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zum_zweiten

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  1. Für Salutwaffen kommt das erst im Herbst 2018.
  2. Hast Du schon mal das Geburtsdatum des Erblassers probiert, sechsstellig? Das einer ihm nahestehenden Person? Oder die Jahreszahlen seiner Kinder? So klappt es auch manchmal :-)
  3. Einige Eckdaten zur Rechtsprechung - das Bedürfnis "Waffe zur SV" wurde u.a. anerkannt für ... durch ... im Jahre ... Gastwirtin mit Tageseinnahmen im Nachtschrank, OVG Lüneburg, 1967 Kraftfahrer mit Lohngeldern, OVG Münster, 1966 Arzt bei nächtlichen Visiten, OVG Hamburg, 1970 Es kippte dann in den 70ern... Ach, Edith hatte noch einen: VG Arnsberg sah 2007 (!) bei einem Arzt, der mehrfach nachts bei Krankenbesuchen bedroht worden war, ein Bedürfnis für einen WS zur SV.
  4. Um die Fundstelle im Gesetz mal zu benennen, woraus sich dann auch ergibt, dass der Versandbeleg des Transportdienstleisters die entscheidende und damit einzutragende Information enthält: § 34 Absatz 1 Satz 5 WaffG "Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten." Insofern haben Händler in der Regel keinen Ermessensspielraum.
  5. Dann lies auch ganz genau: Es sind nicht > 200, sondern =>200. Und apropos heilig: Frohes Fest.
  6. Eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm. Klasse - Glückwunsch an den Kläger und Dr. Scholzen!
  7. Die Zahl der Fragen ist abhängig von den Auflagen, die die zuständie Waffenbehörde dem anerkannten Lehrgangsträger bei Erteilung seiner Erlaibnis gemacht hat. Wir hatten das an anderer Stelle schon einmal diskutiert - es können 50 sein, aber auch 120. Und es ist auch von den Auflagen abhängig, ob jeder in die mündliche Prüfung muss oder nur bei Unterschreitung einer bestimmte Punktzahl die mündliche erforderlich ist. Selbst die Quote, die zum Bestehen der schriftlichen Prüfung nötig ist, liegt im Gestaltungsermessen der Behörde.
  8. Guten Morgen, ganz am Ende der Anlage 2 des Waffengesetzes findest Du die Freistellung von Deko-Waffen bestimmter Kategorien von (fast) allen Vorschriften des Gesetzes, einschließlich von der Erlaubnispflicht für deren Handel, siehe Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Ziffer 4. Sonnige Grüße
  9. So steht es in § 38 - praktisch gibt es nur dann ein Problem, wenn Du unterwegs (was allerdings unwahrscheinlich ist...) in eine Verkehrskontrolle kommst (und Du dann auch noch darauf hinweist, dass Du Munition transportierst). Du müsstest dann möglicherweise nachweisen, dass Du zum Besitz der Munition berechtigt bist. Es wäre kein Verstoß gegen das WaffG, aber sicherlich würden die Mühlen mahlen... Möglich wäre eine Sicherstellung der Mun bis zum Nachweis der Berechtigung (und dann Abholung , was bei mehreren hundert km auch niemand braucht...), vielleicht erfolgt auch ein rascher Blick ins NWR und "Gute Fahrt". Du hast also grundsätzlich recht, aber der Teufel ist ein Eichhörnchen :-)
  10. Es waren 40 cm :-) Nach § 12 Abs. 7 RWaffG waren Inhaber von Waffenscheinen von der WES (heute: WBK)-Pflicht ausgenommen, falls jemand die Stelle genau wissen will.
  11. Der Verweis in der WaffVwV zu Anlage 2 A1 1.5.3 besagt lediglich, dass sich das Verbot eben dieser Munition nicht auf solche Waffen erstreckt, die ein spezielles Laufprofil haben. Eine definitive Abgrenzung von speziellem Profil und Zug/Feld-Profil ist das nicht. Mal ganz abgesehen von der grundsätzlichen Frage der Rechtsverbindlichkeit von LKA-EInschätzungen (siehe auch Rüffel für das BKA bezüglich Kompetenzüberschreitung bei der Auslegung des WaffG) und der zweifelhaften Qualität der WaffVwV überhaupt - auch wenn hier bei WO diese Auslegungshilfe teilweise wie eine Heilige Schrift verwendet wird :-)
  12. Aktualisierung: Die neue Auflage mit 368 Seiten ist ab 1.6.2014 im Buchhandel erhältlich, auch über den WO-Partnershop unter diesem Link Partnershop
  13. Kleines Update zum Thema Zeichen mal anbei, dadurch wird es vielleicht noch deutlicher :-) http://juristischer-fachverlag.de/beschuss2014.pdf Es werden, so die Aussage eines Beschießers, alle CIP-Staaten auf das Kürzel umstellen, somit werden die Vereinigten Arabischen Emirate keine Dattelpalme o.ä. mehr bekommen, wie mancher vermutete. Lediglich nationale Besonderheiten, in D etwa der Böllerbeschuss, bleiben regional erhalten, darum hier auch der Adler mit B. Beste Grüße!
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