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IGNORED

Urteil : Lagerung einer geladenen Waffe auf Nachttisch begründet waffenrechtliche Unzuverlässigkeit (SRS !)


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Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb gipflzipfla:

....hätte er, in seiner Angst, gleich durch die verschlossene Türe nach draussen geschossen, wäre ihm unter Umständen eventuell nicht viel passiert

https://www.welt.de/vermischtes/weltgeschehen/article13696319/Gericht-spricht-Rocker-nach-Polizisten-Toetung-frei.html

Auch wenn die Polizeigewerkschaften damals gejault haben, die Entscheidung des BGH damals war absolut richtig.

Nebenbei wäre bei dem in Bremen dennoch wahrscheinlich die Zuverlässigkeit weg, alleine wegen der umgebauten SRS und dem Luftgewehr.

Allerdings ist das im Kern genau das was ich vorhin meinte: hätte er sie einfach "zur Selbstverteidigung" am Mann behalten wäre das eher wenig problematisch.

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Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb gipflzipfla:

nicht viel passiert

Recherchiere lieber mal etwas gründlicher! Im Nachgang hat man genügend gefunden, wofür er lange eingefahren ist. Und direkt vor Ort hat man dem afaik so lange in die Eier getreten, daß er lange stationär lag. Afaik in Anwesenheit eines Notarztwagens, der wohl immer vorsorglich dabei ist, im Gegensatz zum normalen PVB der diesen Luxus nicht genießt.

Geschrieben
Gerade eben schrieb ChrissVector:

....

Nebenbei wäre bei dem in Bremen dennoch wahrscheinlich die Zuverlässigkeit weg, alleine wegen der umgebauten SRS und dem Luftgewehr.

Allerdings ist das im Kern genau das was ich vorhin meinte: hätte er sie einfach "zur Selbstverteidigung" am Mann behalten wäre das eher wenig problematisch.

Ja, schon.. wenn da nicht der Umbau wäre.
Das bricht ihm folgend und letztendlich bestimmt das Genick.

(Zumindest würde ich das als Laie annehmen wollen)

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb sonnyboy:

Und wenn er einen "KLEINEN WAFFENSCHEIN" hätte, könnten die Beamten garnichts machen.

 

Blödsinn. Waffenschein bringt dir in einer Wohnung gar nichts!

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb sonnyboy:

Und wenn er einen "KLEINEN WAFFENSCHEIN" hätte, könnten die Beamten garnichts machen.

 

Der kleine Waffenschein berechtigt zum Führen außerhalb der eigenen Wohnung. In der eigenen Wohnung und auf dem befriedeten Besitztum ist für das "Führen von Waffen" egal ob WBK-pflichtig oder WBK-frei keine Erlaubnis erforderlich.

Wäre der geladene Schreckschuss-Revolver beim gewaltsamen Betreten der Wohnung durch die Beamten in der Hand oder am Körper des Betroffene gewesen, wäre es erlaubnisfreies Führen. Aber durch das Ablegen der Waffe entsteht eine unsachgemäße Lagerung. Wobei ich das Ablegen der Waffe in dieser Situation gut nachvollziehen kann. Ich will keine gefährlich ausschauende Waffe in der Hand haben, wenn das SEK kommt.

 

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Geschrieben

fassen wir es mal zusammen:

 

zugriff gerechtfertigt! aberkennen der waffenrechtlichen erlaubniss gerechtfertigt!

illegale handlungen (unsachgemäße lagerung von gaspüster waffe) durch VG "herbeifabuliert um "mögliches fehlverhalten" der zugreifenden beamten zu rechtfertigen!

denn wenn ich mich in meiner wohnung aufhalte, keine personen unter 18 jahren anwesend sind, dann muss ich die "waffe" gar nicht verschlossen und ungelade wegschliessen...

 

aber es hat hier meiner meinung nach tatsächlich keinen falschen getroffen...

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb ChrissVector:

Auch wenn die Polizeigewerkschaften damals gejault haben, die Entscheidung des BGH damals war absolut richtig.

 

Nein, war sie nicht. Wer, ohne zu wissen was sich auf der anderen Seite der Tür befindet, durch selbige schießt ist mindestens ein Totschläger. Wer sich als Mitglied der OK freiwillig in eine permanent lebensbedrohliche Situation bringt, hat m.M. erst recht keine Sonderrechte wie "auf Verdacht von der Schusswaffe gebrauch zu machen". Das war ein typisches Urteil aus dem Elfenbeinturm. Wie es so oft in Deutschland passiert. Bitte auch keine "das versteht nur ein Jurist" Argumente. Die Rechtsprechung ist ein komplett fiktives, von Menschen erdachtes Konstrukt ohne naturwissenschaftliche Basis, in der sich so viele Rechts"philosophen" verwirklicht haben, dass sich einem nicht nur manchmal die Nackenhaare aufstellen. Besonders das Jugendstrafrecht und die berühmte "Schuldunfähigkeit" muss man dringend reformieren und wieder vom Kopf auf die Füße stellen.

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Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Direwolf:

Wer, ohne zu wissen was sich auf der anderen Seite der Tür befindet, durch selbige schießt ist mindestens ein Totschläger.

Kannst du genauer erläutern, wie sich das mit einem doch sehr grundsätzlichen Recht wie dem auf Notwehr vereinbaren lassen soll, dass man im Zweifel von diesem nicht Gebrauch machen darf, nur weil die Person, die gerade zumindest in der Wahrnehmung des Schützen mindestens unmittelbar davor ist in dessen Rechte einzugreifen, sich auch trotz "Aufforderung" nicht zu erkennen gibt? Wo ist das der "Elfenbeinturm"? Hat der gute Mann weniger Rechte, nur weil er zur OK gehört? Er hat ja eben keinerlei "Sonderrecht" in Anspruch genommen.

Klar wird es immer in solchen Situationen einen Konflikt zwischen Einsatztaktik bzw. Strafprozessrecht und den Rechten des Beschuldigten/Betroffenen geben. Aber wie wäre dieser in deinen Augen zu lösen? Im Zweifel darf die Polizei ohne sich als solche zu erkennen zu geben und ohne Risiko deswegen auf Gegenwehr zu stoßen agieren, und wer sich den Beamten, die sich als solche nicht zu erkennen geben widersetzt ist am Ende der Dumme?

Der Fall war ein ziemlich astreiner Fall von Putativnotwehr, wie die vorherigen Gerichte überhaupt zu ihren Entscheidungen kamen ist dabei eher dogmatisch fragwürdig als das letztinstanzliche Urteil.

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Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb Direwolf:

Wer, ohne zu wissen was sich auf der anderen Seite der Tür befindet, durch selbige schießt ist mindestens ein Totschläger.


Wenn jemand mit Brachialgewalt versucht meine Tür aufzubrechen würde ich auch nicht unbedingt erstmal nach seinen Absichten fragen. 

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Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb Direwolf:

Nein, war sie nicht. Wer, ohne zu wissen was sich auf der anderen Seite der Tür befindet, durch selbige schießt ist mindestens ein Totschläger.

 

Du weist aber schon, das die polizisten illegal gehandelt hatten oder?  Der BGH Hatte es doch angerissen, der hätte auch in Notwehr gehandelt wenn er gewusst hätte das das da draußen Polizisten waren.

 

Die hatten schlicht und einfach versucht bei jemanden einzubrechen,und waren dazu auch noch bewaffnet.

Geschrieben
1 hour ago, CiscoDisco said:

Wie immer wenn Laien (sachkundige! :rofl:) sich zu waffenrechtlichen Thematiken äußern wird Rechtskunde durch Meinung ersetzt.

Sonst müsste man sich ja eingestehen, dass die Diktatur schon da und die "Freiheit" nur eine Illusion ist.

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Direwolf:

 

Nein, war sie nicht.

 

Also, grundsätzlich sind Hausdurchsuchungsbeschlüsse "offen" durchzuführende Maßnahmen, d.h. Klingeln und angemessene Zeit warten, damit die Tür vom Bewohner geöffnet werden kann.

Andere Zugangsmethoden, welche sich in einem sofortigen Aufbrechen der Wohnung manifestieren, ohne dass dies im Durchsuchungsbeschluß angeordnet wurde, sind rechtswidrig.

 

Nachzulesen unter HRR-Strafrecht "Räuber oder Gendarm": https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/12-10/index.php?sz=7

 

Um der Polizei nicht zu sehr auf die Füße zu pinkeln hat der BGH auch nur "Putativnotwehr" festgestellt, danach erübrigte es sich zu prüfen, ob "echte Notwehr" vorlag.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&sid=9667cd2604c9ea926da3c8d3ca5b669a&nr=58793&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf

 

...

Eine Notwehrlage hätte für ihn vorgelegen, wenn der Polizeieinsatz
in seiner konkreten Gestalt nicht rechtmäßig war. Gegen die Rechtmäßigkeit
könnte sprechen, dass es sich bei einer Durchsuchung um eine grundsätzlich
offen durchzuführende Maßnahme handelt

...

Ob präventiv-polizeirechtliche
Regeln das Verfahren der strafprozessualen Durchsuchung abändern können,
ist fraglich

..

Die Frage der Rechtswidrigkeit des Polizeieinsatzes und eines hieraus
folgenden möglichen Notwehrrechts des Angeklagten hiergegen kann aber im
Ergebnis offen bleiben; denn jedenfalls befand sich der Angeklagte in einem
Erlaubnistatbestandsirrtum.

 

Gruß,

 

frogger

Bearbeitet von frosch
Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Stunden schrieb trecker:

Ist ein schreckschuss Revolver, im Sinne des waffenrecht eine Waffe? War da nicht was mit Projektil und Gase .

 

Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr 2

 

Zitat

2.Arten von Schusswaffen

.....

2.6 Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.
2.7 Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.
2.8 Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder tragbare Gegenstände nach Nummer 1.2.1, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt sind.

Schreckschusswaffen sind per Definition Schusswaffen. Damit gelten alle Aufbewahrungsregeln des §36 WaffG / §13 AWaffV.

 

 

Obenauf kommt noch so ein "redaktioneller Fehler" vergangener Waffenrechtsänderungen:

 

Weis von einem Fall, bei dem  Aufbewahrung im unverschlossenen Schrank, die im Zuge einer sonst ergebnislos verlaufenen Hausdurchsuchung festgestellt wurde, die Staatsanwältin zu einem Strafverfahren nach §52 Abs 3 Nr 7aanimiert hat:

Zitat

 


(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer


entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,"

 

 

Per Definition (Schreckschuss= Schusswaffe) ist damit die gesetzeswidrige Aufbewahrung auch einer Schreckschusswaffe ein Straftat. Gleiches gilt für Armbrüste und andere gleichgestellte Gegenstände.

 

Man hat  vergessen(?!?) oder mit voller Absicht unterlassen(wie ich glaube) bei der Einführung der Strafvorschrit anno 2017 die erlaubnisfreien Waffen auszunehmen. Unzulässig Aufbewahrung war zuvor und  ist nach wie vor mit §34 Abs. 1 Nr. 12 als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Gegenwärtig besteht damit die absurde Situation, das die unverschlossenes Aufbewahren einer Schreckschusswaffe ein Straftat+Ordnungswidrigkeit, das aktive überlassen an einen nichtberechtigten(=Minderjährigen) lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Aber das kann Nancy jahr noch ändern, wenn das mit Hessen nix wird..

 

 

Aus Sicht der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit allerdings gleichbedeutend und unerheblich, ob Straftat oder Ordnungswidrigkeit.

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
3 hours ago, ASE said:

Schreckschusswaffen sind per Definition Schusswaffen. Damit gelten alle Aufbewahrungsregeln des §36 WaffG / §13 AWaffV.

Das schließt dann auch die Munition ein, richtig?

Also Mini Berloque in den 1er.

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Stunden schrieb gipflzipfla:

....hätte er, in seiner Angst, gleich durch die verschlossene Türe nach draussen geschossen, wäre ihm unter Umständen eventuell nicht viel passiert

https://www.welt.de/vermischtes/weltgeschehen/article13696319/Gericht-spricht-Rocker-nach-Polizisten-Toetung-frei.html

2003 der erste in Berlin erschossene SEK-Beamte

 

....Der vergangene Woche tödlich verletzte Elitepolizist war in der Nacht zu Sonntag auf der Intensivstation des Neuköllner Krankenhauses gestorben. Er war bei der Erstürmung einer Wohnung in Neukölln (Rollberg-Kietz, quasi gegenüber der katholischen Grundschule) durch Schüsse unter anderem am Kopf getroffen worden. Die Ärzte hatten ihn für hirntot erklärt. Der 37-Jährige hatte aber noch drei Tage im Koma gelegen. 

 

Der Todesschütze, der 33-jährige Yassin Ali-K., sagt unterdessen, er habe die Erstürmung der Wohnung durch die Polizei für den Racheakt einer arabischen Großfamilie gehalten, mit der es „Revierstreitigkeiten“ gegeben hatte. Wie der Tagesspiegel aus dem Umfeld des inhaftierten Ali-K. erfuhr, war auch der Hintergrund des Polizeieinsatzes, die Messerstecherei vor der Rudower Diskothek „Jungle Club“ eine Woche zuvor, eine „Revierstreitigkeit“ der berüchtigten libanesischen Familienclans Al-Z. und Ali-K. gewesen. Yassin Ali-K. zufolge hatten Angehörige der anderen Familie versucht, die Kontrolle über die von seinem Clan betriebene Diskothek zu erlangen, um illegale Geschäfte wie Drogen- oder Frauenhandel besser zu kontrollieren. Bei der anschließenden Messerstecherei nahm Yassin Ali-K., der in der Disko der „Mann fürs Grobe“ war, nach eigenen Angaben einem Gegner auch jene Pistole ab, aus der er später den SEK-Mann erschoss.

 

Als das Spezialeinsatzkommando der Polizei am vergangenen Mittwoch die Tür der Wohnung aufbrach, in der sich unter anderen Yassin Ali-K. aufhielt, schoss dieser sofort wahllos und angeblich ohne hinzuschauen auf die Polizisten. Yassin Ali-K. behauptet, weder den Polizei-Schriftzug gesehen noch „Polizei“-Rufe gehört zu haben – was ihn rechtlich entlasten würde. SEK-Chef Martin Textor bekräftigt aber im Gespräch mit dem Tagesspiegel, seine Männer seien deutlich erkennbar gewesen. Allerdings habe er erwartet, dass Ali-K. dies in seiner Verteidigungsstrategie leugnen würde. Die Staatsanwaltschaft wollte sich aus ermittlungstaktischen Gründen nicht äußern.

 

Dem 33-jährigen Ali-K. drohten bei einer Verurteilung mindestens 15 Jahre Haft, teilte die Justizverwaltung mit. Bei den Ermittlungen sei zu klären, ob die Tat als Totschlag oder als Mord eingestuft wird. Würde Ali-K. wegen Mordes verurteilt, bekäme er eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Außerdem muss auch die Messerstecherei noch aufgeklärt werden. Deswegen war Yassin Ali-K. wegen versuchten Mordes gesucht worden

 

Als Dealer und Berufsverbrecher darf man scheinbar, ohne sich selbst zu gefährden, ohne zu zielen um die Ecke schießen. Auch Polizei, Polizei-Rufe können so auch von Konkurrenten kommen. 

 

Ali K ist wahrscheinlich inzwischen wieder frei.

 

Das SEK Berlin würde 72 gegründet und hatte 2002 gerade ein rundes Jubiläum und bis dahin verlustfreie Einsätze.

Roland Krüger war der erste getötete Beamte in der 50-jährigen Geschichte des Spezialeinsatzkommandos von Berlin

 

Berlin.de letzter Einsatz Tag 7

https://www.berlin.de/polizei/verschiedenes/artikel.1261893.php

 

 

Seit dem sind schon wieder 20 Jahre vergangen und inzwischen haben die Al Z und wie immer Sie heißen die Stadt fast vollständig übernommen. Bremen soll ja auch von der Libanoniesierung betroffen sein.

Bearbeitet von Tatonka
Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb trecker:

Ist ein schreckschuss Revolver, im Sinne des waffenrecht eine Waffe? War da nicht was mit Projektil und Gase .

Ja, ist es. 

 

vor 12 Stunden schrieb sonnyboy:

Und wenn er einen "KLEINEN WAFFENSCHEIN" hätte, könnten die Beamten garnichts machen.

Unfug. Es war in seiner befriedeten Wohnung und da darf er eigentlich in Unterhose und geladener 9mm-Glock im Holster rumlaufen.

 

vor 10 Stunden schrieb ChrissVector:

Am Ende war das aber in der Gesamtschau recht egal, durch die restlichen Verstöße die ebenfalls festgestellt wurden

Das wäre interessant, was da zu Tage gekommen ist. Sicher weniger, als bestimmten Regierungsmitgliedern vorzuwerfen wäre.

 

Das Urteil sagt viel aus - im Speziellen über Juristen auf allen 3 Seiten und das deutsche Rechtssystem im Allgemeinen.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb _peti:

Das schließt dann auch die Munition ein, richtig?

Also Mini Berloque in den 1er.

 

Die entsprechenden Regeln.  Empörung nicht die eignen Sachkundekenntnisse auffressen lassen. §13 AWaffV:

 

Zitat

......

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:
1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

 

Geschrieben
vor 40 Minuten schrieb ASE:

aufzubewahren

Es geht ja gar nicht um die "Aufbewahrung" - denn die SSW wurde aufgefunden, als der Wohnungsinhaber wach war und angab, diese zum Zwecke der Gefahrenabwehr (drohender Einbruch) aus der Ausbewahrung entnommen und geladen zu haben. Innerhalb seiner Wohnung ist es auch kein Führen, sondern nur (erlaubter) Umgang.

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Geschrieben (bearbeitet)
13 hours ago, HangMan69 said:

aber es hat hier meiner meinung nach tatsächlich keinen falschen getroffen...

 

Das sind die schlimmsten Fälle.

 

Da konstruieren sich Richter, ohne allzu viele Gedanken daran zu verschwenden, abenteuerliche Rechtstheorien bei ausgesprochen unsympathischen Angeklagten, bei denen man wohl auch auf anderem Wege zum selben Ergebnis kommen könnte, es also insofern kaum eine Rolle spielt. Anschließend dienen diese Urteile mit abenteuerlichen Rechtstheorien als Präzedenzfälle bei sympathischeren Angeklagten.

Bearbeitet von Proud NRA Member
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