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Webster

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Alle Inhalte von Webster

  1. Das ist ja genau das was ich mit Ahnungslosigkeit meine. Vor allem frage ich mich wie das in der Praxis geprüft werden soll.
  2. Das BMF hat nunmehr reagiert. Ich könnte Kotzen bei soviel Ahnungslosigkeit. https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/a34e4de2-ba6e-4554-9b69-b27ded887772
  3. Danke nochmal @TwoSix 55gr. Geschosse auf Lager und bestellt. Kein Mindermengenzuschlag beim austesten der Geschosse. Da kauf ich dann auch wenn es in die Serie geht. Thread kann zu.
  4. Vielen Dank. Ich werde da mal anfragen. Falls das nix wird komme ich gerne auf Dein Angebot zurück.
  5. Hallo miteinander, ich bin auf der Suche nach jeweils bis zu 100 Geschossen von Hornady in .224 FMJ-BT jeweils 55 grain und 62grain um die Geschosse mal zu testen. Leider finde ich die 55gr im Moment nirgends ausser bei Alzey und da kosten mich Mindermengenzuschlag und Porto mehr als die Geschosse. Wäre super wenn sich jemand finden würde. Vielen Dank.
  6. Webster

    Schießbuch-Vorlage

    Der Fortbestand des Bedürfnisses wird durch den Verband bescheinigt. Diese Bescheinigung wird der Behörde vorgelegt. Kein Schießbuch. Es gibt ja nicht mal ne Pflicht ein persönliches Schießbuch zu führen.
  7. Meines Erachtens totaler Blödsinn. Mit der Begründung müssten Sie Dir ja auch die Gelbe WBK wegnehmen. Entweder warten und hinnehmen oder beantragen und negativen Bescheid anfordern. Danach zum Anwalt.
  8. Ich glaube eher das dann Du ein massives Problem haben wirst wenn Du ihm zu sehr auf den Sack gehst.
  9. Hallo miteinander, ich schreibe hier für einen Schützenkollegen der ein Problem bei der Erstbeantragung seiner WBK hat. Die Behörde möchte die Bedürfnisbescheinigung des BDS über eine "Pistole 9mm Para" nicht anerkennen da seit der Einführung des NWR die Waffenarten klar definiert seien und "Pistole" nur ein Überbegriff sei. Auf der Bescheinigung hätte Selbstladepistole stehen müssen. Das ist mir persönlich absolut neu und wollte mal Fragen ob ich etwas verpasst habe. BDS hat erst am Donnerstag wieder Bürozeit, so dass ich hier mal in die Runde Frage. Ich bin gerade unterwegs und kann nicht wie ich möchte in den entsprechenden Texten nachschauen. Wäre nett wenn Ihr mir helfen könntet. Vielen Dank.
  10. Der Umzug ist bereits ein Anlass für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses. Insofern ist die Behörde da im Recht. Die angeforderten Nachweise übersteigen aber bei weitem das was die Verwaltungsvorschrift, die die Behörde bindet, fordert. Insofern die Bescheinigung des Vereins einreichen in dem Bestätigt wird das Du weiterhin in einem anerkannten Verband gemeldet bist und dem Schießsport nachgehst. Ansonsten auf die Verwaltungsvorschrift verweisen. Wenn Sie sich immer noch nicht an ihre Vorschriften halten dann das ganze dem Rechtsanwalt übergeben und fertig.
  11. Da würde ich den lieben Mann mal auf die Waffenverwaltungsvorschrift, insbesondere Punkt 14.2.1, hinweisen.
  12. Von welcher dre Ich kenne keine dreijährige Regelüberprüfung. Ich kenne nur die Überprüfung die die Behörde drei Jahre nach Ersterteilung der WBK muss. Alle weiteren erfolgen aus besonderen Anlässen heraus z.B. Austritt aus Verein, Umzug etc.. Das ist zumindest mein Kenntnisstand.
  13. Nein sind sie nicht. Die 100 Dollar Grenze gilt nur für Exporteure die eine generelle Genehmigung haben. Die Abwicklung erfordert dann keine besondere Genehmigung mehr und die Abfertigung ist einfacher.
  14. Bei dem einen handelt es sich um eine einmalige Fahrlässigkeit. Bei dem anderen eine mehrfach ausgeübte vorsätzliche Straftat. Wird es jetzt klarer?
  15. Die Kleinmengenregelung gilt nur für registrierte Exporteure. http://www.borderview.com/services/for-individuals/small-parts-exemption-service/
  16. Nur weil Du bisher Glück gehabt hast, heißt das nicht das es gesetzeskonform ist. ITAR ist auf jeden Fall zu beachten und kann zu Problemen führen.
  17. Interessant ist aber das die ganzen Maßnahmen nur für die Waffenbehörden unzumutbar sind wegen der Aufwandes. Anscheinend wäre es den LWBs aber zumutbar. Schätze aber ich interpretiere da zu viel hinein, hoffe ich zumindest.
  18. Also hier schreibt ein (wenn ich richtig informiert bin) Rechtsanwalt der sich viel mit Waffenrecht beschäftigt das sich die Behörde im Recht befindet und keinen interessierts.
  19. Das hat er auch recht. Find ich immer wieder lustig wie man andere in die Pfanne hauen will obwohl man selber anscheinend nicht so viel Ahnung hat.
  20. Ich habe mich wohl missverständlich ausgedrückt, sorry. Ich wollte damit sagen, dass ich zum Erwerb der Waffe keinen Personalausweis benötige. Das ich die Waffe führe wenn ich sie nach hause bringe ist mir klar und dann gelten die Ausweispflichten des Waffengesetzes gegenüber Personen die zur Personenkontrolle berechtigt sind. Aber anscheinend habe ich uwewittenburgs Intention falsch interpretiert, so dass sich mein Einwand erledigt hat.
  21. Das Waffengesetz fordert das Mitführen der WBK und des Personalausweises aber nur beim Führen einer Waffe. Nicht beim Erwerbsvorgang.
  22. Doch, Kategorie B gem. Anlage 1 Abschnitt 3 Ziffer 2.4 Ziffer 2.4:2.4 halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann
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