

cvk
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es kann schon sein, daß es den bei Armatix gibt, aber wie gesagt, wenn das nicht total pfuschig implementiert ist, ist der Code nicht gespeichert sondern nur etwas, was aus dem Code generiert wurde und nicht zurückgerechnet werden kann.
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Hallo Steven, abgesehen davon, daß ein sicheres System keinen Mastercode hätte: Wenn du wissen willst, wie das funktioniert, lese was über Einwegfunktionen. Beispiel Computerpasswörter: Das Passwort wird nirgends gespeichert, nur ein Hash davon, aus dem das Passwort nicht trivial zurückgerechnet werden kann. Das würde man analog für den Masterkey machen, wenn es einen gäbe. Das Kontrollteil sendet z.B. nur den Hash, wenn der mit dem gespeicherten Hash übereinstimmt, geht es auf. Das ist ein schon ziemlich altes Standardverfahren in der Informatik. Viele Grüße Christian
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Das ist i.Allg. eine falsche Schlußfolgerung, kann natürlich so sein, daß das so naiv implementiert wurde, aber lies mal über Einweg-Funktionen in der Kryptographie. Selbst wenn Du alle Daten auslesen könntest, könntest du da den Code nicht draus zurückrechnen.
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Hast du hierzu eine Quelle? Das ist ein Grundprinzip in jedem Rechtsstaat. (Bitte jetzt keine Diskussion, ob Deutschland ein Rechtsstaat ist oder nicht.)
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Kasperle's Theater wegen 13 jährigem mit SSG auf BW Schiesstand!
cvk replied to LordKitchener's topic in Allgemein
Der Junge war ja aber kein Mitglied der Bundeswehr, deshalb gilt nun mal das WaffG für ihn. -
Ein wichtiger Punkt noch: einige State Verfassungen sind ja sehr spezifisch bzgl. des individuellen Anspruchs. Vor DC vs. Heller war das ungeklärt bzw. eigentlich war der Tenor sogar anders (Staaten können das einschränken, Federal Government aber nicht). Ein meiner Meinung nach sehr schönes und wertungsfreies Video dazu:
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Naja, 11/14 hatten ihn so ratifiziert, damit erst wurde er das 2nd Amendment der US Verfassung. Die State Verfassungen sind unabhängige Gesetze, die unter der US Verfassung stehen.
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Ich glaube, du irrst. Es gibt genau eine Schreibweise des Artikels in der US Verfassung (als Teil der Bill of Rights). Dieser ist auch überall in den USA gültig und wurde in dieser Version von hinreichend vielen Staaten damals ratifiziert (gilt damit natürlich auch für die anderen bzw. später angeschlossenen) Es gibt dann in (einigen ?) State Verfassungen gleich lautende, ähnlich lautende (z.B. andere Kommasetzung) oder erweiterte Versionen des 2nd Amendments.
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Richtig, was da passiert ist, ist schon ziemlich bizarr. Was ich als juristischer Laie aber ebenso merkwürdig finde ist, daß der BGH für den selben Fall einmal Notwehr verneint hat, beim nächsten mal aber bejaht hat.
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Der Fall ist schon etwas älter, habe aber eben gerade gesehen, daß das zweimal zum BGH ging, mit sehr interessantem Ergebnis: 2 StR 113/14: LG hat den Beschuldigten korrekt wegen Totschlags schuldig gesprochen (siehe https://www.jagdlupe.de/der-angegriffene-jaeger-notwehr-und-notwehrexzess-85040), Urteil des LG wurde aus anderem Grund aufgehoben. BGH 2 StR 188/17: LG hat den Beschuldigten korrekt wegen Notwehr freigesprochen (siehe https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/17/2-188-17.php) Ausführlicher hier: https://verlag.jura-intensiv.de/media/pdf/6b/56/8e/entscheidung_des_monats_02-18.pdf Randnotiz von diesem Artikel: "Der BGH hat über den vorliegenden Sachverhalt bereits einmal ent-schieden (Beschluss vom 16.09.2014, 2 StR 113/14, RA 2014, 657). Damals hatte das LG eine Rechtfertigung des tödlichen Schusses mit der Begründung abgelehnt, dieser sei nicht erforderlich gewesen. Der Angeklagte habe durch sein Vorver-halten selbst eine Ursache für die Eskalation gesetzt und sei deshalb in seinem Notwehrrecht einge-schränkt. Die herrschende Literatur würde dies in einem eigenen Punkt jenseits der Erforderlichkeit (nämlich der Gebotenheit) prüfen. Diese Wertung des LG hatte der BGH nicht für fehlerhaft gehalten, sondern das Urteil aufgehoben, weil das LG die Möglichkeit einer Entschuldigung gem. § 33 StGB nicht hinreichend geprüft hatte.Insofern ist es durchaus bemer- kenswert, dass das LG in der vorlie-genden Entscheidung, die nach der Zurückverweisung durch den BGH erging, eine Rechtfertigung des Angeklagten trotz der Provokation des Angriffs angenommen hat ohne dies auch nur zu thematisieren, und auch der BGH davon ausgeht, dass der Schuss gerechtfertigt war." Christian
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Habe dir eine PM geschickt. Zurück zur Frage: wenn man die Ausnahme gem. Par. 4(4) nicht hat; dann besser die Dekos nicht unbeaufsichtigt angrabbeln lassen (von Minderjährigen)?
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Ja und Nein: KrWaffUnbrUmgV §4 (1) Kindern und Jugendlichen ist der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen verboten.
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Z.B. Eine Deko M16. Szenario z.B. ein kleines Vietnam-Museum, wo dann die Waffen der Parteien zum Anfassen in einem Raum liegen.
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Begrabbeln ohne Aufsicht, aber ohne Möglichkeit, die Waffe zu entwenden? (Speziell im Fall einer entmilitarisierten Kriegswaffe)