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IGNORED

neue Verwaltungsvorschriften zur Abstimmung


mastermc51

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Einige Willkürgeschichten sind jetzt passé.

da ist wohl eher der Wunsch der Vater des Gedankens.......

das mit den Willkürgeschichten der einzelnen SB's und Ämter wird weitergehen, da sei Dir sicher. :peinlich:

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das mit den Willkürgeschichten der einzelnen SB's und Ämter wird weitergehen, da sei Dir sicher. :peinlich:

Man kann davon ausgehen, das einige Länderegierungen immer noch nicht mit der neuen Verwaltungsvorschrift

zufrieden sind und weiter ihr eigenes Süppchen kochen. Schnell hat der SB von oben eine neue Handlungsanweisung

in der Hand, die ihn auffordert, uns LWB's weiter zu ärgern.

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kann man ja die Vwv als Argument, so tunlich, durchaus ins Feld führen.

"Argument" ist zu wenig. Die VwV ist BINDEND für die SB der Waffenbehörde. Etwas, was nicht drinsteht, dürfen sie anders machen. Aber ansonsten ist bis auf Interpretationsspieltraum kein Abweichen mehr möglich.

So weit die Theorie. Wie sagte "unser" SB/Sbine: "Diejenigen, die sich nicht auskennen, kann man ja belehren."

Und weil die VwV so schön umfangreich ist, tut's eben weh, wenn man sie auf die Finger kriegt.

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So siehts aus Tyr.

Es steht z.B. klar drin, daß das Training um ein Bedürfnis zu begründen mit irgendeiner erlaubnispflichtigen Schusswaffe erfolgt und nicht 12 Monate mit jeweils der, die man dann haben möchte......

Damit ist nun Schluss, einfach deswegen, weil hier nun eine Verwaltungsvorschrift existiert, an die man sich halten muss.

Hier kann jetzt nicht mehr mit "auslegungssache" argumentiert werden. Und Zuwiderhandlungen bekommen dadurch auch disziplinarische Dimensionen.

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"Argument" ist zu wenig. Die VwV ist BINDEND für die SB der Waffenbehörde. Etwas, was nicht drinsteht, dürfen sie anders machen. Aber ansonsten ist bis auf Interpretationsspieltraum kein Abweichen mehr möglich.

So weit die Theorie. Wie sagte "unser" SB/Sbine: "Diejenigen, die sich nicht auskennen, kann man ja belehren."

Du hast doch den springenden Punkt bereits selbst genannt :rolleyes:

Manche haben sicher bereits vergessen,

wie "vielfältig" früher, als es auch schon mal eine gemeinsame VwV gab, diese praktiziert wurde ?

Das ist nämlich das Problem,

die Interpretationshoheit der Behörden zeitigt oft gänzlich beamtenuntypisch fantasievolle Ergebnisse.

Mit was "haut" man denn jemanden auf die Finger, wenn er den Rückhalt seiner Behörde(n) hat ?

Mit einer nicht einklagbaren VwV die grundsätzlich nur den Beamten bindet sicher nicht, zumal dann nicht, wenn er

interne anders lautende Anweisungen hat und diese befolgt.

Ich will hier die grundsätzlich begrüßenswerte Verabschiedung dieses Werkes nicht völlig in Frage stellen,

nur vor zu viel Optimismus und Euphorie warnen.

Gut gewillte, vernünftige Sachbearbeiter werden das Werk auch begrüßen und sich daran halten bzw. nahe daran orientieren,

aber

es glaube bitte keiner, daß mißgünstige Sachbearbeiter deshalb jetzt spürbar weniger Möglichkeiten zur Schikane hätten !

Ich fühle mich nicht zum Propheten berufen-

aber es wird sicher nicht lange dauern und wir werden die ersten Beispiele dazu hier in WO

wieder zu lesen bekommen -

da wette ich nen Fünferpack oydierte KK Patronen drauf <_<

Desillusionierte Grüße

G.T.

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Na §36 (3) wird weiter nach Gusto verfügt werden. Es gibt ja zwei Lesarten. Die eine erkennt bei Abwiegelung an der Haustür die Lesart Zuverlässigkeit aberkennen bei Wiederholung und die andere Lesart wird explizit die Wohnräume ausgeklammert sehen.

Da wird es spannend ;)

Derlei "Fallen" sind ja einige eingebaut. Da wird wohl auch erstmal das ein oder andere Urteil von Nöten sein.

Gruß

P.S.: Ich wundere mich sowieso, dass so wenig zum Thema diskutiert wird.

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Wie ist die Vorschrift im Bezug auf den Erwerb von Schusswaffen auf die Gelbe WBK zu verstehen?

bzw. Richtet sich die Vorschrift an Alle Sportschützen oder geht es dabei um Sportschützen die keinem genehmigten Verband angehören?

Sie richtet sich an alle Sportschützen die in Deutschland leben und auch in Deutschland diesem Sport nachgehen. Es steht lediglich geschrieben, dass Sportschützen die hier leben jedoch ausschließlich im Ausland diesem Sport nachgehen die Vorzüge der gelben Sportschützen-WBK ( bzgl. Erwerb) nicht geniesen.

Siehe neue VwV Seite 52 Punkt 14.2 zweiter Absatz.

In Deutschland lebende Schießsportler, die dieser Tätigkeit nur im Aus-land nachgehen, können sich nicht auf die Vorschrift des § 14 berufen. Unter dem Gesichtspunkt sachgerechter Gleichbehandlung können schießsportliche Bedürfnisträger nach § 8 nicht die Erleichterungen und Vorteile in Anspruch nehmen, die organisierten Sportschützen einge-räumt sind (insbesondere die Möglichkeit einer Gelben WBK nach § 14 Abs. 4 oder der Einräumung des Sportschützen-Kontingentes ohne wei-tergehende Glaubhaftmachung des Bedürfnisses nach § 14 Abs. 3); andererseits können sie in Bezug auf restriktive Regelungen (z. B. die Mindestbetätigungsfrist von einem Jahr nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, das Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Abs. 2 Satz 3) nicht besser ge-stellt werden als organisierte Sportschützen.

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Ich meinte die Ausführungen unter Punkt 8.1.1 auf Seite 20.

Damit komme ich nicht klar.

Nicht organisierte Sportschützen dürfen nicht besser gestellt werden als Sportschützen nach § 14 . Auf sie sind die Beschränkungen nach § 14 Abs. 1 und 2 uneingeschränkt anzuwenden.

Im Gegensatz zu § 14 Abs. 2 bis 4 genügt eine Glaubhaftmachung des Bedürfnisses durch den Sportschützen nach § 8 nicht. Vielmehr hat der Erlaubnisbewerber das Bedürfnis im Einzelfall zu begründen und hierzu Nachweise vorzulegen, die in vollem Umfang von der Waffenbehörde überprüfbar sind.............................

Wenn es das ist was du meinst, so bezieht es sich m.M.n. auf Schützen die keinem Verein angehören. Z.B. Einzelmitglieder im BDS. = keine Vereinszugehörigkeit aber Ausübung des Sports in einem anerkannten Verband nach genehmigter Sportordnung. Für diese Mitglieder gelten die selben Regeln. Jedoch kann kein Vereinssportleiter oder Vorstand die Trainingtermine beatätigen. Diese müssen also aus privaten Unterlagen (Schießbuch etc. ) einzeln und prüfbar vorgelegt werden.

Meine persönliche Einschätzung. Man möge mich korrigieren wenn ich falsch liege.

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Mit einer nicht einklagbaren VwV die grundsätzlich nur den Beamten bindet sicher nicht, zumal dann nicht, wenn er

interne anders lautende Anweisungen hat und diese befolgt.

Genauso sieht es aus. Wenn sich die Beamten an eine solche Handlungsanweisung halten müssen, die deutlich gegen

die neue Verwaltungsvorschrift verstößt, so muss man als Betroffener sofort klagen! Ansonsten wird der rechtswidrige

Verwaltungsakt nachher noch bestandskräftig.

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Wenn es das ist was du meinst, so bezieht es sich m.M.n. auf Schützen die keinem Verein angehören. Z.B. Einzelmitglieder im BDS. = keine Vereinszugehörigkeit aber Ausübung des Sports in einem anerkannten Verband nach genehmigter Sportordnung.

Meine persönliche Einschätzung. Man möge mich korrigieren wenn ich falsch liege.

Korrektur: Einzelmitglieder im BDS gehören in der Regel dem Landesverband, der gleichzeitig als Verein auftritt, an. Um diese geht es also ganz sicher nicht.

Es steht doch klar dar wer gemeint ist:

Der Sportschütze ist

- Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung, die einem rechtsfähigen Verband angehört, der nicht gem. § 15 anerkannt ist,

- Mitglied eines schießsportlichen Vereins, der keinem Verband angehört

1. Anstrich wäre zum Beispiel, ein Verein der ausschließlich den Freien Deutschen Schützen angehört (http://www.fsdev.de) Hier mal die Aufzählung der anerkannten Verbände

2. Anstrich ein Schützenverein, der sich keinem Verband angegliedert hat. Vereine kann man schließlich gründen wie man lustig ist.

Gruß

P.S.: Ich bin nicht sicher, die Fragestellung ganz genau verstanden zu haben.

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Korrektur: Einzelmitglieder im BDS gehören in der Regel dem Landesverband, der gleichzeitig als Verein auftritt, an. Um diese geht es also ganz sicher nicht.

Sicher ???

Ganz unten im Rahmen als Hinweis. Wo bekommt den nun das Einzelmitglied seine Bedürfnisbescheinigung her? Vom Landesverband, vom Bundesverband....................?? :confused:

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Na dann haben die im BBS ein eigenes Süppchen.Ich war lange Einzelmitglied im BDS und da war mein LV der Verein. Über den hab ich alles beantragt und bewilligt bekommen. Nun gut, jeder kann dass ja in seinem LV regeln, wie er möchte.

Die Anstriche oben sind aber etwas anderes.

Gruß

P.S.: Der BBS ist auch ein Verein

Der Bund Bayerischer Schützen e.V. ist als Landesverband 8 Mitglied im Bund Deutscher Sportschützen e. V. Er ist als gemeinnütziger Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Vereins-Nr. 11074 eingetragen.
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Ist beim BDMP e.V. genau so. Einzelmitglied, also keiner SLG angehörig, keine Bedürfnisbescheinigung.

CM

Meine Frage war auch an Schlittenfahrer gerichtet. Für mich war/ist das klar, weil auch auf diversen Zusammenkünften immer wieder gepredigt. Mir persönlich geht es um meine Auslegungen in Post #118.

Liege ich damit falsch oder habe ich da ein Verständisproblem?

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Ja, es bezieht sich nicht auf die Einzelmitglieder.

Es geht um Mitglieder in nicht anerkannten Sportverbänden oder nicht in anerkannten Sportverbänden (siehe Bsp Freie Schützen Deutschlands) organisierte Vereine.

Beides trifft auf die Einzelmitglieder nicht zu. Diese gehören ja zu einem anerkanntem Sportverband.

Gruß

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