rolleyes:

Posted
...

Was ich positiv empfinde ist ebenfalls, dass man nun auch die vereinsinternen Wettkämpfe

mit "angerechnet" bekommt, wenn es um Waffen über das Grundkontingent geht.

...

Wobei dann noch abzuwarten wäre, was der/die befürwortenden Verbände daraus machen!

Die schießen ja gerne mal übers Ziel hinaus... :peinlich:

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Wann kommt denn nun die Meldung ob die WaffVwV "durch" ist?

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Da stecken genügend Kröten für uns LWB drin, so dass es wenig bringt, nach vielleicht vorhandenen "Bonbons" zu wühlen und sie auch noch den üblichen Mitlesern zu präsentieren, damit auch das vielleicht noch versalzen wird. Wird die VwV aber jetzt nicht abgehakt, wird da schon aus Termingründen nichts nachgebessert. Dann bleibt sie erst einmal liegen - die nächste Regierung hat sicher noch "tollere" Ideen. Insofern ist es vielleicht angebracht, mal ein wenig die Luft anzuhalten und abzuwarten, bis sie verabschiedet ist. Ein paar User in den anderen Threads hatten das schon kapiert und das Thema ruhen lassen.

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Also...ohne gültigen (gelösten) Jagdschein, kann die Behörde die Kanonen schnell einziehen..sollte man beachten...

Das ist keine neue Erkenntnis. :rolleyes:

Mein Lieblingssatz ist auch noch drin:

Aus wiederholten Verstößen gegen das Erwerbserstreckungsverbot kann die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 hergeleitet werden.

Stimmt, köstlich. :eclipsee_gold_cup:

Richtigerweise heißt das Wort eigentlich Erwerbsstreckungsgebot oder umgangssprachlich "2/6-Regel".

  • 4 weeks later...
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.....offensichtlich ist die WaffVwV wieder von der Tagesordnung des Bundesrates vom 8.07 verschwunden - weiß jemand mehr ?

Viele Grüße - sundance

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In dem Entwurf Tagesordnung der 885. Sitzung des Bundesrates ist die WaffVwV noch enthalten, unter Punkt 54.

Nö.

TOP 54

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Erläuterung: Erläuterung zum Tagesordnungspunkt 54 [pdf, 9 KB] Download

Drucksachen zu 351/11: Nummer Titel Download 351/11 Drucksache [pdf, 26 KB] Download

CM

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Nix "Länder": Während der Innenausschuss des Bundesrats weder Fragen noch Einwände hatte, sah der Ausschuss "Frauen und Jugend" offenbar noch Beratungsbedarf - fragt sich bei wem :rolleyes: Nur waren offenbar dann doch andere Dinge (und die Sommerpause) wichtiger, und die nächsten Sitzungen der Ausschüsse wie auch des Bundesrats nach dem 8. Juli sind erst im September.

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Einen Beratungsbedarf sehen viele hier im Forum sicher auch (wahrscheinlich aus anderen Gründen als der Ausschuss).

Irgendwie hatte ich die Rest-Hoffnung, dass man zumindest versucht, einem Kind, das vor acht Jahren in den Brunnen gefallen ist, das Schwimmen beizubringen.

Oder fürchtet man Arbeitslosigkeit an den Verwaltungsgerichten ? Vielleicht eine Neuauflage (die wie vielte ?) am 23. September.

Eure Spassbremse :ridiculous: - sundance

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