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IGNORED

neue Verwaltungsvorschriften zur Abstimmung


mastermc51

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Sport-Schützen nach §8:

Sagen wir mal: .50 Cal Soc. (Damit ein breites Grinsen auftaucht...)

Die machen Wettkämpfe auf meilenweit entfernte Schießscheiben in der Wüste. Wer sich "nur" dafür begeistert, hat in 'Schland überhaupt keinen Verband mit anerkannter SpO, keine Schießstätte zum Trainieren, keine Vereine. Aber er will vielleicht eine eigene .50 BMG Büchse haben. Also stellt er den Antrag auf WBK. Auf den Pipifax-KK-Quatsch des BDS oder BDMP hat er keinen Bock.

Um jetzt sein Bedürfnis für den Erwerb einer solchen Waffe zu belegen sollte er seine Mitgliedschaft in einer irgendwie gearteten Vereinigung, die Teilnahme an Wettkämpfen, sein regelmäßiges Training im Ausland usw. bis zur Blutgruppe der OMA des Schießleiters seines ersten Wettkampfs nachweisen. Und für ihn gilt eben auch außerdem: 18x/a, Fortdauer des Bedürfnis, Erwerb auch einer EL-Büchse auf "grüne" WBK...

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Hallo

die Gelbe WBK kann nur ein Sportschütze, der einem anerkannten Verband angehört erhalten.

Meine Frau ist z. B. lange Zeit Sportschützin gewesen und hat auch eigene Waffen gehabt, ohne einem Verein anzugehören. Ging nach §8. Den Nachweis für einen Voreintrag erbrachte sie durch die Auflistung der Trainigseinheiten. Ging problemlos. Nur eine Gelbe war nicht drin.

Zwischenzeitlich ist sie bei mir im Verein und Sammelt außerdem die bösen Berretas.

So eine Frau findet man nicht oft.

Steven

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@ Floppyk

Man kann sie ja einfach darauf Hinweisen. Ich denke in den nächsten Wochen werden dann die Erlasse für die Verwaltungen folgen. Alte müssen aufgehoben und neue in Kraft gesetzt werden. Bis dahin hat jedoch trotzdem die neue WaffVwV Gültigkeit.

Abschnitt 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1979 (Beilage BAnz. Nr. 229/S. 7, ber. Nr. 231), geändert durch AVwV vom 20. Oktober 1994 (Beilage BAnz. Nr. 206a)

mit Ausnahme der Anlagen 1 bis 26 des Verzeichnisses der Anlagen außer Kraft

Ist aber doch noch nicht im Bundesanzeiger verkündet. Aber das dauert ja auch nicht so lange. Also demnächst dann in Kraft ;)

Gruß

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Meine Frage war auch an Schlittenfahrer gerichtet. Für mich war/ist das klar, weil auch auf diversen Zusammenkünften immer wieder gepredigt. Mir persönlich geht es um meine Auslegungen in Post #118.

Liege ich damit falsch oder habe ich da ein Verständisproblem?

Ich habe nicht alles gelesen, aber ich versuchs mal.

Deine rechtliche Betrachtung aus #118 könnte richtig sein.

In der Praxis macht der BDS das aber nicht. Seine Regel ist : Einzelmitlied -> keine Bedürfnisausstellung.

@ Floppyk

Man kann sie ja einfach darauf Hinweisen. Ich denke in den nächsten Wochen werden dann die Erlasse für die Verwaltungen folgen. Alte müssen aufgehoben und neue in Kraft gesetzt werden. Bis dahin hat jedoch trotzdem die neue WaffVwV Gültigkeit.

Ist aber doch noch nicht im Bundesanzeiger verkündet. Aber das dauert ja auch nicht so lange. Also demnächst dann in Kraft ;)

Gruß

Trotzdem, im Zweifelsfall dem Sbine unter die Nase halten.... das passt schon.

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In der Praxis macht der BDS das aber nicht. Seine Regel ist : Einzelmitlied -> keine Bedürfnisausstellung.

Hier kann ich aus vielfacher Praxis nur das Gegenteil behaupten. Das ist wohl eher landesverbandabhängig. Grundsätzlich geht das beim BDS.

Aber nochmal: Im genannten Kontext geht es NICHT um die Einzelmitglieder!

Gruß

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Ist aber doch noch nicht im Bundesanzeiger verkündet. Aber das dauert ja auch nicht so lange. Also demnächst dann in Kraft ;)

Nach Erfurt in 2002 hat man vier Wochen gebraucht, um das Gesetz zu verschärfen und so tolle Dinge reinzuschreiben, wie etwas dass 10 jährige Kinder selbst unter Aufsicht nicht mehr mit dem Luftgewehr schießen dürfen. Aber es hat fast ein halbes Jahr gebraucht, bis das Gesetz im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Jetzt kann sich jeder seine eigene Meinung machen, was an dem Zirkus wichtig oder dringend (das ist nicht das selbe!) war und was nicht.

Ich hoffe, es dauert dieses Mal nicht auch so lange. Ich will nur die Erwartungshaltung etwas gerade rücken.

bye knight

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....... Aber es hat fast ein halbes Jahr gebraucht, bis das Gesetz im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Jetzt kann sich jeder seine eigene Meinung machen, was an dem Zirkus wichtig oder dringend (das ist nicht das selbe!) war und was nicht.

Ich hoffe, es dauert dieses Mal nicht auch so lange. Ich will nur die Erwartungshaltung etwas gerade rücken.

Na, ich glaube trotzdem, dass sowohl die Verabsichiedete Vorlage, auch wenn sie (noch) nicht veröffentlicht wurde, einen gewissen Druck auf eigenmächtige Interpretationen von Sbines ausüben wird. Notfalls wird der Wirkungsverstärker RA da auch noch nachhelfen.

Da wird dann auch der beratungsresistenteste Sbine vielleicht den Mißerfolg erahnen können..... seinen eigenen.

PS: ich bin übrigens durchaus dafür, solche abgebügelten Rechtsverdrehungen zu veröffentlichen - mit genauer Bezeichnung des LRA. Damit der Rechtsanwalt sich beim nächstenmal gleich drauf beziehen kann. Im Wiederholungsfall gilt nämlich auch für einen Beamten die Ausrede Unkenntnis nicht mehr - da stehen ggf. auch direkte Rechtsmittel zur Verfügung.

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...Wenn sich die Beamten an eine solche Handlungsanweisung halten müssen, die deutlich gegen

die neue Verwaltungsvorschrift verstößt, so muss man als Betroffener sofort klagen! Ansonsten wird der rechtswidrige

Verwaltungsakt nachher noch bestandskräftig.

Sollte ein Beamter (leider sind die meisten, außer der Behördenleiter, nur noch angestellt) gegen eine VwV begeht er rein rechtstheoretisch ein Dienstvergehen. Die Rechtsprechung, sollte sie auch noch so unverständlich sein, fließt bei der Entscheidungsfindung über einen Antrag natürlich auch mit ein. Beispiel: Mein Ablehnungsbescheid bzgl. eines waffenrechtl. Antrages enthält ein 1:1-Zitat aus einem "ähnlichen" VGH-Urteil. Da wird die Klage zäh und kann meines Erachtens nur mit anderen "Grundbedingungen" erfolg haben.

Der Grundsatz "so wenig Waffen wie nötig und möglich ans Volk" ist eben deutsche Rechtsprechung aus den 70er Jahren.

Dann nochmal was ganz anderes. Ich finde es höchst bedenklich, dass im Bereich des Waffenwesens auf dem Ämtern mehr und mehr Angestellte mitmischen.

Grüßle Ahoj

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....

Dann nochmal was ganz anderes. Ich finde es höchst bedenklich, dass im Bereich des Waffenwesens auf dem Ämtern mehr und mehr Angestellte mitmischen.

Grüßle Ahoj

Was soll das denn heißen? Ich bin auch beim Land angestellt. Bin ich jetzt unfähig, wenn ich waffenrechtliche Angelegenheiten bearbeiten würde?

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Hallo

die Gelbe WBK kann nur ein Sportschütze, der einem anerkannten Verband angehört erhalten.

Meine Frau ist z. B. lange Zeit Sportschützin gewesen und hat auch eigene Waffen gehabt, ohne einem Verein anzugehören. Ging nach §8. Den Nachweis für einen Voreintrag erbrachte sie durch die Auflistung der Trainigseinheiten. Ging problemlos. Nur eine Gelbe war nicht drin.

Zwischenzeitlich ist sie bei mir im Verein und Sammelt außerdem die bösen Berretas.

So eine Frau findet man nicht oft.

Steven

Glückwunsch Steven,

your wife is a real keeper!

George

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Ist das mittlerweile geschehen?

Nein, das kann noch ein paar Monate dauern.

Die WaffVwV wird dann als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Beilagenübersicht kannst du dir ab und zu mal ansehen, ob sich was getan hat.

Auf der Seite des Bundesrats zur WaffVwV wird wahrscheinlich auch die Fundstelle der Verörffentlichung eingetragen, wenn es soweit ist.

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  • 3 Wochen später...

ähm ich plage mich ungern mit kilomterlangem beamtendeutsch rum......... nur weil ich ein stichwort aufgeschnappt habe:

Gibts was neues bezüglich Anzahl Kurzwaffen für Jäger (mehr als 2 und keine Dikussionen mehr wegen dritter oder weiterer KW z.b. auf Fallenschein) ?????

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